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IGNORED

Seltsame Auflage in gelber WBK


Kai

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vor 4 Stunden schrieb heletz:

 

.... Der SB versucht hier, einen Gesetzestext zu wiederholen, gebraucht aber den falschen Begriff. ....

 

Welches Bundesland? Einfacher Widerspruch oder gleich Klage?

 

 

Dass der SB den Gesetzestext wiederholt ist hier nicht von Bedeutung.

 

Der SB hat die "gelbe WBK" mit einer "auflösenden Bedingung verbunden! Hierzu benötigt der SB im WaffG eine Ermächtigungsgrundlage. Meines Erachtens enthält das WaffG keine dahingehende Ermächtigungsgrundlage. Werde aber mal nachlesen, ob ich da etwas übesehen habe.

 

vor 2 Stunden schrieb P22:

Fristwahrender Widerspruch schadet nicht und verhindert den Eintritt der Bestandskraft. Wenn die Behörde selbst nicht abhilft, entscheidet automatisch die vorgesetzte Stelle (= nächsthöhere Behörde). 

 

Siehe alzis Beitrag:

 

vor 1 Stunde schrieb alzi:

IIRC: in BW gibts doch garkein Widerspruchsverfahren mehr (im Verwaltungsrecht). da müsste dann direkt geklagt werden.

 

man darf den SB aber sachlich (z.B. auch unter Zuhilfenahme der Fachaufsichtsbehörde. da BW, vermutlich erstmal das RP, dann IM) auf den Schwachsinn aufmerksam machen.

bloßes wiederholen von Gesetzestexten (als Auflagen/Beschränkungen) sind einfach nur sowas von sinn- und nutzlos!....und dann noch auf Hauptschulniveau und in einer erfunden Sprache zusammengestammelt.....nichtmal copy/paste.....

 

professionell is anders!

 

Das müsste zeitgleich zum Rechtsmittel erfolgen. Wobei man bedenken sollte dass so etwas durch die Fachaufsicht bzw. das IM angeordnet worden sein kann. 

 

vor 42 Minuten schrieb Shiva:

 

.... Die VwW ist zwar für Dich nicht bindend, wohl aber für das Amt. Das Amt mag doch bitte begründen, warum sie im direktem Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift handelt. 

 

Deine Widerspruchsfrist beträgt einen Monat und endet nach §188BGB Ende September. ....

 

Ich bezweifle das die Regeln vom SB kommen, sowas sind eher die Ideen von Vorgesetzten bzw. dem Justiziar. Es lohnt sich also nicht mit dem SB zu streiten.

 

 

Das BGB gilt lediglich in Zivilrechtssachen. Hier handelt es sich um Verwaltungsrecht!

 

Deine Aussage bezüglich der Bindung von Verwaltungsvorschriften ist hier nicht ganz zutreffend.

 

Bei allen Waffenrechtsanwendern (Antragsteller, Behörden, Schießsportverbände etc.) wird die WaffVwV als Handlungsanleitung bewertet. Wenn nun WBK-Inhaber die dort festgelegten Ausnahmen und Freistellungen für ihr Handeln in Anspruch nehmen, dann ist die WaffVwV von diesen Personenkreis konsequenterweise auch in den belastenden Angelegenheiten zu berücksichtigen.

 

http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/verwaltungsvorschriften-und-sonstige-regelungen/

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb erstezw:

Das ist eine Frage des weiteren Verlaufs. Kann auch sein, dass am Ende der Steuerzahler zahlen muss.

Noch schlimmer. Wegen des Versagens einzelner Mitarbeiter. Da sollte so ein unqualifizierter Mitarbeiter am besten selbst zur Kasse gebeten werden...

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Ich habe grade noch mal den Bescheid geprüft. Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die Gebührenfestsetzung. Soviel hierzu.

 

Zur Erteilung der Erlaubnis [...] habe ich keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, aber gut, ich will heute mal nicht so streng sein.

 

Ich halte euch auf dem Laufenden. Vielen Dank schon mal für die vielen nützlichen Hinweise. Ich denke das wird auch anderen helfen die nach mir eine WBK beantragen.

 

Kai

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 Übermotivierter  SB, was er reingeschrieben hat ist eh Gesetz, biste im zb DSB haste Grundbedürfniss für 2 Kurzwaffen, zahlste  über deine Mitgliedschaft im Verein, genau wie bei der Gelben, trittst du aus und bist Vereinslos sind jegliche Bedürfnisse nichtig und das bedeutet in der Regel Einzug der WBKs

 

Im Grunde ändert dein Einspruch nichts weil es Dir eh wiederfährt wenn du vereinslos bist, obs drinnsteht oder nicht.

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vor 1 Minute schrieb lastunas:

trittst du aus und bist Vereinslos sind jegliche Bedürfnisse nichtig und das bedeutet in der Regel Einzug der WBKs

 

falsch!

 

... Du könntest ja mal das WaffG dahingehend lesen........evtl. verstehst Du es irgendwann ..... vielleicht....

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vor 28 Minuten schrieb heletz:

 

 

Wenn er vereinslos wäre, dann wäre er auch verbandslos und bekäme die Gelbe WBK gar nicht!

Er hat sie gehabt da im Verband, tritt er aus sind sämtliche Bedürfnisse nichtig, basta , Thüringen läuft das so und zu 90% woanders auch, ihr seid Goldwäger, mann o mann, kann man hier überhaupt noch schreiben, hier wird zerpflückt was geht und meist sinnlos.

 

Und schon bin ich wieder weg wie in den meissten Threads, wer Frau und Kind hat sollte seine Zeit besser nutzen anstatt Pfennige zu stöpseln, das haben wir früher gemacht aus Langeweile.

Bearbeitet von lastunas
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vor 24 Minuten schrieb lastunas:

Er hat sie gehabt da im Verband, tritt er aus sind sämtliche Bedürfnisse nichtig, basta , Thüringen läuft das so und zu 90% woanders auch

 

Ach. Was machen die Thüringer denn, wenn jemand waffenrechtliche Erlaubnisse vor Jahren mal  "bedürfnistechnisch" über die DSB-Verbandszugehörigkeit (Verein) erhielt, dort austritt, aber zu dem Zeitpunkt schon im BDS oder BDMP aktiv ist (wo es x Disziplinen für die auf seiner WBK befindlichen Waffen gibt)? Die Verwendung der Waffen in passenden, schießsportlich anerkannten Disziplinen ist damit lückenlos gegeben.   

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vor 21 Minuten schrieb karlyman:

 

Ach. Was machen die Thüringer denn, wenn jemand waffenrechtliche Erlaubnisse vor Jahren mal  "bedürfnistechnisch" über die DSB-Verbandszugehörigkeit (Verein) erhielt, dort austritt, aber zu dem Zeitpunkt schon im BDS oder BDMP aktiv ist (wo es x Disziplinen für die auf seiner WBK befindlichen Waffen gibt)? Die Verwendung der Waffen in passenden, schießsportlich anerkannten Disziplinen ist damit lückenlos gegeben.   

Dann bleibt das Bedürfniss weiter bestehen, meine Antwortstellung lässt da auch keine Zweifel, haste doch vor der Frage gewusst, Kindergarten ist qualitativer.

Bearbeitet von lastunas
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vor 7 Stunden schrieb heletz:

 

 

Das ist einfach nur Mist!

 

Der SB versucht hier, einen Gesetzestext zu wiederholen, gebraucht aber den falschen Begriff.

 

Du mußt die Gelbe abgeben, wenn Du aus dem Verband austrittst.

 

Auch nicht ganz richtig. Er kann auch aus dem Verband austreten und einem Anderen beitreten. Das Bedürfnis bleibt somit bestehen und somit auch die Gelbe.

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vor 1 Stunde schrieb lastunas:

ihr seid Goldwäger, mann o mann, kann man hier überhaupt noch schreiben, hier wird zerpflückt was geht und meist sinnlos.

 

Und schon bin ich wieder weg wie in den meissten Threads, wer Frau und Kind hat sollte seine Zeit besser nutzen anstatt Pfennige zu stöpseln, das haben wir früher gemacht aus Langeweile.

 

vor einer Stunde schrieb lastunas:

Kindergarten ist qualitativer.

 

schon blöd, dass wir hier in der Rubrik Waffenrecht sind......und wenn man dann - so wie Du - noch keine Ahnung hat, dann kommt es zu solch pampigen und kindlichen Beiträgen.......

Bearbeitet von alzi
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vor 22 Minuten schrieb Rene2109:

Auch nicht ganz richtig. Er kann auch aus dem Verband austreten und einem Anderen beitreten. Das Bedürfnis bleibt somit bestehen und somit auch die Gelbe.

 

Er kann aus allen Verbänden und allen Vereinen austreten und einen Jagdschein machen. Er kann aus allen Verbänden austreten und nur in einem Verein bleiben.

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vor 4 Stunden schrieb Joe07:

Werde aber mal nachlesen, ob ich da etwas übesehen habe.

 

 

Hast nichts übersehen. Gibt keine EGL.

 

 

vor 4 Stunden schrieb Joe07:

 

Siehe alzis Beitrag:

Das müsste zeitgleich zum Rechtsmittel erfolgen. Wobei man bedenken sollte dass so etwas durch die Fachaufsicht bzw. das IM angeordnet worden sein kann. 

 

Was ist los?

In Baden-Württemberg gibt es das Widerspruchsverfahren noch. 

Was höhere Behörde anordnen ist hier egal, da contra legem. 

 

 

vor 4 Stunden schrieb Joe07:

 

Das BGB gilt lediglich in Zivilrechtssachen. Hier handelt es sich um Verwaltungsrecht!

 

Ja....der Kollege hat trotzdem richtig zitiert. Den Weg ins BGB findet man über §§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187ff BGB.

 

vor 4 Stunden schrieb Joe07:

 

Deine Aussage bezüglich der Bindung von Verwaltungsvorschriften ist hier nicht ganz zutreffend.

 

Doch, sie ist immer zutreffend. 

 

vor 4 Stunden schrieb Joe07:

 

Bei allen Waffenrechtsanwendern (Antragsteller, Behörden, Schießsportverbände etc.) wird die WaffVwV als Handlungsanleitung bewertet. Wenn nun WBK-Inhaber die dort festgelegten Ausnahmen und Freistellungen für ihr Handeln in Anspruch nehmen, dann ist die WaffVwV von diesen Personenkreis konsequenterweise auch in den belastenden Angelegenheiten zu berücksichtigen.

 

http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/verwaltungsvorschriften-und-sonstige-regelungen/

Unzutreffend. 

Hat @MarkF bereits mehrfsmehrfach zutreffend dargelegt.

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vor 1 Stunde schrieb P22:

 

vor 1 Stunde schrieb P22:

....

Was ist los?

In Baden-Württemberg gibt es das Widerspruchsverfahren noch. 

Was höhere Behörde anordnen ist hier egal, da contra legem. ....

 

Doch, sie ist immer zutreffend. 

 

Unzutreffend. 

Hat @MarkF bereits mehrfsmehrfach zutreffend dargelegt.

 

  1. Nichts ist los, komme nicht aus BW!
  2. Formal ist es vielleicht egal was die Fachaufsichtsbehörde angeordnet haben könnte. In der Praxis sieht die Sache dann schon wieder anderes aus. Ich habe es selbst in einigen verwaltungsgrichtlichen Verfahren erlebt, dass sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Stellungnahme der Fachaufsichtsbehörde bedient hat. War allerdings nicht in BW.
  3. Wie man macht sich die Welt wie einem gefällt?  
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vor 8 Stunden schrieb Kai:

 

Bundesland ist Baden-Württemberg. Ich tendiere auch dazu jetzt erst einmal diesen 2 Auflagen zu widersprechen, dann sieht man weiter.

 

Ich kann es ja dann immer der Rechtsschutzversicherung vorlegen.

 

Kai

 

Stadt Backnang?

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vor 3 Stunden schrieb Shiva:

 

Er kann aus allen Verbänden und allen Vereinen austreten und einen Jagdschein machen. Er kann aus allen Verbänden austreten und nur in einem Verein bleiben.

Er kann aus allen Verbänden und allen Vereinen austreten und denoch ist damit nicht zwingend der verlust verbunden.

Auch wenn man außen vorlässt, dass er andere Erwerbs- und Besitzerlaubnisse haben könnte..

Auch das ist geregelt.

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vor 1 Stunde schrieb Joe07:

Formal ist es vielleicht egal was die Fachaufsichtsbehörde angeordnet haben könnte.

Nein, ist es nicht.

Werden seitens einer vorgesetzten Behörde Anweisungen an eine nachgeordnete Behörde erteilt, mit denen die nachgeordnete Behörde zu vorschriften- oder gesetzwidrigem Handeln angewiesen wird. so ist die nachgeordnete Behörde verpflichtet die vorgesetzte Behörde darüber in Kenntnis zu setzen, dass die getroffene Anweisung vorschriften- oder gesetzwidrig ist.

Man nennt das "Remonstrationspflicht".

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration

 

CM

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vor 14 Stunden schrieb Kai:

"Die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte zum Erwerb von Waffen und Munition erlischt bei Austritt aus der schießsportlichen Vereinigung."

 

Streichen lassen, dann so darfst du niemals mehr deinen Verein wechseln.

 

Die Gelbe hängt übrigens auch nicht am Verband. Gar nicht. Überhaupt nicht. Nur an der Sportschützeneigenschaft und daß man in EINEM staatlich privilegierten Verband sein muß, die Knarren dürfen aber gern zur Sportordnung eines anderen privilegierten Verbandes passen.

 

(Privileg = staatliche Anerkennung, verbunden mit bestimmten Rechten)

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