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IGNORED

Schwierigkeiten beim Beantragen von Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde


miwob

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Hallo Zusammen,

ich stecke das mal in's 'Waffenrecht'. Wenn das Thema woanders besser aufgehoben ist, bitte dementsprechend verschieben.

 

Kurze Vorgeschichte: Kombilehrgang für Wieder-, Vorderladen, und Böllerschießen letztes Jahr absolviert. Im Februar diesen Jahres wollte ich die Erlaubnis nach §27 SprenG auf der Behörde beantragen. Soweit auch kein Problem, bis mich die Sachbearbeiterin fragte, ob ich denn überhaupt eine Vorderladerwaffe besitze. Nachdem ich ihr mitteilte, dass ich derzeit keine besitze, meinte sie, dass sie dann 'Vorderladen' streichen müsste, da ich ja hierfür aufgrund der fehlenden Vorderladerwaffe garkein Bedürfnis habe.
Ich dachte mir zwar, dass Vorderlader zwar zur Zeit nicht von großem Interesse für mich sind, aber trotzdem habe ich den Lehrgang damals mitgebucht, da nur unwesentlich teurer, und ich das trotzdem in meiner §27 SprenG Erlaubnis drinstehen haben möchte, da das sonst nach 5 Jahren verfällt, und wer weiß, ob mich das Thema nicht irgendwann mal packt.
Mir ist dann eingefallen, dass ich von meinem Vater noch eine erwerbsfreie Vorderladerpistole habe, was ich der Sachbearbeiterin mitteilte. Sie sagte, das sei kein Problem, aber ich müsse ihr ein Foto von der Waffe zuschicken, da sie die Waffe in der Erlaubnis nach §27 SprenG vermerken müsste (ich nehme an die Seriennummer), und auch nur mit *dieser* Waffe geschossen werden dürfe. Wenn ich mir jetzt eine andere/weitere Vorderladerwaffe zulegen würde, würde der Eintrag angepasst, bzw. entfernt werden (was mich natürlich wieder Kohle kosten würde). Beispielsweise wenn ich mir einen erwerbspflichtigen Perkussionsrevolver zulegen würde.

Der momentane Status ist, dass ich mich beir Ihr zwecks der Fotos melden werde.

 

Trotz dass mich das Vorderladen im Moment wenig interessiert, hab ich hier ein paar Verständnisprobleme:

Ist das Vorgehen irgendwo gesetzlich gedeckelt und ich habe was verpasst?
Nach ihrer Logik dürfte sie auch keinen Erwerb für Böllerpulver in die §27 SprenG Pappe reinpacken, da ich ja auch keinen Böller besitze?
Kann ich mir jederzeit vom Verein, oder von einem Schützenbruder einen beliebigen Vorderlader ausleihen mit dem ich dann schießen könnte. Also brauche ich dann dementsprechend sowieso Pulver?

 

Kann mich hier jemand erleuchten?

 

Danke!

 

Gruß,
Michael

Bearbeitet von miwob
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vor 4 Minuten schrieb SC:

Vermutlich liegt das ganze am fehlenden Nachweis Schießstand (Schwarzpulver).

 

Nein, das liegt alles vom Verein vor. Ihr geht es gänzlich nur darum, dass ich keine erwebspflichtige Vorderladerwaffe habe.

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Siehe hierzu Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz, §27

 

In Punkt 27.5:

Zitat
Die Erlaubnis soll auf bestimmte Umgangsarten, auf bestimmte Arten und eine bestimmte Menge von explosionsgefährlichen Stoffen sowie in räumlicher Hinsicht beschränkt werden, es sei denn, ein weitergehendes Bedürfnis wird nachgewiesen. Die Geltungsdauer der Erlaubnis, die in der Regel fünf Jahre beträgt, soll nur beim Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Will eine Vereinigung z. B. jagdlicher oder schießsportlicher Art, explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit solchen Stoffen umgehen, so ist die Erlaubnis auf ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder auf einen Beauftragten der Vereinigung auszustellen.

 

27.6:

 

Zitat
Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 SprengG inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Als inhaltliche Beschränkungen kommen solche auf bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf bestimmte Sprengverfahren in Betracht. Inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen reichen zum Schutz der in § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG bezeichneten Rechtsgüter dann nicht aus, (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 SprengG) wenn besonders gefährliche und nicht handhabungssichere explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert, überlassen oder aufbewahrt werden sollen und einer Gefährdung nicht durch besondere Sicherungsvorkehrungen vorgebeugt wird.

 

Sprengstoffgesetz §27

 

Absatz 2:

 

Zitat

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

 

Ich kann beim ersten Überfliegen nirgendwo herrauslesen, dass eine Foto der Waffe notwendig wäre oder gar ein Nachweis darüber, dass man auch tatäschlich Vorderlader schießt.

 

Die einzige plausible Erklärung für mich ist, dass du mit einer Erlaubnis zum laden von Vorderladerwaffen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Dritter bist oder diese damit erheblich belästigen würdest. :blink:

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Musst du auch nicht, du kannst dir ja auch einen Vorderlader ausleihen. Oder Patronen mit Schwarzpulver laden. 

Was die Tante will hat sie selbst erfunden, das steht in keinem Gesetz. Dem kannst du dich (grundlos) unterwerfen oder halt auch nicht.

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vor 25 Minuten schrieb miwob:

...

Mir ist dann eingefallen, dass ich von meinem Vater noch eine erwerbsfreie Vorderladerpistole habe, was ich der Sachbearbeiterin mitteilte. Sie sagte, das sei kein Problem, aber ich müsse ihr ein Foto von der Waffe zuschicken, da sie die Waffe in der Erlaubnis nach §27 SprenG vermerken müsste (ich nehme an die Seriennummer), und auch nur mit *dieser* Waffe geschossen werden dürfe. Wenn ich mir jetzt eine andere/weitere Vorderladerwaffe zulegen würde, würde der Eintrag angepasst, bzw. entfernt werden (was mich natürlich wieder Kohle kosten würde). Beispielsweise wenn ich mir einen erwerbspflichtigen Perkussionsrevolver zulegen würde.

...

 

Es gibt Sachverhalte, die einen staunend zurücklassen.

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Bei mir war es das gleiche ,wen ich eine Vorderlader besitze bekomme ich den Swarzpulver eintrag , für Patronen laden mit Schwarzpulver die gleiche Begründung wen sie eine Swarzpulver Waffe haben bekommen sie den Eintrag.

KVR München

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Vorderlader brauche ich nicht ,ist jetzt aber auch 6 jahre  alt ,im Moment nur Wiederladen  sollte ich mal eine Kugelwaffe haben wo ich Swarzpulverpatronen  brauche bekomme ich als Wiederlader auch den Swarzpulvereintrag zum Wiederladen von Swarzpulverpatronen.

Wie es mit dem Vorderladerschiessen nach sechs Jahren ist werde ich nachfragen ,warte im Moment auf die Verlängerung meines Pulverscheins.

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Wie schon mehrfach angemerkt, dafür ist keine Rechtsgrundlage erkennbar. Antrag hinschicken, dann muss sie dir eine schriftliche Begründung liefern. Dann wird es interessant. Und wenn dir der Krawall mit der Behörde nichts ausmacht, wende dich an den Datenschutzbeauftragten deines Bundeslandes. Denn schon für die Erhebung der Daten braucht es eine Rechtsgrundlage, für das Speichern der selben natürlich auch.

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Gerade eben schrieb SchwererReuther:

Und wenn dir der Krawall mit der Behörde nichts ausmacht, wende dich an den Datenschutzbeauftragten deines Bundeslandes.

Ich würde dann lieber die Verbandsrechtsschutz in Anspruch nehmen.

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vor 47 Minuten schrieb jannis:

Wie es mit dem Vorderladerschiessen nach sechs Jahren ist werde ich nachfragen ,warte im Moment auf die Verlängerung meines Pulverscheins.

 

In meinem Wiederladerkurs wurde gesagt, dass nach fünf Jahren ohne Kauf das Bedürfnis nicht mehr existiert. Man sollte also im Zweifel wenigstens einmal Schwarzpulver kaufen. Aber vermutlich tickt hier jede Behörde wieder anders. Mir geht es letztlich auch so, ich habe den Schwarzpulverteil mitgemacht weil ich eventuell irgendwann mal Vorderlader schießen will.

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War bei meiner Erlaubnis nach § 27 SprenG ähnlich. Ob Böller oder Vorderlader keine Erlaubnis für Schwarzpulver.

 

Sehe da aber jetzt (prinzipiell) kein  rechtliches Problem.

Wer Wiederlädt, bekommt eine Erlaubnis nach § 27 SprenG für NC.

Wer Böller oder Vorderlader schießt, bekommt eine Erlaubnis nach § 27 SprenG für Schwarzpulver.

Habe ich keinen Böller oder keinen Vorderlader, will ich nicht böllern oder Vorderlader schießen, also bekomme ich keine Erlaubnis.

 

Warum man sich bei mir damals nicht die (nicht vorhandene) Wiederladerausrüstung hat zeigen lassen und bei dir nur einen Vorderlader sehen will, ist mir allerdings unverständlich.

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Das hat meine Behörde auch versucht:

 

Ich sollte für alle verfügbaren Vorderladerwaffen einen gültigen Beschuß nachweisen, und diese Waffen würden dann in den 27er eingetragen.

 

Ich konnte das abwenden, mit der Begründung daß es vom Gesetz keinsfalls gedeckter, völliger Unsinn ist, den Erwerb und Verkauf von freien Waffen sowie deren beschußrechtlichen Status in einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis dokumentieren zu müssen. Nach einigem Hin und Her sah mein SB das dann auch ein, und die Auflage wurde nicht eingetragen.

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vor 6 Stunden schrieb hellbert:

...

Sehe da aber jetzt (prinzipiell) kein  rechtliches Problem.

Wer Wiederlädt, bekommt eine Erlaubnis nach § 27 SprenG für NC.

Wer Böller oder Vorderlader schießt, bekommt eine Erlaubnis nach § 27 SprenG für Schwarzpulver.

...

 

 

Da existiert schon ein Problem, das in Ansätzen auch schon in WO diskutiert wurde.

 

Es gibt Menschen, die noch heute Patronen mit Schwarzpulver laden. Die fallen in deiner Auflistung durch's Raster...... und das betrifft nicht nur Snake Belly Tom :dirol:

Bearbeitet von schoenauer
Hervorhebung
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vor 15 Stunden schrieb SC:

Vermutlich liegt das ganze am fehlenden Nachweis Schießstand (Schwarzpulver).

 

Das macht keinen Sinn. 

Der VL-Schütze braucht doch nur auf einen dazu geeigneten Stand zu gehen (als Gastschütze, kommerzieller Stand etc.).

Das muss nicht der "eigene" sein.

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