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IGNORED

VG München: 2/6-Beschränkung für Sportschützen rechtswidrig


Raiden

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Das Forum Waffenrecht hatte gegen das Erwerbsstreckungsgebot geklagt - und nun vom VG München Recht bekommen:

http://www.fwr.de/waffenrecht/die-rechts-ecke/rechtslage-in-deutschland/einzelansicht/?tx_wecknowledgebase_pi1[tt_news]=30&tx_wecknowledgebase_pi1[backPid]=122

edit: leider habe ich kein Datum von dieser Meldung gefunden. Hatte den Link gefunden und es für aktuell gehalten.

Bearbeitet von Raiden
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und nun vom VG München Recht bekommen:

Wann war " nun "? Ich kann da nirgends ein Datum finden. Und wenn das schon älter ist haben wir von irgendwelchen Auswirkungen dieses Urteils noch nichts gemerkt.................................

Ist es neu bin ich auf die Auswirkungen mal gespannt.

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In der Verlinkung beim FWR steht:

[...]

Die Klage gegen die Beschränkung der WBK war im Februar 2004 beim VG München erhoben worden, die positive Entscheidung des Gerichts fiel dann vor einigen Tagen.

[...]

Dieser Beitrag bezieht sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen "M 7 K 04.995" beim Verwaltungsgericht München, das am 04.05.2005 endete.

Das Urteil selber finde ich leider nicht.

Auch ist die hier verlinkte Seite vom FWR bereits seit 2005 mit anderen Seiten verlinkt. Ich befürchte, dass das Ganze leider 10 Jahre zu spät hier gepostet wird. Bei der Jahreszahl versehentlich statt einer 0 eine 1 beim lesen des Textes gesehen? :D

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Wie man an dem Text sieht, geht es um eine Klage aus dem Jahre 2004.

§ 14 Absatz 4 sind Waffen die ein Sportschütze "auf gelbe WBK" erwerben darf. In der Tat war es von 2003 bis 2009 umstritten, ob sich das Erwerbsstreckungsverbot auch auf die gelbe WBK bezieht und es gab unterschiedliche Urteile. Bei der Novelle 2009 wurde der § 14 Absatz 4 um die Worte: "unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3" ergänzt. Seitdem gibt es keinen Interpretationsspielraum mehr, das Erwerbsstreckungsverbot ist auch auf die gelbe WBk anzuwenden.

Ein schönes Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber tatsächliche oder vermeintliche Lücken im WaffG stopft.

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