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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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Hallo zusammen,

Gestern, knapp 8 Monate nachdem ich meinen Wbk Antrag abgegeben hatte, habe ich mit meinem Sachbearbeiter telefoniert und gesagt bekommen das er meinen Wbk Antrag ablehnen wird.

Zum Hergang: 3 Monate nach Antragsabgabe rief ich das erste mal an und dort sagte mir der Sb das es noch dauert und ob denn die Polizei schon bei mir war die Waffenschränke anschauen? Ich sagte nein und verwies ihn darauf das ich ja Bilder und Rechnung mit abgegeben hatte. Er sagte mir das kann ich auch beim Nachbarn fotografiert haben.

Nun wartete ich wieder 2 Monate aber keine Polizei kam und ich rief wieder an wann denn die Polizei mal kommt?

Da fragte mich der Sb wie ich darauf komme, die kommen nicht, ich hab ja Bilder und Rechnung mit abgegeben das reicht ihm. :bump:

Die Registerauszüge waren nach knapp 6 Monate auch endlich da und da sagte er mir alles ok und las mir aus meinem Zentralregister vor wo er eine Trunkenheitsfahrt 2003 sowie Diebstahl im Jahr 2000 erwähnte sowie ein eingestelltes Verfahren wegen Tankbetruges von 2014 (Eingestellt deswegen weil ich verwechselt wurde und eine andere Person als Täter ermittelt wurde). Alles nicht so schön, aber lange her und auch er habe Gesetze an die er sich halten müsse, aber ich müsste das Bedürfnis nochmal neu ausfüllen und abstempeln lassen da der Sachbearbeiter vom Dachverband SVBB mit anderer Kullifarbe hinter meinen Disziplinnummern „gem. DSB“ schrieb. Er könne mir aber die gelbe Wbk schon mal zuschicken, was ich nicht verstand, da die Langwaffe mit auf dem Bedürfnis stand ! :confused: Also gut, ich wieder das Bedürfnis neu ausgefüllt, alles nach Berlin geschickt und gewartet. Der Sb vom Dachverband fand das auch etwas verwirrend da es nur ein Vermerk seinerseits war und überhaupt nichts mit dem Bedürfnis an sich zu tun hatte. Ich schickte dann alles wieder per Einschreiben zur Waffenbehörde und rief nach 4 Wochen wieder an ob meine Post überhaupt angekommen wäre? Der Sb meinte alles angekommen und so gefällt ihm das besser und in ein paar Tagen schicke er mir alles zu. Wiederum nach 4 Wochen, also gestern rief ich wieder an und fragte ob die Post verloren gegangen ist oder sonst noch irgendwas fehlt? Da sagte er mir wie oben schon erwähnt, das er meinen Antrag ablehnen werde mit der Begründung der Delikte von vor 12 bzw 15 Jahren. Ich fragte ihm wie das sein kann? Schliesslich habe ich vor 3 Jahren von seiner Kollegin einen kleinen Waffenschein bekommen wo mir die Sachbearbeiterin selber sagte ich bin waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet. Da meinte er plötzlich den kleinen WS müsse er mir denn natürlich auch wieder entziehen da das eingestellte Verfahren von 2014 Gewicht hat und eine Einstellung nicht meine Unschuld beweist. Wie bitte? :o Wenn ich mich nie zu der Sache polizeilich äußern musste, da nie eine Vorladung kam sondern nur ein Brief von der Staatsanwaltschaft Verfahren eingestellt da anderer Täter ermittelt, bin ich trotzdem noch mitschuldig im Sinne des WaffG oder wie soll ich das verstehen?? Er meinte dann naja er schickt mir jetzt die Ablehnung vom Wbk Antrag und den kleinen WS kann ich ja noch behalten. Wie soll das denn gehen? :bump: Seinen kl. WS kann er denn aber auch gern wieder haben weil den hatte ich nur gemacht um mich überprüfen zu lassen und entweder bin ich nun zuverlässig oder nicht!? Ich bin keiner der mit einer SSW rum rennen muss.

Also ehrlich, ich bin jetzt gar nicht mal so wahnsinnig sauer über die Ablehnung, auch wenn es mich ärgert weil ne Menge Zeit und Geld dahinter steckt, sondern vielmehr über die Vorgehensweise der Behörde!

Es ist einfach mal unterste Schublade wie dort mit einem umgegangen wird und wie das Gesetz gestreckt und gebeugt wird so wie scheinbar jeder Sachbearbeiter gerade Lust und Laune hat.

Meine Frage nun an euch, die sicherlich mehr Ahnung haben wie ich. Darf die Behörde so vorgehen bzw. haben die Sb bei der Behörde so einen weiten Ermessensspielraum oder ist es einfach nur Willkür??

Und ist denn der Sachbearbeiterin vor 3 Jahren ein Fehler unterlaufen, da ich ja jetzt, 3 Jahre später in denen ich mir nichts zu Schulden kommen lassen habe plötzlich unzuverlässig sein soll? Dann sollen sie doch gleich sagen jeder der damals mal was verbockt hat kriegt nie eine Wbk und dann kann sich das Gesetz die Angaben mit den 5 bzw. 10 Jahresfristen sparen. Das verwirrt dem Normalbürger ja nur.!

Lohnt es sich Einspruch einzulegen bzw. einen Anwalt zu nehmen? Er sagte auch gleich wenn mir was nicht passt solle ich mir doch einen Anwalt des Vertrauens suchen dann wird auf anderer Ebene nochmal entschieden. Diese Aussage sagt mir doch aber schon das das nichts bringen wird oder? Da hackt doch eine Krähe nicht der anderen das Auge aus.

Vielen Dank schon mal für die Antworten

Gruß Norbert

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Also erst einmal Herzlich Willkommen hier im Forum.

Zur der juristischen Seite kann ich Dir nichts sagen - dazu werden sich gleich wahrscheinlich noch andere äußern. Aus eigener Erfahrung kann ich Dir aber sagen, dass ein Widerspruch sehr wohl etwas bringt, da der Vorgang automatisch dann dem Vorgesetzten präsentiert wird. Mir wollte das Amt einmal während eines laufenden Verfahrens den Eintrag verweigern. Dann bin ich persönlich zum Abteilungsleiter gegangen und habe ihm den Fall geschildert. Nach 2 Tagen hatte ich dann meinen Eintrag.

Ob Du gleich einen Anwalt nehmen solltest, hängt davon ab, ob Du eine Rechtsschutzversicherung hast und wie viel Dir das ganze Wert ist. Der Widerspruch kostet nichts und danach kannst Du immer noch Geld in die Hand nehmen für einen Rechtsbeistand.

Bearbeitet von Harry Callahan
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Richtig. Nimm Dir einen Anwalt, der auch was vom Thema Waffenrecht versteht, und vor allem: Sag selbst gar nichts.

Naja, vorher wartest Du jetzt erstmal auf die Ablehnung, da werden die Gründe schon drin stehen. Das gibst Du dann Deinem Anwalt, und der wird der Behörde mal den Kopf waschen.

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Als allererstes: Fachanwalt!

Womit nur ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht gemeint sein kann!

Der SB soll ablehnen. Dann die Begründung der Ablehnung sorgfältig lesen und entscheiden ob der Gang zum Anwalt aussichtsreich ist. Die Sache von 2014 ist so jedenfalls kein Versagungsgrund.

Und rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.

Ich habs gewusst, ich habs gewusst! Unausrottbarer Blödsinn! :bump::bump:

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das ist doch egal, es gibt einen AblehnungsBESCHEID... inkl. der Versagensgründe und der (vermeintlichen) Rechtsgrundlage...

wenns keine Widerspruchsmöglichkeit ( länderabhängig) gibt, bleibt nur die Klage!

...also Alles fein säuberlich ( mit Fristen/Telefonaten/Schreiben/Gedächtnisprotokolle) auflisten, und bei Ablehung ab zum Anwalt!

Bearbeitet von alzi
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Deine Geschichte gefällt.mir! Als erstes, ist zwar vorbei, aber so lange hätte ich nicht gewartet. Nach drei Monaten kannst du eine Untätigkeitsklage einreichen. Da würde ich ihn mal drauf hinweisen.!Da kann sich die Behörde auch nicht mit, ist in Bearbeitung mehr rausreden!

Dann warte jetzt mal den Bescheid ab, ach ja, jeder Bescheid ist Rechtsmittelfähig. Dann lies es dir durch und überlege ob du direkt Widerspruch einlegst oder vllt erstmal ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt machst. Das kostet nicht die Welt, aber trotzdem würde ich das vorher Absprechen. Auch wenn ich dir rechtlich keine Auskunft geben kann, die Sache von 14 ist natürlich Witzlos. Die beiden anderen Sachen sind ansich natürlich schon relevant. Ob das verjährt ist oder aber die SB beim kl WS einen Fehler gemacht hat, was ja denkbar.ist???

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Nach drei Monaten kannst du eine Untätigkeitsklage einreichen.

Jein.

Kannst Du, aber nur wenn die Behörde in dem Zeitraum nachweislich überhaupt nicht tätig geworden ist. Wenn sie aber so ineffizient arbeitet daß es so lange braucht, kommst Du damit nicht weiter.

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Die beiden anderen Sachen sind ansich natürlich schon relevant. Ob das verjährt ist oder aber die SB beim kl WS einen Fehler gemacht hat, was ja denkbar.ist???

...die Frage ist, verjähren die anderen beiden Sachen auch, sobald es mehr als 60 Tagessätze sind oder waren?! Dann wäre ein Antrag nicht möglich (meines Wissens nach).Geht bei Diebstahl oder Trunkenheitsfahrt schnell, je nach Umfang. Oder: Durch die "Vorstrafe" 2000, wurde der Tagessatz beim Folgedelikt 2003 erhöht!? Eventuell beim kleinen WS noch nicht hochgekommen?!

Seltsam nur, dass der SB die Ablehnung auf das eingestellte Verfahren 2014 schiebt :confused:

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wenn er die gelbe genehmigt, kann er nicht auf einmal die grüne verweigern/ablehnen!

... schon garnicht mit der genannten Begründung, wenn er beide Anträge parallel bearbeitet!!!....

Stimmt! Denkfehler meinerseits, hatte ich überlesen. Dann hat es wohl nichts mit den Strafen zu tun...

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Hallo Norbert,

auch von mir ein herzliches Willkommen im Forum! Ich habe Deinen Fall gelesen und kann nur noch mit dem Kopf schütteln... aber vielleicht kann ich Dir da noch ein wenig helfen, ich habe das Gefühl, ich weiß, wo das Problem liegen könnte und wie man es lösen kann.

Was ich von Dir wissen müsste: Was genau ist da bei derTrunkenheitsfahrt vorgefallen? Welche Promillezahl bzw. THC-Gehalt / andere Rückstände von Drogen; genaue Umstände (Unfall, Tgeszeit, welche Begründung zur Kontrolle etc.)... also möglichst viele und genaue Infos, damit ich mir ein genaues Bild der Umstände machen kann!

Viele Grüße

Morris

Bearbeitet von morrisgun
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[...]

Was ich von Dir wissen müsste: Was genau ist da bei derTrunkenheitsfahrt vorgefallen? Welche Promillezahl bzw. THC-Gehalt / andere Rückstände von Drogen; genaue Umstände (Unfall, Tgeszeit, welche Begründung zur Kontrolle etc.)... also möglichst viele und genaue Infos, damit ich mir ein genaues Bild der Umstände machen kann!

[...]

Wow neugierig bist Du gar nicht!?

Ist aber Unsinn. Wenn es um die persönliche Eignung wegen der Trunkenheitssache ginge, dann müsste ihm die Behörde aufgeben ein Gutachten über eben diese Eignung beizubringen und erst wenn er das nicht zeitgerecht täte, dürfte sie auf fehlende persönliche Eignung schließen. Danach sieht es hier nicht aus.

Ob 2000 und 2003 60 TS oder weniger verhängt worden sind ist egal, weil es sich um zwei Verurteilungen handelt. Auch die 1 Jahresgrenze können wir wohl außer acht lassen denn seit 2003 sind 11 oder 12 Jahre vergangen, weshalb die 10 Jahresfrist seit Rechtskraft des 2003er Urteils verstrichen sein dürften. Bliebe der unwahrscheinliche Fall, dass der TS wegen der Sache von 2003 im Gefängnis saß und die 10 Jahre deshalb noch nicht um wären. Dagagen spricht, dass er vor 3 Jahren einen KWS erhalten hat und eine vollzogene Freiheitsstrafe in der Zentralregisterauskunft zu übersehen oder nicht zu beachten wäre schon grob.

Bleibt die Sache mit der Verfahrenseinstellung 2014. Da darf die Behörde vermuten, dass das Verfahren nicht wegen erwiesener Unschuld eigestellt worden ist. Dann dürfte es aber nur noch um bestimmte Tatsachen gehen und die Behörde müsste - so sie solche behauptet - eigene Ermittlungen angestellt haben. hat sie vermutlich aber auch nicht.

Also bleibt ein - ich will dir nichts geben - eines kleinen SB. Und dem kann man beikommen, wie schon gesagt, falls es so ist wie es geschildert wurde und nicht wie so oft eine "Kleinigkeit" in der Geschichte fehlt, weil "ich dachte das sei nicht so wichtig".

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zitat " Die Sache von 2014 ist so jedenfalls kein Versagungsgrund "

Na ja .... an Infos wandert da ja nicht nur "unschuldig verdächtig worden" rüber .... sondern meiner Info nach u.a. auch was zw. den Zeilen steht.

Bearbeitet von Gonzzo
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Wow neugierig bist Du gar nicht!?

.......................

Also bleibt ein - ich will dir nichts geben - eines kleinen SB. Und dem kann man beikommen, wie schon gesagt, falls es so ist wie es geschildert wurde und nicht wie so oft eine "Kleinigkeit" in der Geschichte fehlt, weil "ich dachte das sei nicht so wichtig".

Wie willst Du jemanden helfen, wenn nicht genug Informationen zur Verfügung stehen? Warum glaubst Du, mache ich mir die Mühe, soviele Informationen wie möglich zu bekommen, um daraus dann die beste Lösung für Norbert zu finden?

Und wie oft glaubst Du, habe ich gerade Deinen letzten Satz im obigen Zitat gehört? Oder sollen wir hier lieber Kristallkugel-Deutungen und andere sinnvolle Mutmassungen durchführen???

Trunkenheitsfahrt ist nicht gleich Trunkenheitsfahrt... da gibt es verdammt große Unterschiede, wie man nachher Restzweifel ausräumen muss...

Bearbeitet von morrisgun
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Jein.

Kannst Du, aber nur wenn die Behörde in dem Zeitraum nachweislich überhaupt nicht tätig geworden ist. Wenn sie aber so ineffizient arbeitet daß es so lange braucht, kommst Du damit nicht weiter.

Hast du nicht unrecht. Wenn die Behörde aber dann so unfähig arbeitet, wird der Richter, insofern er nicht völlig lustlos ist, denen gut einen blasen! Selbst schon erlebt!

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[...]

Trunkenheitsfahrt ist nicht gleich Trunkenheitsfahrt... da gibt es verdammt große Unterschiede, wie man nachher Restzweifel ausräumen muss...

Die Trunkenheitsfahrt kann genau zu zwei Dingen führen

1. zur Unzuverlässigkeit, (das richtet sich nach dem Strafmaß und warum selbst 1 Jahr plus X Freiheitsstrafe vermutlich schon nicht mehr relevant sind steht im vorigen Post) und

2. zum Verdacht, dass die persönliche Eignung fehlt. Das wäre ab 1,6 Promille BAK, mehrmaliger Auffälligkeit oder bei BTM zu vermuten und der Weg wäre der Behörde dann exakt vorgeschrieben. Den Weg hat die Behörde offensichtlich nicht beschritten, weshalb die Frage nach BAK oder BTM nur der Befriedigung von Neugier dienen kann.

Die richtige Frage wäre: Hat die Behörde ein Gutachten zur Persönlichen Eignung aufgegeben/gefordert - ja oder nein?

Bearbeitet von Godix
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Und ist denn der Sachbearbeiterin vor 3 Jahren ein Fehler unterlaufen, da ich ja jetzt, 3 Jahre später in denen ich mir nichts zu Schulden kommen lassen habe plötzlich unzuverlässig sein soll? Dann sollen sie doch gleich sagen jeder der damals mal was verbockt hat kriegt nie eine Wbk und dann kann sich das Gesetz die Angaben mit den 5 bzw. 10 Jahresfristen sparen. Das verwirrt dem Normalbürger ja nur.!

hmmm..... :confused:

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Als allererstes: Fachanwalt!

Fachanwälte im Verwaltungsrecht sind gut und haben Ahnung. Also rundum zu empfehlen.

In concreto empfehle ich allerdings stattdessen einen im Waffenrecht erfahrenen und fachlich spezialisierten Anwalt. Beides ist NICHT dasselbe (ähnlich bei Ärzten: ein tatsächlicher "Experte" für einen ganz bestimmten Bereich muss nicht notwendigerweise Facharzt sein, womit der Facharzt noch weitaus häufiger ist als der Fachanwalt).

Carcano

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Jein.

Kannst Du, aber nur wenn die Behörde in dem Zeitraum nachweislich überhaupt nicht tätig geworden ist. Wenn sie aber so ineffizient arbeitet daß es so lange braucht, kommst Du damit nicht weiter.

Doch, durchaus!

Er hat nämlich nach drei Monaten einen Anspruch auf einen Bescheid und nicht nur darauf, daß die Behörde irgendwie tätig geworden ist!

Wobei man die Untätigkeitsklage sogar noch nach dem Bescheid einreichen kann (sag' ich aus eigener Erfahrung, ich hab grad so ein Ding am Laufen; das mach' ich nur deswegen, um der Behörde noch zusätzlich Geld abzunehmen, denn die dürfen hübsch meinen Anwalt zahlen, obwohl der Bescheid schon da ist) *harrharr*

Also Empfehlung:

Einen im Waffenrecht erfahrenen Rechtsanwalt nehmen un diesen sowohl die Untätigkeitsklage als auch den eventuellen Widerspruch bei Versagen der WBK machen lassen

Keinesfalls mit irgendwelchen Leuten von der Behörde sprechen ("Mein Anwalt hat mir aufgetragen, in einem laufenden Verfahren nichts zu sagen!") sondern den Anwalt machen lassen!

(Wenn die Sache genau so ist, wie Du hier geschildert hast, dann mußt Du den Anwalt auch nicht zahlen, denn die Behörde unterliegt in jedem Fall.)

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... und las mir aus meinem Zentralregister vor wo er eine Trunkenheitsfahrt 2003 sowie Diebstahl im Jahr 2000 erwähnte sowie ein eingestelltes Verfahren wegen Tankbetruges von 2014...

Und das soll im BZRG stehen? Möglich wäre, dass der "Diebstahl" eine Tilgungsfrist von 15 Jahren hat, aber dann war es sicher ein bisschen mehr als der Diebstahl von Äpfeln? Ansonsten müsste das schon aus dem BZRG getilgt sein.

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Gast
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