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IGNORED

Entsorgung


Herakles

Empfohlene Beiträge

vor einer Stunde schrieb Herakles:

Wann habt Ihr das letzte Mal eine Waffe entsorgt?

1989

Zitat

Was war der Grund dafür?

Waffe kaputt, keine Ersatzteile mehr zu bekommen. Evtl. Reparaturkosten höher als Restwert.

Zitat

Was ist rechtlich zu beachten?

Waffe in Büchsenmacherfachbetrieb vernichten lassen, Vernichtungsbescheinigung bei Erlaubnisbehörde vorlegen, Waffe aus WBK austragen lassen.

 

CM

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Ich mußte dies zum Gluck noch nie machen ( und werde es wohl auch nicht,

dann habe ich eben zusätzlich eine kaputte Waffe im Keller, die aber kein Geld frißt ),

aber für die, die es machen wollen / müssen, weil sie sonst keine neue bekommen:

 

einige Waffengeschäfte verlangen schon 25 bis 50 € fürs Vernichten ( ist ja auch Arbeit,

die gemacht werden muß ), Behörden und Polizeidienststellen nehmen kostenlos entgegen.

Bearbeitet von Olt d.R.
doppeltes Wort
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Vor knapp 6 Monaten, das Ersatzteil sollte 50% vom Restwert der Waffe kosten und ich hatte den Ärger mit dem Ding leid. Mit gutem Gewissen konnte ich die Wumme keinem verkaufen.

Bei meiner Sachbearbeiterin angerufen, ihr die Waffe gegeben zum verschrotten,

einen Tag später neue Waffe dafür eingetragen.

Bearbeitet von Piet-kun
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Ich habe letztes Jahr einen alten Revolver zum Vernichten bei der Kreispolizeibehörde abgegeben.  Kosten wie oben beschrieben, preiswerter als beim BM. 

Man sollte aber beachten, dass, selbst wenn das Teil nicht mehr schiessbereit gemacht werden kann, man es trotzdem im verschlossenen Behältnis dorthin bringt.  Andernfalls könnte es eine nette Überraschung geben, wenn die dort nicht gut drauf sind oder noch Pluspunkte brauchen:spiteful:

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Moin!

In vielen Bundesländern nimmt das örtliche Polizeirevier Waffen und Munition KOSTENLOS zur Vernichtung an. Teilweise auch die Waffenbehörden.

 

Zu beachten:

Waffenrechtskonformer Transport der Waffe (abgeschlossenes Behältnis)

WBK sollte vorzeigbar sein (ohne WBK nur bei Fund- oder Erbwaffen)

Veräußerungsmeldung an de Waffenbehörde; WBK zum Austragen vorlegen.

 

frogger

 

 

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Die Politik labert von "möglichst wenig Waffen im pöööhsen Volk" und die Ordnungsbehörde will nicht auf die Gebühren für´s austragen verzichten. Also dann eben keine Vernichtung und Eigentumsaufgabe.

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Da werden zum Teil die besten Stücke entsorgt.. ich habe vor ein paar Wochen einen Colt Damondback 4" Nickel im Kal. 38 Spez. BJ. 1977 im Top Zustand vor der Verschrottung gerettet weil ich den Besitzer überzeugen konnte das sowas zum weg werfen zu schade ist.. das Ding hat bei egun 575 €ronen eingebracht :)

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Am ‎14‎.‎05‎.‎2016 um 15:50 schrieb Herakles:

Wann habt Ihr das letzte Mal eine Waffe entsorgt?

Was war der Grund dafür?

Was ist rechtlich zu beachten?

2007

Einen zusammengestückelten, rottigen K98k, an dem aus jedem (auch spanischen) Dorf ein Hund dran war.

"Musste" den für die Austragegebühr mitnehmen, um das begehrte Gew. 98 zu bekommen.

 

SB: "Kaputtmachen können Sie selber; legen Sie mir nur die zerstörten, wesentlichen Teile vor".

Bin mir nicht sicher, ob das heute noch so geht. 

 

Den Schaft (vom spanischen M43) und die noch brauchbaren freien Teile habe ich behalten.

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vor 8 Minuten schrieb Hansmann:

Wenn schon Entsorgen ,dann im Oamt abgeben kostet nix und Austrag wirdf gleich gemacht und kostet auch nix,

...hast aber ein kulantes Ordnungsamt....das war letztes Jahr auch noch so bei uns hier in Thüringen - Mittlerweile kostet das Entsorgen übers Amt auch 50,-€ pro Waffe zzgl. Austragungsbgebühr. :016:

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  • 1 Jahr später...

Im Moment ist eh Amnestie. Da kann man das Teil mit dem Hinweis darauf zum Amt tragen. Oder man gibt es auf der nächsten Polizeistation ab und lässt sich eine Bescheinigung über die "Sicherstellung" aushändigen. Dürften dann rechtlich quasi wie verschenken sein. Bei 50€ für Vernichtung plus Austragen würde ich das so machen...

Bearbeitet von hellbert
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Na ja, die Amnestie betrifft nur unerlaubten Waffenbesitz. Ansonsten ist das mit der Entsorgung je nach Region überall anders.

 

Am besten beim Waffenhändler vor Ort oder wenn dort zu teuer bei der Waffenbehörde informieren.

 

Wenn die nachweisliche Vernichtung der Waffe persönlich erfolgt, dürfte im Normalfall nur die schlanke Gebühr für den Austrag in WBK und NWR anfallen. Wie Heletz schon richtig angemerkt hat, muss die Seriennummer nach dem flexen natürlich noch erkennbar sein ! Weiterhin sollte man Läufe besser der Länge nach aufschlitzen, weil Laufstücke ab dem zweifachen des Kalibers (und das sind recht dünne Scheibchen) strenggenommen - und recht sinnfrei - noch als vollwertiger Lauf zählen !

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  • 2 Wochen später...

Das herbeiführen des Zustandes "Unbrauchbar" durch unbrauchbarmachen einer Schusswaffe setzt ein vorheriges "Bearbeiten" der wesentlichen Teile einer Schusswaffe voraus.

 

Das bearbeiten einer Schusswaffe bedarf gemäß § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung einer (Herstellung) Erlaubnis.

 

Das Unbrauchbarmachen einer Schusswaffe bedarf gemäß 

Unterabschnitt 6a
Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen und 
§39a Verordnungsermächtigung Absatz 1 eine "bestimmte Qualifikation" von der die Vornahme der Unbrauchbarmachung abhängig gemacht werden (kann).

 

Sparbrötchen nehmen gerne das Angebot des Sachbearbeiters an und machen das Ding händisch zu hause unbrauchbar.

 

Generell empfiehlt es sich das ganze so zu gestalten das die Waffe nachweisbar (schriftliche Bestätigung der Behörde) unbrauchbar und ordnungsgemäß entsorgt wurde.

 

Alles andere ist

"ICH WILL" bestimmt.

 

just my 5 centavos

 

 

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Zitat

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Pat- ronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausge- tauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Ver- kürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Ausse- hen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaf- fe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühl- rippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.
Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 14 Stunden schrieb Slotsipxes:

ich lasse das mal so stehen

 

...in der WaffVwV...

 

vor 14 Stunden schrieb Slotsipxes:

ich ..., sehe es aber anders

 

spätestens damit weiß man, was man von Deinen Äußerungen zu halten hat!

Bearbeitet von alzi
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