Zum Inhalt springen
IGNORED

Gemeinsamer Zugriff auf Waffenschrank


Dellmo

Empfohlene Beiträge

vor 21 Stunden schrieb Dellmo:

- Meine Lebensgefährtin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt.

- Wir sind beide Sportschützen auf Sportpistole und Großkaliber Pistole 9mm.

- Ich besitze einen Class 0 Waffenschrank in dem die Geräte inkl. Munition aufbewahrt werden dürfen.

- Ich habe eine WBK auf die die Waffen inkl. Munitionserwerb eingetragen sind.

- Wir sind beide im gleichen Schützenverein und schießen mit den Waffen.

- Wir haben beide erfolgreich die Prüfung des Waffensachkundenachweis mit Schießstandaufsicht abgelegt.

 

Es macht ja keinen Sinn einen eigenen Schrank und eigene Waffen anzuschaffen damit sie dem Hobby nachgehen kann. Wir verhält es sich mit einer WBK auf der nichts eingetragen ist?

 

 

 

 

Was mir bei diesem Thema nicht in den Kopf geht, man schießt gemeinsam, BEIDE haben Sachkunde und warum macht es dann keinen Sinn eine eigenen Waffe für die Gutste anzuschaffen?

Problem erledigt und sie freut sich an der eigenen Waffe. Muss jeder selbst wissen aber verstehe ich nicht.

Ich war exakt in der gleichen Situation aber als meine Frau eingestiegen ist konnte sie es irgendwann nicht mehr erwarten Ihre eigenen Waffen zu kaufen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für Alle:

 

1. Bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Schalldämpfern wird es schwierig. Wenn hier nicht alle Beteiligten eine Erwerbs- und/oder Besitzerlaubnis für mindestens 1 Schalldämpfer haben, würde ich es derzeit lassen.

 

2. Berechtigter ist wer eine Waffenbesitzkarte oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzt. Zusätzlich wird ein gleiches Erlaubnisniveau gefordert. Für "richtige" scharfe Waffen gilt: Alle Beteiligten haben wenigstens eine Erwerbs- und oder Besitzerlaubnisse für erlaubnispflichtige Waffen die keine Signalwaffen sind und für deren Erwerb u.a. ein Bedürfnis nachgewisen werden muss. Ob der eine nur Langwaffen, der andere nur oder auch Kurzwaffen besitzt ist ebenso egal wie das Kaliber. Deshalb können der Ehemann als Jäger mit einer Flinte und einer Büchse und die Ehefrau als Sportschützin mit einer Pistole .22 l.r. und einer Pistole 9 mm Para zusammen aufbewahren.

 

Für den Ersteller dieses Faden:

3. Die entscheidende Info fehlt. Welche WBK besitzt die Ehefrau und was ist eingetragen.

 

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 19 Minuten schrieb Bautz:

1. Bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Schalldämpfern wird es schwierig. Wenn hier nicht alle Beteiligten eine Erwerbs- und/oder Besitzerlaubnis für mindestens 1 Schalldämpfer haben, würde ich es derzeit lassen.

Danke, dann kläre ich am besten das Thema "Schalldämpfer" mit meinem Sachbearbeiter da das wohl das größte Problem darstellt. Eigentlich logisch, da für den Erwerb mir ja eine extra Erlaubnis erteilt wurde.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gerade eben schrieb HBM:

Danke, dann kläre ich am besten das Thema "Schalldämpfer" mit meinem Sachbearbeiter da das wohl das größte Problem darstellt. Eigentlich logisch, da für den Erwerb mir ja eine extra Erlaubnis erteilt wurde.

Ich würde den SD getrennt aufbewahren und Niemanden mit Fragen belästigen. Insbesondere nicht mit Fragen die der Gefragte nicht ohne Weiteres beantworten kann.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gerade eben schrieb Bautz:

Ich würde den SD getrennt aufbewahren und Niemanden mit Fragen belästigen. Insbesondere nicht mit Fragen die der Gefragte nicht ohne Weiteres beantworten kann.

Mein Sachbearbeiter ist sehr kundenorientiert und fragt dann halt anderorts nach. Der ist auch nicht genervt, sondern sieht meine Besuche bei neuen Waffen immer als positiv - so wird ja sein Arbeitsplatz erhalten. Spätestens seit dem Jagdschein ist er, wenn das überhaupt möglich war, noch entspannter und er war echt froh als ich Ihn per Mail bzgl. der Thematik "2-Schuss-Magazin" auf dem laufenden gehalten habe. Da war die interne Info wohl etwas dürftig. Etwas genervt ist er nur bzgl. des NWR das wohl nicht immer funktioniert.

PS: Ich kann natürlich damit leben, wenn meine Frau keinen Zugriff auf die SD haben darf und da ich die auch nicht auf den Waffen lasse (wg. Kondenswasser im SD) wäre das auch machbar, aber interessant wäre das Thema trotzdem.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Stunden schrieb schiiter:

Darf ich der betreffenden Person (hier Frau) diese Sachen auch leihen (§12 WaffG).

Dann ist man meist auf der sicheren Seite.

Ich bin Dir da vorhin auf den Leim gegangen aber ich habe es noch gemerkt.

 

Vorsicht:

Wesen der gemeinschaftlichen Aufbewahrung ist es, dass alle Beteiligten Waffen besitzen. Wer nichts aufzubewahren hat, braucht auch nicht gemeinschaftlich aufbewahren.

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...

Fassen wir nochmals zusammen:

 

Die Frau braucht auf jeden Fall entweder selbst eine WBK für Waffe/n mit Sportschützenbedürfnis oder sie muss als Mitinhaberin auf der WBK des Mannes eingetragen werden (diese Variante würde ich hier empfehlen). Ohne WBK darf Sie keinen Zugriff auf die Waffen des Mannes haben, da Sie dann nach WaffG keine Berechtigte ist.

 

Wenn nur der Mann auch Jäger ist und einen Schalldämpfer besitzt, muss er diesen getrennt von seiner Frau sicher verwahren (gefordert ist hierfür mindestens ein A-Schrank).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am ‎08‎.‎01‎.‎2017 um 19:13 schrieb catering:

 

Was mir bei diesem Thema nicht in den Kopf geht, man schießt gemeinsam, BEIDE haben Sachkunde und warum macht es dann keinen Sinn eine eigenen Waffe für die Gutste anzuschaffen?

 

Definitiv. Das löst eine Menge Probleme und schafft Sicherheit, etwa bei Verlust der Zuverlässigkeit. Dazu reicht schließlich eine böswillige Strafanzeige eines bekloppten Nachbarn, wie ich bei einem Vereinskameraden miterleben durfte. Bis zur Aufklärung und Rückgabe der Waffen hat es gut ein Jahr gedauert.

Wenn die Ehefrau mitberechtigt ist, sollte es genügen, ihr sämtliche Schlüssel zu geben bzw. sie einen neuen Code einstellen zu lassen.

 

Davon abgesehen kann man zusammen, je nach Konstruktion, mehr Waffen besitzen oder sie schneller anschaffen, mal Munition kaufen oder entsprechende Lieferungen annehmen, eine Waffe zur Reparatur bringen / abholen usw.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 11 Stunden schrieb HangMan69:

"eine Waffe zur Reparatur bringen / abholen usw... "

dafür benötigst du KEINE wbk! auch musst du dafür auf keiner anderen wbk als" berechtigter" eingetragen sein!

 

Ja, als Mitglied eines Schützenvereins o.ä. geht das zwar streng nach Weisung - § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) Waffengesetz. Im Fall einer Kontrolle könnte es aber komplizierter werden als mit WBK, weil die Regelung, dass man in der Form als Privatperson auch ohne irgendwelche amtlichen Erlaubnisdokumente legal Waffen durch die Gegend transportieren kann, bei Polizisten evtl. nicht durchgängig bekannt ist. Eine WBK macht mehr her als ein formloser Überlassungsschein alleine.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 8.1.2017 um 19:15 schrieb Bautz:

Für Alle:

 

1. Bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Schalldämpfern wird es schwierig. Wenn hier nicht alle Beteiligten eine Erwerbs- und/oder Besitzerlaubnis für mindestens 1 Schalldämpfer haben, würde ich es derzeit lassen.

 

2. Berechtigter ist wer eine Waffenbesitzkarte oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzt. Zusätzlich wird ein gleiches Erlaubnisniveau gefordert. Für "richtige" scharfe Waffen gilt: Alle Beteiligten haben wenigstens eine Erwerbs- und oder Besitzerlaubnisse für erlaubnispflichtige Waffen die keine Signalwaffen sind und für deren Erwerb u.a. ein Bedürfnis nachgewisen werden muss. Ob der eine nur Langwaffen, der andere nur oder auch Kurzwaffen besitzt ist ebenso egal wie das Kaliber. Deshalb können der Ehemann als Jäger mit einer Flinte und einer Büchse und die Ehefrau als Sportschützin mit einer Pistole .22 l.r. und einer Pistole 9 mm Para zusammen aufbewahren.

 

Und genau wegen deiner Erläuterungen zu zwei, die ja Allgemeingut sein sollten, stellt sich mir die Frage, warum das bei KW gehen soll, bei SD aber nicht.

Die Gleichstellung mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, wird ja nicht nur im Fall des § 13 (2) und (3) großzügig ausgehebelt.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Stunden schrieb alzi:

weil ein Sportschützen vom Jäger bzw. andesrum eine KW "leihen" bzw. selbst eine erwerben kann. Schalldämpfer ist für Sportschützen nicht erwerbbar, auch nicht "leihbar". also kein gemeinsamer Zugriff.

Gilt das dann Deiner Meinung nach analog auch für Waffen, die unter ein Verbot des sportlichen Schießens fallen, also z.B. eine MP5K oder ein halbautomatischer "Kashi-Clone" im Kaliber 7,62x39, etc.? Dann müsste ich meine Schränke massiv umräumen und echt aufpassen, wo ich was rein stelle. Die Schalis hätte ich noch im Griff, aber bei den Langwaffen wäre das echt ein Stolperstein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die AWaffV sagt dazu nichts Konkrest. Auch Ziff.36.2.14 WaffVwV hilft nicht wirklich weiter:

 

"Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

 

Denn "solchen Waffen" würde sich auch eng bezogen auf "KW-ähnliche HA mit Hülsenlänge < 40mm" verstehen lassen.

Andererseits ist dort von "grundsätzlich" die Rede. Auch ohne dieses "grundsätzlich", also nur "solchen Waffen", würde man nicht auf das konkrete Modell, also z.B Glock 17, sondern in dem Beispiel zumindest auf "HA-Pistolen 9mm" abstellen. Denn wollte man auf das konkrete Modell abstellen dann würde die gesamte Regelung keinen rechten Sinn mehr ergeben - es soll ja gerade eine Erleichterung darstellen. Die weitere Verallgemeinerung mit "grundsätzlich" kann m.E. nur dahingehend verstanden werden, daß die Behörde auch eine auf den allgemeinen Waffentyp bezogene gemeinschaftliche Aufbewahrung, also in dem Beispiel zumindest HA-Pistolen, akzeptieren muß. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte aber eine Berechtigung für "grüne" Revolver ausreichen. Bestätigt wird dies durch den dritten Satz, in dem nur allgemein von KW die Rede ist. Auch für eine HA-AK im Originalkaliber würde also die Berechtigung für wenigsten eine HA-LW ("grundsätzlich") ausreichen. Der letzte Satz gibt dagegen m.E. nichts Zusätzliches her - er beschreibt nur, was definitiv nicht zulässig ist und verdeutlicht, daß Signalpistole nicht mit einer HA-Pistole gleichzusetzen ist.

 

Bearbeitet von MarkF
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im übrigen steht nirgends, dass SD für Sportschützen generell verboten oder nicht verwendbar sind.

Bei Nachweis eines Bedürfnisses hat selbstverständlich auch der Sportschütze die Möglichkeit einen SD zu erwerben.

Ob der Nachweis jetzt schwer oder fast garnicht möglich ist, spielt doch keine Rolle.

 

Nachtrag: Ist die "Nichtleihbarkeit" von SD wirklich gesetzlich (oder per Rechtsprechung) fundiert?

Bearbeitet von Gruger
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Stunden schrieb MarkF:

Die AWaffV sagt dazu nichts Konkrest. Auch Ziff.36.2.14 WaffVwV hilft nicht wirklich weiter:

 

"Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

 

Denn "solchen Waffen" würde sich auch eng bezogen auf "KW-ähnliche HA mit Hülsenlänge < 40mm" verstehen lassen.

Das sehe ich ähnlich, allerdings wäre gerade das Beispiel "Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze" auch ein Indiz darauf, dass eine Aufbewahrung von Schalldämpfern im "gemeinsamen" Schrank dann ebenso möglich wäre. Evtl. spricht gegen die Schalldämpfer allerdings, dass ja nicht alle Jäger in Bayern einen Schalldämpfer erwerben dürfen, sondern z.B. "nur" alle Jäger in Bayern eine Sondererlaubnis bekommen einen Schalldämpfer erwerben zu dürfen. Daher könnten Schalldämpfer hier evtl. anders zu bewerten sein wie "KW-ähnliche HA mit Hülsenlänge < 40mm". Man kann das "Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze" aber auch so lesen, dass "alles was ein Jäger haben darf" (z.B. auch Faustmesser, Schalldämpfer, etc.) gemeinsam mit "dem anderen Sportschützen" aufbewahrt werden darf.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb Gruger:

Im übrigen steht nirgends, dass SD für Sportschützen generell verboten oder nicht verwendbar sind.

Bei Nachweis eines Bedürfnisses hat selbstverständlich auch der Sportschütze die Möglichkeit einen SD zu erwerben.

Ob der Nachweis jetzt schwer oder fast garnicht möglich ist, spielt doch keine Rolle.

Zum Erwerb und Besitz braucht ein Sportschütze aber, genau wie ein Jäger auch, eine auf die Person ausgestellte Sondererlaubnis da ansonsten der Erwerb / Besitz von Schalldämpfern eben erst mal verboten ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb Gruger:

Das gilt aber für alle Schußwaffen oder wesentliche Teile:  Ohne Erlaubnis kein Erwerb.

Hast Du Schalldämpfer? Beim Erwerb eines Schalldämpfers brauchst Du, bevor Du bei der Waffenbehörde überhaupt eine Erlaubnis beantragen kannst, eine Sondererlaubnis die Dir die Jagdbehörde ausstellt. Für "normale" Waffen oder wesentliche Teile brauchst Du dies nicht, auch nicht für z.B. Faustmesser (als Jäger). Wäre evtl. zu vergleichen mit einem Sammler der eine Sondererlaubnis zum Sammeln von Vollautomaten hat und dann eine "gemeinsame" Aufbewahrung mit eine Sportschützen / Jäger anstrebt, allerdings steht eben in der Verwaltungsverordnung extra "Aufbewahrung Jäger, der andere Sportschütze" ist erlaubt, daher kann man eben rauslesen, dass dies auch für Schalldämpfer geht. Dagegen spricht, dass Du Deine Schalldämpfer auch nicht an andere Jäger ausleihen (egal ob mit oder ohne Waffe) darfst, die nicht ebenfalls eine Sondergenehmigung zur Nutzung von Schalldämpfern haben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bist du in einem Bundesland, das über das Landes-Jagdgesetz die Schalldämpfernutzung verbietet? Hört sich erstmal so an. Soweit ich weiß, ist das im BJagdG nicht ausdrücklich so drin - ich bin aber kein Jäger und muss das nicht wissen ^^

 

Ansonsten: Wenn du deine Jagdwaffe an andere Jäger verleihen darfst, warum dann nicht die Jagdwaffe inklusive SD oder eben nur den SD?  Wenn das Jagdgesetz die SD-Nutzung ausdrücklich verbietet und nur mit Sondererlaubnis das Jagen damit möglich ist, haben wir ggf. eine andere Situation.

Dann könnte der Entleiher aber immer noch damit in einem anderen Bundesland (ohne diese Bestimmung) jagen.

Bearbeitet von Gruger
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 11 Stunden schrieb HBM:

Das sehe ich ähnlich, allerdings wäre gerade das Beispiel "Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze" auch ein Indiz darauf, dass eine Aufbewahrung von Schalldämpfern im "gemeinsamen" Schrank dann ebenso möglich wäre. ... Daher könnten Schalldämpfer hier evtl. anders zu bewerten sein wie "KW-ähnliche HA mit Hülsenlänge < 40mm". Man kann das "Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze" aber auch so lesen, dass "alles was ein Jäger haben darf" (z.B. auch Faustmesser, Schalldämpfer, etc.) gemeinsam mit "dem anderen Sportschützen" aufbewahrt werden darf.

 

Nun ja, als die WaffVwV zusammengeschrieben wurde waren SD für jedermann verboten. Insofern bestand die Gemeinsamkeit von Jägern und Sportschützen darin, grundsätzlich KW und (HA-)LW besitzen zu dürfen. Wobei ich entsprechend meiner Überlegungen bei allen "grünen" Waffen als Erfordernis ansehe, daß der Sportschütze jeweils wenigstens einen entsprechenden Eintrag vorweisen kann. Sicher kann bzw. könnte man "grundsätzlich" und "solche" auch ganz allgemein auf KW und LW beziehen. Bedenkt man aber, daß der Jäger grundsätzlich, ohne weiter Erlaubnisse etc., "alles" erwerben darf, der Sportschütze dagegen das Bedürfnisprocedere durchlaufen und, was HA-LW anbetrifft, im "richtigen" Verband sein muß, man also gerade nicht davon sprechen kann, daß der und damit jeder Sportschütze grundsätzlich eine entsprechende Erwerbsberechtigung besitzt und wie wir alle wissen der Gesetzgeber den Sportschützen gerade nur bei den "gelben" Waffen als grundsätzlich erwerbsberechtigt betrachtet, sehe ich auf diese Ebene keine andere wirklich vertretbare Bewertung. Was für SD natürlich bedeutet: Keine gemeinsame Aufbewahrung, da evident für den Sportschützen keine Erwerbsberechtigung besteht.

 

Auf der anderen Seite sehe ich natürlich, daß die erlaubnisfreie Verwahrung und Transport nur eine, irgendeine, WBK voraussetzt. Es würde schon einen Wertungswiderspruch darstellen, dem auch nur mit einer fast leeren gelben WBK versehenen Sportschützen im Wege des Transports oder der Verwahtung für längere Zeit den sogar unkontrollierten Zugriff auf KW und HA ohne Ende zu ermöglichen und andererseits das Recht zur gemeinsamen Aufbewahrung von einer spezifischen Erwerbsberechtigung abhängig zu machen. "Logisch" und stringent in der Wertung wäre, das Innehalten allein der gelben WBK für eine gemeinsame Aufbewahrung auch für Waffen, die er konkret nicht besitzen dürfte, ausreichen zu lassen.

 

Aber weder das Gesetz noch die WaffVwV geben hierzu eine eindeutige und ausreichende Handreichung. Also lautet die beste Empfehlung, dies mit dem zuständigen SB des geringstens Mißtrauens zu besprechend und sich von ihm schriftlich bestätigen lassen, daß man dies darf (oder eben nicht, wenn man dagegen klagen möchte). Alles andere erscheint mir zu risikobehaftet.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...

Na ja grundsätzlich verboten war der SD noch nie, nur der Bedürfnisnachweis war früher halt echt schwierig und nur auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. Jagd in Friedhofsnähe oder sensiblen Naherholungs/Kurgebieten, Einsatz zur Schießerlaubnis in sehr kleinen Wildgehegen etc. möglich. Seine Besonderheit liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil ist.

 

Da ein Jagdscheininhaber für den Erwerb und Besitz eines SD wie bei einer KW stets eines Voreintrags bedarf, der zumindest hier in BW nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird, ist die Leihe desselben im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck)  logischerweise auch nur innerhalb dieses Personenkreises möglich.

 

Anders sieht es wiederum aus, wenn der Erwerb eines SD nur zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) erworben wird. Das darf jeder WBK-Inhaber, auch wenn er selbst gar kein Bedürfnis hat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Na ja grundsätzlich verboten war der SD noch nie, nur der Bedürfnisnachweis war früher halt echt schwierig und nur auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. Jagd in Friedhofsnähe oder sensiblen Naherholungs/Kurgebieten, Einsatz zur Schießerlaubnis in sehr kleinen Wildgehegen etc. möglich. Seine Besonderheit liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil ist.

 

Da ein Jagdscheininhaber für den Erwerb und Besitz eines SD wie bei einer KW stets eines Voreintrags bedarf, der zumindest hier in BW nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird, ist die Leihe desselben im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck)  logischerweise auch nur innerhalb dieses Personenkreises möglich.

 

Anders sieht es wiederum aus, wenn der Erwerb eines SD nur zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) erworben wird. Das darf jeder WBK-Inhaber, auch wenn er selbst gar kein Bedürfnis hat.

Den letzten Satz versteh ich nicht. Als Sportschütze darf ich doch keinen Schalldämpfer für KK/GK-Waffen erwerben?!

Sorry, lerne gerade für Sachkunde und bin sowieso schon komplett verwirrt:pardon:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.