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IGNORED

Transport von Waffen zum Schießstand und wieder nach Hause


zetdet

Empfohlene Beiträge

Hallo Zusammen,

ist es eigentlich rechtlich möglich nach dem Besuch des Schießstandes mit seinen Waffen im Auto ein nahe gelegenes Freibad anzusteuern (Waffen bleeben natürlich im Auto), und erst nach einem Aufenthalt im Bad nach Hause zu fahren.

Bei dem Wetter drängt sich die Frage ja fast auf...

Zweite Frage:

Ist es möglich mit den Waffen im Auto erst zum Arbeitsplatz zu fahren (Waffen bleiben natürlich im Auto), und nach Feierabend direkt zum Stand?

Gruß
Zetdet

Bearbeitet von zetdet
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WillSt Du wissen ob es möglich ist, oder ob Du rechtlich Probleme bekommst, wenn Du erwischt wirst oder gar eine Waffe abhanden kommt?

An aller Kürze: Möglich ist das natürlich aber ganz gewaltiger Ärger ist vorprogrammiert. Der Fall des Anwalts, der die Pistole am Arbeitsplatz im Auto ließ, ist hier hinreichend bekannt und diskutiert. Hier noch nicht diskutiert ist der rechtlich besser zu Deiner Frage mit dem Freibadbesuch passende Fall des Forstdirektors.

Die Frage drängt sich aber nicht auf, denn der sorgsame und gesetzeskonforme Umgang mit Schusswaffen geht jedem Badebesuch vor. Du hast die Wahl zwischen schießen, baden und Unzuverlässigkeit.

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bessere Frage: hast Du die Suchfunktion dieses Forums schon gefunden?

.....viele Haben die Sachkunde in Form eines signierten und gestempelten Blattes Papier.....und selbstverständlich haben die auch die zugehörige Prüfung bestanden.......

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Teil 2 Deiner Frage ist eine Frage an den Arbeitgeber/Chef/denjenigen, der das Hausrecht hat. Er kann Dir erlauben, die Waffen mit an Deinen Arbeitsplatz zu nehmen - im Auto solltest Du sie nicht lassen, sonst siehe oben skizzierte Szenarien.

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Gegenfrage:

Hast du eine Sachkundeprüfung gemacht?

GENAU SO wollte ich jetzt auch fragen...

Unglaublich, was hier manchmal für Fragen gestellt werden...Waffe mit zum Freibad etc...lass doch Deine Waffe von Schiessstandbesuch zu Schiessstandbesuch einfach immer im Auto liegen...dann sparst Dir den Tresor zuhause !

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Teil 2 Deiner Frage ist eine Frage an den Arbeitgeber/Chef/denjenigen, der das Hausrecht hat. Er kann Dir erlauben, die Waffen mit an Deinen Arbeitsplatz zu nehmen [...]

Nach dem, was das VG hier geurteilt hat, könnte man auch damit eine Bauchlandung machen. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2015/8_K_3010_14_Urteil_20150623.html

Man beachte die für den § 13 (11) AWaffV verlangte "Unmöglichkeit" als Eingangsbedingung.

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Die Frage eines Abstechers ins Freibad bei 39 Grad im Sommer wird in den Sachkundefragen nicht thematisiert meiner Herren !

... allein vom Bauchgefühl her gehört das und n paar andere Dinge zu den Sachen die man besser bleiben läßt ... intuitiv.

Bearbeitet von Gonzzo
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Echt der Hammer!

Hunderte male hab ich das so oder so ähnlich schon gelesen.

Klar kann man nichts alles übers WaffG wissen und auch mal spezielle Fragen stellen, die tief in der Materie stecken.

Aber bei solchen Fragen über das absolute GRUNDWISSEN zum WaffG, fliegt mir echt das Blech weg!

"Ich hab ne Knarre zuhause und mehr weiss ich auch nich!"

Echt der Knaller! Da krieg ich echt Puls bei sowat!

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soso........was? Waffentransport und sichere Aufbewahrung werden in der Sachkunde ( Sachkundefragen ???? ja, die sind dabei am Allerwichtigsten!!!!) nicht thematisiert?

...kein Wunder stellst Du hier immer und immer wieder so blöde Fragen........ Hauptsache man hat ein Bauchgefühl, äääääh Intuition.... wenn man schon keine Ahnung hat......

Bearbeitet von alzi
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Die Frage eines Abstechers ins Freibad bei 39 Grad im Sommer wird in den Sachkundefragen nicht thematisiert meiner Herren !

... allein vom Bauchgefühl her gehört das und n paar andere Dinge zu den Sachen die man besser bleiben läßt ... intuitiv.

Dat is doch jetzt nicht dein Ernst oder?

Ok, dann erweitern wir den Fragenkatalog doch um ALLE möglichen Szenarien auf die irgendein Intelligenzallergiker kommen könnte.

Die Sachkundeprüfung dauert dann satte 3 Monate!

Damit auch jeder HONK mit ner Kanone weiß was er darf und was nich!

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Echt der Hammer!

...

das ist das Problem am deutschen System!

die Leute hocken in einen Kurs, lassen sich volllabern.

der Fragenkatalog wird schön auswendig lernt inkl. der richtig falschen Antworten

dann gibts ne Prüfung ( entsprechend einem immer noch fehlerhaften Fragenkatalog), die wird bestanden.

bekommt man nen Zettel mit Unterschrift und Stempel.

WaffG sagt, dann ist man sachkundig..........

..... qed .....

dann haben die Leute blöde Ideen und das Forum solls richten........

Dat is doch jetzt nicht dein Ernst oder?

...

doch, das IST sein Ernst!

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Nix -allein- Bauchgefühl .... ich sagte bzw sinngemäß "allein schon vom Bauchgefühl her " ..... vom Waff § her eh nicht .... soviel ist doch klar.

Und versuch nicht immer einen in ne Ecke zu drängen und abzustempeln ... welche du xy zuscheibst nach deinem Gusto oder Bauchgefühl.

@MSA

Das war jetzt eher "unernst" gemeint ~ salopp... lass Luft inne Hose.

Die Leute sind nicht soooo bekoppt wie Ihr von Ihnen denkt ;-)

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...

Die Leute sind nicht soooo bekoppt wie Ihr von Ihnen denkt ;-)

ich lach mich schlapp........ und jetzt tropft der Kaffee vom Bildschirm......

son Spruch....ausgerechnet von Dir. Hammer! der war echt gut....

Bearbeitet von alzi
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[...]Damit auch jeder HONK mit ner Kanone weiß was er darf und was nich!

Die Sachkundeausbildung ist so schlecht wie sie ist, damit man die Honk hinterher noch aussondern kann.
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ich finde meine Fragen legitim, in der Sachkunde kann nicht jeder theoretische Einzelfall betrachten und diskutiert werden.

Dass der vom Bedürfnis umfasste Transport auf dem Weg zum Stand oder nach Hause nicht unterbrochen werden darf steht nirgends, man könnte sonst nicht mal Essen gehen oder zur Toilette oder oder oder.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Das mit dem Arbeitgeber ist soweit klar, muss zustimmen, sonst ist die Aufbewahrung nicht korrekt.

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....doch, das IST sein Ernst!

Lass uns doch noch mal sein erstes Gedankenexperiment mit dem Klo aufm Schiessstand durch diskutieren.

Darf ein "sie/es" ein "er" Klöchen benutzen und ist das richtig und erlaubt so ?

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[...]

Das mit dem Arbeitgeber ist soweit klar, muss zustimmen, sonst ist die Aufbewahrung nicht korrekt.

Auch wenn der Arbeitgeber zustimmen würde, könnte es ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften sein. Siehe dazu das Urteil.
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Hallo Zusammen,

ist es eigentlich rechtlich möglich nach dem Besuch des Schießstandes mit seinen Waffen im Auto ein nahe gelegenes Freibad anzusteuern (Waffen bleeben natürlich im Auto), und erst nach einem Aufenthalt im Bad nach Hause zu fahren.

Bei dem Wetter drängt sich die Frage ja fast auf...

Zweite Frage:

Ist es möglich mit den Waffen im Auto erst zum Arbeitsplatz zu fahren (Waffen bleiben natürlich im Auto), und nach Feierabend direkt zum Stand?

Gruß

Zetdet

Klar. Kannst du beides machen. Nur im Freibad würde ich sie mit rein nehmen, da du sie da besser unter Kontrolle hast. Für die Zeit wo du im Wasser bist, bittest du einfach eine vertauensvoll aussehende Person auf die Waffen aufzupassen. Natürlich sagst du der Person auch das da Waffen drin sind. Damit sie sich der Verantwortung bewusst ist!

Bearbeitet von callahan44er
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hab bis jetzt noch keine wirklich begründete Antwort gesehen.

Schade.

Lt. dieser Unterlage ist zumindest ein kurzfristiger Aufenthalt im Bad (das auf den Weg nach Hause liegt) auf jeden Fall drin wenn die Waffen vorschriftsmäßig im Auto aufbewahrt werden.

Wer das nicht so sieht sollte das begründen können.

https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/04/transport-aufbewahrung.pdf

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Ist doch recht einfach. Du hast die Berechtigung für die Waffe zur Ausübung des Schießsportes erteilt bekommen.

Der Schießsport ist Dein Bedürfnis, für das Du nebenbei auch regelmäßig den Nachweis erbringen musst.

Nun sagt der Gesetzgeber ,wie Du selbst rausgeschrieben hast,

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Nochmal: "sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"
also zur Ausübung des Schießsportes. Das heisst direkt vom Tresor zum Schießplatz, eventuell zum Büma und zurück. Alles andere ist nicht abgedeckt.
Ne geklaute Waffe beschert nicht nur Dir sondern der ganzen Schießsportgemeinde Probleme und kostet Dich zumindest die WbK.
Ich habe jetzt das dringende Bedürfnis zu baden, die Waffe bleibt dabei im Tresor.
Grüße !
Thomas
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... Wer das nicht so sieht sollte das begründen können.

https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/04/transport-aufbewahrung.pdf

Die einzige Quelle seiten des Gesetzgebers, welche das Thema behandelt, scheint die WaffVwV zu sein:

36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen

und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die

erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der

Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände

richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition

in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen

des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben,

Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition

in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden,

dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes

erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am

Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang

mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung

im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen

des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die

Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen

Schrank oder einem sonstigen verschlossenen

Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen

Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung

ist möglich.

Mich würde persönlich darüber hinaus interessieren, wo das Thema im offiziellen Fragekatalog behandelt wird, sollte es einer wissen, nur zu. Sachkunde hin oder her, nur auf einem Stück Papier oder wie auch immer: in unserer Sachkunde wurde das Thema nicht behandelt. Ich habe es so gemacht, dass ich mich eben selbst aufgeklärt habe. Aber ich hätte einen Teufel getan, diese Frage auf WO zu stellen.

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