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IGNORED

Scharfe Waffe auf eigenem Grundstück geladen führen


Siebener73

Empfohlene Beiträge

[...]

Fazit:

im eigenen Garten kann man nicht "führen", im fremden Garten darf man (unter bestimmten Bedingungen) erlaubnisfrei führen; ansonsten nur mit Erlaubnis/Berechtigung.

Erkläre mir mal bitte den Unterschied zwischen "mit Berechtigung" und " (unter bestimmten Bedingungen) erlaubnisfrei". Danke
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Ich denke, wenn so ein Sachverhalt öffentlich werden würde, wäre die Zuverlässigkeit oder pers. Eignung schnell dahin vor Gericht. Von wegen "Gesunder Menschenverstand" und "Unfallverhütung" usw. Wurde ja auch lange von einigen steif und fest behauptet, im entsprechenden Tresor darf die Knarre geladen liegen. Oder das Thema Tresor verankern oder nicht.

Aber so ist der gemeine Deutsche, zum Denken entweder zu dumm oder zu faul. Und ob auf dem Grundstück geführt wird oder nicht ist hier IMHO Haarspalterei.

Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
Waffengesetz (WaffG)
§ 6 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

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... zu einem von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;..

Hoffentlich ist dieser Satz in Stein gegossen und für jeden sofort verständlich. Nicht das einer kommt und sagt, dass es kein Sportschützenbedürfnis ist mit geladener Waffe zuhause rum zu rennen.

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Dann sollte man den Absatz aber auch komplett mit dem ersten Teil des Satzes sehen:

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum
... zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt

Da steht nichts von eigenem Grundstück, sondern von dem eines anderen... oder ich habe dich falsch verstanden.

Bearbeitet von BigMamma
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§12 WaffG

"(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. ..."

"Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ...

2. ...

3. ...

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,

Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

5. ..."

Dann sollte man den Absatz aber auch komplett mit dem ersten Teil des Satzes sehen:

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum ... zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt

Da steht nichts von eigenem Grundstück, sondern von dem eines anderen... oder ich habe dich falsch verstanden.

Siehe Zitat von alzi:

1. Im eigenen Grundstück (soweit dieses ein "befriedetes Besitztum" darstellt, z.B. umzäunt ist) gibt es kein "Führen", daher kann "Führen" dort weder erlaubt noch verboten werden. Wenn man im eigenen befriedeten Besitztum eine geladene Waffe im Holster mit sich rum trägt, dann ist das kein "Führen", weder erlaubtes noch unerlaubtes, sondern einfach nur die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Analog ist das auch auf einem Schießstand der Fall.

2. Auf fremden Grundstücken gibt es ein "Führen" und dort ist das "Führen einer Waffe" mit Zustimmung desjenigen (ohne weitere Erlaubnis) möglich in dessen Wohnung, befriedetem Besitztum, etc. man sich befindet. Allerdings darf dies nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck geschehen. Einem Sportschützen oder Jäger zu sagen: "Stell Dich bitte mit Deiner geladenen Waffe in den Flur meiner Wohnung und pass auf, dass nur geladene Gäste zu meiner Weihnachtsplätzchen-Party kommen." wäre nicht o.K.. Ohne Probleme wäre es aber möglich, dass Dir Dein Bekannter, der Sportschütze ist in Deiner Wohnung mal IPSC-Trockentraining zeigt oder mit Deiner Erlaubnis in Deinem 300 qm Loft oder in Deinem umzäunten 10 Hektar-Garten trainiert (ohne Schüsse), da er in seiner 1-Zimmer-Wohnung zu wenig Platz hat.

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Das lernt man doch in der Sachkunde:

Zu Hause und auf Schießständen, die das erlauben, darf man eine geladene scharfe Waffe tragen.

Auf fremden Grundstücken nur nach Maßgabe des Bedürfnisses.

Das wurde vor ich weiß nicht mehr wie vielen Jahren eingeführt, als vermehrt in Schützenvereinen aktive Türsteher ihre legale Waffe zum Schutz während ihrer Arbeit führten.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Zu Hause und auf Schießständen, die das erlauben, darf man eine geladene scharfe Waffe tragen.

Das ist ebenso FALSCH wie der Satz "Der Jäger darf im Revier seine Waffen immer geladen führen".

Jeder Richter wird inzwischen feststellen, dass eine Waffe immer erst UNMITTELBAR vor der vom Bedürfnis umfassten Verwendung geladen werden darf und das jedes unnötige Laden einer Waffe einen nicht sachgemäßen Umgang damit darstellt.

Ausnahme: Laden einer Waffe in der eigenen Wohnung/befr. Grundstück um z.B. die Ladbarkeit einer Munition oder andere Funktionsprüfungen vorzunehmen.

Abs4

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Jeder Richter wird inzwischen feststellen, dass eine Waffe immer erst UNMITTELBAR vor der vom Bedürfnis umfassten Verwendung geladen werden darf und das jedes unnötige Laden einer Waffe einen nicht sachgemäßen Umgang damit darstellt.

S.o. (HBM).

Die Einengung auf den "Bedürfniszweck" ist Fakt, was die Handhabung auf dem fremden Grundstück bzw. fremden Geschäftsräumen (mit Zustimmung) angeht. Sie ist nicht vorhanden auf dem eigenen umfriedeten Grundstück bzw. der Wohnung. Die o.g. Feststellung ist eine Interpretation, aber nicht zwingend. Zusatz: bezüglich des hier nicht genau definierten Begriffes "geladen" sind bekanntlich zwei Zustände möglich.

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Das ist ebenso FALSCH wie der Satz "Der Jäger darf im Revier seine Waffen immer geladen führen".

Steht wo?

Jeder Richter wird inzwischen feststellen, dass eine Waffe immer erst UNMITTELBAR vor der vom Bedürfnis umfassten Verwendung geladen werden darf und das jedes unnötige Laden einer Waffe einen nicht sachgemäßen Umgang damit darstellt.

Der Jäger darf auf dem Wege zum Revier seine Waffe ungeladen führen, im Revier sind mir keine Einschränkungen bekannt!

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Der Jäger darf auf dem Wege zum Revier seine Waffe ungeladen führen, im Revier sind mir keine Einschränkungen bekannt!

Im Revier darf die Waffe nur während der "tatsächlichen Jagdausübung" geladen sein., also nicht im Kfz, nicht beim Hochsitzaufstellen oder im Rahmen eines "Lernorts Natur" und auch nicht beim Frühstück in der Hütte.

Gutes Beispiel: Wann darf eine Waffe bei einer Gesellschaftsjagd geladen werden und wann ist sie zwingend zu entladen?

Abs4

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....., wobei inzwischen immer dann, wenn sich eine Patrone IN der Waffe befindet (fast egal wo) von "schussbereit" ausgegangen wird.

Wovon "inzwischen" so alles "ausgegangen" wird, ist so eine Sache... Wenn wir aber schon bei den Feinheiten sind:

Es soll mal jemand aufzeigen, dass bzw. wie ein Waffenträger bei lediglich unter-/teilgeladener Waffe "schussbereit" ist. Zur Herstellung der wirklichen "Schussbereitschaft" (= Fähigkeit zur Abgabe eines Schusses) wäre nämlich noch der Fertigladevorgang durchzuführen.

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Im Revier darf die Waffe nur während der "tatsächlichen Jagdausübung" geladen sein., also nicht im Kfz, nicht beim Hochsitzaufstellen oder im Rahmen eines "Lernorts Natur" und auch nicht beim Frühstück in der Hütte.

Gutes Beispiel: Wann darf eine Waffe bei einer Gesellschaftsjagd geladen werden und wann ist sie zwingend zu entladen?

Abs4

Du hast die Frage nach der Quellengabe bisher nicht beantwortet.

Als Quelle wäre schon das Gesetz mit dem jeweiligem § zu benennen, aber nicht irgendwelche Sicherheitsbestimmungen!.

Sicherheitsbestimmungen gelten auch für den Schießstand, keine Frage dass diese einzuhalten sind um Gefährdungen auszuschließen, aber ein anderes Verhalten wäre kein Gesetzesverstoß!

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Es soll mal jemand aufzeigen, dass bzw. wie ein Waffenträger bei lediglich unter-/teilgeladener Waffe "schussbereit" ist. Zur Herstellung der wirklichen "Schussbereitschaft" (= Fähigkeit zur Abgabe eines Schusses) wäre nämlich noch der Fertigladevorgang durchzuführen.

Bei einer Patrone im Lauf könnte man auch spekulieren, ob die Waffe schon vor dem Entsichern (bzw. Spannen) schussbereit ist.

Wegen solcher Feinheiten hat man sich in der Rechtsprechung auf die Definition "Patrone in der Waffe = schussbereit" festgelegt.

Abs4

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An der Stelle ist es sinnvoll (siehe auch Anmerkung von KoenigX), nach der Praxisrelevanz dieser "geladen/ungeladen"-Diskussion zu fragen.

Einfacher ausgedrückt: Wenn Sportschütze Müllermeier sich auf umfriedetem Grundstück seine Pistole in den Hosenbund steckt, oder Jäger Schulze am Terrassentisch sitzend sich seine Repetierbüchse über den Schoß legt - wer erkennt bzw. beurteilt dann jeweils (belegbar/rechtssicher) deren Ladezustand?

Das Ganze hier ist eine Regel-/Interpretations-Drescherei, bei der bestenfalls negatives herauskommt. Ich gebe Koenig da recht.

Unabhängig von der juristischen Betrachtung plädiere ich - angesichts der generellen Sensibilität des Themas - für sehr viel Fingerspitzengefühl im Umgang mit der Materie. Soll heißen: ohne wirklich triftigen Grund würde ich es weder wie Müllermeier noch wie Schulze machen...

Bearbeitet von karlyman
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Du hast die Frage nach der Quellengabe bisher nicht beantwortet.

Als Quelle wäre schon das Gesetz mit dem jeweiligem § zu benennen, aber nicht irgendwelche Sicherheitsbestimmungen!.

Sicherheitsbestimmungen gelten auch für den Schießstand, keine Frage dass diese einzuhalten sind um Gefährdungen auszuschließen, aber ein anderes Verhalten wäre kein Gesetzesverstoß!

Waffengesetz (WaffG), § 5 Zuverlässigkeit, (1) 2 : "..mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen.."

Vorsätzliche Verstöße gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (hier: VSG 4.4 - 3.(1) ) sind solche die Zuverlässigkeit negierende Tatsachen.

Abs4

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