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IGNORED

Schießen von vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen


frosch

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Moin!

 

Mal zwei Fragen, weil sich die relevanten § etwas blöd lesen am Beispiel einer MKE T94 auf dem Schießstand:

Rechtsgrundlage:

§6, §7,§9 AWaffV http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/

 

1. Sportschützen: NEIN. Dürfen mit der T94 nicht schießen, so es vom Bundesverwaltungsamt keine Ausnahmegenehmigung für eine anerkannte Schießdisziplin gibt. Aktuell gibt es keine solche Ausnahmegenehmigung. Richtig?

 

2. Schießübungen/Waffenhandhabung  zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3): JA. Wäre wohl zulässig, auch wenn die Aspiranten letztlich nur sportlich schießen?

 

3. Jäger: JA. Schießübungen zur jagdlichen Ausbildung sind zulässig und durch Jahresjagdscheininhaber ja wohl auch, sonst dürften diese die Waffen wohl kaum erwerben dürfen.

 

Sehe ich das richtig oder gibt es da noch andere Ansätze?

 

Hat vielleicht der eine oder andere schon eine auf sich bezogene Ausnahmegenehmigung bekommen und kann seine vom Schießsport eigentlich ausgeschlossene Waffe für den Schießsport einsetzen?

 

Danke und Gruß,

 

frogger

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vor 34 Minuten schrieb frosch:

...

Hat vielleicht der eine oder andere schon eine auf sich bezogene Ausnahmegenehmigung bekommen und kann seine vom Schießsport eigentlich ausgeschlossene Waffe für den Schießsport einsetzen?

 

Danke und Gruß,

 

frogger

Interessante Fragestellung! SEHR interessant ...

Ich habe "auf §18" einige vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffen, die ich eigentlich zur Beurteilung der sportlichen Verwendbarkeit sportlich schießen sollte / wollte / müßte. Wie sonst wäre eine dementsprechende Beurteilung möglich?!?

Darf ich nach derzeitigem Kenntnisstand aber nicht.

Da beißt sich jetzt irgendwie die Katze in den Schwanz.

 

 

Grüße

 

Iggy

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vor 6 Stunden schrieb Iggy:

 

Ich habe "auf §18" einige vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffen, die ich eigentlich zur Beurteilung der sportlichen Verwendbarkeit sportlich schießen sollte / wollte / müßte.

 

Grüße

 

Iggy

 

Du bist das BKA? Warum dann eine 18er? Oder möchtest du die Feststellungsbescheide mit von dir erstellten Gutachten angreifen?:rtfm:

Bearbeitet von heinzaushh
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Moin Iggy!

Also als Sachverständiger müsstest Du auch sportlich schiessen können, wenn dies Gegenstand Deiner Untersuchung ist.

Nur die Teilnahme an Wettkämpfen könnte kritisch gesehen werden, weil dann das sportliche Moment überwiegen mag.

Insgesamt würde ich aber dazu tendieren, eine Ausnahmegenehmigung nach $9 Abs. 2 AWaffV zu holen oder einen Feststellungsbescheid, dass das Schiessen nach $18 WaffG OK ist.

 

frogger

 

PS

 

Also wir haben hier einen Sachverständigen, der Sachkunde auch  an vom Schiesssport ausgeschlossenen Waffen praktisch ausbildet.

Bearbeitet von frosch
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vor 52 Minuten schrieb heinzaushh:

Du bist das BKA? Warum dann eine 18er? Oder möchtest du die Feststellungsbescheide mit von dir erstellten Gutachten angreifen?:rtfm:

 

Wie sollte er das bei den Feststellungsbescheiden, die inzwischen Rechtskraft erlangt haben überhaupt hinbekommen?

Und die Bescheide die ich kenne, sind hinsichtlich des schiesssportlichen Ausschlusses in der Sache rechtlich in Ordnung.

Bleibt für den Verband nur eine Ausnahme über das Bundesverwaltungsamt (zB wie bei den Snubbies für den BDMP) oder Einzelausnahmen bezogen auf den Schützen oder die Schiessstätte.

 

 

frogger

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vor 12 Minuten schrieb frosch:

 

Wie sollte er das bei den Feststellungsbescheiden, die inzwischen Rechtskraft erlangt haben überhaupt hinbekommen?

Ich zitiere mal Unheilig: "nichts ist für immer und für die Ewigkeit" :-p 

 

Die Widerspruchsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn ich als Betroffener von der Entscheidung Kenntnis erlange. Sollte der VA für den Betroffenen unanfechtbar geworden sein, bliebe noch der Weg über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 (L)Vwvfg. 

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vor 8 Stunden schrieb Iggy:

Interessante Fragestellung! SEHR interessant ...

Ich habe "auf §18" einige vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Waffen, die ich eigentlich zur Beurteilung der sportlichen Verwendbarkeit sportlich schießen sollte / wollte / müßte. Wie sonst wäre eine dementsprechende Beurteilung möglich?!?

Darf ich nach derzeitigem Kenntnisstand aber nicht.

Da beißt sich jetzt irgendwie die Katze in den Schwanz.

 

 

Grüße

 

Iggy

 

Das ist eine Frage für den "Ask Iggy"-Teil dieser Sendung.

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vor 3 Stunden schrieb frosch:

Moin Iggy!

Also als Sachverständiger müsstest Du auch sportlich schiessen können, wenn dies Gegenstand Deiner Untersuchung ist.

Nur die Teilnahme an Wettkämpfen könnte kritisch gesehen werden, weil dann das sportliche Moment überwiegen mag.

Insgesamt würde ich aber dazu tendieren, eine Ausnahmegenehmigung nach $9 Abs. 2 AWaffV zu holen oder einen Feststellungsbescheid, dass das Schiessen nach $18 WaffG OK ist.

 

frogger

 

PS

 

Also wir haben hier einen Sachverständigen, der Sachkunde auch  an vom Schiesssport ausgeschlossenen Waffen praktisch ausbildet.

GENAU DAS, das wäre besonders interessant. Manches läßt sich eben nur auf einem Wettkampf testen, weil nur da entsprechende Infrastruktur vorhanden ist. 

Nur mal ein Beispiel: Kaschomaten werden im Ausland auf "bedeutenden Schießsportwettkämpfen" verwendet. Oder AR-15s unter 16". (§6 (3) AWaff)

 

 

Grüße

 

Iggy

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vor 4 Stunden schrieb heinzaushh:

 

Du bist das BKA? Warum dann eine 18er? Oder möchtest du die Feststellungsbescheide mit von dir erstellten Gutachten angreifen?:rtfm:

Was'n Unsinn! ;-)

 

Das BKA prüft die formalen Kriterien von §6 AWaff.

 

Ich teste stattdessen die schießsportliche Verwendbarkeit. GANZ andere Baustelle.

Und das Testen von vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen ist dabei ein Randgebiet.

 

 

Grüße

 

Iggy

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vor 19 Minuten schrieb Iggy:

GENAU DAS, das wäre besonders interessant. Manches läßt sich eben nur auf einem Wettkampf testen, weil nur da entsprechende Infrastruktur vorhanden ist. 

Nur mal ein Beispiel: Kaschomaten werden im Ausland auf "bedeutenden Schießsportwettkämpfen" verwendet. Oder AR-15s unter 16". (§6 (3) AWaff)

 

 

Grüße

 

Iggy

Das ist ja mal ganz grosses Kino.

Wie funktioniert das bei KWKG Geschichten?

Analog müsste man die also bei Kampfhandlungen testen?

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vor 30 Minuten schrieb Iggy:

 

Nur mal ein Beispiel: Kaschomaten werden im Ausland auf "bedeutenden Schießsportwettkämpfen" verwendet. Oder AR-15s unter 16". (§6 (3) AWaff)

 

Die kann man doch ganz normal schießsportlich einsetzen und stellt eigentlich kein Problem dar.

Die Anscheinskriterien kann man leicht anhand der zugelassenen 9mm oder KK Umbauten vermeiden.

Bearbeitet von Gast
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vor 7 Minuten schrieb schiiter:

Auch das. Wo siehst du das Problem? Das ist genauso ein merkmal wie die Lauflänge. Analog dazu siehe 9x19mm.

Mir fiele auf die Schnelle keine Umbaumöglichkeit für §6 unterliegende Cugirs, Arsenals, VZ58 usw. ein, wo ich mir a) 100%ig sicher sein kann, daß da wirklich keiner einen Anschein sieht und was b) bei vorhandenen Waffen, im Extremfall geliehenen Waffen, schnell, unaufwendig und komplett reversibel machbar ist. (Denn nicht jede Waffe kann oder will man sich als Belegexemplar kaufen.)

Es gibt genug Waffen, die nur nach spanabhebender Bearbeitung (Fräsen o.ä.) umrüstbar wären. Also weiter her mit Vorschlägen!

 

 

Grüße

 

Iggy

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vor 15 Minuten schrieb schiiter:

Ich habe mich explizit auf das AR15 und dort konkret die 16" LL bezogen. Daher hatte ich es im Zitat auch fett hervorgehoben.

O.K., das habe ich jetzt nicht ausschließlich auf das Markierte bezogen - also "aneinander vorbeigeredet" ...

 

 

Grüße

 

Iggy

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Ok, also Du hast keinen Auftrag, als Sachverständiger die schießsportliche Verwendbarkeit festzustellen, willst aber trotzdem in Deutschland (warum nicht woanders?) sportlich schießen mit nach deutschem Recht vom Schießsport ausgeschlossenen Schußwaffen? So aus reiner wissenschaftlicher Neugier offenbar. Sehr löblich und sicher erkenntnisbringend...

 

 

Dazu müsstest du trotzdem nicht an Wettkämpfen als Starter XXX teilnehmen. Mit guten Draht zum Veranstalter kann man sicher auch einen Durchlauf ohne Wertung organisieren.

 

Das wäre dann aus meiner Sicht eben gerade kein Sportschießen (kein Training, kein sportlicher Vergleich mit Anderen), sondern im Rahmen der Sachverständigentätigkeit erforderlich, also vom Bedürfnis erfasst. Wie du das nachvollziehbar beweisen willst, ist deine Sache. Mit Auftrag von HK, das neue Modell zu testen, wäre dies sicher leichter.

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vor 6 Stunden schrieb Iggy:

Manches läßt sich eben nur auf einem Wettkampf testen, weil nur da entsprechende Infrastruktur vorhanden ist. 

 

Welche Infrastruktur benötigt man denn zur "Beurteilung der sportlichen Verwendbarkeit", die man als Sachverständiger nicht hat und die einem der Auftraggeber des Gutachtens nicht zur Verfügung stellen kann?

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vor 27 Minuten schrieb German:

 

Welche Infrastruktur benötigt man denn zur "Beurteilung der sportlichen Verwendbarkeit", die man als Sachverständiger nicht hat und die einem der Auftraggeber des Gutachtens nicht zur Verfügung stellen kann?

Ein paar komplett aufgebaute IPSC- oder-ähnlich-Stages, Büchse.

Wechselnde Entfernungen 100 - 300 m. Dazu 0- 25 m.

Da kannst' schön lange danach suchen.

Wenn Du welche hast, Meldung an mich. (Nochmal: Komplett aufgebaut.)

 

Eine 100-m- Bahn, das hab' ich notfalls jeden Tag die Woche. 

 

 

Grüße

 

Iggy

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vor 4 Stunden schrieb Gruger:

Ok, also Du hast keinen Auftrag, als Sachverständiger die schießsportliche Verwendbarkeit festzustellen, willst aber trotzdem in Deutschland (warum nicht woanders?) sportlich schießen mit nach deutschem Recht vom Schießsport ausgeschlossenen Schußwaffen? So aus reiner wissenschaftlicher Neugier offenbar. Sehr löblich und sicher erkenntnisbringend...

...
Dazu müsstest du trotzdem nicht an Wettkämpfen als Starter XXX teilnehmen. Mit guten Draht zum Veranstalter kann man sicher auch einen Durchlauf ohne Wertung organisieren.
...

Auftrag vorhanden.

Warum durch halb Europa, wenn's vielleicht auch anders geht. Im Übrigen, ICH BIN hin und wieder im Ausland.

Das mit der Teilnahme ohne Wertung war schon mal so'ne Brainstorming-Idee gewesen.

 

 

Grüße

 

Iggy

 

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