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IGNORED

Schwierigkeiten beim Beantragen von Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde


miwob

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vor 32 Minuten schrieb schoenauer:

 

Da existiert schon ein Problem, das in Ansätzen auch schon in WO diskutiert wurde.

Es gibt Menschen, die noch heute Patronen mit Schwarzpulver laden. Die fallen in deiner Auflistung durch's Raster......

 

Eigentlich ist da kein durchs-Raster-Fallen notwendig.

Die genannten Schützen benötigen bzw. erhalten einfach eine Erlaubnis, Treibladungspulver (NC+ SP) zu erwerben.

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vor einer Stunde schrieb karlyman:

Das macht keinen Sinn. ... Das muss nicht der "eigene" sein.

Offtopic: Der Verein der das Bedürfnis bescheinigt benötigt seinerseits die Möglichkeiten über die geeigneten Schießstände zu verfügen.

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Bei uns gibt es den Vordruck vom Amt. Zu unterschreiben durch den Vorstand. Der enthält auch einen Klopper:

Zitat

ist Mitglied unseres Schützenvereins und nimmt regelmäßig am Übungsschießen teil.

Die Verwendung von

 Schwarzpulver für das Vorderladerschießen*

 NC-Pulver für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen*

 Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums*

ist daher gegeben.

Die Fachkunde und das Bedürfnis nach dem Sprengstoffgesetz für die Erteilung oder Verlängerung

einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wird hiermit bescheinigt.

Der Verein soll also die Fachkunde bescheinigen?

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vor 3 Minuten schrieb Fyodor:

Die caliber habe ich nicht mehr im Abo, mal sehen ob ich die April-Ausgabe noch bekommen kann.

 

Kannst Du das Ergebnis mal zusammenfassen?

Dem Wiederlader ist die Wahl des Treibladungsmittels zu überlassen, da er hinreichend qualifiziert ist über die richtige Verwendung zu befinden. Es ging um SP in Patronenwaffen eines Jägers.

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Bei mir war es auch abenteuerlich. Ich habe Anfang des Jahres den Vorderlader / Wiederlader / Böllerschschein gemacht (der Aufpreis fürs Böllern war sehr gering) und wollte mir alles entsprechend eintragen lassen. Dass man mir das Böllern nicht eintragen wollte, habe ich noch akzeptiert - der Verein hat die Disziplin nicht. Für das Vorderladen und Wiederladen sollte ich eine Bestätigung vom Verein bringen - so gemacht - reichte aber dann nicht mehr aus. Nun sollte da noch explizit drin stehen, dass man auch regelmässig Vorderlader schiesst - das war mir dann aber zu bunt. Ein kurzer, netter Anruf beim Vorgesetzten der SB klärte die Situation schnell auf und ich konnte meine Pappe wenige Wochen später in den Händen halten.

 

Ich muss sagen, es lohnt sich :headbang:

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Am ‎02‎.‎05‎.‎2017 um 23:44 schrieb Shiva:

 

In meinem Wiederladerkurs wurde gesagt, dass nach fünf Jahren ohne Kauf das Bedürfnis nicht mehr existiert. Man sollte also im Zweifel wenigstens einmal Schwarzpulver kaufen. Aber vermutlich tickt hier jede Behörde wieder anders. Mir geht es letztlich auch so, ich habe den Schwarzpulverteil mitgemacht weil ich eventuell irgendwann mal Vorderlader schießen will.

Ist auch eine Erfindung der Behörde, da der Erwerb des Pulvers auch durch einen anderen Berechtigten erfolgen kann (z.B. Böllergruppe und einer kauft für alle ein). Steht so nirgends im Gesetz. Das Bedürfnis ist natürlich auch bei der Verlängerung neu nachzuweisen.

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vor 4 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Kann man sich drüber streiten, wenns gleich vor Ort verbraucht wird

 

Stimmt, erspart aber spätere Diskussion bei der Behörde.

 

Ich habe mein VL-Gewehr sehr günstig erstanden, weil die Vorbesitzerin nie selbst Pulver gekauft hat (hat immer ihr Mann auf dem Heimweg nach der Arbeit erledigt, beide waren Inhaber eines 27ers) und die Behörde ihr dann die Verlängerung mangels Bedürfnis versagt hat. Und das, obwohl sie Teilnahmen an Wettkämpfen, inklusive Landesmeisterschaft vorweisen konnte. Sie hat dann frustriert alles hingeschmissen und den Krempel günstig verkauft.

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vor 29 Minuten schrieb Fyodor:

Ich habe mein VL-Gewehr sehr günstig erstanden, weil die Vorbesitzerin nie selbst Pulver gekauft hat (hat immer ihr Mann auf dem Heimweg nach der Arbeit erledigt, beide waren Inhaber eines 27ers) und die Behörde ihr dann die Verlängerung mangels Bedürfnis versagt hat. Und das, obwohl sie Teilnahmen an Wettkämpfen, inklusive Landesmeisterschaft vorweisen konnte.

 

Dabei hätte sie ganz lagal und einfach ab und zu mal was von ihrem Mann erwerben können und hätte nie ein Problem gehabt.

Ich verstehe es nicht...

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vor 7 Minuten schrieb Meckii:

 

Dabei hätte sie ganz lagal und einfach ab und zu mal was von ihrem Mann erwerben können und hätte nie ein Problem gehabt.

Ich verstehe es nicht...

 

IMHO hat sie ihr Bedürfnis durch Wettkampfteilnahme bewiesen! Beim VL-Schießen ist der 27iger ja nicht nur eine Erwerbs- sondern auch eine Verwendungserlaubnis. 

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im Sprengstoffrecht gibts doch kein "zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand", wie das im Waffenrecht mit Munition möglich ist.

 

sprengstoffrechtlich ist JEDER Pulvererwerb in der Erlaunis einzutragen.

anders sieht das aus wenn die Person unter Aufsicht einer berechtigten Person (und somit im Rahmen deren Erlaubnis) handelt.

 

hier hat die betreffende Person jedoch eine EIGENE Erlaubnis und handelt auch aufgrund dieser.

 

 

ist blöde in D, aber praktisch und faktisch wird ein Fortbestehen/Aufrechterhalten des Bedürfnisses (neben dem bissl Wisch vom Verein zur Verlängerung) i.a.R. durch Pulvererwerb (in den 5 zurückliegenden Jahren) glaubhaft gemacht.

 

wer das nicht hat bzw. kann, sollte das durch Wettkämpfe belegen können.... die SpOen in D verlangen aber i.d.R. eine eigene sprengstoffrechtliche Erlaubnis vom Schützen. da wären wir dann wieder bei Satz 1!

 

wer nimmt schon regelmäßig an Auslandswettkämpfen teil bei denen das Pulver gestellt wird bzw. vom Veranstalter bezogen werden muss?

 

 

 

die gute Frau kann froh sein, dass sie keine Probleme wegen unerlaubtem Erwerb und Besitz von SP bekommt!

und der Mann wegen dem Überlassen......

Bearbeitet von alzi
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Solange man ne 27er hat kann es einem als Erwerber völlig egal sein ob da was eingetragen wird, die Pflicht zur Eintragung trifft nur den Überlasser.

Man darf Treibladungspulver auch nur in der original Verpackung überlassen.

Was ist wenn ich mir Schwarzpulver selber herstelle, das wird auch nicht eingetragen oder wenn ich Pulver aus Munition gewinne.

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vor 1 Stunde schrieb schmitz75:

Solange man ne 27er hat kann es einem als Erwerber völlig egal sein ob da was eingetragen wird, die Pflicht zur Eintragung trifft nur den Überlasser.

 

1. SprengV, §25 Abs.1!

 

vor 1 Stunde schrieb schmitz75:

Was ist wenn ich mir Schwarzpulver selber herstelle, das wird auch nicht eingetragen oder wenn ich Pulver aus Munition gewinne.

 

geht hier um den §27, nicht §7! nicht ablenken bitte.......

Bearbeitet von alzi
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vor 17 Minuten schrieb alzi:

1. SprengV, §25 Abs.1!

 

Und wo steht in 1. SprengV, §25 Abs.1 irgendwas davon, dass der Erwerber was eintragen lassen muss?

Schau dir die Strafvorschrift an:

"entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt"

 

Ich hab nie von einem 7er gesprochen, man kann das auch nichtgewerblich machen.

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ich lese da nirgends raus, dass der Überlasser einzutragen hat und nur dem Überlasser eine mögliche Strafe angedroht wird.

da steht nur DASS zu dokumentieren, d.h. einzutragen ist.

 

ich lese da nur, dass dem Wortlaut nach das Überlassen und der Überlasser zu dokumentieren sind (in der Erlaubnis des Erwerbers), nicht der Erwerb und der Erwerber (was sich konsequenter- und logischerweise automatisch ergibt).

Bearbeitet von alzi
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Denke auch, dass der Überlasser das eintragen muss. Zumeist ist das ein Händler mit Stempel, kann aber auch eine Privatperson sein.

 

Insofern könnte jemand mit leerer Erlaubnisurkunde sogar behaupten, dass er erworben hat und der Überlasser die Eintragung in seine Erlaubnisurkunde vergessen hat. Wie soll man dazu das Gegenteil beweisen ?

 

Letztendlich zählt aber doch die Aktivität und wenn der Schützenverein diese bestätigt, reicht das lt. SprengVwV aus, um das Bedürfnis glaubhaft zu machen. Bei der Verlängerung ist das natürlich erneut zu bescheinigen.

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