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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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Das gilt aber nur für die einjährige Überliegefrist. Nach Aussage einer SB im BfJ werden Einträge nach Ablauf der Frist und 1 jähriger Überliegefrist getilgt.

Richtig, aber schau dir mal die Fristen an:

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
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Aus dem BZRG wird nichts getilgt. Es wird dort nur differenziert, welche Eintragungen - innerhalb gewisser Fristen - ins Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei waffen-und sprengstoffrechtliche Angelegenheiten erhalten die Behörden eine unbeschränkte Auskunft. Da spielt es keine Rolle, wie lange eine behördliche oder gerichtliche Eintragung zurückliegt!

Und genau das ist falsch! Es wird nach Fristablauf getilgt und nach der einjährigen Überligefrist gelöscht. Innerhalb der Überliegefrist könnte die Waffenbehörde die Einträge verwerten, danach sind sie gelöscht, weg, entfernt, nicht mehr im BZR gespeichert. Hättest mal weiter zitieren sollen:

§ 45 Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht 1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html#BJNR002430971BJNG001001306

Bearbeitet von max1501
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Und genau das ist falsch! Es wird nach Fristablauf getilgt und nach der einjährigen Überligefrist gelöscht entfernt. Innerhalb der Überliegefrist könnte die Waffenbehörde die Einträge verwerten, danach sind sie gelöscht, weg, entfernt, nicht mehr im BZR gespeichert. Hättest mal weiter zitieren sollen:

[...]

Habs ein wenig korrigiert. Unter "löschen" im Zusammenhang mit BZRG versteht man landläufig das Nichtaufnehmen eines Eintrags in ein "normales" Führungszeugnis.

Getilgt wird aber nur, wenn alle Eintragungen in Register tilgungsreif sind. Wer also fließig nachlegt, bei dem bleibt auch uraltes im Register erhalten. "Lebenslänglich" wird nie getilgt.

Und wenn ihr alle weiterlest, werdet ihr feststellen, dass die Tilgungswirkung (Tat darf im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden) in waffenrechtlichen Angelegenheiten nicht gilt.

Also

Im BZR wird nach Fristablauf "gelöscht" also nicht mehr in ein normales Führungszeugnis aufgenommen. In der unbeschränkten Auskunft steht der Eintrag weiter drin.

Wenn nach weiterer Frist getilgt wird, ist der Eintrag auch in der unbeschränkten Auskunft nicht mehr drin.

Nach der Überlegefrist wird der Eintrag aus dem Register entfernt, dann ist der Eintrag nicht mehr im Register und es kann auch keine Auskunft mehr darüber geben.

Hat die Behörde aufgrund alter Akten Kenntnis von Einträgen die im Register getilgt und entfernt sind, so darf sie diese Taten in waffenrechtlichen Angelegenheiten trotzdem vorhalten.

Spielt für den Eingangsfall aber alles keine Rolle. Da geht es um die Fristen im § 4 WaffG (5 bzw. 10 Jahre ab Rechtskraft des letzten Urteils zzgl. der Zeit die in einer Haftanstalt verbracht worden ist).

Bearbeitet von Godix
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So, nun wartet erstmal ab mit weiteren Beiträgen, ob der brommi sich nochmal meldet... bevor der Thread hier wieder so ein geistreicher Selbstläufer von gutgemeinten "Expertenmeinungen" wird.

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.... Getilgt wird aber nur, wenn alle Eintragungen in Register tilgungsreif sind. Wer also fließig nachlegt, bei dem bleibt auch uraltes im Register erhalten. "Lebenslänglich" wird nie getilgt.

Und wenn ihr alle weiterlest, werdet ihr feststellen, dass die Tilgungswirkung (Tat darf im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden) in waffenrechtlichen Angelegenheiten nicht gilt. ....

Wenn nach weiterer Frist getilgt wird, ist der Eintrag auch in der unbeschränkten Auskunft nicht mehr drin.

Nach der Überlegefrist wird der Eintrag aus dem Register entfernt, dann ist der Eintrag nicht mehr im Register und es kann auch keine Auskunft mehr darüber geben.

Hat die Behörde aufgrund alter Akten Kenntnis von Einträgen die im Register getilgt und entfernt sind, so darf sie diese Taten in waffenrechtlichen Angelegenheiten trotzdem vorhalten. ....

Richtig, § 41 Abs. 1 Nr. BZRG.

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Abseits von allen gebe ich mal den Hinweis das eine Verwaltungsrechtsschutz meist erst ab dem Klageverfahren bezahlt.

Wer also den einfachen Widerspruch vom Anwalt einlegen lässt sollte vorher genau die Versicherungsbedingungen lesen, ob die RS das zahlt.

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jo...erster Treffer war gleich sozialhilfe24-Forum...bestimmt Namensdoppelgänger

Ja und? Ich kenne auch "Harzer" die wirklich nette, hilfreiche und gesetzestreue Menschen sind, die In Sportvereinen mitarbeiten, und sogar schießen, ja sogar ein Jäger ist dabei.

Na und?

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Klar, aber wenn man sich die "gutefrage"-Beiträge so anschaut, ergibt sich NICHT gerade das Bild von jemanden der unverschuldet in Not geraten ist, ansonsten aber sein Leben noch im Griff hat.

Immer vorausgesetzt es handelt sich um keine künstlich erschaffene Internet-Identität.

Bearbeitet von Delgado
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Ja und? Ich kenne auch "Harzer" die wirklich nette, hilfreiche und gesetzestreue Menschen sind, die In Sportvereinen mitarbeiten, und sogar schießen, ja sogar ein Jäger ist dabei.

Na und?

Dem sniper ging es offensichtlich nicht darum Hartz-Empfänger zu diskreditieren, sondern um die Art und Weise des Threaderstellers. Der nämlich einen Beitrag in verschiedenen Foren erstellt, diesen hier auch in anderen Waffenforen, und sich dann nie wieder drauf meldet.

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Nein, ich bin nicht von der Presse :rofl: und sorry das ich nicht immer gleich antworten kann aber ich bin Fernfahrer und muss oft nach Belgien wo die Roaming Gebühren für Internet sehr teuer sind.

Ich war dort übrigens mit 25 Tonnen explosive Stoffe und hoffe der Sb entzieht mir nicht auch noch den Gefahrengut-Schein. 00008353.gif Na gut Spass beiseite.

Also erst mal vielen Dank für die Antworten. Auch negative Meinungen sind mir recht sonst wärs ja langweilig ^_^ und das was ich schrieb entspricht der Wahrheit. Der Sb ist auch meines Wissens nach erst seit 10 Monaten in der Waffenbehörde wohingegen seine Kollegin die mir den kl. WS ausstellte das schon 15 Jahre machte. (Glaube mittlerweile pensioniert)

Wie auch immer, ich habe mir jedenfalls seit 12 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen, habe eine Familie gegründet, gehe einer umfangreichen und verantwortungsbewussten Arbeit nach und engagiere mich sehr im Schützenverein sowie ich Zeit habe.

Ich kann schon sagen das ich mich geändert habe und dafür gibt der Gesetzgeber ja auch diese 5 bzw. 10 Jahresfristen.

Und danach bin ich nun mal gegangen, was mir die Sb mit dem kl. WS ja auch bestätigte mit der zusätzlichen Anmerkung am Telefon ich sei waffenrechtlich zuverlässig und pers. geeignet.

Was mich nur so wurmt ist das mir 8 Monate lang bei jedem Telefonat was anderes erzählt wurde bzw. völliger Nonsinns, zudem mir noch ganz dickfällig auferlegt wurde ein neues Bedürfnis zu besorgen obwohl er zu dem Zeitpunkt ja schon den Auszug vom BZR hatte, um mir dann nach der ganzen Wartezeit zu sagen ich sei doch nicht zuverlässig. Hätte ich mir das Geld und den Zeitaufwand für das neue Bedürfnis ja schon mal sparen können.

Und nein ich war auch noch nie im Knast. Die Trunkenheitsfahrt war mit 1,7 Promille auf meinem damaligen Betriebsgelände nach einer Betriebsfeier und das nur beim einparken. Kein Unfall ect. Und auch keine 60 Tagessätze. Was die Polizei da Nachts um 2 zu suchen hatte weiß ich bis heut noch nicht.

Und der Diebstahl war ein Spielautomat und kein Kaugummi. Ob das 60 Tagesätze waren weiß ich nicht mehr. Jedenfalls um die 1000 Euro Strafe.

Also alles in allem keine wahnsinns Verbrechen. Und das mit der Verwechslung beim Tankbetrug kann jedem passieren, selbst dem Sb.

Er müsste ja dann auch eigentlich seinen Job schmeißen da er ja mit einem Eintrag, trotz Einstellung, kein Gesetz mehr vertreten darf.

Das wird aber nie passieren, nur dem kleinen Bürger. Rechtsschutzversicherung habe ich und einen passenden Anwalt für Waffenrecht habe ich auch gefunden. RA Jede aus Berlin. Vielleicht hat jemand ja schon mal Erfahrung mit dem Herren gemacht?

Ich will auch deswegen jetzt keine riesen Geschütze auffahren sondern einfach nur von einem Fachanwalt wissen ob das alles rechtens ist was mir da vom Sb erzählt wird. Denn eine gewisse Inkompetenz bzw. Unerfahrenheit von Seiten des Sb sehe ich nicht als abwägig.

Aber ich kann das schwer einschätzen und deswegen sollte ja wenigstens schon mal ein Vorgespräch mit einem FA genügen.

Ps: Die gelbe Wbk kam natürlich nie bei mir an. Das wäre ja dann noch widersprüchlicher wie es jetzt schon ist. Und ein Gutachten zur persönlichen Eignung wurde auch nie gefordert.

Gruß Norbert

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Danke, ich werd schauen was es bringt. Wenn es nichts bringt kann schon mal von dem weit verbreiteten Aberglauben Zuverlässigkeit kl.WS = Zuverlässigkeit Wbk abgelassen werden. Denn ich weiss das die Sb diese Einträge damals auch gelesen hatte :rtfm:

Gruss Norbert

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"Rechtsschutzversicherung habe ich und einen passenden Anwalt für Waffenrecht habe ich auch gefunden. RA Jede aus Berlin. Vielleicht hat jemand ja schon mal Erfahrung mit dem Herren gemacht?

Ich will auch deswegen jetzt keine riesen Geschütze auffahren sondern einfach nur von einem Fachanwalt wissen ob das alles rechtens ist was mir da vom Sb erzählt wird."

Jeder Rechtsanwalt kann einen waffenrechtlichen Fall vertreten, und jeder Verwaltungsrechtler erst recht. Dessen ungeachtet solltest du einen nehmen, der gerade in dem Spezialgebiet Waffenrecht hinlänglich ausgewiesen und anerkannt ist. Davon gibt es ja 5-6 in Deutschland, du hättest die Wahl. Der Ort spielt keine Rolle, ob Kiel, Berlin, München. Läuft eh' alles schriftlich,

Carcano

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Nein, es handelt sich nicht um Willkür. Der TS hat sich in der Vergangenheit mehrfach als "nicht zuverlässig" erwiesen. Verjährt oder nicht, der SB hat letztendlich richtig entschieden. Alkohol am Steuer und Diebstahl passt mit Waffenbesitz nicht zusammen.

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Als erstes würde ich mir mal eine unbeschränkt e Auskunft aus dem BZR holen. Die forderst du beim BfJ an. Gib ein Amtsgericht an, dort kannst du den Auszug dann ansehen. Und such die alten Urteile, damit du weisst wieviele TS du hattest. Das kann abwr 2-3 Monate dauern.

Das eingestellte Verfahren kannst du eigentlich vernachlässigen wenn es nach 170 Abs.2 eingestellt wurde und es tatsächlich nur eine Verwechslung war. Der SB muss sich die Akte dazu kommen lassen und kann dann uu keinem anderen Schluss kommen als das es unerheblich ist.

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Nein, es handelt sich nicht um Willkür. Der TS hat sich in der Vergangenheit mehrfach als "nicht zuverlässig" erwiesen. Verjährt oder nicht, der SB hat letztendlich richtig entschieden. Alkohol am Steuer und Diebstahl passt mit Waffenbesitz nicht zusammen.

Ja gut, denn sollte das Waffengesetz aber auch eindeutig festlegen das Leute die sowas mal hatten in der Vergangenheit, nie einen Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnisse stellen brauchen. Und nicht irgendwelche Fristen vorgeben und nen kl. WS ausstellen und sagen ich sei zuverlässig.

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Als erstes würde ich mir mal eine unbeschränkt e Auskunft aus dem BZR holen. Die forderst du beim BfJ an. Gib ein Amtsgericht an, dort kannst du den Auszug dann ansehen. Und such die alten Urteile, damit du weisst wieviele TS du hattest. Das kann abwr 2-3 Monate dauern.

Das eingestellte Verfahren kannst du eigentlich vernachlässigen wenn es nach 170 Abs.2 eingestellt wurde und es tatsächlich nur eine Verwechslung war. Der SB muss sich die Akte dazu kommen lassen und kann dann uu keinem anderen Schluss kommen als das es unerheblich ist.

Nach welchem Paragraphen das eingestellt wurde weiss ich nicht. Müsst ich nachschauen. Gibts denn da noch Unterschiede ? Ich dachte eingestellt ist eingestellt ?!? :confused:

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