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IGNORED

Merkwürdiges Schreiben von meiner Behörde


Joseph Estrada

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Hallo Leute,

ich habe gestern von meiner Behörde ( NRW ) ein merkwürdiges Schreiben bekommen.

Sie möchte Auskunft darüber haben, ob ich noch dieses Jahr beabsichtige mir eine Waffe zu kaufen auf meine WBK Gelb.

Ansonsten würden sie wohl die WBK gerne einziehen.

Insgesamt habe ich zwei gelbe WBKs. eine ist komplet voll, die andere noch ganz ohne Eintrag und das schon seit mehreren Jahren.

Muß ich mir jetzt irgendeinen HH-Einzellader oder ähnliches kaufen, nur damit meine (leere) WBK nicht eingezogen wird ?

Ich finde die ganze Aktion ein wenig komisch und bin mir im moment so gar nicht im klaren, wie ich darauf reagieren soll.

Gruß JE

wbk.jpg

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vor 26 Minuten schrieb Joseph Estrada:

bin mir im moment so gar nicht im klaren, wie ich darauf reagieren soll.

 

Frag doch mal, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage der SB die Gelbe zurückhaben möchte!

 

Ansonsten gehört ein K98k natürlich in jeden deutschen Haushalt.

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So ein Schreiben hatte ich auch mal wegen meiner Gelben WBK erhalten.

Wie schon oben geschrieben, solltest Du nun zeitnah eine passende Waffe kaufen, Deine Behörde möchte das quasi so.

Waffenkauf auf Behördenanordnung - was gibt es schöneres...

 

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Dir wurde eine Erlaubnis nach §14 blabla erteilt. Dieses ist eine zeitlich unbefristet gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz.

Aufgrund dieses Erlaubnis kannst Du JEDERZEIT (unter Einhaltung von 2/6) eine entsprechende Waffe erwerben.

Wann Du dieses tust geht die Behörde garnix an, hat die auch garnicht zu interessieren.

 

Der gelbe Wisch dokumentiert lediglich die Erlaubnis. Ist das erste Formblatt voll (8 Einträge), dann wird ein neues angefangen.

Nur weil ein Formblatt voll und das Folgeformblatt leer ist, ändert das GARNIX an der Erlaubnis.

Die Erlaubnis gilt und besteht ganz unabhängig davon ob nun ein Formblatt voll oder leer ist!

Weder berechtigt dies die Behörde dieses Formblatt einzuziehen, noch Dich zu einem Erwerb zu nötigen.

 

Und was bringt der Einzug des Formulars? GARNIX! Die Erlaubnis zum Erwerb bleibt davon unberührt. Ein Erwerb ist auch mit voller gelber WBK möglich.

 

 

Behördenschwachfug sondersgleichen.

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Diesmal bin ich ausnahmsweise anderer Meinung als alzi und meine, das die jetzt kein Sonder-/Einzelfall ist.

Wird die WBK nicht benötigt, wird sie "eingezogen". Es fehlt der Grund für eine Gelbe. Meine das wurde auch schon mal gerichtlich geklärt.

Also schreibe, dass du beabsichtigst zu erwerben und dann ist gut. Kaufen geht natürlich auch.

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vor einer Stunde schrieb heletz:

... ein K98k natürlich ...

 

... besser nicht - die riechen so nach Mottenkugeln. :grlaugh:

 

@ TE 

 

wenn du die wbk nicht brauchst gib sie ihnen hald zurück wenn se dir zusichern das du eine gratis bekommst falls du dann doch irgendwann mal eine benötigst ... 

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vor 25 Minuten schrieb 2011-Jack:

gib sie ihnen hald zurück wenn se dir zusichern das du eine gratis bekommst falls

 

merkst du eigentlich den wiederspruch den du verzapfst?!?

 

vor 2 Stunden schrieb Joseph Estrada:

Ich finde die ganze Aktion ein wenig komisch und bin mir im moment so gar nicht im klaren, wie ich darauf reagieren soll.

 

kauf was und freu dich das die behörde das auch noch von dir "fordert"!

Bearbeitet von HangMan69
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vor einer Stunde schrieb schiiter:

Diesmal bin ich ausnahmsweise anderer Meinung als alzi

 

du beziehst Dich sicherlich auf das....

 

vor 1 Stunde schrieb alzi:

Weder berechtigt dies die Behörde dieses Formblatt einzuziehen,

 

 

 

 

 

vor einer Stunde schrieb schiiter:

Wird die WBK nicht benötigt, wird sie "eingezogen".

 

in diesem Fall ist das aber Schwachsinn, da die Erlaubnis ja genutzt wird (volle gelbe vorhanden), nur das zusätzliche Formblatt nicht.

Wenn eine Erlaubnis ausgestellt wird ( hier gelbe WBK ) und es wird dann jahrelang nix erworben (sie bleibt leer), ist das was anderes. Aber dann ist nicht die WBK (als reines Dokument) einzuziehen, sondern die Erlaubnis zu widerrufen. Da würde ich dann auch zustimmen, weil kein anerkanntes Bedürfnis für diese Erlaubnis "genutzt" wird und somit auch nicht (weiter) besteht.

 

Edit:

erstezw war schneller! genau das meine ich auch.

Bearbeitet von alzi
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Sehe ich auch so. Die Behörde verwechselt hier:

 

1. (und einzige) gelbe WBK wird jahrelang nicht genutzt. Dann zweifelt die Behörde das Bedürfnis für diese gelbe WBK an.

 

Aber hier geht es darum, dass eine genutzte und in Anspruch genommene Erlaubnis ja nur auf einem weiteren Dokument fortgeführt wird. Das ist nicht anders, als wenn auf der ersten WBK nur 7 (oder 6, oder 5, oder 4 ... ) Waffen eingetragen wären und dann jahrelang keine weitere hinzugekauft wird und die Behörde dann die restlichen Zeilen sperren wollte.

 

Ich würde da mal anrufen und das so erklären. Alternativ sollen sie halte eine Waffe von der ersten gelben auf die zweite gelbe umtragen.

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Die Erlaubnis wurde für eine "neue" Gelbe WBK erteilt (für Waffenerwerb gem. §14,4 WaffG) und bislang lt. Schreiben des Amtes noch nicht "genutzt".

Dass eine weitere (ggf. Alte Gelbe WBK) schon vorhanden und voll ist, bedeutet nicht, dass auch für die Neue Gelbe WBK ein Bedürfnis automatisch unendlich weiterbesteht, wenn es nie genutzt wird.

Auch ich musste erstmal ein neues Bedürfnis für eine WBK gelb "neuen Rechts" vorlegen, bevor ich die neue WBK gelb bekam. Die WBK gelb alten Rechts (mit ihren Vor- und Nachteilen) behielt ich weiter. Wenn also für die WBK gelb neuen Rechts ein neues Bedürfnis vorgelegt werden muss, dann muss dieses Bedürfnis auch irgendwann geltend gemacht werden durch Waffenerwerb. Da hilft die Sportschützeneigenschaft insgesamt und andere WBKs (Grüne, WBK gelb alten Rechts, rote etc.) nicht weiter.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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dass die volle eine "alte" und die leere eine "neue" ist, schließt Du woraus?

 

 

 

 

sollte das aber so sein, dann wäre nicht die WBk als Dokument einzuziehen (einzufordern, zurückzufordern, "zukommen zu lassen") sondern die Erlaubnis nach 14/4 zu widerrufen oder zurückzunehmen!

 

von Rücknahme oder Widerruf ist da aber nix zu lesen! auch nix konkret von Bedürfnis, sondern lediglich wird FESTGESTELLT, dass noch keine Waffe eingetragen ist.

Das Schreiben ist also GARNIX!.........ausser ein Witz......

Bearbeitet von alzi
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vor 1 Stunde schrieb alzi:

...

Aufgrund dieses Erlaubnis kannst Du JEDERZEIT (unter Einhaltung von 2/6) eine entsprechende Waffe erwerben.

...

Der gelbe Wisch dokumentiert lediglich die Erlaubnis. Ist das erste Formblatt voll (8 Einträge), dann wird ein neues angefangen.

Nur weil ein Formblatt voll und das Folgeformblatt leer ist, ändert das GARNIX an der Erlaubnis.

Die Erlaubnis gilt und besteht ganz unabhängig davon ob nun ein Formblatt voll oder leer ist!

 

...

Erwerb ist auch mit voller gelber WBK möglich.

 

Ein Händler ist doch verpflichtet die Waffe beim Überlassen an einen Sportschützen (sowie Kurzwaffen und SD bei Jägern) in die WBK einzutragen. Zumindest ist dies bei Voreinträgen in einer Grünen WBK so. Gilt das auch für einen Erwerb (bei einem Händler) auf Gelbe WBK? Wenn ja, dann brauche ich doch noch mindestens eine leere Zeile um als Sportschütze "spontan" eine Waffe auf Gelbe WBK bei einem Händler kaufen zu können.

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vor 18 Minuten schrieb alzi:

Wenn eine Erlaubnis ausgestellt wird ( hier gelbe WBK ) und es wird dann jahrelang nix erworben (sie bleibt leer), ist das was anderes.

 

In einem ählichen Zusammenhang (kann mich nicht mehr genau erinnern; war wohl auch bei Neuerteilung) sagte meine SB der berliner Behörde: "Innerhalb 3 Monaten sollten Sie..."

Hatte aber auch länger eine (neue) Gelbe; wo alles ausgetragen war.

Wurde hier öfter thematisiert.

 

Würde eine alte Brünner Kipplaufpistole .22 lfb kaufen: Schießt wie Gift, ist leicht zu putzen, nimmt nicht viel Platz weg,.

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dazu hätte ich dann gerne eine Rechtsgrundlage, in den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexten kann ich diese Frist nicht finden, nicht mal in der WaffVwV.

 

hier kann man höchsten mit einem Bedürfniswegfall argumentieren, dann wäre aberr trotzdem jeder Einzelfall zu pfüfen und keine allgemeine Frist festzusetzen.

 

auch die "innerhalb von 3 Monaten".........einfach lächerlich! dazu gibts doch auch keine Rechtsgrundlage

Bearbeitet von alzi
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Alles gut und richtig, aber ist euch noch nicht in den Sinn gekommen, dass in NRW einige Behörden - bei der regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung der Zuverlässigkeit - auch geprüft wird, ob dass Bedürfnis noch besteht (ich weiß eigentlich ohne Anlass nur erstmalig nach Ablauf der ersten 3 Jahre). In diesem Zusammenhang prüfen die Behörden auch die Daten im NWR darauf, ob sie vollständig und richtig sind. Normalerweise werden hierzu die WBK-Inhaber (mit der Zusage diese unverzüglich zurück zu bekommen) aufgefordert, alle WBKs im Original zur Prüfung einzusenden. Wehe dem, wer die Eintragung einer "erworbenen" Waffe nicht oder nicht rechtzeitig beantragt hat. Auch dies soll bei solchen Auskunftsersuchen schon festgestellt worden sein.

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vor 3 Minuten schrieb Lusches:

Wenn du nicht innerhalb eines Jahres auf der neuen gelben WBK was kaufst verfällt sie so ist es in meinem Bundesland! 

Vor allem würde ich die Behörde mal fragen, wie Du dann "spontan" bei einem Händler eine Waffe auf Gelbe WBK kaufen kannst? Die Gelbe WBK ist ja dafür da, dass es den Sportschützen einfacher gemacht wird bestimmte Waffen zu erwerben. Wenn ich jetzt nicht spontan kaufen kann, sondern erst zur Behörde muss und mit "hab da was bei einem Händler gesehen, das ich gerne auf die Gelbe WBK erwerben würde" dann erst eine Gelbe WBK beantragen muss, dann ist das nicht vereinfacht.

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vor 1 Minute schrieb Joe07:

Wehe dem, wer die Eintragung einer "erworbenen" Waffe nicht oder nicht rechtzeitig beantragt hat. Auch dies soll bei solchen Auskunftsersuchen schon festgestellt worden sein.

Das wird dann aber nicht nur Probleme beim Erwerber nach sich ziehen, sondern auch beim Überlasser der Waffe der ja, anscheinend, auch versäumt hat, das Überlassen der Waffe bei seiner Behörde und als Händler auch bei der Behörde des Erwerbers, zu melden.

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vor 38 Minuten schrieb alzi:

dass die volle eine "alte" und die leere eine "neue" ist, schließt Du woraus?

Genaues Lesen und etwas Kombinatorik:

Die "leere" WBK gelb wurde nach §14,4 WaffG erteilt; es handelt sich also um eine "neue" gelbe WBK.

Auf diese neue gelbe WBK ist noch kein Erwerb erfolgt, sie ist "leer" wie die Behörde schreibt.

Die Behörde schreibt nichts von weiterem "Formblatt", sondern von einer (konkreten) Sportschützen-WBK.

Die "volle" gelbe WBK wird wohl keine WBK gelb neuen Rechts sein. Wer tut sich zweimal den Bedürfniskrampf an, wenn er einfach nur bedürfnislos ein neues Formblatt bekommen kann.

War die alte Gelbe WBK hingegen eine WBK gelb alten Rechts und die seit Jahren leere/ungenutzte Gelbe WBK eine neuen Rechts dann macht das Schreiben der Behörde etwas mehr Sinn (ja, formal nicht perfekt, aber nachvollziehbarer). Daher mein Einwand. Wobei ich schrieb: "ggf." (ganz genau weiß es natürlich nur der TS, aber der schweigt seither).

Umgekehrt: Woraus schließen denn alle, dass es sich bei der "leeren" Gelben nur um ein Formblatt/Erweiterung einer WBK gelb neuen Rechts handelt?

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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