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IGNORED

Wechselverschluss


Moorbeck

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Hallo Leute,

 

mich beschäftigt eine Frage. Ich habe in meiner grünen WBK zwei KW eingetragen. (Also Grundkontingent für Sportschützen ausgereizt) Die eine KW ist eine Glock 34 Gen.4 (ohne MOS), jetzt wollte ich mir gern noch ein Verschluss dazu kaufen, um auf diesen eine Fräsung für ein DocterSight fräsen zu lassen. Der Grund dafür ist das ich im BDS gern Pistole bis 9mm mit offener Visierung und Optik schießen möchte. Bei Wettkämpfen! In der Anlage 2 zum WaffG steht ja nun:

2.Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

 

Das is ja nun kein wirkliches Wechselsysten, da ich ja nur den Verschluss wechseln möchte. (Einer mit Kimme und Korn und der zweite dann halt mit DocterSight Leuchtpunktvisier)

Ein 6Zoll Wechsellauf hab ich zwar unhabgägig davon schon bestellt, der geht ja aber auch mit dem original Verschluss, so dass ich ja eigentlich kein andern Verluss bräuchte, als Beründung zieht das ja dann leider nicht für den zweiten Verschluss. (Schei..... Schachtelsätze :-) )

Mir geht es um die verschieden BDS Disziplinen die ich abdecken möchte mit den beiden Verschlüssen. (Wie oben geschrieben)

Macht das die Behörde mit? Danke euch schonmal im Voraus für die Antworten;-)

 

Moorb3ck

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Verstehe dein Problem nicht ganz.

Wechselsysteme, Läufe,- Verschlüsse sind erlaubnisfrei, wenn eine passsende Grundwaffe im Besitz ist.

Du brauchst dafür keine Begründung liefern und die werden auch nicht fragen, nur wenn es sie fachlich interessiert.

Wenn ich so überlege, sag vorsichtshalber gar nichts, wenn sie nicht fragen.:)

 

 

Bearbeitet von Sebastians
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Die Behörde prüft nichts, warum sollte sie ?

In diesem Fall brauchst Du niemand zu fragen, nur kaufen und anzeigen / eintragen lassen.

 

Auch sonst (bei Waffen über Kontingent) interessiert es die Behöre nur am Rande, welche Disziplin mit welcher Waffe geschossen werden kann. Dort hat man genau diese Prüfung (Erforderlich = noch nix Geeignetes vorhanden) und geeignet (= nach Sportordnung zulässig) an den Verband delegiert.

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Waffenrechtlich gibt es doch keine Wechselverschlüsse...

Es gibt Wechselläufe und Wechselsysteme (Verschluss PLUS Lauf).

Hintergrund ist der, dass man mit einem Wechsellauf oder -system andere Munition verschießen oder andere ballistische Wirkungen erlangen können soll.

Nur mit einem Verschluss ist das schwerlich möglich.

 

Ich würde mir einfach ein komplettes Glock-Oberteil (=Wechselsystem) zulegen, dann gibts keine Hirnknoten oder Probleme.

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Da ein Glock Wechselsystem fast das gleiche kostet wie eine Komplettwaffe würde ich einfach beim BDS einen Antrag stellen für Pistole mit Optik, also freie Klasse...

Da du an Wettkämpfen teilnimmst sollte dies kein Problem sein...

 

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vor 51 Minuten schrieb keks:

Da ein Glock Wechselsystem fast das gleiche kostet wie eine Komplettwaffe würde ich einfach beim BDS einen Antrag stellen für Pistole mit Optik, also freie Klasse...

Da du an Wettkämpfen teilnimmst sollte dies kein Problem sein...

 

 

Stimmt eigentlich.

Eine Komplettwaffe würde ich auch, wenn möglich, immer einem Wechselsystem vorziehen.

Bringt mehr Fun und du kannst mehr Zeugs rumbasteln/verleihen/dual wield etc. :)

http://www.spartac.de/glock-19-mit-optikfraesung-und-docter-sight-ii-plus

 

Angeblich entsorgen die Händler, die die Glock-Wechelsysteme verkaufen, das Unterteil, weil Glock selbst keine Wechselsysteme verkauft...

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vor 2 Stunden schrieb Sebastians:

Angeblich entsorgen die Händler, die die Glock-Wechelsysteme verkaufen, das Unterteil, weil Glock selbst keine Wechselsysteme verkauft...

 

es soll auch welche geben die dann die griffstücke nicht zerstören, sondern anderweitig verkaufen!!!

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Gerade eben schrieb HangMan69:

es soll auch welche geben die dann die griffstücke nicht zerstören, sondern anderweitig verkaufen!!!

 

Welcher deutsche Sportschütze braucht ein einzelnes Glock-Griffstück ? Brauchst dafür einen Voreintrag usw.

Nur, wenn das alte kaputt ist, macht es Sinn...

Richtig verwerten kann der Händler es vielleicht als Vorführstück, außerhalb D oder zurück zu Glock...

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Der Austausch eine kaputten Griffstücks bei Glock ist kein Problem. Kollege hatte eine Gen2 Glock und wollte ein Gen3 griffstück. Das altezu Glock und das neue mit seiner Nummer drauf bekommen. Kosten unter 150 Euro. Ein "zusätzliches - oder Wechselgriffstück " wäre imho schwer zu begründen.

NUR den Verschluss wird afaik auch ein Problem, gab hier schon solche Sachverhalte . Komplettes WS ist natürlich kein Problem. Sollte man im Vorfeld mit der Behörde abklären.

 

Peter

 

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Zitat


6.8.2 Genehmigungspflichtige Feuerwaffen ( Kategorie B):
6.8.2.1 Halbautomatische Selbstladerkurzwaffen und Handrepetierkurzwaffen;
...

 

...
6.8.5
Verschluss, Patronenlager und Lauf als wesentliche Teile gehören
jeweils zu der Kategorie, in der die zugehörige Feuerwaffe eingestuft ist.

 

 

Mit wäre neu, dass ein einzelner Verschluss nicht einzutragen wäre. Kalibergleich oder abwärts geht ohne Voreintrag.

Kenne einige die das so gemacht haben.

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Am 12.5.2017 um 08:03 schrieb Raiden:

Waffenrechtlich gibt es doch keine Wechselverschlüsse...

Es gibt Wechselläufe und Wechselsysteme (Verschluss PLUS Lauf).

Hintergrund ist der, dass man mit einem Wechsellauf oder -system andere Munition verschießen oder andere ballistische Wirkungen erlangen können soll.

Nur mit einem Verschluss ist das schwerlich möglich.

 

Ich würde mir einfach ein komplettes Glock-Oberteil (=Wechselsystem) zulegen, dann gibts keine Hirnknoten oder Probleme.

 

Genau waffrechtlich giebt es diese Verschlüsse nicht..  lauf+verschluss = Wechselsystem

 

https://wf-sports.eu/epages/e88e1140-a377-4191-9c98-192a1dc989ab.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/e88e1140-a377-4191-9c98-192a1dc989ab/Categories/2/15

 

Gruss

wf-sports.eu

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Am 17.5.2017 um 09:17 schrieb hotpack:

 

Genau waffrechtlich giebt es diese Verschlüsse nicht..  lauf+verschluss = Wechselsystem

 

https://wf-sports.eu/epages/e88e1140-a377-4191-9c98-192a1dc989ab.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/e88e1140-a377-4191-9c98-192a1dc989ab/Categories/2/15

 

Gruss

wf-sports.eu

 

Kat. B. Verschluss. Wird auch so verkauft und problemlos eingetragen.

Bearbeitet von Swagger
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vor 11 Minuten schrieb Swagger:

 

Kat. B. Verschluss. Wird auch so verkauft und problemlos eingetragen.

moin,

das ist ja interessant.. auf welcher waffrechtlichen  basis , überlässt dann ein händler einen verschluss z.b glock oder ar15 einem wbk inhaber mit eingetragener  waffe z.b (sportschützen) .?

 

gruss

wf-sports.eu

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vor 17 Minuten schrieb hotpack:

moin,

das ist ja interessant.. auf welcher waffrechtlichen  basis , überlässt dann ein händler einen verschluss z.b glock oder ar15 einem wbk inhaber mit eingetragener  waffe z.b (sportschützen) .?

 

gruss

wf-sports.eu

Waffengesetz (WaffG)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

...

2. 
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1 
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2 
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

...

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

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vor 12 Minuten schrieb IMI:

Waffengesetz (WaffG)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

...

2. 
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1 
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2 
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

...

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

 

hallo,

genau...das ist das thema

 

2.1 
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

hier steht nix von erlaubnisfreien erwerb von einzelnen verschlüssen.

 

nochmal meine frage:

auf welcher waffrechtlichen  basis , überlässt dann ein händler einen einzelnen verschluss z.b glock oder ar15 einem wbk inhaber mit eingetragener  waffe z.b (sportschützen) .?

 

gruss

 

wf-sports.eu

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Grundsätzlich gehe ich davon aus, daß hier auf der zitierten Grundlage übelassen wird. Das logische Argument kann ja nur lauten: Lauf & Verschluss sind abgedeckt und erlaubt, dann ist der Lauf ODER der Verschluss damit auch erlaubt. (kann ja nicht schlimmer sein, mehr Waffen als registriert und genehmigt lassen sich dadurch auch nicht zusammensetzen)

 

Interessant ist dann das Tauschen von Läufen und Verschlüssen untereinander, macht man sich dann der unerlaubten Herstellung strafbar :spiteful: ? (ja...)

 

 

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Am 12. Mai 2017 um 12:33 schrieb PetMan:

 

NUR den Verschluss wird afaik auch ein Problem, gab hier schon solche Sachverhalte . Komplettes WS ist natürlich kein Problem. Sollte man im Vorfeld mit der Behörde abklären.

 

 

@TE, evtl mußt Du Dein Wechselsystem (also Lauf UND Verschluß) nicht vom selben Händler kaufen.

 

Du hast schon einen Lauf besorgt, und nun willst Du den dazugehörigen Verschluß von einem anderen Händler, weil der Laufverkäufer diesen nicht anbietet.

 

Aber wie Du die Erwerbserlaubnis und später den Eintrag bekommst solltest Du mit der Behörde klären. Die SerienNR werden ja unterschiedlich sein.

Bearbeitet von _peti
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vor 13 Minuten schrieb Tyr13:

Grundsätzlich gehe ich davon aus, daß hier auf der zitierten Grundlage übelassen wird. Das logische Argument kann ja nur lauten: Lauf & Verschluss sind abgedeckt und erlaubt, dann ist der Lauf ODER der Verschluss damit auch erlaubt. (kann ja nicht schlimmer sein, mehr Waffen als registriert und genehmigt lassen sich dadurch auch nicht zusammensetzen)

 

Interessant ist dann das Tauschen von Läufen und Verschlüssen untereinander, macht man sich dann der unerlaubten Herstellung strafbar :spiteful: ? (ja...)

 

 

nochmal meine frage:

auf welcher waffrechtlichen  basis , überlässt dann ein händler einen einzelnen verschluss z.b glock oder ar15 einem wbk inhaber mit eingetragener  waffe z.b (sportschützen) .?

 

das waffg. hat ja leider nix mit logik zu tuen. lauf und verschluss sind  abgedeckt auch läufe einzeln.    die verschlüsse sehe ich nirgendswo abgedeckt , wenn sie einzeln gehandelt werden.

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