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IGNORED

Erteilung eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG - Anspruchsgrundlagen ggü. dem Verband?


P22

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Hallo zusammen,

hat hier zufällig jemand aktuelle Kommentare/Handbücher zum WaffG aus denen sich ergibt, aus welcher Anspruchsgrundlage ich ggf. gegen einen Landesverband vorgehen kann, wenn dieser mein beantragtes Bedürfnis nicht erteilt?

Ich dachte zum einen an ein vertragliches Schuldverhältnis, allerdings ist unmittelbares Mitglied ja nur der jeweilige Schützenverein und nicht ich als Mitglied selbst.

Oder ergibt sich der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis über § 14 II 2 WaffG direkt?

Hintergrund:

Es besteht meinerseits ein Interesse für eine Selbstladeflinte in der Liste B (Speedschießen) im BSV/DSB. Ich wäre der erste im Verein und wie ich dem "B-Listen"-Topic entnehmen konnte, fordert der BSV ja eine Wettkampfteilnahme (Vereinmeisterschaft oder ähnliches). Diese Voraussetzung finde ich weder im WaffG noch in der Satzung noch sonstwo.

Daher würde ich im Zweifel meinen Anspruch auch notfalls gerichtlich durchsetzen wollen.

Entsprechender Großkaliberstand ist vorhanden, Scheiben sind die BDS-Speed Scheiben.

Ja, ich bin auch im BDS, aber im LV 7. Ich muss dort also auch noch warten, obwohl ich gut 14 Jahre schon im DSB bin.

Wäre nett, wenn mir jemand hier aushelfen könnte, ansonsten muss ich mich in einer Woche selbst mal durch die Kommentare wälzen :pilot:

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Ja, ich bin auch im BDS, aber im LV 7. Ich muss dort also auch noch warten, obwohl ich gut 14 Jahre schon im DSB bin.

Wenn ich dass richtig verfolgt habe bist du jetzt neu im BDS. Dort must du warten, richtig, aber "nur " 4 Monate. Dein bestreben gegen den aktuellen DSB Unterverband zu klagen dauert wie lange ?Denke du wirst nach 4 Monaten nicht mal Antwort von deren Anwalt erhalten. Warte die 4 Monate ab und gut ist. Schneller gehts nicht.

Und für Selbstladeflinten im DSB braucht es nicht mal eine Sportordnung B, jedenfalls hier im Saarland nicht. Die geht auch auf Tontauben, dann aber auf 2 Schuss blockiert. Weil die sind nicht vom Tontaubenschiessen ausgeschlossen. So wurde mir jedenfalls hier berichtet. Einzig die Blockierung hat meinen Bruder von der Beantragung abgehalten, bekommen hätte er sie. Da wir aber beide auch im BDS sind war das dann kein Thema mehr.

LG

Peter

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Nein, im LV 7 muss ich 6 Monate warten.

Klar kann das ggf. länger dauern, aber wenn man einfach alles hinnimmt gehts auch nicht weiter bzw. die Zuständigen fühlen sich in ihrem Verhalten bestätigt.

Wie ich bereits im Eingangsposting geschrieben habe, möchte ich Speed schießen - einen Tontaubenstand verfügt der Verein nicht, ich miete nichts an und nur zwei Schuss will ich auch nicht.

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Der DSB im Freistaat Bayern hat es in ähnlicher Lage NICHT auf ein Urteil ankommen lassen sondern den Schwanz eingezogen; wir können den Kläger aber leider nicht mehr fragen wie er das genau begründet hat. Das wäre sicher auch in BW mal sinnvoll - aber auch sicher nicht die schnellste Methode, wie schon der Vorredner ausführt.

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Und für Selbstladeflinten im DSB braucht es nicht mal eine Sportordnung B, jedenfalls hier im Saarland nicht. Die geht auch auf Tontauben, dann aber auf 2 Schuss blockiert. Weil die sind nicht vom Tontaubenschiessen ausgeschlossen. So wurde mir jedenfalls hier berichtet. Einzig die Blockierung hat meinen Bruder von der Beantragung abgehalten, bekommen hätte er sie.

Es ist ja aber nicht so, dass das Bedürfnis bedeutet die SLF muss auf 2 Patronen blockiert sein, sondern es wird i.d.R. ein Bedürfnis für eine SLF erteilt, welche dann beim Tontaubenschießen auf 2 Patronen begrenzt sein muss. Steht das so in der SpO oder steht dort es dürfen nur 2 Patronen geladen werden? Selbst wenn: für meine SLF wurde ein Stab mitgeliefert, der in 2 Minuten ein bzw. ausgebaut ist. Ist der Stab drin: Magazin begrenzt und alle wären glücklich :-)

EDIT: aus persönlichem Interesse nochmal nachgeschaut / eingelesen: http://www.dsb.de/media/PDF/Statuten/Sportordnung/Sportordnung_2011/Sportordnung_safe.pdf

unter Kapitel 3.0.2.2:

"Zugelassen sind alle Flinten einschließlich halbautomatischer Modelle, die Kaliber 12 nicht überschreiten. Vorderschaftsrepetierer (Pumpguns) sind verboten"

...

"Halbautomatische Flinten müssen so beschaffen sein, dass es nicht möglich ist, mehr als eine Patrone in das Magazin zu laden"

Also würde ich persönlich versuchen den Selbstlader nicht auf Liste B zu beantragen sondern auf Flintenschießen. Das kannst du auf jedem Stand tun und gut ist. Für Wurfscheibe dann eben mit einem Stab oder ähnlichem im Magazinrohr, damit da nur 1 Patrone reine geht und alle sind glücklich...

Bearbeitet von StefanW
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hat hier zufällig jemand aktuelle Kommentare/Handbücher zum WaffG aus denen sich ergibt, aus welcher Anspruchsgrundlage ich ggf. gegen einen Landesverband vorgehen kann, wenn dieser mein beantragtes Bedürfnis nicht erteilt?

Vermutlich auf keiner. Welcher denn?

Eigentlich, wenn das Waffenrecht Logik hätte, müsste man natürlich sagen, daß durch die Bedürfnisbescheinigung die Verbände vom Staat mit einem hoheitlichen Recht beliehen werden, dementsprechend sich auch verhalten müssen wie ein Hoheitsträger, insbesondere diskriminierungsfrei usw. Eigentlich, wenn das Waffenrecht Logik hätte, würde aus der Koalitionsfreiheit auch folgen, daß ein freier Schütze ein Bedürfnis durch eine eigene Darlegung oder ein Gutachten eines Sachverständigen demonstrieren könnte, so ähnlich wie bei den Sammlern. Das Waffenrecht hat aber keine Logik, und wenn es Logik hätte, dann gäbe es den ganzen Quatsch mit der Bedürfnisbescheinigung gar nicht erst.

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Und wo finde ich die Richtlinien?

.... Hinweise (mehr oder weniger abenteuerliche) findest Du in den Bedürfnisanträgen der für Dich zuständigen Verbände. Es wird mir immer rätselhaft bleiben, warum einige Verbände die behördlichen Auflagen noch toppen.

Aus meiner Sicht hat der zuständige Verband die nach §14 Abs.2 (ggf.3) geforderten Anforderungen nach bestem Wissen zu prüfen und zu bescheinigen - alles darüber hinaus ist "verbändliche" Willkür.

Viele Grüße

sundance

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Eine Anspruchsgrundlage wird es schon geben ... muss ich mir halt mal den Kopf zerbrechen und das herausarbeiten.

Dein Gedanke mit Beleihung/Verwaltungshelfer ist auch nicht schlecht. Hier haben wir ein "Kuddel-Muddel" zwischen Verwaltungshelfer und Beleihung. Einerseits wird dem Verband eine öff-rechtl. Aufgabe gesetzlich übertragen (Bedürfnisbescheinigung) aber eine Rechtsaufsicht fehlt. Die Definition des Verwaltungshelfers (Werkzeug ohne Entscheidungskompetenz) passt auf diese Situation auch nicht.

Ich bin die ganze Zeit von der zivilrechtlichen Schiene herangegangen - aber das Ganze klingt jetzt doch auch irgendwie nach öffentlichem Recht :help:

Am einfachsten wäre ein Anspruch aus Vertrag wegen der Mitgliedschaft....aber als Schütze ist man ja - wie bereits ausgeführt - kein unmittelbares Mitglied des BSV. Man könnte könnte höchstens einen Vertrag zu Gunsten Dritter mal näher ins Auge fassen, § 328 I BGB klingt passend ^_^

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Fürs klassische Flintenschießen fehlt mir aber der Stand/Verein.

so gar kein Taubenstand in der Nähe auf dem du als Gastschütze schießen gehen könntest? Der Verein muss den Stand ja nicht haben - es reicht normalerweise auch, wenn du einen Stand nachweisen kannst, auf dem du schießen kannst.

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so gar kein Taubenstand in der Nähe auf dem du als Gastschütze schießen gehen könntest? Der Verein muss den Stand ja nicht haben - es reicht normalerweise auch, wenn du einen Stand nachweisen kannst, auf dem du schießen kannst.

Kannst in meinem DSB-Verein z.B. knicken.

Da gilt nur, was in der heiligen Kladde steht und sonst nichts.

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Und wie geschieht das?

Ich hätte schon einen Tontaubenstand, aber was muss mir da bestätigt werden? Das ich generell dort schießen darf? Ob das (un-)entgeltich erfolgt geht den Verband ja auch nichts an ?!

Ich weiß nicht, was das für ein Stand ist, aber in der Regel genügt die Bestätigung, dass du dort trainieren kannst / darfst. Damit umgehst du das Problem, dass der Verein die Trainingsmöglichkeit nachweisen muss. (auf den meisten Formularen gibt es da eine Möglichkeit zum ankreuzen, dass entweder der Verein eine Trainingsmöglichkeit hat oder eben der Schütze diese nachweisen muss)

Kannst in meinem DSB-Verein z.B. knicken.

Da gilt nur, was in der heiligen Kladde steht und sonst nichts.

es geht nicht um Trainingstermine nachzuweisen, sondern einen Stand auf dem er schießen kann. Nebenbei ist in meinem DSB-Verein die Kladde auch nicht heilig ;-)

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Im NSSV musst Du 12/18x die Waffe geschossen haben, die Du beantragst. Daher wird es bei mir schwer ohne eigenen Stand mit den Terminen in der heiligen Kladde ein Bedürfnis zu beantragen.

Also bei mir geht das immer umgekehrt: Erst will ich sie haben, dann probiere ich vielleicht einmal eine Mietwaffe oder die eines Freundes aus, dann kaufe ich sie mir, und erst dann kann ich sie regelmäßig schießen. :lol:

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Im NSSV musst Du 12/18x die Waffe geschossen haben, die Du beantragst. Daher wird es bei mir schwer ohne eigenen Stand mit den Terminen in der heiligen Kladde ein Bedürfnis zu beantragen.

im NSSV hab ich sowas schon öfter gehört - bin ich froh, dass das bei uns die Grundlage des WaffG gelten: "regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen" und es dabei egal ist, ob SpoPi oder GK Langwaffe

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Beim BSV heißt die entsprechende Passage auf dem Bedürfnisantrag:

wenn das ein öffentlicher Stand ist auf dem jeder gegen Gebühr schießen kann, kann der Verein das doch problemlos bestätigen. "Mietverhältnis" besteht, weil sich jeder Schütze dort einmieten darf. Notfalls die Passage streichen und darunter ergänzen, dass der Schütze eigenverantwortlich auf der Anlage xy als Gastschütze schießen gehen kann. Damit wäre dem auch geholfen....

warum es komplizierter machen als es ist: bei Rückfragen wird man sich schon melden ;-)

und es ist konstruktiver als der Klageweg...

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Die Sache mit dem "komplizierter machen als es ist" gilt in diesem Fall wohl eher für den BSV oder? :grin:

Ich will es mir einfach machen und Liste B beantragen - und nicht noch andere Leute "belästigen" nur weil an gewissen Stellen übereifrig gearbeitet wird :hi:

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bin ich froh, dass das bei uns die Grundlage des WaffG gelten: "regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen" und es dabei egal ist, ob SpoPi oder GK Langwaffe

Nur, dass man diesen Passus im WaffG nicht finden wird. Der steht nämlich nur in der WaffVwV.

In der Gesetzesbegründung wiederum steht: "wenn er ... Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht". Danach wäre es nicht egal, ob man mit SpoPi oder GK Langwaffe trainiert hat.

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