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IGNORED

mehrere Verfahren eingestellt - Trotzdem keine WBK?


dr.ing84

Empfohlene Beiträge

vor 5 Minuten schrieb uwewittenburg:

 

.... Nun kann man streiten ob er dann im Sinne des § den Besitz ausübt, wenn er unter Aufsicht schießt.(tatsächliche Gewalt) ....

 

 

Auf den Besitz kommt es nicht drauf an. Gemäß § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit Schusswaffen, wer damit schießt und gemäß WaffVwV Nr. 5.2 Satz 2 sind gewisse Verurteilungen von solchem Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässgkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist.

 

 

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vor 9 Minuten schrieb Joe07:

 

Deinen Ausführungen folgend spielt es keine Rolle ob eine Person, welche trotz nicht wieder herstellbaren Vertrauen in die Zuverlässigkeit den Umgang mit Schusswaffen und Munition auf dem Schießstand ausübt, dies mit oder ohne Kenntnis der Leihgeber dieser Schusswaffen verrichtet?

Richtig. 

Hat sogar ein praktisch tätiger Advokat oben bestätigt.

 

Zitat

 

Ich bitte dich! Das kann nicht ernst gemeint sein, denn es bedeutet nichts anderes als trotz entzogener Fahrerlaubnis den Halter des Kfz auf den Beifahrersitz zu setzen und unter seiner Aufsicht ohne Fahrerlaubnis ein Kfz im Straßenverkehr zuführen!

 

Nur weil dir das persönlich unbehagen bereitet, bedeutet es nicht, dass diese Sichtweise auch rechtlich zutreffen muss.

 

Gegen dein Beispiel mit entzogener Fahrerlaubnis spricht, dass man als Führer eines Kfz im Straßenverkehr über eine Fahrerlaubnis verfügen muss - während ein Schütze auf einem Schießstand über keine WBK verfügen muss.

 

 

 

Äpfel - Birnen.

 

Der Fahrer ohne Fahrerlaubnis dürfte ohne weiteres auf einem nichtöffentlichen (i.S.d. StVG/StVO) Platz unter Aufsicht ein Fahrzeug führen ("Übungsplatz"). 

Bearbeitet von P22
Zitatwirrwarr
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vor 7 Minuten schrieb Joe07:

Und deshalb bekommen die aktiven Schützen im Verein mit, wem waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen worden sind

Das muss nicht unbedingt sein.

vor 7 Minuten schrieb Joe07:

und sollten sich fragen ob sie hilfsweise die eigene Erlaubnis dem Delinquenten zur Verfügung stellen.

Nach welcher Rechtsgrundlage? Beihilfe zum Verstoß?

Dazu muss er das ja dann wissen und dann würde er ihn nicht mitnehmen, wenn doch hat er selbst im Verein nichts mehr verloren.

In der Frage stimme ich dir ja zu.

Interessant bleibt dieser Sachverhalt für mich doch schon aus reiner Neugier.

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vor 3 Minuten schrieb Joe07:

Ich bitte dich! Das kann nicht ernst gemeint sein, denn es bedeutet nichts anderes als trotz entzogener Fahrerlaubnis den Halter des Kfz auf den Beifahrersitz zu setzen und unter seiner Aufsicht ohne Fahrerlaubnis ein Kfz im Straßenverkehr zuführen!

Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.

 

Im Gegensatz zum StV-Recht gibt es AUF DEAM SCHIESSSTAND eine große  Jedermann-Ausnahme von den Regelungen zum Umgang. Das ist ähnlich wie auf dem Verkehrs-Übungsplatz.

 

Diese Ausnahme erfasst dann auch den Unzuverlässigen.

 

Wahrscheinlich erfasst sie Jemand, gegen den ein Waffenverbot ausgesprochen wurde jedoch nicht. Da besteht aber für die Aufsicht gar keine Möglichkeit, zu prüfen, ob solch ein Verbot vorliegt. Das ist aber echt ein ziemlich weit hergeholtes Ausnahme-Problem.

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vor 3 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Unsere SBine äußert offen wenig Verständnis für den KWS. Den genehmigt sie zwar, sofern die Voraussetzungen vorliegen, aber den mag sie nicht und sagt das auch so. Ebenso 

mag sie keine Anscheinswaffen, aber bei typischen Sportwaffen ist sie sehr zuvorkommend.

Nimm Pralinen mit. Oder Schampus. Und nimm Dir am Ausgang rechts äh das geht nicht also am Ausgang links ein Fleißkärtchen.

vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

 

Es ist mir ausgesprochen SCH_EISSEGAL, was die mag oder nicht - die soll ihre Arbeit machen und die gesetzlichen Bestimmungen ausführen.

 

Ihre Meinung kann sie sich in den A-. den B- oder den 0-Tresor stecken.

Und zwar bitte etwas flotter als man das manchmal erdulden muß.

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vor 4 Minuten schrieb VP70Z:

Nimm Pralinen mit. Oder Schampus. Und nimm Dir am Ausgang rechts äh das geht nicht also am Ausgang links ein Fleißkärtchen.

Und zwar bitte etwas flotter als man das manchmal erdulden muß.

Nun lasst doch Sbine in Ruhe, sie tut euch nichts.

Der KWS ist nun einmal Unfug denn früher ging es auch ohne.

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ich möchte mich schonmal für die vielen guten Tips hier im Forum und per PN bedanken! Viele von euch haben mir wirklich sehr geholfen.

 

Ich werde die besten Vorschläge wie folgt umsetzen:

 

1. versuchen die Daten bei der Polizei löschen zu lassen

2. eine uneingeschränkte Einsicht ins Bundeszentralregister beantragen

3. falls alle Daten gelöscht werden direkt auf die WBK hinarbeiten. 

 

Frage: 

Aus diversen Einträgen bei Google habe ich widersprüchliche Angaben erhalten. Teilweise werden maximale Löschfristen bei der Polizei von 10 Jahren + max. 2 Jahren wenn ein Restverdacht besteht. Andere Autoren gehen davon aus, dass die Polizei bei Restverdacht und zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung praktisch selber entscheiden kann wann gelöscht wird. 

 

Kann mir da jemand Licht ins Dunkel bringen? Muss die Polizei nach gewissen Fristen löschen? Wenn ja, wann?  Annahme: es besteht noch ein realer oder konstruierter Restverdacht seitens der Polizei.

 

P.S. Darf man hier fremde Links posten?

Bearbeitet von dr.ing84
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Nach 10 Jahren wird geprüft. Kommen weitere Vorgänge dazu, gilt die 10 Jahres Frist ab dem letzten. Bei einer Häufung, wie bei dir, kann man Vorbeugend nochmal 10 Jahre Frist verlängern, wegen Prävention.
Ansonsten: scau ins Polizeigesetz deines Bundeslandes. Da stehen die Fristen und weiteres drin.

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vor 2 Minuten schrieb Andreas181:

Vorbeugend nochmal 10 Jahre Frist verlängern, wegen Prävention.

 

Gibt es da Quellen zum Nachlesen? Polizeigesetz kann es eher nicht sein. da die Polizei kaum über sowas entscheidet.

Bearbeitet von Nakota
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https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5173&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=377968

“(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) speichern, verändern und nutzen. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die nach § 22 festzulegenden Prüfungstermine dürfen für Daten nach Satz 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt...“

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Von vorbeugender Verlängerung lese ich da nichts.


In Verbindung mit §22.

Ich habe das so verstanden, die Daten können erstmal max. 10 Jahre gespeichert werden. Danach wird erstmal geprüft. Zur Gefahrenabwehr kann dann begründet weiter gepeichert werden. Wieder max. 10 Jahre.
Mit Präventiv meinte ich nicht einfach so, sindern im begründeten Einzelfall. Z.B. bei besonders schweren Taten oder der Häufung von gleichgelagerten Delikten z.B. Diebstahl, Körperverletzung z.ä.


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vor 6 Stunden schrieb P22:

 

.... Hat sogar ein praktisch tätiger Advokat oben bestätigt.

 

Nur weil dir das persönlich unbehagen bereitet, bedeutet es nicht, dass diese Sichtweise auch rechtlich zutreffen muss.

 

Gegen dein Beispiel mit entzogener Fahrerlaubnis spricht, dass man als Führer eines Kfz im Straßenverkehr über eine Fahrerlaubnis verfügen muss - während ein Schütze auf einem Schießstand über keine WBK verfügen muss.

 

Äpfel - Birnen.

 

Der Fahrer ohne Fahrerlaubnis dürfte ohne weiteres auf einem nichtöffentlichen (i.S.d. StVG/StVO) Platz unter Aufsicht ein Fahrzeug führen ("Übungsplatz").

 

 

Entscheidend ist nicht was ein Advokat bestätigt sondern die wie die für die Schießstätte(n) örtlich zuständig(en) Waffenrechtsbehörden diesen Umgehungstatbestand bewerten. Wobei aufgrund begrenzter Zuständigkeiten jede Behörde nur für deren örtlichen Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung treffen könnte. Wo ist das Problem, wenn ihr in eurer - den Regelungen der WaffVwV Nr. 5.2 widersprechenden - Interpretation so sicher seit, sich die durch die zuständige Waffenrechtsbehörde diese schriftlich bestätigen zu lassen?

 

Es würde mich wirklich mal interessieren wie die zuständige(n) Waffenrechtsbehörden oder das Innenministerium zu euer Interpretation steht und dies ggf. auch schriftlich bestätigen würden.

 

Im Übrigen hingt mein Beispiel mit der Fahrerlaubnis nicht. Denn auch dort - wie du selbst ausführst - gibt es Ausnahmetatbestände von der Fahrerlaubnispflicht.    

 

vor 5 Stunden schrieb Tyr13:

Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.

 

Im Gegensatz zum StV-Recht gibt es AUF DEAM SCHIESSSTAND eine große  Jedermann-Ausnahme von den Regelungen zum Umgang. Das ist ähnlich wie auf dem Verkehrs-Übungsplatz.

 

Diese Ausnahme erfasst dann auch den Unzuverlässigen.

 

Wahrscheinlich erfasst sie Jemand, gegen den ein Waffenverbot ausgesprochen wurde jedoch nicht. Da besteht aber für die Aufsicht gar keine Möglichkeit, zu prüfen, ob solch ein Verbot vorliegt. Das ist aber echt ein ziemlich weit hergeholtes Ausnahme-Problem.

 

Ja nee ist klar, auf dem Verkehrsübungsplatz kann der Erlaubnisinhaber und Kfz-Halter bedenkenlos einen Trunksüchtigen sein Kfz für Übungsfahrten überlassen!?

 

Bearbeitet von Gast
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vor 7 Minuten schrieb Joe07:

 

Entscheidend ist nicht was ein Advokat bestätigt sondern die wie die für die Schießstätte(n) örtlich zuständig(en) Waffenrechtsbehörden diesen Umgehungstatbestand bewerten.

 

Welchen "Umgehungstatbestand"?

Es wird nichts umgangen.

 

vor 7 Minuten schrieb Joe07:

Wo ist das Problem, wenn ihr in eurer - den Regelungen der WaffVwV Nr. 5.2 widersprechenden - Interpretation so sicher seit, sich die durch die zuständige Waffenrechtsbehörde diese schriftlich bestätigen zu lassen?

 

Weshalb sollte ich das tun? Wir Juristen sind da einer Meinung. Wenn dich die Info deiner Behörde interessiert und du den Anstoß für weitere Einschränkungen ggü. den vom WaffG-Betroffenen geben möchtest - nur zu.

Der Punkt scheint dir ja echt wichtig zu sein.

 

vor 7 Minuten schrieb Joe07:

Es würde mich wirklich mal interessieren wie die zuständige(n) Waffenrechtsbehörden oder das Innenministerium zu euer Interpretation steht und dies ggf. auch schriftlich bestätigen würden.

Siehe zuvor.

 

vor 7 Minuten schrieb Joe07:

Im Übrigen hingt mein Beispiel mit der Fahrerlaubnis nicht. Denn auch dort - wie du selbst ausführst - gibt es Ausnahmetatbestände von der Fahrerlaubnispflicht.    

 

Und welche Ausnahmen wären das? Wenn jemand mit Fahrerlaubnis als Beifahrer mitfährt, braucht der Führer keine? :rolleyes:

 

vor 7 Minuten schrieb Joe07:

 

Ja nee ist klar, auf dem Verkehrsübungsplatz kann der Erlaubnisinhaber und Kfz-Halter bedenkenlos einen Trunksüchtigen sein Kfz für Übungsfahrten überlassen!?

 

 

Ja!

Das kannst und willst du auch nicht glauben oder?

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Am 11.7.2017 um 12:53 schrieb EkelAlfred:

 

Ach, und bitte: Dem Sachbearbeiter möglichst nicht aufs Maul hauen. Und nicht drohen, die Frau zu vergewaltigen oder die Kinder von der Schule abzuholen oder so.

 

Nur so als freundlicher Hinweis.

 

 

 

vor 17 Minuten schrieb EkelAlfred:

Doch. Braucht er. Schwarze WBK. 

nicht böse gemeint Alfred aber trollst du hier immer nur rum? Sind all deine ca.10000 Beiträge nur so ein Zeugs? Ich erkenne durchaus deinen Humor, aber naja... für mich wäre es ja Zeitverschwendung lieber Alfred. Falls es dir Spass macht, dann mach ruhig weiter :-)

 

vor 21 Minuten schrieb Nakota:

Nein, nur wenn du eine lebenslange Verbrecherlaufbahn einschlägst. Aber da brauchst du auch keine WBK um eine Waffe zu besitzen.

offensichtlich ist die Polizei ja gemäß Polizeigesetz nur zum prüfen und nicht zum löschen nach bestimmten Fristen verpflichtet. "Lebenslang" war von mir natürlich überspitzt (deswegen der Smiley) aber auch ohne weitere Verfahren offensichtlich nicht ausgeschlossen... 

 

 

 

Bearbeitet von dr.ing84
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vor 46 Minuten schrieb Andreas181:

Bei einer Häufung, wie bei dir, kann man Vorbeugend nochmal 10 Jahre Frist verlängern, wegen Prävention.

 

Nö; 99 Jahre !

 

Und nein; ich möchte keine solche Leute neben mir auf dem Stand haben; und verkehre auch nicht mit Solchen.

 

Ansonsten; was ich nicht weis, macht mich nicht...

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vor 10 Stunden schrieb Nakota:

Ich meinte, die Polizei kann nicht grundlos oder weil ihr die Nase nicht passt einfach "vorbeugend" verlängern. Da muss schon was vorliegen.

Mal über Begriffe wie Gefahrenabwehr und kriminalistischer Prognose nachdenken, hiermit begründet man ja auch die ED-Behandlung von Kindern mit krimineller Energie.  

Wie die Prognose vom TE sich gestaltet kann ich nicht beurteilen.

War doch selbst schon mal davon betroffen, was ich hier auch schon mal berichtete, meine Klage dagegen war erfolgreich.

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vor 39 Minuten schrieb P22:

 

.... Art. 2 I GG einschränken ohne rechtliche Grundlage - ein Traum vieler Gesinnungswächter :rolleyes:

 

 

Du hast es leider nicht verstanden oder willst es nicht verstehen. Denn nicht nur die Grünen warten auf Argumente wie: "Umgang mit Schusswaffen in Schießstätten trotz Entzug der WBK wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit" etc. um damit weitere Einschränkungen des legalen Waffenbesitzes voranzutreiben. Die Argumente liefern nicht kritische Legalwaffenbesitzer sondern die Funktionsträger, welche unzuverlässigen Personen den Zugang zu Schusswaffen ermöglichen und dies möglicherweise sogar unter Außerachtlassung des Mitbestimmungrechtes der Mitgliederversammlung!

 

Soviel zu den grundgesetzlichen Rechten anderer des Art. 2 I GG.

 

 

 

 

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