Zum Inhalt springen
IGNORED

Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?


LARgeGun

Empfohlene Beiträge

Oder vielleicht das NWR.....? Scheint mir schon spät zu sein....oder einfach mal am Anfang anfangen den thread zu lesen....

Bearbeitet von chapmen
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Stunden schrieb cartridgemaster:

So gibt es im NWR auch eine Vielzahl von 98er Karabinern mit der gleichen Waffennummer, weil die Datensystematik des NWR den Eintrag der ergänzenden Herstellerkennzeichnung, z.B. "byf" o.ä., nicht erlaubt.

Die Liste derartiger Kuriositäten ist sehr lang.

 

CM

 

 

Gleiche Waffennummern bei germanischem Meuchelgerät gibt es auch en masse, weil i.d.R. die Folgebuchstaben, weder im Altbestand noch bei Neuerwerbungen, erfasst wurden.  

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 23 Stunden schrieb cartridgemaster:

So gibt es im NWR auch eine Vielzahl von 98er Karabinern mit der gleichen Waffennummer, weil die Datensystematik des NWR den Eintrag der ergänzenden Herstellerkennzeichnung, z.B. "byf" o.ä., nicht erlaubt.

 

 

 

 

Inzwischen sind die ganzen "Geheimen Fertigungskennzeichen" aber in den Katalogen enthalten.

 

https://www.nwr-fl.de/xwaffe-und-nwr-kataloge.html

 

Bearbeitet von Hamster
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 21 Stunden schrieb karlyman:

Befugnis haben sie nur zur Kontrolle der eigentlichen Aufbewahrungsbehältnisse.

Das Öffnen "rumstehender" sonstiger Behälter, Schränke etc. fällt nicht darunter.

Wenn man das als Kontrollierter zulässt, na, dann lässt man es eben zu.  

Wenn es eine Kontrolle und keine WD war haste Recht.

Bei einer Kontrolle fasst bei mir niemand irgendein Behältnis an, bei einer WD lässt man mich dann nichts anfassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, genau.

Hier hörte es sich nach ersterem, also einer Aufbewahrungskontrolle (= verwaltungsrechtliche Grundlage), an. 

 

Und da wundert es mich zum einen, warum die Kontrolleure entgegen ihrer Befugnis an irgendwelchen sonstigen Behältnissen herumgrabschen und diese öffnen;

und zum zweiten, warum der Kontrollierte dies einfach so geschehen lässt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb karlyman:

....... und zum zweiten, warum der Kontrollierte dies einfach so geschehen lässt.

Weil man nett sein möchte und sich nichts dabei dachte?

Viele bedenken doch gar nicht dass sie bei einem erlaubten Besitz von Großkaliber die kleinen 22-er nicht besitzen dürfen(wenn nicht eingetragen).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zurück zur Ausgangsfrage:

Ja, man kann auf Antrag Einsicht in der Behörde in seine Waffenakte nehmen.

Man kann sich auch Kopien anfertigen lassen. Einzig die unbeschränkte Zentralregisterauskunft darf nicht kopiert werden.

Mein Anwalt hat sich sogar die ganze Akte schicken lassen. War problemlos.

 

Gruß,

 

frogger

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 15 Minuten schrieb Nakota:

Dann meine frage an dich: was ist eine Waffenakte und was steht da drin was man nicht selber schon weiß?

Interessant sind hierin die behördeninternen Vorgänge wie Abfragen bei anderen Behörden (vorallem zu welchem Zeitpunkt diese veranlasst wurden), Aktenvermerke usw.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am ‎21‎.‎08‎.‎2017 um 20:49 schrieb frosch:

Zurück zur Ausgangsfrage:

Ja, man kann auf Antrag Einsicht in der Behörde in seine Waffenakte nehmen.

Man kann sich auch Kopien anfertigen lassen. Einzig die unbeschränkte Zentralregisterauskunft darf nicht kopiert werden.

Mein Anwalt hat sich sogar die ganze Akte schicken lassen. War problemlos.

 

Gruß,

 

frogger

So ist es. Zu beachten gilt allerdings, dass die Akteneinsicht in aller Regel außerhalb eines laufenden Verfahrens gebührenpflichtig ist und je nach Umfang der Akte (die Behörde muss sich erst mal Kopien für eine Belegakte anfertigen, wenn sie die Akte an einen Anwalt oder an eine Gemeinde zur dortigen Einsicht hinschickt bzw. sich vor Ort damit beschäftigen) relativ happig ausfallen kann. Näheres dazu sagen die jeweiligen Gebührenverzeichnisse aus...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 50 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Zu beachten gilt allerdings, dass die Akteneinsicht in aller Regel außerhalb eines laufenden Verfahrens gebührenpflichtig ist

[...]

relativ happig

 

Haben also nur Reiche das ungeschränkte Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hm, hab bislang noch in keinem Gebührenverzeichnis eine Unterscheidung zum Ort der Einsichtnahme gelesen. Lediglich die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühr dürfte im Regelfall bei Einsichtnahme direkt vor Ort bei der Waffenbehörde wesentlich geringer sein, da dann kein Aufwand für kopieren und versenden der Akte angesetzt werden kann. Evtl. Kopierkosten können aber auch dann ganz nett ausfallen. Habe da schon von Behörden gehört, die 50 Cent pro Seite verlangen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 40 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Hm, hab bislang noch in keinem Gebührenverzeichnis eine Unterscheidung zum Ort der Einsichtnahme gelesen.

 

Das Informationsfreheitsgesetz wurde ja bereits benannt.

 

Die Gebühren- und Auslagenthematik ist dort in § 10 geregelt. In Abs. 1 Satz 2 ist geregelt, dass "für die Erteilung einfacher" Auskünfte" keine Gebühr erhoben wird. Wenn jemand zu den Sprechstunden bei der Behörde erscheint, sich die Akte im Dienstzimmer einfach auf den Tisch legen lässt, ist sicherlich von einer einfachen auskunft auszugehen... was soll denn noch einfacher sein?

Dass Kopien Auslagen sind, die zu erstatten sind, ist natürlich auch klar.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ach so, wenn man dies in diesem Konsens betrachtet, kann man in der Tat zu dem Schluss kommen.

 

Ich ging ganz grundsätzlich vom Einsichtsrecht nach VwVfG aus (und dazu bestimmen fast alle Gebührenverzeichnisse der Behörden eine bestimmte Gebühr):

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
 
P.S.: Das IFG gilt nicht in allen Bundesländern und Anträge dazu sind nur bei Bundesbehörden möglich ! Klappt also nicht bei Kreispolizeibehörden, da muss man sich auf die o.g. Rechtsgrundlage stützen - und zahlen.
Bearbeitet von Sachbearbeiter
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:
 
P.S.: Das IFG gilt nicht in allen Bundesländern und Anträge dazu sind nur bei Bundesbehörden möglich ! Klappt also nicht bei Kreispolizeibehörden, da muss man sich auf die o.g. Rechtsgrundlage stützen - und zahlen.

 

Ja, der Einwand ist richtig. Es gibt Landes-IFG (geltend für den Verwaltungsvollzug im Land).... wo die Gebührenfrage für Auskünfte spezifisch gestaltet sein kann. 

 

Ich habe z.B. noch im LIFG Baden-Württemberg nachgesehen; dort ist in § 10/Gebührenregelung unter Abs. 3 Satz 1 aber ebenfalls eine entsprechende Ausnahme für "einfache Auskünfte" enthalten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aha, interessant. Da sind dann wohl Diskussionen vorprogrammiert, ob nach LVwVfG oder nach IFG Akteneinsicht gewährt wird.

 

Und was eine "einfach Auskunft" am Ende ist, könnte auch einen gewissen Auslegungsspielraum beinhalten... Im allgemeinen Verwaltungsrecht wird darunter z.B. eine allgemeine telefonische Information, kurze Beratung vor Antragstellung, Übermittlung eines Merkblatts o.ä. verstanden. Eine Akteneinsicht ist hingegen im Regelfall schon etwas mehr als das und wenn sie ohne anhängiges Verfahren erfolgt zumeist auch gebührenpflichtig.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.