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IGNORED

Seltsame Auflage in gelber WBK


Kai

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Moin,

 

Ich brauche mal etwas Schwarmwissen:

 

Ich habe letzte Woche meine gelbe WBK erhalten. Mein SB hat anscheinend an einem Wettbewerb teilgenommen, wer am meisten in die Amtlichen Eintragungen reinformulieren kann. Die ganze Seite ist dich bedruckt. Kurios, der Text von Seite 1 wurde hinten fast wortgleich (mit Ausnahme der Begriffs "Perkussionswaffen") in die Eintragungen übernommen.

 

Jedoch steht da auch folgende Auflage:

 

"Die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte zum Erwerb von Waffen und Munition erlischt bei Austritt aus der schießsportlichen Vereinigung."

 

Ich frage mich, was ist damit gemeint und auf welcher rechtlichen Grundflage wurde diese Eintragung vorgenommen.

 

Mein Verständnis war immer, dass so lange ich ein Bedürfnis habe, mir die WBK nicht entzogen werden kann. Ich habe die gelbe WBK über den DSB beantragt. Diese Auflage würde bedeuten, dass bei Austritt aus dem DSB die WBK erlischt. Es kann ja trotzdem ein Bedürfnis weiter bestehen, über BDS, BDMP usw. 

 

Oder ist damit nur gemeint, dass die Erlaubnis zum weiteren Erwerb von Waffen und Munition erlischt? Ist aber genauso daneben, denn ohne Munition, kein Wettbewerb, kein Bedürfnis für die Waffe.

 

Irgendwie will es für mich keinen Sinn ergeben. Das sind doch alles Sachverhalte, die schon gesetzlich oder in der Verordnung geregelt sind.

 

Ich überlege mir, gegen diese Auflage widerspruch einzulegen. Ich will aber auch keinen Sturm im Wasserglas machen. Deshalb würde ich gerne mal eure Meinung dazu hören.

 

Kai

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Und die zweite nette Auflage:

 

"Es dürfen nur Schusswaffen erworben werden, die nach der Sportordnung eines durch das Bundesverwaltungsamtes anerkannten Schießsportvereins zum sportlichen Schießen zugelassen sind."

 

Muss jetzt mein Verein sich beim Bundesverwaltungsamt anerkennen lassen und eine Sportordnung aufstellen? :-)

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Da hast du aber einen kreativen SB.

 

Jetzt musst du dir überlegen ob du das hinnehmen willst oder ob du dagegen vorgehst. 

Wahrscheinlich könntest du erstreiten, beide Auflagen zu streichen. Eine Korrektur würde ja bedeuten, das WaffG in Auszügen auf die WBK zu tippen, das wäre unschädlich aber sinnfrei.

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vor 16 Minuten schrieb Kai:

"Die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte zum Erwerb von Waffen und Munition erlischt bei Austritt aus der schießsportlichen Vereinigung."

 

 

Das ist einfach nur Mist!

 

Der SB versucht hier, einen Gesetzestext zu wiederholen, gebraucht aber den falschen Begriff.

 

Du mußt die Gelbe abgeben, wenn Du aus dem Verband austrittst.

 

Im übrigen ist sowas überflüssig wie nochmal was, weil gesetzlich bereits geregelt.

 

Ich würde auf Streichung aus sein. Weil das nämlich sonst tatsächlich gültig wäre. Man wird ja noch den Verein wechseln dürfen?

 

Welches Bundesland? Einfacher Widerspruch oder gleich Klage?

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vor 12 Minuten schrieb Kai:

"Es dürfen nur Schusswaffen erworben werden, die nach der Sportordnung eines durch das Bundesverwaltungsamtes anerkannten Schießsportvereins zum sportlichen Schießen zugelassen sind."

 

 

Da das BVA nur Verbände anerkennt, könnte man zu einem beliebigen Zeitpunkt auf die Idee kommen, Dir die WBK wieder zu entziehen. Schade schade ...

 

Weil's halt so drinsteht. Also => Weg damit!

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Einfach als Prüffrage an die vorgesetzte Stelle schicken. Das erledigt sich dann schnell und ohne aufwändige Prozesse.

Miteinander Reden ist in fast allen Fällen das unkomplizierteste und Erfolgversprechendste.

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vor 1 Stunde schrieb schiiter:

Einfach als Prüffrage an die vorgesetzte Stelle schicken. Das erledigt sich dann schnell und ohne aufwändige Prozesse.

Miteinander Reden ist in fast allen Fällen das unkomplizierteste und Erfolgversprechendste.

Fristwahrender Widerspruch schadet nicht und verhindert den Eintritt der Bestandskraft. Wenn die Behörde selbst nicht abhilft, entscheidet automatisch die vorgesetzte Stelle (= nächsthöhere Behörde). 

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vor 2 Stunden schrieb heletz:

 

 

Das ist einfach nur Mist!

 

Der SB versucht hier, einen Gesetzestext zu wiederholen, gebraucht aber den falschen Begriff.

 

Du mußt die Gelbe abgeben, wenn Du aus dem Verband austrittst.

 

Im übrigen ist sowas überflüssig wie nochmal was, weil gesetzlich bereits geregelt.

 

Ich würde auf Streichung aus sein. Weil das nämlich sonst tatsächlich gültig wäre. Man wird ja noch den Verein wechseln dürfen?

 

Welches Bundesland? Einfacher Widerspruch oder gleich Klage?

 

Bundesland ist Baden-Württemberg. Ich tendiere auch dazu jetzt erst einmal diesen 2 Auflagen zu widersprechen, dann sieht man weiter.

 

Ich kann es ja dann immer der Rechtsschutzversicherung vorlegen.

 

Kai

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IIRC: in BW gibts doch garkein Widerspruchsverfahren mehr (im Verwaltungsrecht). da müsste dann direkt geklagt werden.

 

man darf den SB aber sachlich (z.B. auch unter Zuhilfenahme der Fachaufsichtsbehörde. da BW, vermutlich erstmal das RP, dann IM) auf den Schwachsinn aufmerksam machen.

bloßes wiederholen von Gesetzestexten (als Auflagen/Beschränkungen) sind einfach nur sowas von sinn- und nutzlos!....und dann noch auf Hauptschulniveau und in einer erfunden Sprache zusammengestammelt.....nichtmal copy/paste.....

 

professionell is anders!

Bearbeitet von alzi
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vor 7 Minuten schrieb alzi:

IIRC: in BW gibts doch garkein Widerspruchsverfahren mehr (im Verwaltungsrecht). da müsste dann direkt geklagt werden.

 

Einige Bundesländer haben tatsächlich von der in § 68 Verwaltungsgerichtsordnung enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Widerspruchsverfahren ("Vorverfahren") abzuschaffen. In der Tat, dort muss dann sofort geklagt werden. M.W. ist das z.B. in Bayern der Fall.

 

Was aber "BW" (Baden-Württemberg angeht) - dort gibt es nach wie vor noch das Vorverfahren/Widerspruchsverfahren. 

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Also,

 

Ich schreibe die Behörde heute Abend mal per Email an und lege ihr nahe, sämtliche "Auflagen" aus der WBK zu streichen und gebe ihr Zeit um Antwort bis Freitag.

 

Am Freitag werde ich dann formell Wiederspruch einlegen, wenn von der Behörde selbst nicht auf kurzem Dienstweg abgeholfen werden kann. Die Begründung für den Widerspruch werde ich nachreichen und diese von einem Rechtsanwalt formulieren lassen. 

 

Ich denke das sollte ein solides aber immer noch kooperatives Vorgehen sein.

 

Kai

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vor 19 Minuten schrieb Kai:

per Email

 

 

Das würde ich lassen!

 

Entweder per Einwurfeinschreiben oder mittels eines Briefes in den Kasten der Behörde unter Beisein eines Zeugen.

 

Wenn Du ganz sicher sein willst, dann den Zeugen vorher aufs Schreiben sehen lassen.

 

Per e-mail geht schon mal gerne etwas "verloren" und Du hast keinen Beweis. Dann ist die Frist evtl. rum und Du bist der Gelackmeierte.

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vor 6 Minuten schrieb Kai:

Ich schreibe die Behörde heute Abend mal per Email an und lege ihr nahe, sämtliche "Auflagen" aus der WBK zu streichen und gebe ihr Zeit um Antwort bis Freitag.

Am Freitag werde ich dann formell Wiederspruch einlegen, wenn von der Behörde selbst nicht auf kurzem Dienstweg abgeholfen werden kann. Die Begründung für den Widerspruch werde ich nachreichen und diese von einem Rechtsanwalt formulieren lassen. 

 

 

Zitat

 

§14.4 WaffGVwV

 

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be- zugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die

auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforder- lich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht wer- den, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze aus- zuüben [...] Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig der- jenigen eines anerkannten Schießsportverbandes) 

 

 

Die VwW ist zwar für Dich nicht bindend, wohl aber für das Amt. Das Amt mag doch bitte begründen, warum sie im direktem Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift handelt. 

 

Deine Widerspruchsfrist beträgt einen Monat und endet nach §188BGB Ende September. Jedenfalls Du einen Rechtsbelehrung bekommen hast. Ansonsten 12 Monate. Du kannst aber auch ganz entspannt zuerst einen Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Bei der Begründung würde ich lange nachdenken und kreativ überlegen, welche Folgen die Formulierung für Dich hat. Zum Beispiel darfst Du keinen Jagdschein machen, Du darfst den Verband nicht wechseln, Du darfst nicht als Gastschütze schießen, Du darfst nicht umziehen (weil der Umzug üblicherweise zu einem Vereinswechsel führt), Du darfst nicht erben, ...  Weiterhin sind die Erwerbs- und Besitzbedingungen im WaffG zweifelsfrei geregelt, es obliegt der Behörde zu begründen, warum die Behörde sowohl dem Gesetz als auch der Verwaltungsvorschrift als auch der Lebenswirklichkeit (Vereins- und Verbandswechsel) widersprechende Regeln in die WBK schreibt.

 

Ich bezweifle das die Regeln vom SB kommen, sowas sind eher die Ideen von Vorgesetzten bzw. dem Justiziar. Es lohnt sich also nicht mit dem SB zu streiten.

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hola amigo Kai,

es kann auch nicht schaden wenn Du auf dem Schrieben den Name des Zeugen mit angibst und den auch mit unterschreiben lässt,

auch auf dem Umschlag: eingeworfen im Briefkasten vom Amt XXX am Datum um Uhrzeit in beisein des Zeugen  Unterschrift.

oder persönlich abgibst mit Empfangbestätigung.

saludos de pancho lobo

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vor 2 Minuten schrieb Knoz:

Ich hoffe das ändert sich auch irgendwann! wenn das internet kein "neuland" mehr ist.

 

Email ist ok. Beim meinem Pulverschein SB kam innerhalb weniger Tage Antwort, auch wenn die Antwort lautete "Widerspruch geht nur über VG". Email hat den Vorteil schnell zu gehen. Für einen offiziellen Widerspruch ist immer noch viel Zeit. Außerdem kann man in die Mail auch den Satz reinschreiben "Vorab per Mail, Widerspruch auf Papier folgt nach", dann geht auch nichts verloren.

 

Für Email gelten allerdings die gleichen Bedingungen wie für Papier: Der Widerspruch muss durchdacht sein, die Mail lässt sich nicht zurückholen. Schreibt man in die Mail was dummes rein, wird das gegen den LWB verwendet.

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vor einer Stunde schrieb Kai:

gebe ihr Zeit um Antwort bis Freitag

 

 

Das bringt nichts.

 

Du hast 1 Monat Zeit für Deinen Widerspruch, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war.

 

Du hast 12 Monate Zeit, wenn keine dabei war.

 

Nach den 3 Monaten kannst Du ohnehin eine Untätigkeitsklage einbringen.

 

Auch im zivilen Leben ist man meist gehalten, 14 Tage Zeit zu geben, die Behörde wird sich bei derartiger Kreativität wohl nicht zwingen lassen, bis Freitag zu entscheiden.

 

.

Bearbeitet von heletz
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vor einer Stunde schrieb Kai:

Ich denke das sollte ein solides aber immer noch kooperatives Vorgehen sein.

Denke auch das das der richtige Weg ist. Nicht immer gleich mit dem Holzhammer.

Ist dein SB ein Neuling im Geschäft? Dann wollte er vielleicht alles "ÜBERRICHTIG" machen? Wie der Statiker bei meinem Hausbau, war frisch von der Uni und wir haben ein halbe Tonne Stahl entsorgen müssen. 

Dann ruf ihn einfach an und lass dir erklären, warum er so was rein geschrieben hat. Vielleicht kommt er selbst drauf. Geh nicht so hart mit ihm um, vielleicht werdet ihr freunde fürs Leben. Es sind auch nur Menschen.

 

Wenn das aber als Schikane von einem Profi gemacht wurde, dann wird das ein Problem. Im Moment noch für den SB, nach der Wahl und dem damit kommenden WaffG sieht das vielleicht sogar anders aus.

 

Gruß

SJ

P.S. Vielleicht kannst Du deinen Verein überzeugen, das er eine Disziplin für Gatling einführt, dann werde ich dort auch Mitglied :smile:

Bearbeitet von speedjunky
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Hab mich da wohl nicht präzise genug ausgedrückt:

 

Ich wollte der Behörde per Mail anschreiben und bis Freitag Zeit geben, vielleicht ziehen sie es ja diese Passagen auch zurück.

Falls ich bis Freitag nichts von der Behörde höre, werde ich per Schreiben formell Widerspruch einlegen, aber ohne Begründung. Ich vermerke, dass ich diese nachreichen werde.

Dann Kontakt zur Rechtsschutzversicherung und einen Anwalt suchen.

Den werde ich den Anwalt mit der Begründung des Widerspruchs beauftragen.

 

Vielleicht hat die Behörde ja aber auch einsehen und es geht ganz ohne Rechtsanwalt.

 

Kai

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