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Hää..es bleibt lärmig!


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Nationalrat Addor Jean-Luc https://www.parlament.ch/de/biografie?CouncillorId=4154 hat eine Interpellation betreffend der Reduktion von Lärmbelastungen im Umfeld von Schiessständen eingereicht. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20164158

Im Wesentlichen ging es darum die Vorgaben welche im Umweltschutzgesetz https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19830267/index.html , respektive die Schallschutzwerte welche darin vorgeschrieben sind mit dem Waffengesetz https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/index.html respektive der Verordnung um Schalldämpfer zu kombinieren. 

Die Lösung: Der Schalldämpfer soll als Waffenzubehör via den WES zu erwerben sein und nicht wie bisher über eine Ausnahmebewilligung. In Frankreich wo solche Schalldämpfer frei verkauft werden, sind nämlich unterdessen wegen dem Skaleneffekt in der Produktion die Preise für Schalldämpfer über die Jahre hinweg gesunken. 

Was den Schiessstand betrifft werden mit solchen Schalldämpfer die Gesetzes-Werte um ein vielfaches gesenkt, dabei ist noch nicht einmal gesagt worden ob diese Dinger nur im Schiessstand benutzt werden dürfen, weil nur dort machen sie in Bezug auf das Umweltschutzgesetz Sinn. 

Eines ist sicher, weder die Eisenbahn, noch der Strassenverkehr (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860372/index.html) oder der Luftverkehr ist heute in der Lage eine Pegelkorrektur auf diese Art durchzuführen wie es auf Schiessplätzen möglich wäre.

 

http://www.army-discount.com/store/silencieux-vortex-nato-ii-c/

 

http://www.armurerie-douillet.com/silencieux-frein-de-bouche-cat114.html

 

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Die Antwort liest sich sehr schön:

 

Schalldämpfer dienen der Verminderung von Schallemissionen bei Feuerwaffen. Sie werden vor allem von Spezialeinheiten des Militärs oder der Polizei, die vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind, sowie von Jagdaufsehern eingesetzt. Schalldämpfer bewirken eine Verminderung des Mündungsknalls, wodurch dieser weniger oder gar nicht als Schussabgabe wahrgenommen wird und damit auch der Standort der Schussabgabe verschleiert werden kann. Deswegen werden Schalldämpfer auch durch Kriminelle eingesetzt. Aufgrund dieser möglichen illegalen Nutzung stellen Schalldämpfer grundsätzlich verbotenes Waffenzubehör dar, und für deren Erwerb ist eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich (Art. 4 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. g und 5 Abs. 4 des Waffengesetzes; SR 514.54).

Nach dem Umweltschutzgesetz (SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend legt die Lärmschutzverordnung (SR 814.41) auch für den Lärm ziviler Schiessanlagen (Anhang 7) Belastungsgrenzwerte fest.

Der Bundesrat anerkennt das Anliegen des Interpellanten, Lärmimmissionen reduzieren zu wollen. Der Vorschlag des Interpellanten, für den Erwerb von Schalldämpfern nicht mehr eine kantonale Ausnahmebewilligung, sondern neu einen Waffenerwerbsschein zu verlangen, widerspricht jedoch dem Primat der Sicherheit und dem Präventionsgedanken. Bei einer Lockerung der bestehenden Regelung ist davon auszugehen, dass Schalldämpfer in der Bevölkerung weitere Verbreitung finden würden, was es aufgrund ihrer möglichen illegalen Verwendung zu verhindern gilt.

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