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IGNORED

Gemeinsamer Zugriff auf Waffenschrank


Dellmo

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Eine Prüffrage zur Beruhigung könnte sein:

Darf ich der betreffenden Person (hier Frau) diese Sachen auch leihen (§12 WaffG).

Dann ist man meist auf der sicheren Seite.

 

Für dich konkret: Du bist auf der sicheren Seite. Der Schlüsselbegriff ist hier "erlaubnispflichtige Waffen". Dafür hat deine Frau eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (WBK)

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vor 10 Minuten schrieb catering:

Das müsste doch trotzdem passen weil der waffenrechtliche Status passt, oder?

ja, passt. Meine Anmerkung / Frage zielte darauf ab, dass ich, zusätzlich zu Sportschütze, auch noch Jäger bin in daher auch eine Erlaubniss zum Erwerb / Besitz von Waffen habe, die meine Frau zwar auf dem Schießstand schießen darf (nicht sportlich, aber "zum Spaß"), aber eben nicht erwerben darf. Bei Dir ist alles klar.

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vor einer Stunde schrieb JuergenG:

Die erlaubt den Erwerb und Besitz von mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition?

 

Nein, aber irgendeine grüne WBK gewährt auch nicht den (dauerhaften) Zugriff auf genau deine Waffen.

 

Eine gelbe WBK dokumentiert die Berechtigung zum Erwerb von Sportwaffen bestens und vor allem dauerhaft :-).

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ja, passt. Meine Anmerkung / Frage zielte darauf ab, dass ich, zusätzlich zu Sportschütze, auch noch Jäger bin in daher auch eine Erlaubniss zum Erwerb / Besitz von Waffen habe, die meine Frau zwar auf dem Schießstand schießen darf (nicht sportlich, aber "zum Spaß"), aber eben nicht erwerben darf. Bei Dir ist alles klar.

Meine Behörde erlaubt gemeinsame Aufbewahrung von Jäger und Sportschützen. Aber ob das dir jetzt weiterhilft....
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vor 6 Minuten schrieb kehrmaschine:


Meine Behörde erlaubt gemeinsame Aufbewahrung von Jäger und Sportschützen. Aber ob das dir jetzt weiterhilft....

Ich geh auch davon aus, aber wird eh erst dringend wenn ich nächstes Mal ein paar Langwaffen eintragen lasse und der Platz "bei mir" knapp wird. ;-)

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vor 3 Stunden schrieb AGS:

Da hat wohl jemand das Eingangsposting nicht richtig gelesen:

 

vor 15 Stunden schrieb Dellmo:

- Wir sind beide Sportschützen auf Sportpistole und Großkaliber Pistole 9mm.

- Ich besitze einen Class 0 Waffenschrank in dem die Geräte inkl. Munition aufbewahrt werden dürfen.

- Ich habe eine WBK auf die die Waffen inkl. Munitionserwerb eingetragen sind.

- Wir sind beide im gleichen Schützenverein und schießen mit den Waffen.

- Wir haben beide erfolgreich die Prüfung des Waffensachkundenachweis mit Schießstandaufsicht abgelegt.

 

in dem Fall vermutlich Du AGS ;)

 

Die schießen beide, sind also Sportschützen, aber nur er hat WBK und Waffen. Drum ja auch dieser thread!

 

vor 15 Stunden schrieb Dellmo:

Ich habe nun schon ausgiebig hier im Forum recherchiert aber für meine Frage noch keine tatsächlich passende Antwort gefunden.

 

eben weil dieser Gesichtspunkt hier in der Regel nicht diskutiert wird, sondern meist nur für den Fall 2er Berechtigter.

 

 

ich will hier jetzt nicht vom 100ste ins 1000ste kommen. aber gelbe WBK für sie kann eben doch nicht reichen, man muss hier auch (er hat sich darüber nicht ausgelassen) noch das jeweilige Alter berücksichtigen, sobald es über .22lr und Kaliber 12 hinaus geht, was ja bei "Großkaliber Pistole 9mm" gegeben wäre.

Bearbeitet von alzi
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Hochgeschätzter alzi, mein Posting bezog sich auf diese Aussage:

vor 3 Stunden schrieb Gruger:

Gelbe WBK für Lebensgefährtin, Drops gelutscht

Da ist die Gelbe eben nicht ausreichend, weil Zugriff auf Kurzwaffe/n.

Eine Grüne hat die Lebensgefährtin (noch) nicht, so jedenfalls habe ich das Eingangsposting verstanden.

 

Als "Reflex-Beisser" erwischt man schon mal das falsche Hosenbein....:wink: 

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vor 1 Minute schrieb AGS:

Hochgeschätzter alzi, mein Posting bezog sich auf diese Aussage:

Da ist die Gelbe eben nicht ausreichend, weil Zugriff auf Kurzwaffe/n.

Eine Grüne hat die Lebensgefährtin (noch) nicht, so jedenfalls habe ich das Eingangsposting verstanden.

 

Als "Reflex-Beisser" erwischt man schon mal das falsche Hosenbein....:wink: 

Musst du deinen Unwissenheitsstannd gleich mehrfach beweisen?

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Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

Also reicht die gelbe WBK zweifelsohne aus. Zumal auch Kurzwaffen mit WBK gelb erworben werden dürfen.

Man geht einfach richtigerweise davon aus, dass eine geeignete, zuverlässige, sachkundige Person mit nachgewiesenem Bedürfnis kein Gefährdungspotenzial hat. Deshalb darf man auch mit einer gelben andere Waffen leihen und auch sonst Zugriff dazu haben.

 

ACHTUNG! EIne grüne WBK hingegen, kann durchaus nicht ausreichend sein!

Wer will darf dran rumrätseln. ;)

Bearbeitet von Gast
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vor 3 Minuten schrieb schiiter:

höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit

 

Ich dachte es geht hier um den "dauerhaften" Zugriff auf die Waffen(den Waffenschrank)?

Genau dieser Sachverhalt wurde von meiner zuständigen Behörde explizit verneint!

O-Ton "Sinngemäß: Für die gemeinsame Aufbewahrung und den dauerhaften Zugriff, ist das selbe Erlaubnisniveau Voraussetzung!

 

Und nun?

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Wo ist denn der Unterschied im "gurndsätzlichne" Erlaubnisniveau?

Das Erlaubnsniveau ist erlaubnispflichtige Schusswaffen, deren Verwendung nicht ausgeschlossen ist, z.B §6AWaffV.

 

Zum "und nun?" kann ich nichts sagen. Es ist das Problem der Behörde.

Bearbeitet von Gast
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In Praxi sieht das hier aber so aus (und wird auch so gehandhabt):

Grüne WBK vorhanden -alles kein Problem, deckt ja auch alles ab was auf gelbe WBK erworben werden könnte.

Gelbe WBK -kein Zugriff auf Waffen welche damit nicht erworben werden können.

 

Schön wäre hier eine EINDEUTIGE gerichtliche Feststellung -weil ansonsten halte ich mich besser an die Auffassung meiner zuständigen Behörde, möge Sie auch noch so falsch sein.

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vor 45 Minuten schrieb AGS:

...weil ansonsten halte ich mich besser an die Auffassung meiner zuständigen Behörde, möge Sie auch noch so falsch sein.

Und Du bist wirklich der Meinung, dass Deine Behörde einer 19-jährigen Ehefrau (ohne Sondererlaubnis) mit grüner WBK die gemeinsame Aufbewahrung mit der 9mm-Pistole des Ehemannes erlaubt? Oder was willst Du uns mit

vor 48 Minuten schrieb AGS:

Grüne WBK vorhanden -alles kein Problem...

sagen?

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vor 58 Minuten schrieb HBM:

einer 19-jährigen Ehefrau (ohne Sondererlaubnis)

 Wo bitte kommt diese Konstruktion jetzt her? Hab ich da was überlesen?

 

Natürlich greifen die gesetzlichen Regelungen (Mindestalter).

 

Da sich das Ganze hier zum Hamsterrad, und mehr oder weniger absichtlichen Missverständnissen entwickelt....

 

Ich bin raus.

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Ich kenne sogar 27jährige Ehefrauen mit grüner WBK, die auf dieser Grundlage nicht zugreifen darf. Mit ihrer späteren gelben aber schon ;)

Klingt merkwürdig. Es gibt diese Fallstellung aber tatsöchlich.

Der Mann ist Jäger.

In dem Fall ist es sogar eindeutig.

Bearbeitet von Gast
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vor 15 Minuten schrieb schiiter:

Ich kenne sogar 27jährige Ehefrauen mit grüner WBK, die auf dieser Grundlage nicht zugreifen darf. Mit ihrer späteren gelben aber schon ;)

Klingt merkwürdig. Es gibt diese Fallstellung aber tatsöchlich.

Der Mann ist Jäger.

In dem Fall ist es sogar eindeutig.

Oder der Mann ist Sportschütze und die Frau auch, beide eine grüne WBK und trotzdem kein Zugriff für die Frau möglich da diese nur ein Luftgewehr mit etwas mehr "Dampf" auf der WBK hat. Ist aber auch egal, anscheinend sieht das auch, wie bei so vielem, jeder Sachbearbeiter anders, daher einfach fragen und am besten eine schriftliche Genehmigung zur gemeinsamen Aufbewahrung, dann ist alles gut.

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Eindeutig war es auch nicht, weil er Jäger war. SIe hatte nur eine 4mm M20. Damit also kein Bedürfnis nachgewiesen.

Da er eine Kipplaufwaffe als Jäger hatte, konnte sie dann mit der gelben später dran. ;)

 

Bei demerlaubnispflichtigen Luftgewehr sollte sie eigentlich schon dran dürfen. Unterliegt doch den selben Vorraussetzungen.

Bearbeitet von Gast
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Auszug aus:

 

Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

(Merkblatt)

Quelle: Bundesverwaltungsamt http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

 

c) Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft

Gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zu-lässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechti-gung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine Gleichartigkeit der Erlaub-nisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Je-doch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Alt-besitzern oder geerbte Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschrie-bene häusliche Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus.

 

Inst

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vor 2 Minuten schrieb inst200:

Perfekt, danke, da hab ich ja dann was zum lesen für den Sachbearbeiter, falls er das anders sieht.

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