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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

Empfohlene Beiträge

Ich weiss auch nicht, was eine "Belegart 0" sein soll…

Macht nichts. N ist für z.B. den Arbeitgeber, der muss nicht alles wissen. 0 ist für die Behörden, aber auch dort steht, wie du schreibst, nur was man selbst auch raus finden kannst. Also nichts verborgenes.

http://der-polizeiberuf.de/viewtopic.php?f=9&t=9

... Genau die fordert die Behörde an und genau die kann der Betroffene am Amtsgerichts einer Wahl einsehen.

So ist es.

Bearbeitet von Nakota
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Hier kann ich nur auf meinen Satz von oben verweisen:

Ich habe vom Bundesamt für Justiz schriftlich, daß getilgte Einträge endgültig gelöscht werden und es keine "Schattenregister" für Behörden gibt….

​Gelöscht ist gelöscht - ich habe diese Anfrage an das BZRG ebenso wie LKA damals über einen Anwalt stellen lassen…..ich denke, die Antwort sollte schon verlässlich sein.

Ich weiss auch nicht, was eine "Belegart 0" sein soll……es gibt ein Führungszeugnis und die uneingeschränkte Auskunft aus dem BZRG. Genau die fordert die Behörde an und genau die kann der Betroffene am Amtsgerichts einer Wahl einsehen.

An Naivität nicht zu überbieten! :rotfl2:

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An Naivität nicht zu überbieten! :rotfl2:

Hast Du zu dem Thema irgendeine Form von Fachwissen o.ä. oder ist das einfach nur Deine private Annahme…..?

Hast Du in das BZRG beim Bundesamt für Justiz schon persönlich Einblick gehabt oder beziehst Du Deine Information (wie so gut wie alle in diesem Forum) vom hören-sagen…….

ich bin das Thema aus eigenem Interesse mit Anwälten, Datenschutbeauftragtem usw durchgegangen, bei denen gehe ich davon aus, dass ein wenig Fachwissen vorhanden ist….aber vielleicht weißt Du ja mehr….

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Hast Du zu dem Thema irgendeine Form von Fachwissen o.ä. oder ist das einfach nur Deine private Annahme…..?

Hast Du in das BZRG beim Bundesamt für Justiz schon persönlich Einblick gehabt oder beziehst Du Deine Information (wie so gut wie alle in diesem Forum) vom hören-sagen…….

ich bin das Thema aus eigenem Interesse mit Anwälten, Datenschutbeauftragtem usw durchgegangen, bei denen gehe ich davon aus, dass ein wenig Fachwissen vorhanden ist….aber vielleicht weißt Du ja mehr….

Sag mal, sagt der Name Snowden dir irgend etwas? Und da glaubst du irgend welche Aussagen? Na bitte, dann mach mal!

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Snowden hin oder her: nach momentaner Gesetzeslage können die illegalen Daten (hiermit sind alte Gerichtsakten etc. nicht gemeint sondern Daten, die laut Gesetz zum BZRG gelöscht gehören) nicht verwendet werden. Sobald es eine Gesetzesänderung zum BZRG geben sollte, mögen dadurch illegale Daten legalisiert werden.

Bearbeitet von Nakota
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... nach momentaner Gesetzeslage können ... Daten ... die laut Gesetz zum BZRG gelöscht gehören, nicht verwendet werden.

Es kommt immer ziemlich blöd an, wenn man sich mit dem Brustton der Überzeugung auf angeblich geltende Gesetze beruft, deren Inhalt aber gar nicht kennt oder zu faul ist, mal darin zu lesen.

Den § 51 BZRG "Verwertungsverbot" sollte man dann auch immer i.V.m. dem § 52 BZRG "Ausnahmen" lesen und hier verweise ich insbesondere auf

§ 52 (1) Nr. 4 BZRG:

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

...

4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Lesen bildet.

CM

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Sag mal, sagt der Name Snowden dir irgend etwas? Und da glaubst du irgend welche Aussagen? Na bitte, dann mach mal!

Mir ist durchaus bewusst, dass solche Daten ggfs beim BND o.ä. Institutionen liegen….ja, ok.

Aber die Waffenbehörde Oberammergau bekommt die nicht zur Ansicht.

Mir hat ein GSG9-Ausbilder zu genau diesem Thema mal gesagt: wenn Du tiefer gräbst findest Du jeden polizeikontakt, den Du jemals hattest gespeichert…angefangen vom kleinen Parkticket….

Das bestätigt Deine Meinung…….ich glaube auch nicht, dass jemand, der mal in Haft war, diese daten bei ausnahmslos jeder Behörde für immer und endgültig gelöscht bekommt….

Das mag (da bin ich bei Dir) auf nachrichtendienstlicher Ebene sein, aber nicht bei solchen Überprüfungen.

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Zitat eine hess. Waffenbehörde zu diesem Thema:

In der Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass Auskünfte beim Bundeszentralregister, beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und beim Hessischen Landeskriminalamt eingeholt werden.

Hierbei erhält die Behörde, ggf. auch über die Auskunft an den Betroffenen hinaus, auch Auskünfte über eingestellte oder anderweitig niedergeschlagene Verfahren sowie über Verfahren, in denen es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe unterhalb von 90 Tagessätzen gekommen ist.

----

Da stellt sich natürlich die Frage, wo kommen die Daten her…..

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Meine Aussage bzgl. Naivität bezog sich hauptsächlich darauf, das Der_Joker tatsächlich glaubt, was eine staatliche Stelle ihm versichert! :lol:

Meine Infos bezüglich Speicherwut und Datenschutz habe ich von einem alten Schulfreund, der jetzt bei der Kripo arbeitet. Der hat mir versichert, das NIX NIEMALS gelöscht wird! Es darf nicht verwertet werden, jedoch wird JEDER der mit der Polizei zu tun hat erst einmal abgecheckt. Auch wenn er nur als Zeuge vernommen wird. Das dient dann "intern" dazu, sich ein Bild vom "polizeilichem Gegenüber" zu machen!

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Zitat eine hess. Waffenbehörde zu diesem Thema:

In der Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass Auskünfte beim Bundeszentralregister, beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und beim Hessischen Landeskriminalamt eingeholt werden.

Hierbei erhält die Behörde, ggf. auch über die Auskunft an den Betroffenen hinaus, auch Auskünfte über eingestellte oder anderweitig niedergeschlagene Verfahren sowie über Verfahren, in denen es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe unterhalb von 90 Tagessätzen gekommen ist.

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Da stellt sich natürlich die Frage, wo kommen die Daten her…..

Steht doch im Schreiben der Behörde. Aus dem BZR kommen alle Einträge mit Geldstrafe, unter 90 TS da unbeschränkte Auskunft. Im Text steht ggf. über die Mitteilungen an die Person hinaus, weil viele denken ein einfaches Führungszeugnis reicht. Da stehen aber Stafen erst ab 90TS drin. Ab dann gilt man auch erst als vorbestraft. DieErmittlungverfahren kommen aus dem Staatsanwaltlichen verfahrensregister. Und für alle Register gelten immer die passenden Fristen.

Da ist also nicht mysteriöses bei.

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Richtig! Aber das stöbern in alten Akten hilft auch dem SB sich "ein Bild" vom Antragsteller zu machen. Er wird niemals zugeben, das er in dem alten Kram einen Versagensgrund sieht sondern sich dann halt andere Spitzfindigkeiten einfallen lassen!

Beim Brommer glaube ich, das der SB ihn nur zermürben will, weil er auf Grund der alten Akten animositäten hat.

Da hilft dann halt der Anwalt!

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Einen Haken gibt es aber. Akten haben uU. eine längere Löschfrist als de Eintrag im BZR. Wenn der Eintrag im BZR z.B. nach 6 Jahren gelöscht ist, liegt das Az. aber immer noch beim LKA. Die prüfen das erst mal ob gelöscht werden soll nach 10 Jahren.

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Meine Aussage bzgl. Naivität bezog sich hauptsächlich darauf, das Der_Joker tatsächlich glaubt, was eine staatliche Stelle ihm versichert! :lol:

Meine Infos bezüglich Speicherwut und Datenschutz habe ich von einem alten Schulfreund, der jetzt bei der Kripo arbeitet. Der hat mir versichert, das NIX NIEMALS gelöscht wird! Es darf nicht verwertet werden, jedoch wird JEDER der mit der Polizei zu tun hat erst einmal abgecheckt. Auch wenn er nur als Zeuge vernommen wird. Das dient dann "intern" dazu, sich ein Bild vom "polizeilichem Gegenüber" zu machen!

 

Na dann hat dein Freund ja richtig Ahnung .... und nebenbei noch des Geheimnisverrates schuldig gemacht. Super Typ!!!!

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Na dann hat dein Freund ja richtig Ahnung .... und nebenbei noch des Geheimnisverrates schuldig gemacht. Super Typ!!!!

Wieso Geheimnsverrat…er "verrät", daß die Polizei Straftaten begeht, da sie Daten trotz Tilgungsfrist nicht löscht….

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Steht doch im Schreiben der Behörde. Aus dem BZR kommen alle Einträge mit Geldstrafe, unter 90 TS da unbeschränkte Auskunft. Im Text steht ggf. über die Mitteilungen an die Person hinaus, weil viele denken ein einfaches Führungszeugnis reicht. Da stehen aber Stafen erst ab 90TS drin. Ab dann gilt man auch erst als vorbestraft. DieErmittlungverfahren kommen aus dem Staatsanwaltlichen verfahrensregister. Und für alle Register gelten immer die passenden Fristen.

Da ist also nicht mysteriöses bei.

Ganz so einfach ist das nicht:

Die Frage an die Behörde war, ob diese Daten bekommt, die über die Auskunft an den Betroffenen hinaus geht.

In der Praxis:

Wenn dem Betroffenen bei den relevanten Behörden mitgeteilt wird, daß keine Daten über ihn gespeichert sind

(BZRG ist "ohne Eintrag", LKA -System"ohne Eintrag", Staatsanw. Register "ohne Eintrag"), dann stellt sich die Frage, wo diese Daten herkommen….

es geht ja um den Passus: "über die Auskunft hinaus, die dem Betroffenen erteilt wird"

Das ist ja das Problem….dem Betroffenen wird überall mitgeteilt "kein Eintrag"…die Behörde bekommt aber Daten aus ominösen Quellen…..

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Es kommt immer ziemlich blöd an, wenn man sich mit dem Brustton der Überzeugung auf angeblich geltende Gesetze beruft, deren Inhalt aber gar nicht kennt oder zu faul ist, mal darin zu lesen

So ist es und deswegen habe ich auch Ausnahmen laut §52 aufgelistet: alte Akten etc..

Richtig! Aber das stöbern in alten Akten hilft auch dem SB sich "ein Bild" vom Antragsteller zu machen...

An diese Akten kommt er aber nur ran, wenn er zufällig den Richter kennt der besagten verurteilt hat und dieser auch noch die Akten darüber in irgend einem Keller gefunden hat. Muss also viel Zufall mitspielen. Beispiel für besagten §52.

Bearbeitet von Nakota
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@Der Joker

Da steht ja ggf. über die Auskunft an den Betroffenen hinaus. Ich verstehe das so, dass sich das auf die unbeschränkte Auskunft bezieht. Hatte ich ja auch schon so geschrieben. Ottonormalverbraucher kennt halt nicht den Unterschied zwischen einfachem Führungszeugnis und unbeschränkter Auskunft aus dem BZR. Im ersten stehen halt nur Sachen ab 90TS im zweiten alles was noch nicht getilgt ist. Nichts desto Trotz: 100% Wissen kann man es nur wenn man mal Mäuschen spielen könnte. Und das alles probiert wied um das Datenschutzgesetz zu umgehen kann ich mir auch gut vorstellen...

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Spätestens seit der Datenskandale um NSA, BND, etc. sollten wir wissen, dass Daten die erhoben werden, verwendet werden und nicht mehr gelöscht werden. Gesetz hin oder her... was der Staat hat bzw. weiß, gibt er nicht mehr her.....

Ist ein Eintrag, in welchem Register auch immer, so bleibt er bis zum Lebensende drin...

Bearbeitet von sniper-k98
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Es kommt immer ziemlich blöd an, wenn man sich mit dem Brustton der Überzeugung auf angeblich geltende Gesetze beruft, deren Inhalt aber gar nicht kennt oder zu faul ist, mal darin zu lesen.

Den § 51 BZRG "Verwertungsverbot" sollte man dann auch immer i.V.m. dem § 52 BZRG "Ausnahmen" lesen und hier verweise ich insbesondere auf

Lesen bildet.

CM

Das mit dem Brustton der Überzeugung könnte man jetzt zurückgeben...;)

Was du zitiert hast ist ja richtig, deine Interpretation davon ist aber falsch. Klar können bestehende bzw. gewonnene Erkentnisse verwertet werden, die stammen dann aber eher aus alten Akten als aus dem BZR, ZStV oder POLAS oder der NSA. (Sofern nach Frist + Uberliegefrist + evtl. Haftstrafe aus BZR entfernt)

Ich weiss gar nicht, warum das Zentralregister immer so überbewertet wird.

Der TS war offensichtlich noch innerhalb der Frist. Wenn er 2003 verdonnert wurde, hätte das 11 Jahre im BZR gestanden. Die Tat von 2000 übrigens auch, da durch den neuen Vorfall aufschiebende Wirkung.

In 2013 KWS beantragt, beide Einträge sin für die Behörde sichtbar, da zwar tilgungsreif aber noch nicht entfernt.

Jetzt kommt das WaffG mit seinen 10 Jahren und die SBine. Sie erteilt den KWS trotz Kentniss der alten Vorfälle.

Das landet aber alles in seiner Akte bei der Waffenbehörde.

Nun kommt die Sache von 2014 hinzu, darauf stösst der neue SB bei der Abfrage vom Staatsanwaltlichen Verfahrensregister, da stehts zwei Jahre drinne bei §153.

und dieser Mist steht locker für 30J. in der Akte bei der Waffenbehörde und kann verwertet werden. Auch wenn das BZR jetzt sauber ist oder beim nächsten Versuch in 5 oder 10 oder 20 Jahren.

Aber ob die Behörde das dauerhaft so begründen kann bzw. einer Klage vorm VG standhält?

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kommt mal wieder zurück zum Thema!

.. der TE soll von seinem SB ( nach der mündlichen Ankündigung der Ablehnung) endlich einen Ablehnungsbescheid einfordern, und dann ab damit zum Anwalt!

Bearbeitet von alzi
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Uih das ging ja schnell, schon 8 Seiten. Mein ganz persönlicher Eindruck: Ja der Threadersteller hatte mal Mist gebaut und dafür sehr teures Lehrgeld bezahlt. Er hat gesühnt aber ehrlich, er hat nach alledem jetzt wirklich eine sog. zweite Chance verdient. Ich hoffe er bekommt doch noch die benötigten Papiere zum Waffenerwerb bzw. Waffenbesitz und kann seinem Hobby dann ungehindert nachgehen. Ich würde es ihm auf jedenfall gönnen. :pro:

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Und an alle die gerätselt haben über den Einstellungsparagraphen wegen des Tankbetruges.

Es wurde eingestellt nach §153 stpo. Hab ich in meinen Unterlagen heraus gelesen.

Das ist nicht gut:

http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html

[Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit]

Das Bedeutet nach Aktenlage: es war Kleinmist, und die StA hat keine Lust dem nach zu gehen.

Es bedeutet nicht, daß Du es erwiesenermaßen nicht warst (wegen Verwechslung z.B).

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Da ist einer so um die 20 Jahre jung der vergreift sich an Kindern und kommt für 5 Jahre in den Knast

Mit 25 kommt er raus.

Mit 40 wird er Trainer in der Jugendmannschaft beim Schwimmen seiner Tochter und wird wieder erwischt beim fummeln.

Sollte der Richter nicht wissen das er einschlägig vorbestraft ist und bereits eine Therapie im Knast gemacht hat ?

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Gilt das nicht auch für eine strafbare Trunkenheitsfahrt und einen Diebstahl ?

Wenn der Richter nicht die alten Akten hat und beurteilen kann wie es zur Trunkenheitsfahrt (nur auf dem Firmenhof) und dem Diebstahl kam, könnte das dazu führen das der Angeklagte zu einer viel zu harten Strafe verurteilt wird.

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Jeder soll eine zweite Chance bekommen. Hat der TE doch bereits gehabt, es waren zwei Taten mit zeitlichem Abstand.

Jetzt auch noch eine Waffe ? Nein, der SB hat richtig gehandelt, weil der TE bereits zweimal gegen Gesetze verstossen hat und ein Wiederholungstäter ist. Einmal klauen ist ok. zweimal klauen ist Berufsverbrecher.

Der SB beschützt damit auch uns und die Allgemeinheit.

Der Wille des TE mag stark sein und vielleicht auch ein sympathischer Mensch sei, seine Handlungen waren anders.

Dazu kommt noch das doch wirklich keiner möchte das der vorbestrafte TE im Finanzamt oder der Polizei arbeiten sollte und genau dazu braucht man das BZRG damit das nicht passiert.

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