Zum Inhalt springen
IGNORED

Heute schon gelacht? Akte 2016 und Vollautomaten


J.D.

Empfohlene Beiträge

vor 50 Minuten schrieb heletz:

 

Aber: Muß die Beschwerde nicht an die Generalstatsanwaltschaft?

Nein, nach § 172 I 2 StPO genügt generell die Beschwerde ggü der Ausgangsstaatsanwaltschaft.

Fraglich ist jedoch auch hier, ob die Norm unmittelbar Anwendung findet. Ansonsten wäre man bei der klassischen Dienstaufsichtsbeschwerde und die kann aufgrund fehlender Form-/Fristvorgaben ebenso dort angebracht werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 46 Minuten schrieb heletz:

 

Warum sollten die?

Sind wir in einem Nanny-Staat?

 

 

Ja...

 

Aber im Ernst, in einer funktionierenden Behörde wird ein Antrag, der bei Dienststelle A eingeht, für den aber dort ersichtlich Dienststelle B zuständig ist, auch an letztere weiter geleitet. 

 

Es sei denn, man hat entweder einen Sauladen, oder möchte als Staatsdiener den Bürger vorsätzlich vergackeiern.

Ehrlich, für so schlecht halte ich den Behördenapparat in D - alles in allem - nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Minuten schrieb karlyman:

 im Ernst, in einer funktionierenden Behörde wird ein Antrag, der bei Dienststelle A eingeht, für den aber dort ersichtlich Dienststelle B zuständig ist, auch an letztere weiter geleitet.

 

 

Das kann so, sein, aber wenn es um Fristen geht, würde ich mich nicht darauf verlassen.

 

IN diesem Fall ist es durch die StPO gedeckt und so könnte sich die StA nicht rausreden im Falle die Beschwerde "unauffindbar" wäre.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen


 
Bekannte Grundregel: Immer zuerst die eigene Zuständigkeit prüfen...


Völlig falsch. Man prüft zuerst die eigene Unzuständigkeit. Im Zweifel wird diese bejaht und der Vorgang an ein anderes armes Schwein weitergeleitet.

Leider führt die zunehmende Überlastung und der Druck zur schlanken Bearbeitung dazu, daß die Anwendung der ersten Grundregel (s.o.) länger dauert als die Bearbeitung.

Somit gehen die Grundsätze des Berufsbeamtentums den Bach runter.

Alles wurde natürlich in Grün geschrieben.


Gesendet von iPad mit Tapatalk
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Stunden schrieb heletz:

Warum sollten die?

 

Sind wir in einem Nanny-Staat?

 

 

Ich habe jetzt nicht die Fußnoten weiterverfolgt, aber eine kurze Google Books Such in den Kommentaren deutet darauf hin, daß §158 StPO allgemein so verstanden wird, daß man jede Anzeige bei jeder Staatsanwaltschaft, Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder Amtsgerichten machen kann, mündlich oder schriftlich, und die dann verpflichtet sind, die zuständige Stelle herauszufinden und die Anzeige korrekt weiterzuleiten. Es ist sicher sinnvoll, bei einer Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung nicht einfach einen Streifenpolizisten dafür abzufangen, aber im Prinzip müsste wohl auch der das aufnehmen und der Bearbeitung zuführen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.