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Waffenverbotszonen in Deutschland


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Hallo,

 

ich wohne in einer Großstadt, deren Nachbargroßstadt temporäre Waffenverbotszone bereits eingeführt hat.

In der Stadt in der ich lebe, soll es demnächst eine Waffenverbotszone geben.

 

Ich habe versucht im Internet (Foren, Behörden, Bahn usw) Konkretes über Waffenverbotszonen und deren genauen Inhalt zu finden und mich zu informieren. Aber ich habe Nichts gefunden. Vielleicht kann ja hier jemand helfen, vielleicht habe ich es ja auch nur überlesen.

 

Ich habe bisher ausschließlich Pressemitteilungen, Presseartikel, Mutmaßungen und Gesabbel gefunden.

 

Gesucht werden konkrete Bestimmungen, Verordnungen, was weiß ich wie das alles heißen könnte, ähnlich dem WaffG und SprengG, was ist erlaubt, was verboten, Führen und verschlossenes Transportieren, Klingenlängen, Messervarianten, Liste der verbotenen gefährlichen Gegenstände usw usf. Bitte Details, als Link, pdf usw, aber keine Mutmaßungen und Gesabbel.

 

Da der Tröötname hier im Forum am ehesten passt, hoffe ich hier Genaues zu finden.

Gruß

Bearbeitet von Rocky1964
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vor 42 Minuten schrieb Rocky1964:

Hallo,

 

ich wohne in einer Großstadt, deren Nachbargroßstadt temporäre Waffenverbotszone bereits eingeführt hat.

In der Stadt in der ich lebe, soll es demnächst eine Waffenverbotszone geben.....................................................

Hallo zurück,

da diese Waffenverbotszonen wohl unterschiedlich Eingerichtet werden würde ICH bei MEINER Stadt anfragen wie es sich mit zb Sportschützen auf dem Weg zum Schiessen und deren verschlossen Transportierten Waffen verhält. Da muss es Lösungen geben, sonst könnte jemand der in einer solchen Zone Wohnt den Schiessport an den Nagel hängen. Die Aussage der Behörde würde ich schriftlich Einfordern, damit ich bei einer Kontrolle was " in der Hand " hätte. Und bei deiner Nachbarstadt würde ICH es genauso machen. Das es allgemein gültige Vorschriften dazu gibt kann ich mir nicht vorstellen, dann hätten die ja mitgedacht...................

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vor 19 Stunden schrieb MarkF:

Es bleibt natürlich jedem einzelnen selbst überlassen, ob man diesen Unfug akzeptieren oder sich dagegen mit den gegebenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen möchte.

Vollkommen richtig.

Jedoch sollte man bedenken dass sich auch Juristen mit der Einrichtung dieser Zonen beschäftigen!

Welche Juristen sind denn bisher gegen die Einrichtung dieser Verbotszonen vorgegangen?

Wenn das "Kind in den Brunnen gefallen ist" wird das ein sehr mühsamer steiniger Weg.

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Ich dachte erst, daß es eigentlich aussichtslos sein dürfte, dagegen vorzugehen.

 

Seit ich allerdings das Urteil eines Verfahrens las, in dem ein dunkelhäutiger Kläger ERFOLGREICH dagegen geklagt hat, daß an einem Bahnhof seine Personalien festgestellt werden dürfen (!!!) bin ich mir da nicht mehr so sicher.

 

Wenn ein Schwarzer durchsetzen kann, daß er seine Personalien nicht mehr anzugeben braucht, wenn er den Verdacht hat, er wird nur danach gefragt, weil der schwarz ist, dann kann wohl auch ein Taschenmesserträger durchsetzen, daß er sein Taschenmesser weiterhin tragen darf :-)

 

 

Bearbeitet von Steinpilz
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Ich habe keine Ahnung, welcher Jurist in welcher Waffenverbotszone mit welchem Inhalt betroffen sein und sich ausreichend beeinträchtigt fühlen könnte, sich zur Wehr zu setzen. Und da ich (noch) nicht von so etwas betroffen bin und auch (noch) kein entsprechendes Mandat erhalten habe, habe ich nicht geprüft, auf welche Weise ggfs. dagegen vorgegangen werden könnte, zumal es auch auf die konkreten Einzelheiten ankommen dürfte. Es ist ja nicht so, daß ich an grenzenloser Langeweile leiden und begeistert nach jedem aufgebrachten Thema schnappen würde. Das Leben ist kein Ponyhof, durch die Luft fliegende gebratene Tauben gibt es nur für Migranten.

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vor 2 Stunden schrieb Flohbändiger:

Und die gegebenen Rechtsmittel wären welche? Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle?

Die Waffenverbotszonen an den Bahnhöfen waren Allgemeinverfügungen der Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz. In den Allgemeinverfügungen gibt es auch einen Absatz über Rechtsmittel (Widerspruch) und bis wann der wo einzureichen ist. Selbstverständlich nutzt der Widerspruch erst mal nichts und hinterher hat man dann alle Zeit der Welt, sich das so zurechtzubiegen, dass es schon gepasst hat.

 

Beispiel: http://www.presseportal.de/download/document/490750-20180523-r-agv-waffenverbot-hbfhh-25-270518.pdf

 

Edit: Die einzige realistische (bin halt kein Jurist :) ) Gegenmaßnahme sehe ich darin, dass jeder auch nur annähernd Betroffene von seinem Recht, Widerspruch einzulegen, gebrauch macht und denen damit die Bearbeitungsaufwände so explodieren, dass die sich in Zukunft überlegen, auf wessen Seite sie eigentlich stehen.

Bearbeitet von knight
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Natürlich "darf" man sein Taschenmesser (vorausgesetzt 42a-Konform) ausserhalb dieser Verbotszonen tragen. Es geht aber hier um diese Zonen und ich finde es unsäglich, daß man gezwungen wird, einen Ort zu umgehen oder zu meiden, nur weil man ein kleines schweizer Taschenmesser einstecken hat.

 

Wenn man sowas jemandem vor 15 Jahre erzählt hätte, wäre man für verrückt erklärt worden.

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vor 9 Minuten schrieb knight:

Die Waffenverbotszonen an den Bahnhöfen waren Allgemeinverfügungen der Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz. In den Allgemeinverfügungen gibt es auch einen Absatz über Rechtsmittel (Widerspruch) und bis wann der wo einzureichen ist.

Das mag sein, aber (dauerhafte) Waffenverbotszonen in Innenstädten basieren auf einer Rechtsverordnung gemäß § 42 Abs. 5 WaffG. Da hat man kein Widerspruchsrecht, sondern man muss damit, wenn ich das richtig verstehe, vors Verwaltungsgericht mit Fristbeachtung, Anwaltszwang und Kostenpflicht. Außerdem ist eine solche verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nicht popularklagefähig, sondern der Antragsteller muss Betroffenheit in einem Recht geltend machen.

 

Der Aufwand wäre also deutlich höher als bei einem einfachen Widerspruch und es kann auch nicht jeder, dem das nicht gefällt, mal eben vor Gericht ziehen.

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vor 17 Minuten schrieb Flohbändiger:

...man muss damit ... vors Verwaltungsgericht mit ... Anwaltszwang ...

... und Kostenpflicht .... der Antragsteller muss Betroffenheit in einem Recht geltend machen.

Kein Anwaltszwang.

Das Leben ist kein Ponyhof. Und warum sollten jemand dagegen vorgehen (dürfen), der nicht selbst betroffen ist?

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vor 1 Minute schrieb MarkF:

Kein Anwaltszwang.

In Wikipedia steht`s halt so, aber gut, da stimmt auch nicht alles.

 

vor 1 Minute schrieb MarkF:

Das Leben ist kein Ponyhof. Und warum sollten jemand dagegen vorgehen (dürfen), der nicht selbst betroffen ist?

Kann er ja nicht. Habe ich auch so geschrieben.

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vor 3 Minuten schrieb Flohbändiger:

In Wikipedia steht`s halt so, aber gut, da stimmt auch nicht alles.

 

Kann er ja nicht. Habe ich auch so geschrieben.

§ 67 VwGO:

https://dejure.org/gesetze/VwGO/67.html

Ja, aber Du hast es als "Nachteil" formuliert. Und ich sage: Warum ein Nachteil? Gegen eine Verfügung, welcher Art auch immer, kann sich immer und (für uns) naturgemäß immer nur ein Betroffener wehren.

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Habe bei der Bundespolizei Halle/S. Hbf bzgl. der temporären Waffenverbotszone im und um den Hbf Halle/S. angerufen und nachgefragt.
Sinn der Waffenverbotszone ist, daß verdachtsunabhängig jeder kontrolliert werden kann. Es wird auf die strikte Einhaltung des WaffG insbesondere §42a und SprengG geachtet. Das bedeutet, wenn man sich strikt an §42a hält ist alles gut.

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vor 54 Minuten schrieb MarkF:

Ja, aber Du hast es als "Nachteil" formuliert.

Gemeint war es nur als Aufklärung, um deutlich zu machen, dass eben nicht jeder x-beliebige klageberechtigt wäre.

Zitat

Kann es sein, dass so etwas gleich vor dem OVG verhandelt wird? Da würde es ja stimmen, dass Vertretungszwang herrscht.

 

Bearbeitet von Flohbändiger
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Am 7.8.2018 um 11:56 schrieb PetMan:

Hallo zurück,

da diese Waffenverbotszonen wohl unterschiedlich Eingerichtet werden würde ICH bei MEINER Stadt anfragen wie es sich mit zb Sportschützen auf dem Weg zum Schiessen und deren verschlossen Transportierten Waffen verhält. Da muss es Lösungen geben, sonst könnte jemand der in einer solchen Zone Wohnt den Schiessport an den Nagel hängen. Die Aussage der Behörde würde ich schriftlich Einfordern, damit ich bei einer Kontrolle was " in der Hand " hätte. Und bei deiner Nachbarstadt würde ICH es genauso machen. Das es allgemein gültige Vorschriften dazu gibt kann ich mir nicht vorstellen, dann hätten die ja mitgedacht...................

Schade, dass ich als Betroffener mich wieder mit was "in der Hand" gegenüber den Behörden absichern muss. So geht Rechtsstaat?

vor 4 Stunden schrieb Steinpilz:

Seit ich allerdings das Urteil eines Verfahrens las, in dem ein dunkelhäutiger Kläger ERFOLGREICH dagegen geklagt hat, daß an einem Bahnhof seine Personalien festgestellt werden dürfen (!!!) bin ich mir da nicht mehr so sicher.

 

Wenn ein Schwarzer durchsetzen kann, daß er seine Personalien nicht mehr anzugeben braucht, wenn er den Verdacht hat, er wird nur danach gefragt, weil der schwarz ist, dann kann wohl auch ein Taschenmesserträger durchsetzen, daß er sein Taschenmesser weiterhin tragen darf :-)

 

Diskriminierung von "hier schon länger Lebenden"?

vor 4 Stunden schrieb Flohbändiger:

Dein Taschenmesser darfst du doch auch weiterhin tragen, nur halt nicht in ausgewiesenen Verbotszonen.

Mit dem Nullertresor auf dem Rücken....

vor 2 Stunden schrieb knight:

 

Edit: Die einzige realistische (bin halt kein Jurist :) ) Gegenmaßnahme sehe ich darin, dass jeder auch nur annähernd Betroffene von seinem Recht, Widerspruch einzulegen, gebrauch macht und denen damit die Bearbeitungsaufwände so explodieren, dass die sich in Zukunft überlegen, auf wessen Seite sie eigentlich stehen.

So lange ich als Bürger mich an Fristen halten muss, während die Behörden solche Vorgänge monatelang verschlummern können, dürfte der Druck relativ gering sein.

vor 1 Stunde schrieb Flohbändiger:

Das mag sein, aber (dauerhafte) Waffenverbotszonen in Innenstädten basieren auf einer Rechtsverordnung gemäß § 42 Abs. 5 WaffG. Da hat man kein Widerspruchsrecht, sondern man muss damit, wenn ich das richtig verstehe, vors Verwaltungsgericht mit Fristbeachtung, Anwaltszwang und Kostenpflicht. Außerdem ist eine solche verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nicht popularklagefähig, sondern der Antragsteller muss Betroffenheit in einem Recht geltend machen.

 

Der Aufwand wäre also deutlich höher als bei einem einfachen Widerspruch und es kann auch nicht jeder, dem das nicht gefällt, mal eben vor Gericht ziehen.

Und schon wird man wieder von den Behörden mit seinen Steuergeldern so lange durch die Gerichtsinstanzen getrieben, bis einem der Atem und das Geld ausgeht....

vor 56 Minuten schrieb Rocky1964:

Habe bei der Bundespolizei Halle/S. Hbf bzgl. der temporären Waffenverbotszone im und um den Hbf Halle/S. angerufen und nachgefragt.
Sinn der Waffenverbotszone ist, daß verdachtsunabhängig jeder kontrolliert werden kann. Es wird auf die strikte Einhaltung des WaffG insbesondere §42a und SprengG geachtet. Das bedeutet, wenn man sich strikt an §42a hält ist alles gut.

Achso, um vermehrt besser Kontroletti machen zu können um noch ein paar normale Bürger ne Owi reindrücken und Geld kassieren zu können. Toll. Dann sollen sie es nicht "Verbots-", sondern "Waffen und Messerkontrollzone" nennen.

Bearbeitet von Last_Bullet
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vor 2 Stunden schrieb Rocky1964:

Habe bei der Bundespolizei Halle/S. Hbf bzgl. der temporären Waffenverbotszone im und um den Hbf Halle/S. angerufen und nachgefragt.
Sinn der Waffenverbotszone ist, daß verdachtsunabhängig jeder kontrolliert werden kann. Es wird auf die strikte Einhaltung des WaffG insbesondere §42a und SprengG geachtet. Das bedeutet, wenn man sich strikt an §42a hält ist alles gut.

So recht verstehe ich es nicht. Wenn eine Waffenverbotszone ausgewiesen wird, dann geht dies über die Regeln des erlaubten Mitsichführens hinaus etc.

Aber das ist letztlich nur ein Streit um Worte. Entscheidend ist der Inhalt, eben was da konkret bestimmt, verboten wird. Und allein dies ist es, gegen man sich wendet, da mag die betreffenden Behörde verbal relativieren oder beschwichtigen wie sie will.

Und ob ein "Verbot", das überhaupt nicht zusätzlich verbietet, mit dem Ziel der anlaß- und verdachtslosen Kontrollmöglichkeit überhaupt rechtens ist, kann man durchaus in Zweifel ziehen. 

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Viel Gesabbel, nur viel Gesabbel...

 

Was ist an VERDACHTSUNABHÄNGIG schwer zu verstehen? 
Es geht darum in bestimmten Zonen wo evtl. mehr Gewalt registriert wurde, evtl. Auffällige, evtl. Extremisten (egal ob rechts, links, süd usw.) jederzeit kontrollieren zu können.

 

Vielleicht sollte einfach jeder hier mal seinen Bearbeiter im Amt oder die nächste Dienstelle der Polizei anrufen oder aufsuchen und fragen? 

Bearbeitet von Rocky1964
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vor 9 Minuten schrieb Rocky1964:

...

Es geht darum in bestimmten Zonen wo evtl. mehr Gewalt registriert wurde, evtl. Auffällige, evtl. Extremisten (egal ob rechts, links, süd usw.) jederzeit kontrollieren zu können.

 

Vielleicht sollte einfach jeder hier mal seinen Bearbeiter im Amt oder die nächste Dienstelle der Polizei anrufen oder aufsuchen und fragen? 

Die grüne Farbe vergessen? :huh2:

 

Das ist doch genau die selbe, alte Leier wie schon zum Verbot der Führens von Einhandmessern und sogar schon zur Einführung des bundeseinheitlichen WaffG. :boredom:

Was dann tatsächliche gemacht wurde und wird sollte ja bekannt sein. :bad:

 

Dein

Mausebaer :hi2:

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vor 27 Minuten schrieb Rocky1964:

Vielleicht sollte einfach jeder hier mal seinen Bearbeiter im Amt oder die nächste Dienstelle der Polizei anrufen oder aufsuchen und fragen?

Damit kann man durchkommen. Muss man aber nicht.

 

Am Ende steht nunmal in der Gemeinverfügung was anderes drin. Und jeder, der sich das ansieht, wird der Gemeinverfügung mehr Gewicht geben, als einem Gedächtnisprotokoll eines Telefonates. Also mit "Aber am Telefon hieß es anders...." zu argumentieren, halte ich für eine sehr schwache Position. Da hätte man schon eine bessere Position, wenn der offizielle Twitteraccount der Bundespolizei irgendwelchen Unsinn schreibt, was z.B. doch erlaubt ist. Einer hatte die anlässlich einer der Verbotszonen in FFM gefragt, ob man "stabile Kugelschreiber" (gemeint sind offensichtlich Tactical Pens) mitführen dürfe. Die Bundespolizei hat auf Twitter geantwortet, dass das nur erlaubt sei, wenn sie nicht von Mr. Q geliefert wurden (wohl eine Anspielung auf James Bond). Das trifft - denke ich - auf alle im Handel befindlichen Tactical Pens zu. Weshalb man mit einem Ausdruck des Tweets schon mal eine schriftliche Grundlage hat, weshalb konkret sein eigener Tactical Pen nicht unter das Verbot fällt.

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