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IGNORED

"Erwerb" im Schweizer Waffenrecht


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Geschrieben

Ich bräuchte mal einen qualifizierte Input zum Schweizer Waffenrecht.

Geplant ist der Kauf eine Büchse aus der Schweiz (nach D). Da der Verkäufer nahe der Grenze wohnt soll die Übergabe, also der "Erwerb" der Waffe, die Erlangung der der tatsächlichen Gewalt, direkt am Grenzstreifen erfolgen: Der Schweizer passiert das Zollhäuschen, läßt die Papiere und den Inhalt des Pakets kontrollieren, geht bis zur Grenzlinie weiter und reicht das Paket über die Grenzlinie herüber zum dem Deutschen, der das Paket mit seinen Papieren wiederum seinem Zoll vorführt. Dieses procedere ist mit dem Zoll beidseits so abgesprochen und abgesegnet. Und auch mit der Schweizer fedpol, d.h. einem deren Mitarbeiter, vor einigen Monaten, der auch zugestimmt hat, daß der Deutsche in diesem Fall mangels innnerschweitzer Erwerb natürlich KEINE Schweizer Erwerbserlaubnis braucht.

Die Importpapiere sind jetzt da, jetzt soll die Exporterlaubnis, also der Begleitschein, wie die Schweiz es nennt, beantragt werden.

Nun verlangt der aktuell zuständige SB der fedpol - natürlich nicht der, mit dem dies vor Monaten besprochen wurde, und der leider mittlerweile im Ruhestand ist -, daß der Deutsche auch eine Schweizer Erwerbserlaubnis vorlegt, also ein Vorgehen nach § 8 WG, § 21 WV.

Dort ist bekanntlich von dem "Erwerb" einer Waffe die Rede.

Dies wurde wie gesagt schon vor Monaten mit der fedpol besprochen und da bestand Einigkeit, daß "Erwerb" das bedeutet, was u.a. wir hier in D unter Erwerb verstehen, nämlich Erlangung der tatsächlichen Gewalt, Sachherrschaft, zivilrechtlich "Besitz" und strafrechtlich "Gewahrsam". So ist es ja auch zur Klarstellung im deutschen WaffG seit 2002 definiert. Und so kenne ich es auch nur von früheren Importen aus der Schweiz - da war noch nie eine Erwerbserlaubnis erforderlich, sofern nur versendet und nicht in der Schweiz selbst abgeholt wurde.

Das WG und die WV der Schweiz enthalten aber keine Definitionen. "Natürlich" bedeutet aber auch in der Schweiz "Erwerb" nicht der Abschluß des Kaufvertrags, sondern eben "wie überall" die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, beschränkt eben auf Schweizer Staatsgebiet, wo allein das Schweizer Recht gilt. Und der SB unterliegt nur dem Irrtum, das "vornehme" umgangssprachliche Synonym "Erwerb" für "Kauf" als "Erwerb" im Sinne des WV und WG mißzuverstehen. Aber wie überzeuge ich ihn, ohne ihn in eine sture Verweigerungshaltung zu treiben? Natürlich kann ich ihm nicht mit den Definitionen des deutschen WaffG kommen, die wird er zu recht als irrelevant zurückweisen. Gibt es vielleicht Urteile Schweizer Gerichte oder Kommentierungen oder Erläuterungen zum Schweizer Waffenrecht, WG/WV, die dies erklären und klarstellen?

Natürlich würde der Deutsche auch die Erwerbserlaubnis erhalten - noch nie auffällig, alle Voraussetzungen liegen vor. Aber das kostet wieder einiges und das muß ja nicht sein.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MarkF:

da war noch nie eine Erwerbserlaubnis erforderlich, sofern nur versendet und nicht in der Schweiz selbst abgeholt wurde.

Ist das nicht der Punkt, mit dem man dem schweizer Beamten ein Zugeständnis abringen könnte?

Würde er die Erwerbserlaubnis auch verlangen, wenn die Waffe mit der Post versendet wird?

In diesem Falle übernimmt dein Schweizer den "Versand" bis zur bzw. über die Grenze. Und mit dem Begleitschein darf er das.

Ansonsten wäre es vielleicht billiger die Waffe mit der Post schicken zu lassen.

Viel Erfolg.

Geschrieben

Das ist ja gerade der Punkt. Dieser konkrete SB ist der Meinung, daß immer eine Schweizer Erwerbsberechtigung erforderlich sei. Auch beim Versand. Weil eben in § 8 WG steht, daß man für den Erwerb einer Waffe eine Erwerbsberechtigung benötigt. Da hat er natürlich vom Grundsatz her recht, das ist ja überall so - beim "Erwerb", also wenn man die Waffe tatsächlich erhält. Ich weiß nicht, ob er es nicht begreift, daß mit "Erwerb" natürlich auch in der Schweiz das gemeint ist, was in unserem WaffG mit

"erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt," 

definiert ist, oder daß er meint, gelernt zu haben, daß mit "erwerben" der Vorgang des Kaufens, also der Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags, gemeint ist.

Das Schweizer Recht ist nun mal nicht mein Arbeitsgebiet, also brauche ich das fachlichen Input.

Versand ist übrigens auch deswegen keine Lösung, weil der Verkäufer Privatmann ist und man in der Schweiz als Privatmann nicht mehr legal Waffen ins Ausland versenden kann. SwissPost - oder war es deren Kooperationspartner? egal - transportieren nur noch auf Grundlage besonderer Vereinbarungen, die aber nur mit Händfern getroffen werden, Waffen. Und da zwischen CH und D ja eine "richtige" Grenze mit Zoll und Zollkontrolle und Abgaben liegt, kann man Waffen nicht wie im EU-Raum unter "falscher Flagge" als normales Paket versenden sondern muß sie entsprechend wahrheitsgemäß deklarieren - weswegen die Schweizer Post sie dann nicht annimmt. Tut man es nicht, schlägt man damit spätesten beim eigenen Zoll auf (und ich würde dem Verkäufer auch nicht das Risiko zumuten wollen, daß er bei seinem eigenen Zoll bei der Ausfuhrkontrolle auffällt). Mag sein, daß der eine oder andere Zöllner darüber hinwegsieht, aber wenn er dies nicht tut bekommt man einen riesigen Ärger.

 

Geschrieben

Also die Fedpol schreibt selber in seinem Merkblatt:

 

21
AUSFUHR VON FEUERWAFFEN
Die definitive Ausfuhr von Feuerwaffen oder wesentlichen
Bestandteilen in einen Schengen­Staat erfordert einen Begleit
schein (mit Frachtpapier zu vergleichen).
Dieser enthält:
Angaben über beförderte Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile;
die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten.
Das Gesuch für einen Begleitschein ist über den nachfolgenden
Link abrufbar und bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
http://waffen.fedpol.admin$
 
 
 
Geschrieben

Ja, das stammt aus

https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/Broschüre/waffenbroschuere-d.pdf

Aber was sagt der SB dazu? Er sagt: Den Begleitschein gibt es nur mit

- Importerlaubnis (stimmt)

- Kopie der ausländischen Erwerbserlaubnis des Käufers (stimmt, auch wenn überflüssig wie ein Kropf)

- Kopie des Ausweises des Käufers (stimmt, auch wenn überflüssig wie ein Kropf)

- Erwerbserlaubnis nach § 8 WG (stimmt eben nicht)

 

Darum geht es doch gerade. Er erteilt den Begleitschein nur wenn ihm eine Schweizer Erwerbserlaubnis des ausländischen - hier deutschen - Käufers vorgelegt wird.

 

Und kommt mir nicht mit " Das ist Unsinn, die braucht der deutsche Käufer nicht, wenn er nicht selbst in der Schweiz abholt."

Das ist ja auch meine Meinung. Ich brauche einen "offiziellen" Beleg dafür, eine Gerichtsentscheidung, eine Komemntarstelle, eine Behördenaussage.

 

Und der Antrag auf Begleitschein ist doch längst gestellt und liegt ihm mit allen darin aufgeführten Anlagen vor. Eben nur nicht die Schweizer Erwerbserlaubnis.

 

Geschrieben (bearbeitet)

§ 29 WaffG würde ich besonders beachten.

 

P.S.:

Auch wenn du es nicht magst, aber ich würde mit meinem zuständigen Sb einfach reden, das spart Zeit Nerven und alles mögliche.

Wenn seine Antwort nicht paßt, tja, wer weiß!

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb MarkF:

Ja, das stammt aus

https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/Broschüre/waffenbroschuere-d.pdf

Aber was sagt der SB dazu? Er sagt: Den Begleitschein gibt es nur mit

- Importerlaubnis (stimmt)

- Kopie der ausländischen Erwerbserlaubnis des Käufers (stimmt, auch wenn überflüssig wie ein Kropf)

- Kopie des Ausweises des Käufers (stimmt, auch wenn überflüssig wie ein Kropf)

- Erwerbserlaubnis nach § 8 WG (stimmt eben nicht)

 

Darum geht es doch gerade. Er erteilt den Begleitschein nur wenn ihm eine Schweizer Erwerbserlaubnis des ausländischen - hier deutschen - Käufers vorgelegt wird.

 

Und kommt mir nicht mit " Das ist Unsinn, die braucht der deutsche Käufer nicht, wenn er nicht selbst in der Schweiz abholt."

Das ist ja auch meine Meinung. Ich brauche einen "offiziellen" Beleg dafür, eine Gerichtsentscheidung, eine Komemntarstelle, eine Behördenaussage.

 

Und der Antrag auf Begleitschein ist doch längst gestellt und liegt ihm mit allen darin aufgeführten Anlagen vor. Eben nur nicht die Schweizer Erwerbserlaubnis.

 

Das Problem ist uneinsichtige Beamten kriegt man nur rum über den Vorgesetzten oder über juristische Schritte.  Und eine ähnlicher Fall ist mir nicht bekannt.

 

 

Bearbeitet von joker_ch
Geschrieben

@ uwe: Du hast nicht richtig gelesen. Es geht nicht um MEINEN hiesigen SB und die Importerlaubnis. Da ist klar, die Importerlaubnis liegt schon lange vor und ist in der Schweiz. Es geht um den SB in der SCHWEIZ, der die Exporterlaubnis (Begleitschein) nicht erteilen will, solange ihm der DEUTSCHE Käufer keine SCHWEIZER Erwerbserlaubnis vorlegt.

Es geht um SCHWEIZER Recht und deswegen sind wir auch in diesem Teil des Forums.

 

@ joker_ch: Wie oft noch? Der Antrag auf Erteilung des Begleitscheins liegt bereits bei der fedpol, ist in deren EDV und ist zur Bearbeitung jenem SB zugewiesen. Was meinst Du, was passiert, wenn der Käufer noch so einen Antrag einreicht - was im übrigen auch daran scheitern würde, daß die Importerlaubnis im Original beizufügen ist und die natürlich ebenfalls bei der fedpol liegt? Dann könnte man sich gleich mit einer Beschwerde oder was immer das Schweiz Verwaltungsrecht für einen Rechtsbehelf vorsieht an den Behördenleiter wenden.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb MarkF:

@ uwe: Du hast nicht richtig gelesen. Es geht nicht um MEINEN hiesigen SB und die Importerlaubnis. Da ist klar, die Importerlaubnis liegt schon lange vor und ist in der Schweiz. Es geht um den SB in der SCHWEIZ, der die Exporterlaubnis (Begleitschein) nicht erteilen will, solange ihm der DEUTSCHE Käufer keine SCHWEIZER Erwerbserlaubnis vorlegt.

Es geht um SCHWEIZER Recht und deswegen sind wir auch in diesem Teil des Forums.

 

@ joker_ch: Wie oft noch? Der Antrag auf Erteilung des Begleitscheins liegt bereits bei der fedpol, ist in deren EDV und ist zur Bearbeitung jenem SB zugewiesen. Was meinst Du, was passiert, wenn der Käufer noch so einen Antrag einreicht - was im übrigen auch daran scheitern würde, daß die Importerlaubnis im Original beizufügen ist und die natürlich ebenfalls bei der fedpol liegt? Dann könnte man sich gleich mit einer Beschwerde oder was immer das Schweiz Verwaltungsrecht für einen Rechtsbehelf vorsieht an den Behördenleiter wenden.

Vielleicht den Beamten mit seinem eigenen Gesetz Konfrontieren und ihn fragen wo das stehen würde mit Erwerbschein.

 

4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 44
29
Meldepflicht und Begleitschein
(Art. 22
b
WG)
1
Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition
in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem
dafür vorgesehenen Formular melden.
2
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a.
Name und Adresse aller beteiligten Personen;
b. Bestimmungsort;
c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition,
Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
d. Transportmittel;
e.
Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3
Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffen-
handelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte
Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht
erforderlich.
4
Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a.
der sichere Transport gewährleistet ist; und
b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des
Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endemp-
fängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
5
Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so
kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen
Geschrieben (bearbeitet)

Danke. Aber das genügt eben nicht.

Warum nicht?

Stellen wir uns mal vor, der deutsche Käufer wollte die Waffe selbst in der Schweiz abholen, egal warum. Dann würden all diese Regeln auch gelten - Begleitschein, Sicherstellung des Transports usw. Aber dann bräuchte er definitiv auch nach § 8 WG eine Schweizer Erwerbserlaubnis, eben weil er in de Schweiz die Waffe erwerben würde (sie würde ihm dort übergeben werden).

Und das ist der Knackpunkt. Ich wiederhole: Der SB ist der Meinung, daß auch beim Versenden nach D (und auch beim Übergeben über den Grenzstreifen ein "Erwerb" iSd § 8 WG vorliegt, weswegen neben allen anderen eine Schweizer Erwerbserlaubnis nach § 8 WG erforderlich sei - und bevor dieser nicht vorliegt erteilt er keinen Begleitschein. 

 

Es ist zwar richtig, daß in den Voraussetzungen für die Erteilung des Begleitscheins diese Erwerbserlaubnis nach § 8 WG nicht explizit aufgeführt ist. Aber sie ist in den Beispielfall unstreitig erforderlich. Das könnte man jetzt zwar zwangslos unter die Gewährleistung des "sicheren Transports" subsumieren und dann weiter argumentieren, daß dieser sichere Transport nur eine Schweizer Erwerbserlaubnis erfordert, wenn der ausländische Käufer durch die Schweiz bis zur Grenze transportieren soll und dies gerade dann nicht einschlägig, wenn der zum Transport ja ohnehin berechtigte Schweizer Verkäufer dies tut. Aber damit bewegen wir uns auf einer abstrakten, juristischen Argumentation und Du glaubst doch nicht wirklich, daß diesen einen SB, trotz wiederholter Erklärungen zur "wie" der Übergabe darauf beharrt, daß auch beim Versand eine Erwerbsberechtigung erforderlich ist, irgendwie beeindrucken wird?

 

 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Naja, das WG und die WV habe ich natürlich schon durchgesehen, da steht nichts dazu. Deswegen meine Frage nach einer entsprechenden Entscheidung, Kommentarstelle oder Behördlicher Verlautbarung, irgendwie, irgendwo etwas "offizielles", mit dem sich der SB zufriedengeben kann.

Geschrieben (bearbeitet)

Du kannst das drehen und wenden wie Du willst:

 

1. Es braucht eine Ausfuhrbewilligung (Exportlizenz) von der Schweiz nach Deutschland.

Derjenige, der die Waffe über die Grenze "befördert", versendet, whatever muss diese haben, sie kommt vom Fedpol.

 

2. Der Veräusserer muss sich versichern, dass der Käufer Erwerbsberechtigt ist. Das kann je nach Abwicklung unterschiedliche Anforderungen auslösen.

 

3. Wie es in DE ist, weiss ich nicht, aber ich vermute mal, dass es zwangsläufig eine Importbewilligung benötigt und zusätzlich die Waffenrechtliche Erwerbsberechtigung.

 

4. Eine Übergabe am Zoll wird meiner Meinung nach nicht gehen, weil:

Entweder ist die Waffe in der Schweiz oder übertritt die Grenze nach Detuschland (es gibt keine Zone, welche nicht Landeszugehörig ist).

Wer auch immer diese Bewegung vollzieht, der braucht die Exportpapiere.

Der Zollbeamte wird dies ganz sicher nicht machen :)

Bei einer unvollständigen oder falschen Abwicklung kann oder wird die Waffe eingezogen, das kann von Wartezeiten bis hin zu rechtlichen Schritten gegen die Beteiligten reichen.

 

5. Sich da mit Wortspielereien und juristischem Geplänkel auseinander zu setzen kostet Zeit, eventuell sogar die Waffe und im schlimmsten Fall riskierst Du damit sogar noch ein Verfahren.

 

 

Also, um es kurz zu machen:

Ohne Exportbewilligung kommt die Waffe NICHT legal von einem schweizer Besitzer aus dem Land raus - Verstoss gegen geltendes Recht.

 

Ein deutscher Staatsangehöriger kann die Waffe nicht aus der Schweiz ohne CH-Erwerbserlaubnis sowie Exportbewilligung aus der Schweiz ausführen - Verstoss gegen geltendes Recht.

 

Ein Transport durch ein Drittunernehmen CH-DE ist nur möglich, wenn entsprechende Papiere vorliegen, sonst verlässt die Waffe das Land nicht.

 

 

Selbst wenn Du die Waffe mit Heliumluftballons auf Schweizer Boden über die DE-Grenze fliegen lässt und sie dort runter fällt ... gibt Ärger :) weil unerlaubte Ausfuhr (ob dies ein Versehen war ist unerheblich, höchstens im Strafmass).

 

 

Bedenke: es geht bei der schweizer Exporterlaubnis um die "AUSFUHR" (Gewerbsmässig oder nicht), ob diese Ausfuhr zwangsläufig mit einem Besitzerwechsel einher geht ist nicht relevant.

 

 

Aber praktisch ist alles möglich, da gibt es sogar Leute, die holen am Schweizer Zoll eine Büchse aus den USA ab, weder die Nummern werden abgeglichen noch hat der Abholer jemals seine Identät belegt *hust*, an dieser Stelle hatte ich allerdings EINIGE Fragen...

 

 

Bearbeitet von Facehugger
Geschrieben

Leute, ist denn Lesen wirklich sooooo schwer?

Alles was Du sagst ist längst bekannt und steht nicht in Frage. Lies bitte mein Ausgangspost. Es besteht nicht ohne Grund nicht lediglich aus dem Wort "Hilfe".

Es geht nicht um Tricksen, es geht nicht um die Importerlaubnis und auch die Übergabe am Zoll ist kein Thema, weil zum einen mit dem Zoll schon ausdrücklich besprochen und geklärt und zum anderen es gerade nicht einer "staatsfreien" Zone bedarf sondern der Übergabe, das Drüberschieben über den Grenzstreifen zollamtlich abgesegnet und möglicht ist, funktioniert, und dafür sorgt, daß auf der Schweizer Seite ein nach Schweizer Recht Berechtigter rüberschiebt und auf deutscher Seite ein deutschrechtlich Berechtigter entgegenimmt bzw. zieht. Jeder agiert nur nach "seinem" Recht und auf "seinem" Staatsgebiet.

Es geht allein darum, daß der SB bei der Fedpol meint, daß immer, auch beim Versenden, der ausländische Käufer einer Schweizer Erwerbserlaubnis nach Art.21 WV, § 8 WG benötige. Nur darum geht es. Wie sich dies widerlegen, wie sich der SB vom Gegenteil überzeugen läßt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb MarkF:

Leute, ist denn Lesen wirklich sooooo schwer?

Alles was Du sagst ist längst bekannt und steht nicht in Frage. Lies bitte mein Ausgangspost. Es besteht nicht ohne Grund nicht lediglich aus dem Wort "Hilfe".

Es geht nicht um Tricksen, es geht nicht um die Importerlaubnis und auch die Übergabe am Zoll ist kein Thema, weil zum einen mit dem Zoll schon ausdrücklich besprochen und geklärt und zum anderen es gerade nicht einer "staatsfreien" Zone bedarf sondern der Übergabe, das Drüberschieben über den Grenzstreifen zollamtlich abgesegnet und möglicht ist, funktioniert, und dafür sorgt, daß auf der Schweizer Seite ein nach Schweizer Recht Berechtigter rüberschiebt und auf deutscher Seite ein deutschrechtlich Berechtigter entgegenimmt bzw. zieht. Jeder agiert nur nach "seinem" Recht und auf "seinem" Staatsgebiet.

Es geht allein darum, daß der SB bei der Fedpol meint, daß immer, auch beim Versenden, der ausländische Käufer einer Schweizer Erwerbserlaubnis nach Art.21 WV, § 8 WG benötige. Nur darum geht es. Wie sich dies widerlegen, wie sich der SB vom Gegenteil überzeugen läßt.

wir verkaufen viele waffen nach D

die meisten ( privaten ) denken dass wenn sie es selber ausführen billiger / einfacher geht

als privat geht es nie ohne eine "Schweizer Erwerbserlaubniss" und mit dem jeweiligen Ausfuhrpapier egal ob seco oder fedpol

 

einfacher ist es über einen händler, der darf das auch an die grenze bringen

 

der SB macht das schon richtig da wirst nicht drum herum kommen

 

W-G

Bearbeitet von Wheel-Gunner
Geschrieben

Die Frage ist simpel zu beantworten:

 

Der Veräusserer hat eine 10-jährige Aufbewahrungs- und Nachweispflicht für erworbene und veräusserte Waffen gem. WaffG CH.

Wenn er also eine Waffe exportiert/ausführt muss er auch diesen Nachweis erbringen können, ohne "Käufer" bzw. dessen Nachweis geht die Waffe ins Nirvana...

Händler haben z.T. generelle Exportbewilligungen und eine entsprechende Buchführung für die Nachweise.

Des weiteren geht es darum, dass in der Schweiz registrierte Waffen nicht an nicht berechtigte Individuen oder Ländereien veräussert/geliefert werden (Sanktionen, Regulatorien, etc.).

 

Wenn Du keine schweizer Erwerbsberechtigung hast, hat der Verkäufer die Probleme am Hals, da er den Verkauf nicht nach geltender Gesetzgebung nachweisen kann. Ebenfalls glaube ich nicht, dass eine Waffe jemals das Land verlässt, wenn nicht deklariert ist, an wen und wohni sie geht und ob der Empfänger erwerbsberechtigt ist.

 

Wie schon erwähnt, Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, der CH-Bürger der verkauft kriegt die Probleme wenn nicht alles korrekt abgewickelt ist, bzw. eine Ausfuhr findet mangels Unterlagen gar nicht erst statt.

 

Geschrieben

@ Facehugger: Sorry, aber Du verstehst nicht, worauf es ankommt. wohin es geht ist durch die deutsche Importerlaubnis geklärt. Zum x-ten mal: Es geht um die innerschweizer Erwerbserlaubnis. Die nur erforderlich ist, wenn IN der Schweiz erworben (übergeben) wird.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Wheel-Gunner:

wir verkaufen viele waffen nach D

die meisten ( privaten ) denken dass wenn sie es selber ausführen billiger / einfacher geht

 

 

Das IST auch billiger. Wenn der Händler die Privatwaffen ankauft schlägt er naturgemäß für seinen Aufwand und den - wenn auch geringen - Aufwand für den Antrag (das ist wirklich ein Klacks - ich habe neulich für einen Belgier einen dortigen Exportantrag ausgefüllt, meine Güte ...). Dann kommt noch auf alles die MWSt. drauf.

 

als privat geht es nie ohne eine "Schweizer Erwerbserlaubniss" und mit dem jeweiligen Ausfuhrpapier egal ob seco oder fedpol

einfacher ist es über einen händler, der darf das auch an die grenze bringen

 

Erkläre mir das bitte. Wo ist die Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Behandlung?

Und warum soll nur der Händler die Waffe zur Grenze bringen dürfen und nicht der Verkäufer? Bis zur Übergabe ist der Verkäufer auch waffenrechtlich Berechtigter und darf natürlich seine Waffe durch die Gegend und zur Grenze kutschieren.

 

Maßgeblich für den Export ist Art.44 WV, genauer Absatz 4. Dort wird aber weder zwischen Händler und Privatmann unterschieden noch generell oder speziell eine Erwerbsberechtigung des ausländischen Käufers gefordert. Das einzige "Einfallstor" für weitere Anforderungen könnte lit.a) - die Gewährleistung des sicheren Transports - sein. Was zweifellos bedeutet, daß der ausländische Erwerber, der in der Schweiz abholen will, dafür eine Erwerbserlaubnis benötigt und diese nachweisen muß, damit der Begleitschein erteilt wird. Aber warum soll beim Versand z.B. nach Greifswald, 1000km von der Schweiz entfernt, der in Greifswald lebende Käufer, der sich nicht von der Stelle rührt und nicht auch nur die Main-Linie überschreitet, eine allein in der Schweiz wirkende und relevante Erwerbsberechtigung benötigen? Wo steht das in Art.44 WV?

 

Es mag ja sein, daß einige SB der fedpol dies einfach so fordern. Aber eine Rechtsgrundlage dafür sehe ich ich beim besten Willen nicht. Und vor einigen Jahren habe ich einige Büchsen allein mit meiner deutschen Importerlaubnis importieren können, im Versandweg. Keine Probleme, keine Schweizer Erwerbserlaubnis war erforderlich.

Geschrieben (bearbeitet)

Fazit einen Rechts gültigen Entscheid anfordern und klagen, anders wird es nicht gehen. Das die Behörden kreativ sind und sich nur über Rechtsmittel bewegen lassen ist auch nichts neues.

 

Der WES kostet übrigens 50.- und den müsste ja auch die Fedpol austellen, da es sich um einen Ausländer handelt der dazu nicht in der Schweiz wohnt. Fragt sich ob der Zirkus sich für 50.- lohnt, insbesondere das offensichtlich die Papiere die gleichen sind die verlangt werden

 

 

 

Bearbeitet von joker_ch
Geschrieben

Gehen wir mal folgendes Beispiel durch:

 

Schweizer (Wohnsitz CH) möchte Waffe an Deutschen (Wohnsitz Deutschland) verkaufen.

 

1. Der Deutsche besorgt sich eine Erwerbs-/Importbewilligung in Deutschland

2. Der Schweizer betragt die Ausfuhrbewilligung in der Schweiz und legt die Importbewilligung des Deutschen vor

3. Schweizer erhält die Ausfuhrbewilligung

 

So sollte es doch laufen oder?

 

 

Ob die Waffe jetzt per Kurier oder persönlich an der Grenze übergeben wird spielt doch keine Rolle für die Ausfuhrbewilligung. 

 

 

Dein Problem ist jetzt halt, dass du dem Fedpol Mitarbeiter erzählt hast, dass du die Waffe persönlich an der Grenze übergeben willst...

 

Was wenn du ihm jetzt sagst, dass du die Waffe per Kurier verschickst? Dann muss er dir die Ausfuhrbewilligung ausstellen.

 

 

Geschrieben
Am 15.6.2016 um 14:41 schrieb joker_ch:

Fazit einen Rechts gültigen Entscheid anfordern und klagen, anders wird es nicht gehen. Das die Behörden kreativ sind und sich nur über Rechtsmittel bewegen lassen ist auch nichts neues.

 

 

In Deutschland würde ich das tun, aber dort ist Antragsteller der Verkäufer und der will das natürlich nicht. Außerdem kann ich zwar viel, aber kein Schweizer Verwaltungsrecht und dort prozessieren.

 

Der WES kostet übrigens 50.- und den müsste ja auch die Fedpol austellen, da es sich um einen Ausländer handelt der dazu nicht in der Schweiz wohnt. Fragt sich ob der Zirkus sich für 50.- lohnt, insbesondere das offensichtlich die Papiere die gleichen sind die verlangt werden

 

Nö. Nicht fedpol. Die Kantonspolizei des Kantons, in dem der Verkäufer wohnt bzw. die Waffe ist. Steht in ... ach irgendwo bei den 21ern WV.

 

 

Geschrieben
Am 16.6.2016 um 11:20 schrieb Marcher:

Gehen wir mal folgendes Beispiel durch:

Schweizer (Wohnsitz CH) möchte Waffe an Deutschen (Wohnsitz Deutschland) verkaufen.

1. Der Deutsche besorgt sich eine Erwerbs-/Importbewilligung in Deutschland

2. Der Schweizer betragt die Ausfuhrbewilligung in der Schweiz und legt die Importbewilligung des Deutschen vor

3. Schweizer erhält die Ausfuhrbewilligung

So sollte es doch laufen oder?

 

Richtig.

 

Ob die Waffe jetzt per Kurier oder persönlich an der Grenze übergeben wird spielt doch keine Rolle für die Ausfuhrbewilligung. 

 

Wenn man den Erwerbs durchdekliniert ... ja.

 

Dein Problem ist jetzt halt, dass du dem Fedpol Mitarbeiter erzählt hast, dass du die Waffe persönlich an der Grenze übergeben willst...

Was wenn du ihm jetzt sagst, dass du die Waffe per Kurier verschickst? Dann muss er dir die Ausfuhrbewilligung ausstellen.

 

Nein. Das Problem ist, daß fedpol schon vor der ganzen Diskussion, nach dem Einreichen des Antrags, die Erwerbserlaubnis forderte. Bzw über die Kantonspolizei den Verkäufer auf das Fehlen der Erwerbserlaubnis hinwies.

Und leider ist da wie im nachfolgenden post ausgeführt ohne eine Klage nichts zu machen.

 

 

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