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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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Die unbeschränkte Auskunft (für Behörden und mit Erziehungsregister) für ein Strafverfahren (und Einstellung bei Polizei/Justiz) bekommt er nicht zu sehen, sondern nur die Behörde zur Strafverfolgung (Gericht, JVA bzw. die Polizei/JVA zur Personalgewinnung)

Das stimmt nicht:

Ich habe eine Anfrage an das Bundesamt für Justiz mit genau dieser Frage gestellt.

ANTWORT:

Die uneingeschränkte Auskunft aus dem BZRG gibt es nur in einer Version: für alle gleich, egal ob Behörde oder Auskunft an den Betroffenen.

Meine Anfrage hat ein Anwalt gestellt und die Antwort ist so nicht zu beanstanden.

……...

Die Farbe und optische Aufmachung ist identisch mit dem herkömmlichen Führungszeugnis und nicht besonders gekennzeichnet, "damit sie nicht in fremde Hände fällt" (sorry, selten so einen Unfug zu diesem Thema gelesen).

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...Die Farbe und optische Aufmachung ist identisch mit dem herkömmlichen Führungszeugnis und nicht besonders gekennzeichnet, "damit sie nicht in fremde Hände fällt" (sorry, selten so einen Unfug zu diesem Thema gelesen).

Das hast du falsch verstanden.

Ich meinte das die Ausdrucke nicht einfach auf weissem Paper sind und nicht das es besondere Ausdrucke in Form und Farbe für Behörden gibt.

Die Auskunft ist allgemein gleich, aber in besonderer Form wie es auch Aktien und Geldscheine sind.

"Du" wirst keine Auskunft aus deiner Strafakte bekommen, höchstens bekommt dein Anwalt Einsicht und diverse Kopien die er dir dann zugänglich macht.

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Ich bin in der Situation, viele sicher einige andere auch in diesem Forum, daß ich mit dem Schießsport angefangen habe und mich informieren will.

…….(sorry, aber die Intoleranz und Borniertheit ist schon schlimm):

wenn Dich das verwundert oder Du das für eine komische Situatuion hälst, dann gute Nacht!

Ich vermute das hier viele gar keine Waffe haben und sich einfach aufblasen um mit zu reden.

Das ist der Preis dafür das hier viele Vermutungen und Mutmaßungen kreisen.

Zu der Intoleranz: Die darf ich haben, denn ich habe noch nicht geklaut, bin nicht besoffen gefahren oder wurde des Tankbetrugs bezichtigt.

Ich verhalte mich gesetzeskonform. Ich parke nur dort wo ich es darf und fahre max 10 km/h schneller als man nach den Geschwindigkeitsbegrenzungen darf. Du kannst es ja anders machen und dein Geld für Strafen aus dem Fenster werfen und deine Fahrerlaubnis hinterher.

Du bist dann halt waffenrechtlich unzuverlässig und ich eben nicht.

Ich habe Waffen und du dann eben nicht.

Du bist erwachsen und du hast es in der Hand deine Eigenverantwortung regelkonform zu leben und evt. bei deinen Kindern, wenn du welche hast, vor zu leben.

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"Du" wirst keine Auskunft aus deiner Strafakte bekommen, höchstens bekommt dein Anwalt Einsicht und diverse Kopien die er dir dann zugänglich macht.

Ja, das hätten die Kappenträger gerne. Muss man sich doch mal wieder die Mühe machen und die entsprechenden Gerichte bemühen. Ich zitiere mal Wikipedia und du kannst dann etwaige Fehler unter Nennung der Quellen korigieren:

http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht

Im Strafverfahren wurde die Akteneinsicht dadurch behindert, dass oft nur dem Verteidiger des Beschuldigten umfassend die Einsicht in die Akten gestattet wird, dem Beschuldigten selbst jedoch nicht.[1] Somit sind Beschuldigte, um ihr Grundrecht auf Akteneinsicht geltend zu machen, zur Bezahlung eines Rechtsanwalts verpflichtet, selbst wenn der Tatvorwurf haltlos ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht berührt jedoch das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakte, präzise Antworten zum Tatvorwurf und entsprechende Anträge zu stellen.[2]

Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher gegen Frankreich,[3] dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK). Gleichwohl verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage[4] dem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999[5] den § 147 StPO, um auch den Aktenzugang ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen.[6] Dem Beschuldigten, der keinen Rechtsanwalt hat, sind nunmehr auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. § 147 Abs. 7 StPO).

Schließlich betonte der EGMR in seiner Entscheidung vom 13. März 2003[7] im Fall Abdullah Öcalan gegen die Türkei nochmals, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest jedem Angeklagten müssen die Akten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein. Zwar sind bisher zur Frage der Akteneinsicht durch den Beschuldigten keine Entscheidungen gegen Deutschland ergangen, jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Anwendung und Auslegung des deutschen Rechtes zu berücksichtigen.[8]

Auf Grundlage des seit 2000 geltenden § 147 Abs. 7 StPO gewähren daher nunmehr auch deutsche Gerichte den Beschuldigten selbst Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen der Akten auf der Geschäftsstelle.[9]

Im Verkehrsstrafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht ist es bereits seit langem umstritten, wie weit das (Akten-)Einsichtsrecht reicht. In neuerer Zeit sprechen aber immer mehr Gerichte den Beschuldigten bzw. Betroffenen das Recht zu, auch die Messunterlagen (z.B. auch die technischen Anweisungen der Hersteller) einsehen zu dürfen. Teilweise haben einzelne Bundesländer dies auch in ihre (internen) Anweisungen für die Durchführung der Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen aufgenommen.[10]

Bearbeitet von BBF
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Zumindestens erwarte ich, daß nicht irgendwelche abstrusen Behauptungen, die die meisten vom hören-sagen aufgeschnappt haben, als Tatsachen dargestellt werden.

Damit musst du rechnen, denn WO ist ja keine Behörde.

Da du ja Auskünfte über einen Anwalt einholst und dich auf diese Auskünfte beziehst und ihnen vertraust, warum fragst du dann hier noch ?

Was willst du denn hören und lesen ?

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Die Polizei hat mit dem BZRG nichts zu tun.

Natürlich gibt es Polizeiakten, die aus unterschiedlichsten Gründen einen Sperrvermerk haben.

Das hat mit dem BZRG nichts zu tun.

Das Bundesamt für Justiz erklärt selber eindeutig, daß die Auskunft an den Betroffenen mit der Auskunft an die Behörde identisch ist.D

Das BZR ist ja nur eines der Erkenntnisquellen. Liegt in puncto WaffG-Auskunft tatsächlich ein Fall nach § 30a BZRG vor ?

Mir hat bisher jedes Meldeamt versichert, dass Privatpersonen nur beschränkte Auskünfte (z.B. für Bewerbungen) erhalten und nur Behörden (falls gesetzlich vorgeschrieben) unbeschränkte Auskünfte. Hat sich da was geändert ?

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Hat sich da was geändert ?

Eigentlich nicht.

Auch als Privatperson kann man die unbeschränkte Auskunft einholen. Allerdings wird die nicht nach Hause geschickt, sondern man darf sie sich auf dem Amt ansehen, und dann wird sie auch dort behalten und vernichtet. Der Grund ist, daß früher einige Arbeitgeber und Vermieter gerne den "großen" Auszug haben wollten, und wer den nicht "freiwillig" brachte eben nicht berücksichtigt wurde. Da man den jetzt nicht mehr mitnehmen kann, hat sich das Thema erledigt. Was man auf berechtigten Antrag (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit) immer noch bekommt ist eine Bestätigung daß keine relevanten Einträge enthalten sind.

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...Mir hat bisher jedes Meldeamt versichert, dass Privatpersonen nur beschränkte Auskünfte.... Hat sich da was geändert ?

Nööööö und die unbeschränkte bekommt man privat nicht zu sehen ausser für Strafverfahren, den Vollzug und Bewerbungen Polizei/Vollzug/BKA/BND etc.

Ja ich weiß das ist alles anders und alles Unfug und so weiter.

Ist mir egal... :shout:

Bearbeitet von coltdragoon
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Nix wissen macht nix.

Aber nix wissen und trotzdem das Maul sperrangelweit aufreissen ist einfach nur selten dämlich.

Man lese § 42:

Zweiter Teil Das Zentralregister

Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register

2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register

§ 41 Umfang der Auskunft

(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,

3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,

4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,

5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,

7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,

8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,

10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,

11. den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung,

12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.

13. den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.

(2) (weggefallen)

(3) 1. Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.

2. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.

(4) 1. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt.

2. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

§ 42 Auskunft an den Betroffenen

1. Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind.

2. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.

3. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann.

4. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.

5. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann.

6. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.

Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3556 m.W.v. 14. September 2013

CM

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Nööööö und die unbeschränkte bekommt man privat nicht zu sehen ausser für Strafverfahren, den Vollzug und Bewerbungen Polizei/Vollzug/BKA/BND etc.

Ja ich weiß das ist alles anders und alles Unfug und so weiter.

Ist mir egal... :shout:

Also nur um Missverständnissen vorzubeugen:

Du sagst, die Auskunft aus dem BZR an gewisse Behörden ist definitiv eine andere als die uneingeschränkte Auskunft, die man sich als Privatmensch bei Gericht ansehen kann. Und in der oberuneingeschränkte Auskunft an die besonderen Behörden stehen auch längst aus dem Register entfernte Einträge noch drinne.

Ich meine jetzt nur das BZR, keine alten Auszüge in alten Papierakten. Also eine ganz frische Abfrage des BZR.

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Nicht zwingend, denn von Seiten der Polizei gibt es z.B. Auskünfte in der Art "ohne Zustimmung der ... keine Auskunft an den Betroffenen oder Dritte gestattet".

Und BZR nur beschränkte Auskunft an Privatpersonen.

Man muss die Auskunft aus dem Bundeszentralregister von der Auskunft der Polizei an die Behörde unterscheiden.

Vom Bundeszentralregister erhält man eine Selbstauskunft, die sich in nichts von der Auskunft an die Behörde unterscheidet. Diese Selbstauskunft ist grundsätzlich nur beim Amtsgericht und nur vom Betroffenen einsehbar. (§42 BZRG)

Andere Auskunftsquellen der Behörde z.B., Polizei oder alte Akten bleiben unberührt und können natürlich Informationen über die BZR-Auskunft hinaus enthalten.

Bearbeitet von Godix
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Das BZR ist ja nur eines der Erkenntnisquellen. Liegt in puncto WaffG-Auskunft tatsächlich ein Fall nach § 30a BZRG vor ?

Mir hat bisher jedes Meldeamt versichert, dass Privatpersonen nur beschränkte Auskünfte (z.B. für Bewerbungen) erhalten und nur Behörden (falls gesetzlich vorgeschrieben) unbeschränkte Auskünfte. Hat sich da was geändert ?

Das Meldeamt hat damit doch gar nichts zu tun!

Die uneingeschränkte Auskunft wird beim Bundesamt für Justiz angefordert und ist nur beim Amtsgericht Deiner Wahl einsehbar - und wird danach vernichtet.

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.....

§ 52 Absatz 1 Nr.4 BZRG

Du begehst eine Straftat und wirst verurteilt und 10 Jahre später wird der Eintrag getilgt.

20 Jahre später beantragst du eine WBK und die wird wegen §52 Abs.1 Nr. BZRG nicht erteilt, weil du einschlägig verurteilt bist.

Woher weiß man das, obwohl die Eintragung doch getilgt ist ?

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Mir hat bisher jedes Meldeamt versichert, dass Privatpersonen nur beschränkte Auskünfte (z.B. für Bewerbungen) erhalten und nur Behörden (falls gesetzlich vorgeschrieben) unbeschränkte Auskünfte. Hat sich da was geändert ?

Das ist schon lange so.

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§ 52 Absatz 1 Nr.4 BZRG

Du begehst eine Straftat und wirst verurteilt und 10 Jahre später wird der Eintrag getilgt.

20 Jahre später beantragst du eine WBK und die wird wegen §52 Abs.1 Nr. BZRG nicht erteilt, weil du einschlägig verurteilt bist.

Woher weiß man das, obwohl die Eintragung doch getilgt ist ?

@Coltdragon

Magst Du es nicht verstehen oder kannst Du es nicht verstehen?

Wenn die Tilgungsreife für alle Einträge im BZR erreicht ist, wird über die Einträge keine Auskunft mehr erteilt. Ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife werden die Einträge aus dem Zentralregister entfernt.

Besonderes gilt für die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Ist der Eintrag aus dem Register entfernt, dann ist er auch technisch nicht mehr vorhanden und eine Auskunft darüber ist technisch unmöglich.

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.... dann ist er auch technisch nicht mehr vorhanden und eine Auskunft darüber ist technisch unmöglich.

Na dann auf auf brommer28 und Der_Joker hurtig eine WBK beantragt und mit dem S&W 500 los gelegt. :drinks:

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§ 52 Absatz 1 Nr.4 BZRG

Du begehst eine Straftat und wirst verurteilt und 10 Jahre später wird der Eintrag getilgt.

20 Jahre später beantragst du eine WBK und die wird wegen §52 Abs.1 Nr. BZRG nicht erteilt, weil du einschlägig verurteilt bist.

Woher weiß man das, obwohl die Eintragung doch getilgt ist ?

Weil die Akte noch beim LKA liegt und in Papierform bei der Polizeibehörde. Das bei der Überprüfung das LKA abgefeagt wird, fordert der SB die Akte an. Den Sachverhalt kann er unabhängig vom Urteil waffenrechtlich bewerten. Z.B. Alkohol und fahrlässige Tötung= persönliche Eignung. Verstoß gegen Waffg= unter Umständen mangelne Zuverlässigkeit.
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Nööööö und die unbeschränkte bekommt man privat nicht zu sehen ausser für Strafverfahren, den Vollzug und Bewerbungen Polizei/Vollzug/BKA/BND etc.

Grundsätzlich wäre die Frage dann: wozu bekommt man als "Privatperson" überhaupt etwas zu sehen aus dem BZRG. Sehe weder Logik noch Sinn darin wenn nicht alles auf den Tisch kommt.

... 20 Jahre später beantragst du eine WBK und die wird wegen §52 Abs.1 Nr. BZRG nicht erteilt, weil du einschlägig verurteilt bist.

Woher weiß man das, obwohl die Eintragung doch getilgt ist ?

Weil irgend ein Richter noch die Akten von dem Fall rumliegen hat (müsste man schauen, was rechtlich möglich ist um dagegen vor zu gehen).

Bearbeitet von Nakota
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auch für die Aktenhaltung beim LKA gibt es Aufbewahrungsfristen. Sie liegen im Normalfall deutlich unter den Speicherfristen des BZR.

Dann lies mal die Polizeigesetze der Länder. In der Regel wird nach 10 Jahren das erste Mal geprüft ob gelöscht wird. Da wird nicht automatisch gelöscht. Wenn nur eine Sache in der Zeit dazukommt, wird ganz schnell nochmal 10 Jahre verlängert. Bearbeitet von Andreas181
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Weil die Akte noch beim LKA liegt und in Papierform bei der Polizeibehörde. Das bei der Überprüfung das LKA abgefeagt wird, fordert der SB die Akte an. Den Sachverhalt kann er unabhängig vom Urteil waffenrechtlich bewerten. Z.B. Alkohol und fahrlässige Tötung= persönliche Eignung. Verstoß gegen Waffg= unter Umständen mangelne Zuverlässigkeit.

Ist ja grundsätzlich richtig. Im Falle von Der_Joker hat er aber dementsprechende Auskünfte beantragt, diese waren ohne Eintragungen. Für alle relevanten Register, wenn ich es richtig verstanden habe. Auch beim LKA gibt es Aussonderungsfristen. Wir leben im Zeitalter der EDV, da wird eine Datenbank abgefragt. Wenn die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen sauber ist, ist das Abfrageergebnis halt "keine Einträge", unabhängig davon ob die Papierakte noch im Keller liegt.

Ich gehe seit dem ich 14 bin diesem Sport nach und habe in den letzten 26 Jahren viele Leute kennengelernt. Viele sind gegangen, einige sind gekommen. Führerscheine wurden eingezogen, die WBK´s auch. Wegen unterschiedlichen Delikten. Die meisten selbstverschuldet, einige durch Unglücksfälle usw.

Manche haben die WBK oder den Jagdschein nach gewisser Zeit wiederbekommen. Da waren auch welche dabei, die z.B. gegen das WaffG verstossen hatten (unerlaubter Besitz, Aufbewahrung), obwohl es der Waffenbehörde bekannt war.

Aber da das Leben nicht von der WBK abhängig ist, würde ich sagen, probieren geht über studieren. Entweder klappts oder nicht. Nur nicht zu lange warten, sonst kommt in der Zwischenzeit noch jemand und ruck zuck gucken wir alle in die Röhre weil Waffen eh oberpfui und gefährlich sind und der legale Besitz abgeschafft wird...

LG

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So schwer ist das doch nicht zu verstehen:

Natürlich spreche ich hier von Datenbanken.

Gegen dich wird ermittelt. Es wird bei der Polizei eine Papierakte angelegt. Du wirst verknackt. Das Verfahren wird in die Datenbanken inpol/polas und bzr eingetragen. Der BZR Eintrag wird nach sagen wir 5 + 1 Jahr gelöscht (Ersttat unter 60 TS). Die Fristen nach inpol richten sich nach PolG, hier im Bsp Nrw. Dort beträgt die Frist bis zum ERSTEN Prüfungstermin 10 JAHRE. Das passiert nicht automatisch. Ein Polizeibeamter entscheidet ob weiter gespeichert oder gelöscht wird. Wenn du Pech hast wird nochmal 10 Jahre gespeichert.

Nach 8 Jahren beantragst du ne WBK. Dein BZR Eintrag ist getilgt. Das LKA übermittelt Aktenzeichen, Tatvorwurf,-ort und-zeit und Aktenführende Stelle. Was macht der SB? Der fordert die Akte an um sich ein Bild zu machen.

Ganz normaler Vorgang, in den Gesetzen nachzulesen. Kein Schattenregister, keine Zufälle, keine Verschwörung. Ganz normales Alltagsgeschäft.

Bearbeitet von Andreas181
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