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IGNORED

Verleih erlaubnispflichtiger Schusswaffen


pluckyduck

Empfohlene Beiträge

vor 9 Minuten schrieb pluckyduck:

laut Gesetz darf eine Schusswaffe max. 4 Wochen verliehen werden.

 

falsch. lies nochmal nach!

 

vor 9 Minuten schrieb pluckyduck:

Ist ein anschliessender Neuverleih rechtens oder muss eine bestimmte Unterbrechung vorliegen?

 

hierzu gibts unzählige threads in diesem forum, einfach mal nachlesen. diese frage wurde schon 1000e male diskutiert.

auch die WaffVwV mal dazu lesen.......

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das grün überseh ich jetzt mal.

 

....für den unbedarften.... "erklärt" die WaffVwV das WaffG .....und zeigt in gewissem rahmen wie es anzuwenden und zu verstehen ist.

und spätestens wenn die behörde danach handelt, betrifft es und "bindet" es den waffenbesitzer (vorerst mal auch) direkt.

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vor 10 Minuten schrieb alzi:

 

.... für den unbedarften.... "erklärt" die WaffVwV das WaffG .....und zeigt in gewissem rahmen wie es anzuwenden und zu verstehen ist. ....

 

 

Man könnte die WaffVwV auch als Handbuch zum WaffG bezeichnen.

 

Schließlich verweise selbst anerkannte Schießsportverbände auf sie um mahnen zu deren Beachtung: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf

 

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vor 43 Minuten schrieb German:

Hier gibt es ein ganzes Rudel von Usern, dass felsenfest darauf beharrt, dass die WaffVwV keinerlei Rechtskraft für den Bürger entfaltet... :rolleyes:

 

Sag ja, Handbuch und hier die Definition zum Handbuch:  https://de.wikipedia.org/wiki/Handbuch (es soll ja Leute geben, welche nicht wissen welche Bedeutung ein Handbuch hat).

 

vor 41 Minuten schrieb bumm:

Am besten, man legt sich für die Leihscheine einen Ordner an, immer schön 1 Jahr vordatiert und unterschrieben. Dann hat man auch alles gleich ordentlich archiviert.

 

Richtig, damit die erlaubnisfreien Tatbestände des § 12 WaffG bzw. der Nr. 12 WaffVwV bei der nächsten Novellierung des Waffenrechts den Legalwaffenbesitzern entzogen werden.  

 

vor 14 Minuten schrieb alzi:

...wenn mal ne Kontrolle kommt! (den hättest jetzt aber echt anpinseln müssen!)

Bahnsteigkarte nicht vergessen...... ;)

 

Dann frisst man schnell den Ordner auf!

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vor einer Stunde schrieb German:

Hier gibt es ein ganzes Rudel von Usern, dass felsenfest darauf beharrt, dass die WaffVwV keinerlei Rechtskraft für den Bürger entfaltet...

Tut sie als Verwaltungsvorschrift auch nicht.

Aber Gesetz und AWaffV sind für den Bürger verbindlich und wenn die WaffVwV diese vorgenannten Vorschriften etwas verständlicher erklärt ist das ja nicht schlecht. Die Bindungswirkung kommt trotzdem nur aus dem Gesetz und der Verordnung dazu.

Zudem hat das Handeln der Behörde, die der WaffVwV folgt, Auswirkung auf den Bürger. Das hindert aber den Bürger nicht zu klagen und das Gericht hindert es nicht ganz entgegen der WaffVwV zu entscheiden. In der Vergangenheit kam das ja schon vor.

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Genau.

Also nochmal in leichter Sprache:

Die Behörde handelt gemäß der WaffVwV.

Der Bürger hat damit die Torte im Gesicht.

Er darf dagegen mühsam und kostspielig vorgehen.

Manchmal bekommt er Recht und Kosten erstattet.

Zeit und Nerven bezahlt niemand.

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vor 2 Stunden schrieb Bautz:

.... Zudem hat das Handeln der Behörde, die der WaffVwV folgt, Auswirkung auf den Bürger. Das hindert aber den Bürger nicht zu klagen und das Gericht hindert es nicht ganz entgegen der WaffVwV zu entscheiden. In der Vergangenheit kam das ja schon vor.

 

Nenne bitte mal einen Sachverhalt, in dem das Gericht entgegen den Bestimmungen der WaffVwV entschieden hat. Mir ist kein Fall bekannt. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, wie folgender Vorgang zeigt:

 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/suche.php?last_page=%2Fentscheidungen%2Fentscheidungen.php&suche=WaffG&sort=&suchen_button=suchen

 

Dort beanstandet das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verzicht auf waffenrechtliche Erlaubnisse nicht im Nationalen Waffenregister eingetragen wird und empfiehlt damit quasi den Gesetzgeber zu handeln.

Bearbeitet von Gast
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vor 14 Stunden schrieb schiiter:

Genau.

Also nochmal in leichter Sprache:

Die Behörde handelt gemäß der WaffVwV.

Der Bürger hat damit die Torte im Gesicht.

Er darf dagegen mühsam und kostspielig vorgehen.

Manchmal bekommt er Recht und Kosten erstattet.

Zeit und Nerven bezahlt niemand.

 

Dafür gibt es auch ein Fachbegriff:

Rechtsstaat.

Und in diesem Atemzuge können wir auch die Nichtanwendungserlasse des BMF anführen. 

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vor 14 Stunden schrieb schiiter:

Die Behörde handelt gemäß der WaffVwV.

Der Bürger hat damit die Torte im Gesicht.

 

Der Vollständigkeit halber muß man aber auch sagen, daß WaffG, AWaffV etc. einerseits und WaffVwV andererseits nicht unbedingt Gegensätze sind. Das mit dem Handbuch oben war schon nicht verkehrt: Die WaffVwV ist der behörden- bzw. BMI- bzw staatseigene Kommentar zum WaffG etc. - wie der BMI möchte, daß WaffG, AWaffV ausgelegt werden, zu verstehen ist, soweit eine Auslegung nötig oder möglich ist. Ich will nicht ausschließen, daß da auch mal Meinungen contra legem vertreten werden, aber mir fällt ad hoc keine ein. Blöde ist in der Praxis halt, daß die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten faktisch nicht von dieser Auslegung abweichen sondern sich verklagen lassen wird und keinerlei Kostenbedenken und -hemmungen hat.

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vor 18 Stunden schrieb Joe07:

Nenne bitte mal einen Sachverhalt, in dem das Gericht entgegen den Bestimmungen der WaffVwV entschieden hat.

Mir fallen ad hoc nur Gereichtsentscheidungen von vor 2003 ein: z.B. Revolver als Halbautomat und der Unsinn mit dem "Charakter einer Reise" beim führen auf dem Weg zur Jagd

 

vor 5 Stunden schrieb MarkF:

Ich will nicht ausschließen, daß da auch mal Meinungen contra legem vertreten werden, aber mir fällt ad hoc keine ein.

Ziffer 13.7 in Vergleich zu §§ 13 (7) und zu 38 WaffG

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vor 20 Stunden schrieb Joe07:

 

Nenne bitte mal einen Sachverhalt, in dem das Gericht entgegen den Bestimmungen der WaffVwV entschieden hat. Mir ist kein Fall bekannt. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, wie folgender Vorgang zeigt:

 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/suche.php?last_page=%2Fentscheidungen%2Fentscheidungen.php&suche=WaffG&sort=&suchen_button=suchen

 

Dort beanstandet das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verzicht auf waffenrechtliche Erlaubnisse nicht im Nationalen Waffenregister eingetragen wird und empfiehlt damit quasi den Gesetzgeber zu handeln.

 

Schönen Sonntag zusammen,

 

ich nehme auch mal an, dass -zumindest bayerische- Gerichte auch aufgrund dieser "Empfehlung" so handeln ...

 

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Nr. 256

(1) Bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Waffengesetz oder dem Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen empfiehlt es sich, auch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, namentlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), heranzuziehen.

 

Klingt für mich jetzt zumindest mal plausibel, warum sie tun, was sie tun ... für Richtigstellungen bin ich selbstverständlich empfänglich ;-)

 

Gruß MM

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Warum sollten Gerichte auch nicht im Sinne der WaffVwV entscheiden? Es wurde ja schon mehrfach angesprochen, dass sie ein Handbuch für das WaffG. Ohne so ein Handbuch wäre das Verhalten der verschiedensten Behörden im Bundesgebiet noch unterschiedlicher. Das Ergebnis wäre, dass man noch mehr klagen müsste und das mit unbekanntem Ausgang. Gäbe dann ja keine Erklärung, auf die man sich berufen könnte...

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vor 19 Minuten schrieb hellbert:

Warum sollten Gerichte auch nicht im Sinne der WaffVwV entscheiden?

Warum sollten Sie es nicht tun, wenn in der WaffVwV "Unsinn" steht. Siehe die Beispiele aus der Vergangenheit, die inzwischen sogar Einzug ins Gesetz gefunden haben (Einstufung von Revolvern) und die Ziffer 13.7 im Vergleich zum § 13 Absatz 7 WaffG (Sichwort nicht zugriffsbereit)

Bearbeitet von Gast
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Am ‎07‎.‎10‎.‎2017 um 14:36 schrieb Joe07:

Nenne bitte mal einen Sachverhalt, in dem das Gericht entgegen den Bestimmungen der WaffVwV entschieden hat. Mir ist kein Fall bekannt. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, wie folgender Vorgang zeigt:

Beim Schießen mit Sammlerwaffen. Da haben mehrere Gerichte das genaue Gegenteil von dem entschieden, was die WaffVwV sagt, nämlich das mit Sammlerwaffen nicht geschossen werden darf.

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Hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht erst vor kurzem entschieden, das Jäger keine Halbautomaten besitzen dürfen ?

Klagen-- nee bitte lasst das sein, mir reicht das letzte mal.

Über 5 Jahre hats gedauert und ein Haufen Mist kam dabei heraus und Geld wurde verbrannt

über die Summen möchte ich garnicht reden.....

Aber immerwieder hört man klag doch ist doch ganz einfach

so wie mit den Schalldämpfern in NRW --- st doch ganz einfach -- deswegen haben wir ja auch keine.

 

klagt mal schön, aber heult hinterher nicht

 

Frank

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Frank, ich bin völlig bei Dir, aber letztlich hat man keine anderen Wahl, wenn man sich mit de Amt nicht einigen kann und man nicht von vorneherein aufgeben möchte. Ungeachtet der rechtlichen Schweinerei in diesen Verfahren, dem Frust und Ärger, daß der sog. Rechtsstaat die zementiert, diese steht außer Frage, ging es für die Jägerschaft insgesamt letztlich ja gut aus. Und zwar ausschließlich wegen dieser Verfahren. Ich bin sicher, daß sich in Leipzig einige Leute mehr ärgern. Das ändert natürlich nichts daran, daß man sich in diesem Land, in dem wir gut und gerne leben (wollen), leider nicht darauf verlassen kann, daß höchstrichterlich nach Recht und Gesetz entschieden wird. Aber das wissen wir Profis schon "immer".

Bearbeitet von MarkF
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vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Beim Schießen mit Sammlerwaffen. Da haben mehrere Gerichte das genaue Gegenteil von dem entschieden, was die WaffVwV sagt, nämlich das mit Sammlerwaffen nicht geschossen werden darf.

 

Es sind zwei VGe und die Verfahren endeten dort, warum auch immer. Die Urteile sind, liest man die Gründe, ersichtlich falsch.

Allerdings bleibt die WaffVwV hinter der wirklichen Rechtslage zurück, wie wir hier schon mehrfach herausgearbeitet haben. Denn das Problem ist ja nicht das Schießen, das auf dem Stand möglich und zulässig ist (was in jenen Urteilen schlicht übersehen oder ignoriert wird), das Problem ist der Transport dorthin, weil man hierzu ein wie auch immer geartetes Bedürfnis etc. benötigt.

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