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IGNORED

Pfefferspray, CS-Spray


sniper-k98

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Wenn man den diversen Berichten Glauben schenken darf ist in unserem Staat das Prinzip "Schnauze halten und abhauen" nach Benutzung eines Abwehrmittels gegen einen tätlichen Übergriff zur besseren Lösung geworden. Wenn ich mir als steuern erarbeitender Teil dieser Bevölkerung erst überlegen muss, was es für einen Rattenschwanz nach sich ziehen könnte, wenn ich einem Typen eins überbrate, der mich mehr oder minder nachdrücklich um Herausgabe meiner Wertsachen ersucht, mein häusliches Eigentum umverteilen oder mir aus lauter Spaß an der Gewalt an die Haut will, kann irgend etwas nicht stimmen.

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vor 26 Minuten schrieb Asgard:

"Schnauze halten und abhauen" nach Benutzung eines Abwehrmittels gegen einen tätlichen Übergriff 

 

Kommt drauf an wo, aber dafür um das als allgemeingültige Philosophie zu verinnerlichen, sind in der BRD zu viele öffentliche Bereiche videoüberwacht.

 

Und da wirst Du dann mal sehen, wie die "Gegen mafiöse Arabeclans und Mihigru-Schläger können wir nichts tun" - Staatsmacht plötzlich zum wilden Tiger wird. Roarrrr!

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Ich glaube vor einiger Zeit gelesen zu haben (Quelle weiß ich nicht mehr, leider), dass sich ein Waffenbesitzer mit einer Waffe verteidigt hatte, die er unter Missachtung des WaffG (mit sich) führte.

 

Das Gericht bejahte eine Notwehrsituation und sah von einer Verfolgung des Verstoßes gegen das WaffG ab, da es dem zu schützenden Rechtsgut einen höheren Stellenwert zumaß. Wenn ich das richtig in Erinnerung behalten habe (und nur dann),  können wir dann nicht davon ausgehen, dass im Falle des Einsatzes eines Pfeffersprays /CS Sprays ein Gericht zu einem vergleichbaren Urteil käme? Und ist dann die Diskussion ob Waffe oder nicht Waffe oder Anscheinswaffe nicht überflüssig?

Wichtig wäre doch in erster Linie, dass es sich um eine Notwehrsituation handelt. Dazu würde dann wohl auch eine angenommene (putativ) Notwehrsituation gehören.

 
Würde mich interessieren, ob ich da eine falsche Erinnerung habe, oder ob einer aus der Gemeinschaft auch davon gelesen oder gehört hat.
 
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vor 2 Stunden schrieb Asgard:

Wenn man den diversen Berichten Glauben schenken darf ist in unserem Staat das Prinzip "Schnauze halten und abhauen" nach Benutzung eines Abwehrmittels gegen einen tätlichen Übergriff zur besseren Lösung geworden.

Weltweit ist das auch nicht neu: Bernhard H. Götz in Neu Jork hatte auch nichts zu verbergen. Oder so ähnlich.

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vor 2 Stunden schrieb sitting bull:

Ich glaube vor einiger Zeit gelesen zu haben (Quelle weiß ich nicht mehr, leider), dass sich ein Waffenbesitzer mit einer Waffe verteidigt hatte, die er unter Missachtung des WaffG (mit sich) führte.

 

Das Gericht bejahte eine Notwehrsituation und sah von einer Verfolgung des Verstoßes gegen das WaffG ab, da es dem zu schützenden Rechtsgut einen höheren Stellenwert zumaß...

http://www.burhoff.de/rspr/texte/q_00061.htm

 

Ich meine da wäre auch noch was mit einer Schießerei unter Zigarettenhändlern in Berlin gewesen, das ist anscheinend aus dem Netz getilgt.

 

Aber nie vergessen: Vor Gericht und...

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Es ist jedenfalls beruhigend zu wissen, dass es auch noch "normaldenkende" Gerichte gibt. Deshalb sollte man nicht zu ängstlich sein, sich und seine Rechtsgüter zu verteidigen! Da ich aber selbst bei einer ganz vornehmen Kontrollbehörde arbeite, weiß ich auch, es hängt von dem Senat ab, bei dem verhandelt wird, denn wie schon sagst, vor Gericht und auf hoher See, da bist du in Gottes Hand!

 

 

 

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Am 15.6.2016 um 15:33 schrieb uwewittenburg:

Eher eine gef. KV, von daher würde ich schon auf eine rechtmäßige Verteidigungsmaßnahme achten, da Pfefferspray nur zur Tierabwehr zugelassen wurde.

Eigentlich eine böse Falle, weil es trotzdem ein Reizstoffsprühgerät nach dem WaffG bleibt, eben nur als Ausnahme und von daher?????

 

Ein Reizstoffsprühgerät ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine Waffe, da es dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Anders ein Tierabwehrspray: Mangels Bestimmung zum Einsatz gegen Menschen und fehlende Nennung im Gesetz unterliegen Tierabwehrsprays nicht dem Waffengesetz. Die bloße Eignung zur Abwehr menschlicher Angriffe allein ist nicht ausreichend, um diese im Sinne des WaffG einzuordnen. Ein Tierabwehrspray ist kein Reizstoffsprühgerät.

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Am 27.6.2016 um 14:10 schrieb goodoldrebel:

Von daher wirft das für mich die Frage auf, warum die Polizei es hier einsetzen darf. Weißt du mehr darüber?

Kurz gesagt: Das WaffG gilt nicht für die Polizei.

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