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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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Wenn du jetzt wieder straffällig wirst und vor Gericht stehst ist trotzdem ersichtlich das du mit Datum von xyz wegen xyz zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden bist.

Das braucht der Richter ja auch ob du Ersttäter oder Wiederholungstäter bist um das Strafmaß zu finden. Wichtig ist ja auch ob du dann einschlägig oder auf einem anderen Gebiet straffällig geworden bist.

Das widerspricht ja völlig alle dem, was wir hier diskutiert haben……entweder wird getilgt und NIEMAND kann es sehen (weder Polzei, noch Waffenbehröde, noch ein Gericht) oder es gibt doch Unterregister, die für besondere Behörden auf Anfrage Daten ohne Rücksicht auf Tilgungsfristen für immer speichern…..

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Nein das ist nicht mehr ersichtlich, wenn der Eintrag aus dem BZR entfernt worden ist.

Ja genau.

Das widerspricht ja völlig alle dem, was wir hier diskutiert haben……entweder wird getilgt und NIEMAND kann es sehen (weder Polzei, noch Waffenbehröde, noch ein Gericht) .....

Du glaubst also, wenn du vor 25 Jahren wegen bewaffnetem Raubüberfall verurteilt worden wärst dann heute legal eine Waffe bekommst ?

Ich nicht und das finde ich gut.

Erst mit dem Tod hat man bewiesen das man den Rest des Lebens auf der guten Seite gelebt hat, auch wenn man zwischendurch einen Fehler gemacht hat, dann ist man resozialisiert. Mit einem Mord ist man immer auf der falschen Seite.

Bearbeitet von coltdragoon
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Puh, ganz schön mühsam, das hier alles durchzulesen.

Beschränken wir uns doch einfach mal auf das rechtliche. Ich fasse nochmals kurz das wichtige zusammen bzw. wovon hier auszugehen ist:

1. Zwei Altverurteilungen, die weit mehr als fünf Jahre zurückliegen, ansonsten aber die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG auslösen können

2. KWS-Erteilung in 2013 trotz Erkennung 1,7 Promille (gehe mal nur von BAK aus, bei AAK wärs heftig)

3. Beabsichtigte Versagung WBK-Antrag 2014, obwohl keine neuen Erkenntnisse vorliegen und Würdigung eines nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens.

4. Kein Verwertungsverbot für Neuerteilung (aber für den Widerruf des KWS)

Zur KWS-Erteilung kam die Waffenbehörde offenbar zum Schluss, dass noch so vielen Jahren keine Tatsache mehr vorliegt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen können und hat deshalb den Schein erteilt. Oder die Trunkenheitsfahrt war damals nicht bekannt. Oder es wurde (unzulässigerweise) die Art des Antrags verharmlost und weniger streng geprüft.

Wie hier schon richtig geschrieben wurde, verjährt so eine Geschichte in puncto § 6 WaffG nicht und könnte ein evtl. Alkoholproblem z.B. ja auch inzwischen größer geworden sein. Ich persönlich halte es deshalb für kritisch, hier auf das Gutachten nach § 4 AWaffV zu verzichten. Die Vorlage einer MPU ersetzt das Gutachten übrigens nicht, weil die Fragestellung eine ganz andere ist. So kann jemand durchaus zum Auto fahren geeignet sein, zum Umgang mit Waffen und Munition hingegen nicht.

Spannend ist nun die Frage, ob bei Sachbearbeiterwechsel die KWS-Entscheidung so tragbar bleibt oder "nachgebessert" werden muss. Das hängt letztendlich davon ab, ob 2013 richtig entschieden wurde oder nicht. Sofern die Trunkenheitsfahrt damals (warum auch immer) nicht aktenkundig gewesen sein sollte, käme bei Versagungsgrund zur WBK auch eine Rücknahme des KWS in Betracht. Für den neuen SB auf jeden Fall unangenehm zu argumentieren, warum früher genehmigt wurde, wenn er selbst versagen möchte. Das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren kann er auf jeden Fall nicht zum Gegenstand einer Versagung machen, weil es dieses quasi gar nicht gibt und deshalb im Gegensatz zu anderen eingestellten Verfahren nicht mal Akteneinsicht erfolgt.

Generell ist es natürlich so, dass Erkenntnisse, je länger sie zurückliegen, immer mehr an Gewicht verlieren und einem Jugendsünden nicht ein Leben lang vorgeworfen werden können. Ganz dicke Klopse haften länger an oder wenn alle paar Jahre was neues verbockt wurde. Wenn sich die Waffenbehörde auf Erkenntnisse stützt, die nur wegen Ausnahme vom Verwertungsverbot noch herangezogen werden dürfen, muss sie bei einer Versagung auch gut argumentieren können, warum das frühere Genehmigungshindernis auch heute noch so fortbesteht.

Hoffe, dass ich damit etwas Licht in die Sache bringen konnte. Ohne zugehörige Akte oder Glaskugel ist es nicht einfach, zu einer Einschätzung zu kommen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Grüßle

SBine

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Ja genau.

Du glaubst also, wenn du vor 25 Jahren wegen bewaffnetem Raubüberfall verurteilt worden wärst dann heute legal eine Waffe bekommst ?

Ganz im Gegenteil: ich glaube das nicht.

Das habe ich hier auch mehrfach geschrieben.

Du verwechselst die rein fachlichen Fragen mit emotionalen Fragen (ob das richtig oder falsch ist kann man wochenlang diskutieren)

Es geht ausschließlich um den Ist-Zustand.

Im übrigen müsste laut Gesetz der Raäuber von vor 25 Jahren die WBK bekommen, wenn er danach nicht mehr straffällig geworden ist (wenn ich der Gesetzeslage folge….)

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Puh, ganz schön mühsam, das hier alles durchzulesen.

Beschränken wir uns doch einfach mal auf das rechtliche. Ich fasse nochmals kurz das wichtige zusammen bzw. wovon hier auszugehen ist:

1. Zwei Altverurteilungen, die weit mehr als fünf Jahre zurückliegen, ansonsten aber die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG auslösen können

2. KWS-Erteilung in 2013 trotz Erkennung 1,7 Promille (gehe mal nur von BAK aus, bei AAK wärs heftig)

3. Beabsichtigte Versagung WBK-Antrag 2014, obwohl keine neuen Erkenntnisse vorliegen und Würdigung eines nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens.

4. Kein Verwertungsverbot für Neuerteilung (aber für den Widerruf des KWS)

Zur KWS-Erteilung kam die Waffenbehörde offenbar zum Schluss, dass noch so vielen Jahren keine Tatsache mehr vorliegt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen können und hat deshalb den Schein erteilt. Oder die Trunkenheitsfahrt war damals nicht bekannt. Oder es wurde (unzulässigerweise) die Art des Antrags verharmlost und weniger streng geprüft.

Wie hier schon richtig geschrieben wurde, verjährt so eine Geschichte in puncto § 6 WaffG nicht und könnte ein evtl. Alkoholproblem z.B. ja auch inzwischen größer geworden sein. Ich persönlich halte es deshalb für kritisch, hier auf das Gutachten nach § 4 AWaffV zu verzichten. Die Vorlage einer MPU ersetzt das Gutachten übrigens nicht, weil die Fragestellung eine ganz andere ist. So kann jemand durchaus zum Auto fahren geeignet sein, zum Umgang mit Waffen und Munition hingegen nicht.

Spannend ist nun die Frage, ob bei Sachbearbeiterwechsel die KWS-Entscheidung so tragbar bleibt oder "nachgebessert" werden muss. Das hängt letztendlich davon ab, ob 2013 richtig entschieden wurde oder nicht. Sofern die Trunkenheitsfahrt damals (warum auch immer) nicht aktenkundig gewesen sein sollte, käme bei Versagungsgrund zur WBK auch eine Rücknahme des KWS in Betracht. Für den neuen SB auf jeden Fall unangenehm zu argumentieren, warum früher genehmigt wurde, wenn er selbst versagen möchte. Das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren kann er auf jeden Fall nicht zum Gegenstand einer Versagung machen, weil es dieses quasi gar nicht gibt und deshalb im Gegensatz zu anderen eingestellten Verfahren nicht mal Akteneinsicht erfolgt.

Generell ist es natürlich so, dass Erkenntnisse, je länger sie zurückliegen, immer mehr an Gewicht verlieren und einem Jugendsünden nicht ein Leben lang vorgeworfen werden können. Ganz dicke Klopse haften länger an oder wenn alle paar Jahre was neues verbockt wurde. Wenn sich die Waffenbehörde auf Erkenntnisse stützt, die nur wegen Ausnahme vom Verwertungsverbot noch herangezogen werden dürfen, muss sie bei einer Versagung auch gut argumentieren können, warum das frühere Genehmigungshindernis auch heute noch so fortbesteht.

Hoffe, dass ich damit etwas Licht in die Sache bringen konnte. Ohne zugehörige Akte oder Glaskugel ist es nicht einfach, zu einer Einschätzung zu kommen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Grüßle

SBine

Danke für die Info.

Kannst Du denn zu der immer und immer wieder diskutierten Frage:

WAS SIEHT DIE BEHÖRDE etwas sagen?

Wenn der Betroffene beim BZRG, dem LKA und dem Staats. Register eine Selbstauskunft einholt (und diese Auskünfte alle "OHNE EINTRAG" sind), sind die Infos dann identisch mit denen, die die Behörde bekommt oder bekommt die Waffenbehörde bei diesen 3 Behörden im Rahmen ihrer Anfrage andere/tiefergehende Auskünfte.

Diese Frage wird so dermaßen widersprüchlich in Foren diskutiert, daß eine vernünftige Aufklärung sehr schön wäre.

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... Generell ist es natürlich so, dass Erkenntnisse, je länger sie zurückliegen, immer mehr an Gewicht verlieren und einem Jugendsünden nicht ein Leben lang vorgeworfen werden können...

Das ist aber jetzt schwammig formuliert. Zumindest entsteht der Eindruck: ah, vor 20 Jahren zu 90 Tagessätzen verdonnert, naja, lassen wir mal durch gehen. Ist ja schon lange her.

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Wenn du jetzt wieder straffällig wirst und vor Gericht stehst ist trotzdem ersichtlich das du mit Datum von xyz wegen xyz zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden bist.

Das braucht der Richter ja auch ob du Ersttäter oder Wiederholungstäter bist um das Strafmaß zu finden. Wichtig ist ja auch ob du dann einschlägig oder auf einem anderen Gebiet straffällig geworden bist.

Von wo hast du diesen Schwachsinn coltdragoon?

Sind die Strafen aus dem BZR getilgt, sind sie weg und dürfen dem Verurteilten im Sinne der Straftilgung (§ 45 ff BZRG) nicht mehr vorgewerofen werden - auch vor Gericht nicht mehr.

Ja genau.

Du glaubst also, wenn du vor 25 Jahren wegen bewaffnetem Raubüberfall verurteilt worden wärst dann heute legal eine Waffe bekommst ?

Ich nicht und das finde ich gut.

Erst mit dem Tod hat man bewiesen das man den Rest des Lebens auf der guten Seite gelebt hat, auch wenn man zwischendurch einen Fehler gemacht hat, dann ist man resozialisiert. Mit einem Mord ist man immer auf der falschen Seite.

Was für ein Hirnschmalz....

Wenn jemand vor 25 Jahren wegen Raubüberfall verurteilt worden war, saß er wohl ersteinmal paar Jahre in Haft. Diese Zeit wird ab Datum der Verurteilung auf die 10-Jahres-Frist draufgerechnet (§ 5 Abs. 3 WaffG). Nach Ablauf dieser Zeit hat er dann das Recht auf eine WBK, weil mit Haftzeit wohl etwa 15 bis 20 Jahre zusammenkommen, je nach schwere der Schuld, in denen keine Verfehlungen mehr entstanden sind.

Das mit dem Beweis bei Todeseintritt ist eine Idiotie und weder mit den Gesetzen noch mit dem Grundrecht in Einklang.

Auch wenn es dir nicht passen Mag: Menschen werden in diesem Land nicht ewig für ihre Vergehen gebrandmarkt.

Bearbeitet von Winzi
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[...] Würdigung eines nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahrens.

[...]

Kleiner aber bedeutender Fehler. Laut TS wurde nicht nach § 170 (2) StPO eingestellt sondern nach § 153.

Das wäre Einstellung wegen geringer Schuld und bewiesene, negative Tatsachen dürften gegen den TS verwendet werden.

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Kannst Du denn zu der immer und immer wieder diskutierten Frage:

WAS SIEHT DIE BEHÖRDE etwas sagen?

Wenn der Betroffene beim BZRG, dem LKA und dem Staats. Register eine Selbstauskunft einholt (und diese Auskünfte alle "OHNE EINTRAG" sind), sind die Infos dann identisch mit denen, die die Behörde bekommt oder bekommt die Waffenbehörde bei diesen 3 Behörden im Rahmen ihrer Anfrage andere/tiefergehende Auskünfte.

Diese Frage wird so dermaßen widersprüchlich in Foren diskutiert, daß eine vernünftige Aufklärung sehr schön wäre.

Die Behörde sieht das selbe.

Es sei denn, es ist ein Ermittlungsverfahren z.B. innerhalb der letzten 6 Monate eröffnet werden, dann taucht es in der Auskunft des zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters nicht auf.

Also kurz gesagt alles ist das selbe, es sei denn Verfahren, von denen du nichts erfahren sollst. Sonst passiert z.B. es wie beim Gummibärchenonkel Edathy und der Laptop wird geklaut.

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[...]

Nach Ablauf dieser Zeit hat er dann das Recht auf eine WBK, [...]

Du vergisst § 5 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a WaffG. Die Bestimmung kennt kein "Verfallsdatum" und ein "bewaffneter Raubüberfall" ist eine Tatsache nach der ersten Alternative dieser Bestimmung. Die Folge ist die unwiderlegbare Regelunzuverlässigkeit.

Hier besteht nur eine Chance, wenn die Eintragung im BZR entfernt ist und der SB keine Kenntnis davon erhält.

Wird die Waffe nur mitgeführt aber nicht benutzt ist die Mindeststrafe 3 jahre Freiheitsstrafe, wurde die Waffe benutzt sind es schon 5 Jahre Mindeststrafe. Das Höchstmaß sind 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Räuber haben in Deutschland kein Recht auf eine WBK.

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Von wo hast du diesen Schwachsinn coltdragoon?

Was für ein Hirnschmalz....

Pack dir mal an die eigene Nase mit deinen Beleidigungen.

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Räuber haben in Deutschland kein Recht auf eine WBK.

Genauso sieht es aus und alles andere wäre nicht richtig.

Dieses auch im Sinne aller LWB die sich nicht strafbar gemacht haben, weder heute noch gestern oder vor 10 1/2 Jahren oder es in der Zukunft wollen

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Das mit dem Beweis bei Todeseintritt ist eine Idiotie und weder mit den Gesetzen noch mit dem Grundrecht in Einklang....

Das ist meine Meinung und Erfahrung und die darf ich äußern solange ich möchte.

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Dann zeig mir mal bitte die Gesetzesgrundlage, nach der explizit Räuber nie wieder Sportschützen werden dürfen, wenn du dich doch so gut auskennst.

Das ist meine Meinung und Erfahrung und die darf ich äußern solange ich möchte.

Nein, dass ist nicht deine Meinung.

Du kannst sagen "Ich bin der Meinung, er sollte nie etwas bekommen." oder "Ich finde, dass sollte der Richter sehen können." Bei dir heißt es aber:

"Wenn du jetzt wieder straffällig wirst und vor Gericht stehst ist trotzdem ersichtlich das du mit Datum von xyz wegen xyz zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden bist.

Das braucht der Richter ja auch ob du Ersttäter oder Wiederholungstäter bist um das Strafmaß zu finden. Wichtig ist ja auch ob du dann einschlägig oder auf einem anderen Gebiet straffällig geworden bist."

oder

"Erst mit dem Tod hat man bewiesen das man den Rest des Lebens auf der guten Seite gelebt hat, auch wenn man zwischendurch einen Fehler gemacht hat, dann ist man resozialisiert."

(Da dies von mir bisher noch nicht widerlegt siehe Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, siehe auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.06.1973 Aktenzeichen 1 BVR 536/72 aus welchem hervorgeht, dass jeder Mensch das Recht auf Resozialisierung und eine Rückkehr in die Gesellschaft hat. Und das noch vor dem Tod...)

Wenn ich sowas lese, muss ich dir klar sagen:

Was du verzapfst ist Schwachsinn und hat nichts mit Meinung zu tun, da du vorgibst die Rechtslage zu kennen. Es ist schlicht falsch und man hat dich bereits mehrfach darauf hingewiesen, aber du machst ohne jegliche Paragrafen zu benennen weiter.

Cobb schrieb am 05 März 2015 - 15:24:snapback.png

Wenn du keine Ahnung hast,...

Da muss ich dich enttäuschen.

Das sehe ich bisher anders.

Ausschließlich alles was du hier behauptet hast, war falsch und ohne jeglicher Grundlage auf welche du dich beziehst - abgesehen von deinem ganz persönlichem Empfinden, welches dich wohl als einen perfekten Menschen auszeichnet da du selbst nie Fehler begehst und folglich auch keine Gnade kennen musst.

Du sagst einfach aus dem Bauch raus "Der kriegt nie wieder was", "Das kann der Richter alles sehn" etc, verwendest Fachbegriffe wo sie nicht hingehören und outest dich dadurch zu deiner umfangreichen Unkenntnis.

Pack dir mal an die eigene Nase mit deinen Beleidigungen.

Hör du lieber auf die Leute hier mit falschen Behauptungen einzuschüchtern.

@Godfix:

Da hast du recht, das ist der sogenannte Auffangparagraf. Dieser kann aber nur im Einzelfall bewertet werden, wobei die schwere der Tat, die Wiederholungsgefahr so wie die kriminelle Energie gewürdigt werden muss.

Wie du bereits angedeutet hast und ich mehrfach gesagt habe, gibt es auch hier Grenzen. Sobald das aus dem BZR gelöscht wurde, ist die Sache für die Waffenbehörde nicht mehr ersichtlich und kann dem Antragsteller somit technisch bedingt nicht mehr vorgeworfen werden. Es sei denn, Datensätze bei der Polizei wären noch vorhanden und vor allem Ersichtlich, denn ein Aktenzeichen das zu einer leeren Akte führt bringt auch nichts mehr.

Ich würde einem SB im Falle dessen, dass er einen Antrag einer Person bekommt welche im Zusammenhang mit Waffengewalt schon einmal verurteilt wurde, generell raten den Antrag ungeachtet der Verjährungsfristen mit Verweis auf den von dir genannten Paragrafen abzulehnen und einem Verwaltungsgericht zur Entscheidung zu überlassen.

Anderes Beispiel mit ähnlich hohem Strafmaß: Ein Geldfälscher hingegen hätte auch nach Kenntnis der Behörde zu seiner Verurteilung nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ohne weiteres Anspruch auf eine WBK, da sich § 5 Absatz 1 Ziffer 2 a.) WaffG auf Verfehlungen im Zusammenhang mit Waffen bezieht. Und ich kenne einen Fall, da bekam ein Falschmünzer nachdem er das zweite mal erwischt wurde noch eine Sicherheitsverwahrung oben drauf - es handelt sich also um ein sehr schwerwiegendes Delikt.

Bearbeitet von Cobb
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Dann zeig mir mal bitte die Gesetzesgrundlage, nach der explizit Räuber nie wieder Sportschützen werden dürfen, wenn du dich doch so gut auskennst.

Solange kein Waffenverbot gegen ihn verhängt wurde, darf der Räuber erlaubnisfreie Waffen z.B. LG oder LP erwerben. Selbstverstädlich darf er auf zugelassenen Schießständen auch mit Leihwaffen schießen. Es steht ihm also frei den Schießsport auszuüben. Eigene Waffen sind für Spotschützen möglich aber nicht Voraussetzung oder Pflicht. Nur WBK bekommt der Räuber keine eigene, die Rechtsgrundlage steht oben in Post #186.
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Und wenn ich jemals so viel Mist baue, dass ich dafür mehr als 60 Tagessätze kassiere, dann kann ich meiner Meinung nach auch den Rest meines Lebens ohne Waffen verbringen.

Vor allem wenn der Pööse etwa das Finanzamt beschissen hat, Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig abführte oder (gerne auch nüchtern) einen Unfall verursacht hat und keinen Grund hatte, über die 60 statt 59 TS besorgt zu sein. Geniesse Deine Privilegierung so lange Du sie hast!

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...Das sehe ich bisher anders.

Genau und du bist nicht entscheidend, also blas dich nicht so auf.

Du bist etwa Jurist ?

..........

Willkommen auf meiner Ignorierliste.

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... Nur WBK bekommt der Räuber keine eigene, die Rechtsgrundlage steht oben in Post #186.

Das hast du und andere jetzt richtigerweise mehrfach geschrieben.

Cobb blendet das aus, ist unbelehrbar, beratungsresistent.

Also ab mit ihm....

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Die Behörde sieht das selbe.

Sorry, (ich will nicht nerven, verstehe es aber nicht) aber wie erklärst Du Dir dann folgende Antwort meiner Waffenbehörde auf die Frage, ob die Auskunft an den Betroffenen aus dem BZRG/POLAS/Staats.Register identisch ist mit der Auskunft an de Behörde:

Das steht im Widerspruch zu der Aussage, dass die Behörde das Gleiche liest wie der Betroffene…..

--

In der Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass Auskünfte beim Bundeszentralregister, beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und beim Hessischen Landeskriminalamt eingeholt werden.

Hierbei erhält die Behörde, ggf. auch über die Auskunft an den Betroffenen hinaus, auch Auskünfte über eingestellte oder anderweitig niedergeschlagene Verfahren sowie über Verfahren, in denen es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe unterhalb von 90 Tagessätzen gekommen ist.

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Ich gebe dazu hier mal ein Beispiel aus der lebendigen Praxis:

- vor 5 Jahren mal etwas unbeherrscht seinem Ärger Luft gemacht und die Knöllchen-Tante von der örtlichen Verkehrsordnungsbehörde als "... blöde Kuh" beschimpft - Strafbefehl 30 Tagessätze à 20,- €, rechtskräftig,

- vor einigen Wochen einem Vollpfosten im Straßenverkehr einen Vogel gezeigt, welches dieser zur Anzeige gebracht hat (tätliche Beleidigung im Straßenverkehr), Du warst allein, er hatte einen Zeugen und ein gutes Handy-Foto - Strafbefehl 20 Tagessätze à 25,- €, rechtskräftig.

Heute flattert Dir der Bescheid zum Widerruf aller Deiner waffen-/sprengstoff- und jagdrechlichen Erlaubnisse ins Haus.

Insgesamt zwar nur 50 Tagessätze aber 2-mal Vorsatzstraftat und damit die Annahme der Regelunzuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG.

So schnell kanns gehen.

CM

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Solange kein Waffenverbot gegen ihn verhängt wurde, darf der Räuber erlaubnisfreie Waffen z.B. LG oder LP erwerben. Selbstverstädlich darf er auf zugelassenen Schießständen auch mit Leihwaffen schießen. Es steht ihm also frei den Schießsport auszuüben. Eigene Waffen sind für Spotschützen möglich aber nicht Voraussetzung oder Pflicht. Nur WBK bekommt der Räuber keine eigene, die Rechtsgrundlage steht oben in Post #186.

Hallo,

mit dieser Frage warst nicht du gemeint, sondern Coltdragoon.

Willkommen auf meiner Ignorierliste.

Wie erbärmlich.

Das hast du und andere jetzt richtigerweise mehrfach geschrieben.

Cobb blendet das aus, ist unbelehrbar, beratungsresistent.

Siehe Post 191 von mir, unterer Teil. Da habe ich die Richtigkeit dessen umgehend angegeben, mit EInschränkungen.

Hingegen warst du noch kein einziges mal in der Lage deine Behauptungen zu beweisen.

Warum nochmal kann ein Richter auch nach 20 Jahren eine Verurteilung geringeren Strafmaßes einsehen?

Warum tritt die Resozialisierung erst nach dem Tod ein?

Warum muss ein getilgtes Verbrechen nochmal bei einem neuen Verfahren erneut gewürdigt werden?

......

Bearbeitet von Cobb
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Sorry, (ich will nicht nerven, verstehe es aber nicht) aber wie erklärst Du Dir dann folgende Antwort meiner Waffenbehörde auf die Frage, ob die Auskunft an den Betroffenen aus dem BZRG/POLAS/Staats.Register identisch ist mit der Auskunft an de Behörde:

Das steht im Widerspruch zu der Aussage, dass die Behörde das Gleiche liest wie der Betroffene…..

--

In der Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass Auskünfte beim Bundeszentralregister, beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und beim Hessischen Landeskriminalamt eingeholt werden.

Hierbei erhält die Behörde, ggf. auch über die Auskunft an den Betroffenen hinaus, auch Auskünfte über eingestellte oder anderweitig niedergeschlagene Verfahren sowie über Verfahren, in denen es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe unterhalb von 90 Tagessätzen gekommen ist.

Hallo,

das ist schlicht falsch. Sachbearbeiter sind meist nicht fehlerfrei. Von denen, die sich für eine Zuverlässigkeitsprüfung das Führungszeugnis haben kommen lassen (aus dem praktisch nichts hervorgeht) bis zu jenen, die für ein "persönliches Gespräch" unangemeldet zuhause vorbeikommen, habe ich schon so ziemlich alles erlebt.

Ich greife mal gerade die eingestellten Verfahren auf. Diese gehen aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister hervor, deren Speicherung in § 5 ZStVBetrV (i.v.m. § 494 StPo) geregelt ist und eine Löschung zwei Jahre nach Einstellung des letzten Ereignisses vorsieht. Eine Trennung zwischen Bürger und Behörde findet nicht statt. Nicht anders sieht es bei dem Polizeilichen System POLAS aus - eine Trennung der Löschungs- bzw. Auskunftsfristen findet nicht statt.

Ich habe hier einen Haufen diverser Selbstauskünfte verschiedenster Leute liegen, welche sämtliche Kleinigkeiten wiedergeben.

Teilweise interessant ist, dass bei der Polizei löschungsreife Ereignisse über die übliche Dauer hinaus gespeichert geblieben sind und daher trotz erfolgter Löschung im BZRG noch ersichtlich wären.

Die Grundlage für Selbstauskünfte ist bei uns in BW i.d.R. § 21 Landesdatenschutzgesetz. Nur wenige Ausnahmen bestehen, wie z.B. bei laufender Beobachtung durch Verfassungsschutz oder gerade erst eröffneten, noch laufenden Verfahren erfährst du tatsächlich nichts. Aber gerade geringfügiges Zeug geht eindeutig daraus hervor. Von eingestellten Anzeigen aller Art über Urteile bis hin zu Strafbefehlen ist alles ersichtlich, was auch dein gutes Recht ist. Tatsächlich hast du bei Privaten Unternehmen hingegen so gut wie keine Rechte zu erfahren, was über dich gespeichert ist. Da ist der Staat deutlich transparenter.

Bearbeitet von Cobb
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....Erst mit dem Tod hat man bewiesen das man den Rest des Lebens auf der guten Seite gelebt hat, auch wenn man zwischendurch einen Fehler gemacht hat, dann ist man resozialisiert. Mit einem Mord ist man immer auf der falschen Seite.

Ich muss mich selbst zitieren:

Erst mit dem Tod hat man bewiesen das man den Rest des Lebens auf der guten Seite gelebt hat, auch wenn man zwischendurch einen Fehler gemacht hat, dann ist man resozialisiert. Mit einem Mord ist man immer auf der falschen Seite.

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