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IGNORED

Zuverlässigkeitsüberprüfung ohne Anlass


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Geschrieben

Bin gerde zuhause und zitiere aus der angegebenen Mitteilung:

" Sehr geehrter Herr xray200!

Es liegt mir hier ein Antrag zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung

nach §§ 5, 6 WaffG vor.

Da ich Sie persönlich nicht erreichen konnte, darf ich sie bitten, mit mir telefonischen Kontakt

aufzunehmen. Sie erreichen mich unter der Rufnummer 000-0000.

XXX, PHK"

Beim Rückruf war dem PHK XXX allerdings nicht ganz klar, warum er in Marsch gesetzt wurde.

Das ganze konnte in meinem Fall zwar telefonisch geklärt werden, das lag aber nur daran, dass

sich der Beamte erinnern konnte, vor ein paar Monaten erst hier gewesen zu sein. Da hatte ich tatsächlich einen

Voreintrag auf WBK grün beantragt.

Der PHK ist ganz nett, aber unsere zuständige waffenrechtliche Abteilung im PP regt mich langsam auf.

Mit einer SB'in dort bin ich bereits aneinandergerten, nach einer Beschwerde via Polizeipräsidentin

kam dann eine Entschuldigung der Abteilungsleitung und die beantragte Änderung....

Leider bin ich daher bei der SB'in nicht in guter Erinnerung geblieben und frage mich nun:

Ärger runterschlucken und stillhalten oder denen etwas auf den Zahn fühlen?

Allerdings weiß ich nicht, wie weit ich dann ohne Anwalt gehen kann...

Was meint Ihr???

Geschrieben

Weder in §5 noch in § 6 steht was von Hausbesuchen. Und ihm liegt ein Antrag vor? Da würde mcih mal interessieren wer den gestellt hat. Es sei den du hast eine Waffe beantragt und er meint das.

LG

Peter

Geschrieben

Hallo Peter,

nein es wurde nichts beantragt, wie bei meinen Vereinskameraden auch.

Die sind quasi aus allen Wolken gefallen, als es plötzlich klingelte.

Wie gesagt, betroffen sind die bei der Schießanlage gemeldeten Aufsichten. Wie ich heraushören konnte, wurde der Antrag von

der Direktion Zentrale Aufgaben, Abt.Waffenrecht gestellt (ist nicht gesichert, aber erscheint mir sehr plausibel).

Geschrieben

Die Kontrolle der Aufbewahrung ist nichts besonderes und braucht keinen besonderen Anlass! Das dabei der Schütze und die Wohnung in Augenschein genommen werden halte ich für ein Märchen.

Du warst als Vertreter der wo Etatistenfraktion dabei?

Der kommt bei einer Neubeantragung hier auch immer mal vorbei und das verlief stets recht freundlich, da mein zuständiger Beamter einen Sportschützen im pers. Bekanntenkreis hat.

Gut, 1 Fließkärtchen mitnehmen am Ausgang links.

die haben sich mal kurz den Schrank von außen angeguckt. Sicherheitsstufe notiert.

Ein Schrank an dem AUSSEN der Kleber mit der Sicherheitsstufe ist? Am besten noch mit Seriennummer um Schlüssel zu ordern? Da gehört der aber nicht hin. Na ja, man lernt ja nie aus.

Geschrieben (bearbeitet)

Es liegt mir hier ein Antrag zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung

nach §§ 5, 6 WaffG vor.

Leider bin ich daher bei der SB'in nicht in guter Erinnerung geblieben...

Da wird es schlicht um das Erbringen des Nachweises der Berechtigung zur Schiessstandaufsicht gehen. Und keine in Augenscheinnahme der persönlichen Eignung in Verbindung mit einer in Augenscheinnahme der eventuell geänderten Lebensumstände. Eventuell hast du, in deinem Fall, das ganze angestossen durch den Ärger mit deiner SBine? Ob due einen Anwalt brauchst kann ich nicht sagen. Dazu kenne ich die Umstände zu wenig.

Und hier mal der §6 damit man sieht, wann die persönliche Eignung in Frage steht:

§ 6 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil

sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht

vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren

können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht,

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit

beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen

Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im

Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1

bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz

1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten

Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die

Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die

geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die

erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene

Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige

Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im

Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die

Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den

zuständigen Behörden zu erlassen.

Bearbeitet von Nakota
Geschrieben

Weder in §5 noch in § 6 steht was von Hausbesuchen.

Mich erinnert dieses Hausbesuchs-Prozedere durchaus an Großbritannien. Dort schauen freundliche "Neighbourhood"-Polizeibeamte vorbei, ob auch alles in Ordnung sei...

Wie er das jetzt empfindet oder einordnet, bleibt jedem selbst überlassen.

Geschrieben

Interessant wäre in diesem Zusammenhang das jeweilige Bundesland.

Wenn die Polizeibehörden für die Waffenangelegenheiten zuständig sind (und nicht die Kommunal- oder Kreisverwaltung) kann ich mir schon vorstellen, dass da auf einmal die Polizei vorbei schaut.

Geschrieben

Interessant wäre in diesem Zusammenhang das jeweilige Bundesland.

Wenn die Polizeibehörden für die Waffenangelegenheiten zuständig sind (und nicht die Kommunal- oder Kreisverwaltung) kann ich mir schon vorstellen, dass da auf einmal die Polizei vorbei schaut.

Ja, in NRW ist das so.

Die Frage dabei ist aber: Zu welchem Zweck, mit welcher Rechtsgrundlage?

Geschrieben

... dass da auf einmal die Polizei vorbei schaut.

Um die Aufbewahrung zu kontrollieren kann auch die Polizei vorbei kommen. Geht ja aber um angebliche Überprüfung der pesönlichen Eignung. Und die darf nur bei vorliegenden Tatsachen angezweifelt werden. Ob die jetzt bei den "angemeldeten Aufsichten" vorlagen ist ja die Frage.

Geschrieben

Interessant wäre in diesem Zusammenhang das jeweilige Bundesland.

In NRW sind die Polizeipräsidien zuständig.

Bei der Erstbeantragung einer WBK gab es Besuch, beim Jagdschein ebenso.

Geschrieben

Ja; wie gesagt:

Wenn die (einigen wir uns darauf...) zuständige Stelle der Exekutive unter Nennung von Zweck und passender Rechtsgrundlage den "Besuch" vornimmt, gibt es ja keine Probleme.

Wenn die hingegen selbst nicht wissen, warum konkret und auf welcher Grundlage sie da vor der Haustür stehen (so wurde es am Threadanfang berichtet), kann letztere zu bleiben.

Geschrieben

Interessant wäre in diesem Zusammenhang das jeweilige Bundesland.

Wenn die Polizeibehörden für die Waffenangelegenheiten zuständig sind (und nicht die Kommunal- oder Kreisverwaltung) kann ich mir schon vorstellen, dass da auf einmal die Polizei vorbei schaut.

Amtshilfeersuchen an die Polizei?

Leumundsprüfungen gehörten doch auch dazu, in den alten BL der ehemalige KOBD und in den neuen BL der ehemalige ABV!

Geschrieben

Dabei befragt die Polizei, ohne dass Du davon erfährst, Deine Nachbarn, ob Du irgendwie "verhaltensauffällig" bist.

Also quasi "Stasi 2.0". Dabei wird dann der nette Herr Krause vom Nachbarhause ungewollt zum IM.

CM

Folge: Staatsverdrossenheit ? ziviler Ungehorsam ?

Geschrieben

Folge: Staatsverdrossenheit ? ziviler Ungehorsam ?

Na ja, man sollte die Folgen einer solchen Befragung der Nachbarn nicht unterschätzen, sie erreicht nämlich, dass Dein Leumund bei Deinen Nachbarn stark angekratzt wird und die Nachbarn sich hinter Deinem Rücken das Maul zerreissen.

Nachbarn, mit denen Du 10 Jahre lang ein nahezu freundschaftliches Verhältnis gepflegt hast, deren Kinder mit Deinen Kindern gespielt haben, mit denen Du im Sommer gemeinsame Grillabende gefeiert hast, gehen plötzlich auf unerklärliche Weise auf kühle Distanz. Ihre Kinder dürfen nicht mehr Deinen Kindern spielen, Einladungen zu gemeinsamen Veranstaltungen werden dankend abgelehnt und die vorher stets freundliche Begrüßung, wenn man sich alltäglich getroffen hat, reduziert sich auf ein knappes "Tach'" im Vorübergehen.

Denn: wenn die Polizei schon in der Nachbarschaft Erkundigungen über Dich einzieht, natürlich ohne die Befragten über den Hintergrund der Befragung zu informieren, dann kann mit Dir ja etwas nicht in Ordnung sein. Da muss es schließlich einen Grund dafür geben, dass sich auf einmal die Polizei für Dich interessiert. So 'ne Aktion kann sich für den unwissend Betroffenen ganz schön rufschädigend auswirken, ohne dass irgend jemand tatsächlich etwas Negatives über Dich verbreitet hätte.

CM

Geschrieben (bearbeitet)

Dabei befragt die Polizei, ohne dass Du davon erfährst, Deine Nachbarn, ob Du irgendwie "verhaltensauffällig" bist.

Ich will das nicht Mitbekommen. Sonst müsste ich meinen Nachbarn eventuell wegen Verleumdung verklagen. Darf der doch vor Amtsträgern über mich Urteilen, ich fasse es nicht. Vielleicht wird er sogar über den Grund der Nachfrage informiert (Waffenbesitz) und das ohne mein Einverständnis. Übrigens gibt es den "Leumund" meines Wissens in Gesetzestexten nicht mehr und zu recht.

Bearbeitet von Nakota
Geschrieben

Dabei wird dann der nette Herr Krause vom Nachbarhause ungewollt zum IM.

Ungewollt? Man muß dann schon das ganz kleine bisschen Arsch in der Hose haben und dem Schergen, von welchem Verein auch immer, höflich nett zu sagen, daß er gerne einen Kaffee bekommt aber daß man seine Nachbarn eben nicht vernadern würde.

Geschrieben

Du warst als Vertreter der wo Etatistenfraktion dabei?

Gut, 1 Fließkärtchen mitnehmen am Ausgang links.

Ein Schrank an dem AUSSEN der Kleber mit der Sicherheitsstufe ist? Am besten noch mit Seriennummer um Schlüssel zu ordern? Da gehört der aber nicht hin. Na ja, man lernt ja nie aus.

Außen war lediglich noch der flyer des waffenschrankes aus dem Baumarkt dran. Also Modell, Stufe und wieviele Plätze wurde notiert

Geschrieben

Bei erstausstellung der WBK kommen aber sehr oft die dorfsherriffs vorbei. Machen sich mal ein Bild von der Person. Eine Kontrolle nach Paragraph 36 scheidet da ja aus weil noch gar keine Waffen erworben sind. Ausnahme wäre der Jäger der schon eine Langwaffen vor der WBK gekauft hat und auf selbige noch wartet

ist das in der ehemaligen DDR?

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