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IGNORED

WBK trotz 100 Tagessätze


deinVater

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vor 1 Stunde schrieb Micha176:

Die Waffenbehörde bekommt den Auszug welchen Du niemals zu Gesicht bekommen wirst! Auch wenn gewisse Sachen offiziell gelöscht sind und einem Verwertungsverbot unterliegen, können Sie doch für den SB "interessant" werden.

Erzähl doch bitte keine Märchen.

Die Auskunft die die Waffenbehörde bekommt, kannst Du für Dich selbst ebenfalls einholen und beim Amtsgericht Deiner Wahl, einem deutschen Konsulat/Botschaft oder beim Leiter der Strafanstalt in der Du einsitzt einsehen. Du bekommst die Auskunft aber nicht ausgehändigt, darfst keine Kopien davon machen (Notizen schon) und sie nicht fotografieren. Nach der Einsichtnahme wird das Dokument vernichtet.

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vor 3 Stunden schrieb Micha176:

 

... Aber in der Realität ist es nur ausgeblendet!..

 

Angenommen, du hättest recht (aber nicht hast), welchen Sinn hätte es nicht zu löschen, wenn man die Daten sowieso nicht weiterverwenden kann? Mal abgesehen vom Verstoß einer Behörde gegen das BZRG. Kann man dieses Gerücht denn gar nicht aus der Welt schaffen :yess:.

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vor 2 Stunden schrieb Bautz:

 

Laßt doch mal die Kirche im Dorf. Betrug kann man nicht fahrlässig, also quasi aus Versehen begehen, Betrug wird nur bei Vorsatz bestraft.

Kleine Versehen sind kein Betrug, werden als OWi mit Bußgeld geahndet und das zu Unrecht erlangte Geld muss zurückgezahlt werden.

 

Wenn einer 100 Tagessätze für Betrug wegen unrechtmäßigem Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit bekommt, dann hat er vorher jedem von uns indirekt in die Tasche gegriffen, egal ob als Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Steuerzahler.

 

Kein Mitleid. Fünf Jahre ohne WBK ist da völlig O.K.

 

Ich hatte keineswegs relativiert (was sowieso eher nicht meine Art ist), sondern - genau wie Du auch - die Vermutung geäussert, dass das mehr hintersteckt als nur ein kleines Versehen, denn 100 Tagessätze zu schaffen dürfte schon so eine Kunst sein!

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vor 12 Stunden schrieb Nakota:

Angenommen, du hättest recht (aber nicht hast), welchen Sinn hätte es nicht zu löschen, wenn man die Daten sowieso nicht weiterverwenden kann?

Ein wenig Recht hat er ja aber nur ein wenig.

 

Bei einem Führungszeugnis werden tatsächlich einzelne Einträge "ausgeblendet", sie sind im Register aber vorhanden und dürfen vorgehalten werden.

In einer unbeschränkten Auskunft tauchen solche Einträge auf.

 

Erst die Tilgung hat die Rechtsfolge, dass die Tat im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden darf. Aber dazu gibt es Ausnahmen und waffenrechtliche Erlaubnisse sind eine davon.

Der Tilgung folgt die Entfernung aus dem Register und dann ist tatsächlich nichts mehr drin.

 

Alles natürlich unter dem Vorbehalt, dass die gültigen Bedingungen eingehalten sind.

 

Gegen den Glauben an die Ewigkeit ist kein Kraut gewachsen. Und für den Fortbestand des Gerüchts sorgen schon wichtigtuerische Sachbearbeiter die dem "Kunden" gerne erzählen, dass SIE alles sähen und nichts gelöscht wird. Der hier postende "Sachbearbeiter" hat erst hier erfahren, dass sein "Kunde" eine unbeschränkte Auskunft für sich selbst einholen kann. Bis dahin hat auch der "Sachbearbeiter" aus diesem Forum zur Legendenbildung beigetragen.

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  • 1 Monat später...
Am 14.6.2017 um 19:18 schrieb Micha176:

 

Teils richtig....

Was Du an Auszügen als Privatmann anfordern kannst, dort ist es für DICH gelöscht! Aber in der Realität ist es nur ausgeblendet!

Die Waffenbehörde bekommt den Auszug welchen Du niemals zu Gesicht bekommen wirst! Auch wenn gewisse Sachen offiziell gelöscht sind und einem Verwertungsverbot unterliegen, können Sie doch für den SB "interessant" werden.

Auch Polizei Akten sind sehr geduldig.

 

Leider völliger Unfug. 

Du bekommst IMMER von JEDER Behörde alles gespeicherten Daten (Ausnahme Verfassungsschutz).

Dazu ist jede Behörde verpflichtet.

 

Alles andere wie "nichts wird gelöscht" usw. ist schlichtweg falsch.

 

Die Asuzüge, die du dir anschauen kannst sind 1 zu 1 original die, die auch die Behörde bekommt.

 

Ich spreche aus eigener Erfahrung und habe viel Zeit mit dem Thema verbracht. Kannst Du ruhig glauben.

 

 

 

 

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Am 14.6.2017 um 23:00 schrieb Nakota:

 

Angenommen, du hättest recht (aber nicht hast), welchen Sinn hätte es nicht zu löschen, wenn man die Daten sowieso nicht weiterverwenden kann? Mal abgesehen vom Verstoß einer Behörde gegen das BZRG. Kann man dieses Gerücht denn gar nicht aus der Welt schaffen :yess:.

 

Diese Aussage ist auch nicht richtig. Das BZRG shcikt Dir auf Anfrage genau den gleichen Auszug wie ihn die Waffenbehörde oder auch jede andere Behörde bekommen würde.

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Gemeint waren hier wohl eher Erkenntnisse aus alten Akten, die in den Registern gelöscht sind. Solange dort die Archivierungsfristen zur Aussortierung (in der Regel 20 Jahre) nicht erreicht sind und der Sachbearbeiter sich die Mühe macht, danach im Staub zu recherchieren, kann eine Waffenbehörde durchaus viel mehr wissen als der Antragsteller vermutet und da das Verwertungsverbot nur den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen betrifft, können bei einer Neuerteilung alle dort vorliegenden Erkenntnisse ins Spiel kommen.

 

Was davon nach vielen Jahren noch verwertbar ist, hängt natürlich im Einzelfall davon ab, wie schwerwiegend die Altverstöße waren.

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Wenn eine Löschpflicht besteht, gilt die dann nur für digitales oder auch analoge Daten?

Meinst du es war im Sinne des Gesetzgebers klare Fristen zu schaffen und ein Sachbearbeiter umgeht die Regelung durch Rückgriff auf Oldschool-Aktenbestände im Wege der Amtshilfe? 

 

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vor 9 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Gemeint waren hier wohl eher Erkenntnisse aus alten Akten, die in den Registern gelöscht sind. Solange dort die Archivierungsfristen zur Aussortierung (in der Regel 20 Jahre) nicht erreicht sind...

 

Wo gibt es dieses Gesetz welches diese 20 Jahresfrist in den Kellern der Waffenbehörden erlaubt? Besser es erfährt keiner, dass ihr so vorgeht.

Ausnahmen sind lediglich Akten die tatsächlich, die aus welchem Grunde auch immer, die Zeit überstanden haben, ob aber der Zufall es will, das ein SB die in die Hände bekommt ist mehr als ein Millionenlottogewinn.

Bearbeitet von Nakota
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Nachtrag

Sicher kann es passieren, dass zufällig ein fleißiger Richter mal was nach Hause mitgenommen hat und der Sachbearbeiter ist dessen Freund. Und sie reden übern Herrn K. der eine WBK beantragen will. Da fällt dem Richter ein, dass doch da irgendwo noch Akten sind.  Verwendet werden können diese Daten allerdings, wenn ich nicht irre, nur nach §52 BZRG.

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vor 11 Stunden schrieb P22:

Wenn eine Löschpflicht besteht, gilt die dann nur für digitales oder auch analoge Daten?

Meinst du es war im Sinne des Gesetzgebers klare Fristen zu schaffen und ein Sachbearbeiter umgeht die Regelung durch Rückgriff auf Oldschool-Aktenbestände im Wege der Amtshilfe? 

 

 

Unter anderem wohl auch deshalb ist der § 44a WaffG jetzt geändert worden. Absatz 1 bekam einen Satz 2, und Absatz 3 einen korrespondierenden Satz 3.

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Nach meiner bescheidenen Erkenntnis bezieht sich das auf die Unterlagen der Waffenbehörde.

Kriminalpolizeiliche Unterlagen sind keine Unterlagen der Waffenbehörde, wobei die Waffenbehörde aber auf kriminalpolizeiliche Unterlagen Zugriff bekommen kann, genau wie umgekehrt.

Inwieweit sie dann verwendet werden können liegt an den Einzelfällen, wobei niemand nach 19 Jahren auf die Idee kommen würde im Archiv zu wühlen, wenn zwischenzeitlich nichts relevantes geschehen ist.

Dienlich wäre es ev. um einem Salafisten oder "Reichi" die Bewaffnung zu verhindern, nur mal so als Beispiel.

Diese Anwendung kann ich mir für denn "Otto-Normal-Bürger" nicht vorstellen.

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vor 9 Stunden schrieb Nakota:

Nachtrag

Sicher kann es passieren, dass zufällig ein fleißiger Richter mal was nach Hause mitgenommen hat und der Sachbearbeiter ist dessen Freund. Und sie reden übern Herrn K. der eine WBK beantragen will. Da fällt dem Richter ein, dass doch da irgendwo noch Akten sind. 

In welchem Jahrhundert war das denn?

Die heutige Datenvernetzung läuft doch anders.

Warum wohl benötigt das Finanzamt immer weniger Unterlagen vom Steuerpflichtigen?

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vor 8 Stunden schrieb carcano:

 

Unter anderem wohl auch deshalb ist der § 44a WaffG jetzt geändert worden...

 

Dank für den Hinweis. Solange es da keinen Konflikt mit dem BZRG gibt?

 

uwewittenburg

 

Zitat

(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle anderen
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die
Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre. Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist
fünf Jahre.

 

Bearbeitet von Nakota
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vor 20 Stunden schrieb P22:

Wenn eine Löschpflicht besteht, gilt die dann nur für digitales oder auch analoge Daten?

Meinst du es war im Sinne des Gesetzgebers klare Fristen zu schaffen und ein Sachbearbeiter umgeht die Regelung durch Rückgriff auf Oldschool-Aktenbestände im Wege der Amtshilfe? 

 

Zu meiner damaligen Amtszeit wurden abgeschlossene Waffenakten in die Zentralregistratur gebracht und dort unter einem allgemeinen Aktenzeichen in alphabetischer Reihenfolge archiviert. Da ich schon immer ein recht gutes Namensgedächtnis hatte, wusste ich auch oftmals, dass der gute Mann vor X Jahren schon mal hier vorstellig war. Und dann konnte man einfach mal rasch im Aktenbestand nachsehen, ob bereits ein Vorgang zur Person geführt wurde und falls ja, diesen mitnehmen und die Akte mit dem neuen Antrag weiterführen. Die ein oder andere Waffenbehörde führt auch bestimmt eine interne "Böse-Buben-Liste" zu ihnen bekannten Reichsbürgern, Radikalen, besonders Gewalttätigen und sonstigen gefährlichen Personen, auf die dann bei Bedarf zurückgegriffen wird. Bei der Polizei dürfte es ähnlich sein.

 

Nach den Dienstvorschriften der Zentralregistratur war festgelegt, dass Waffenakten nach 20 Jahren ausgesondert werden (Ausnahme: Waffenhandelsakten). Dies konnte ganz einfach erfolgen, da die Akten beim Abschluss jeweils per Edding-Stift mit einer dicken Jahreszahl versehen wurden und so haben die Mitarbeiter dort jeweils am Jahresanfang die entsprechend markierten Akten vernichtet. Eine Rechtsvorschrift, nach welcher vorher schon Löschungen der Aktenbestände vorzunehmen waren, bestand nicht.

 

Der Gesetzgeber hat das wohl erkannt und deshalb in 2008 den § 44a WaffG geschaffen. Mit diesem ist nun ja geklärt, wie aktuell zu verfahren ist (Fälle, die nicht zur Versagung geführt haben, weil der Antrag vorher zurückgezogen wurde, fallen wohl nicht unter die neue 5-Jahres-Frist). Auch dort tauchen wie zur Rückverfolgbarkeit eines inaktiven NWR-Datensatzes (bis auf die Waffenherstellungsbücher) die 20 Jahre auf, wobei ich nicht gutheiße, dass von der Behörde zur Verwahrung übernommene Waffenhandelsbücher nicht ausnahmslos dauerhaft aufzubewahren sind, denn kriminalpolizeiliche Verkaufswegefeststellungen bedürfen in aller Regel eine Recherche vom Ursprung weg als Anknüpfungspunkt. Wenn genau dieser Ursprung nicht mehr besteht, kann man die Recherche gelinde gesagt gleich vergessen. Vielleicht geht der Gesetzgeber aber ja davon aus, dass im Zuge der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte (bis 2020 ?) alle Papierakten, Ordner und Bücher eingescannt und digitalisiert werden und diese Daten nicht zu den in § 44a WaffG genannten Unterlagen zählen ? Zudem heißt es ja "mindestens" 20 Jahre, was nach oben hin einen Spielraum zulässt.

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