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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht: Null-Promille-Grenze für Waffenbesitzer


2nd_Amendment

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Ich hätte da gerne einmal ein Problem: Wie würde sich das Urteil jetzt eurer Meinung nach darauf auswirken, wenn ich nach stocknüchterner Jagd meine Waffe nicht zugriffsbereit verstaue (bspw. abgeschlossener Waffenkoffer/abgeschlossenes Futteral), den Jagderfolg hernach mit einer straßenverkehrsrechtlich nicht relevanten Menge Alkohol begieße und dann mit meiner weiterhin nicht zugriffsbereiten Waffe den Heimweg antrete. Also beträfe dieses Urtei den gesamten Zeitraum zwischen Entnahme der Waffe aus dem Schrank bis zum Wiedereinstellen der Waffe in den Selbigen? Das konnte ich so direkt aus der Urteilsbegründung nicht raus lesen.

Die Frage, ob man nun Alkohol oder andere Mittel, die "typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen", zu sich nehmen soll/darf/kann, lasse ich einmal außen vor.

Hallo,

ich meine aus dem Urteil und der Begründung herauszulesen,

das es um den Alkoholgenuss vor der Schußabgabe geht.

Also schießen immer nüchtern, Grog und Flachmann immer erst nach dem letzten Schuß.

Ist natürlich eine Umstellung, gerade in der jetzigen Jahreszeit ist es manchmal ganz schön kalt auf dem Hochsitz.

Grüße

Brommy

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Hier im Süden ist Alk am Arbeitsplatz Pflicht! Ein befreundeter Schreiner hat im Betrieb einen Bierautomaten in der Kantine stehen. Auf meine damals recht erstaunte Frage meinte er nur: " Zwei Halbe zur Brotzeit und zwei Halbe zum Mittag sind erlaubt. Saufereien dulde ich aber nicht!" :drinks:

2 Liter Bier alleine schon während der Arbeitszeit? Halte ich gar nichts von.

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Ich auch nicht.

Aber du weißt ja, manche Leute haben kein Problem mit Alkohol... Nur OHNE.

:closedeyes:

Nichtsdestotrotz halte ich das diskutierte jüngste Urteil in seiner Radikalität - vor allem im Kontext mit sonst zugestandenem geringem Alkoholkonsum in anderen, ebenfalls gefahrgeneigten Bereichen - für daneben.

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Ein weit verbreiteter Irrglaube, daß Bier in Bayern ein "Grundnahrungsmittel" wäre, und auf der Arbeit getrunken werden dürfte.

Ob in der Mittagspause, bei der Arbeit oder auf dem Firmengelände Alkohol zulässig ist entscheidet überall in Deutschland der Arbeitgeber. Und auch in Bayern ist das so gut wie nirgends mehr der Fall. Im Un-Falle ist dann nämlich plötzlich die Haftungsfrage nicht mehr so klar. Und in die Nesseln will sich auch kein bairischer Arbeitgeber setzen.

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Du kannst das in Bayern als AG ja mal versuchen, das so zu entscheiden. Selbst solche Giganten wie SIEMENS scheitern daran scheint es regelmäßig oder wie erklärst du sonst die entsprechend gefüllten Automaten in den Gebäuden und in der Kantine ?

Wer will hat die BG auf seiner Seite ... Wenn die Risikobeurteilung es für den Arbeitsplatz ergibt, dass der Arbeitnehmer einen klaren Kopf braucht, steht dem Alkoholverbot nichts im Weg. Im Büro der Buchhaltung fraglich, an einer Holzbearbeitungsmaschine aber wohl ohne Zweifel.

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Nun für den Bayerischen Amtsarzt gilt das ja eben so. Was soll der da also behandeln ? Bier ist ein Nahrungsmittel und solange keiner alkoholisiert auf der Arbeit erscheint, ist alles feini.

Ich habe gerade mal einen Promillerechner durchgeführt. Nach vier "Halben" hätte ich (180cm, 80kg) über einen Zeitraum von 5 Stunden konsumiert 1 Promille Blutalkohol.

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Hallo Leute,

ich halte das ganze für total Weltfremd.

Als ich angefangen habe mit der Jagd (20 Jahre ist es her) wurde vor der Treibjagd noch ein Schnaps getrunken.

Das gibt es auch bei uns nicht mehr.

Unzurechnungsfähig war deshalb keiner.

Dazu fällt mir wieder mal ein: Sie predigten Wasser und selbst tranken sie Wein.

Grüße

Schorni

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.....Der Jäger hatte Alkohol konsumiert und hatte dann auf der Jagd in diesem Zustand einen Schuss abgegeben. Obwohl es keine Ausfallerscheinungen gab und der Schuss auch nicht daneben ging, wiederrief die Behörde die WBK wegen Unzuverlässigkeit. Die Gerichte bestätigten dies in allen drei Instanzen. Besonders weit aus dem Fenster lehnte sich das BVerwG. Es hat den Leitsatz aufgestellt, dass nur derjenige vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Waffen umgeht, der sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht.

Der Grad der Alkoholisierung und die Frage, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, spiele keine Rolle. Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab sei ein strengerer als der straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltsmaßstab. Selbst wer einen so geringen Alkoholisierungsgrad aufweist, dass er nach dem StVG noch mit dem Kfz fahren darf, darf nicht mehr mit Waffen schießen (Rn. 26). Wer es dennoch macht, ist unzuverlässig.

Völlig korrekt und vertretbar meiner Meinung.

Grüße

Westo

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Wer kontrolliert die Gerichte (Richter) auf den Alkoholgehalt??? Schließlich ist deren Wahrnehmung maßgebend beim Richterspruch!!! Hier wird dann das Vertrauen des deutschen Volkes missbraucht mit welchen Folgen?!

Das Richteramt ist eines der höchsten Ämter in Deutschland.

Ein Richter ist nur dem Gesetz, seinem Gewissen und Gott verantwortlich.

Du denkst wohl dabei an diesen Barbara Salesch und Richter Hold Mist bei dem was du hier schreibst.

Schreib das doch mal einem Richter mit Missbrauch des Volkes usw.

Danach wird dir der Arsch auf Grundeis gehen, welche Möglichkeiten so ein Richter hat und du noch in der Verhandlung festgenommen wirst.

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Tja da ich immer sofort nachdem ich von der Arbeit nach Hause komme eine 0.5 Flasche Bier auf ex trinke ist ein öffnen des waffenschrankes bei einer aufbewahrungskontrolle nun einfach nicht mehr möglich!

Guter Mann! Keinen Umgang mit Waffen nach Bier oder Hustensaft. Statt Zeitschloß jetzt ein Alkotester an den Waffenschrank :D

Trink mal ein Glas frischen Apfelsaft, und lasse dann seinen Blutalkohol messen. Du bist deutlich über 0,000.

Nur mal so zum nachdenken, was dieses Urteil tatsächlich bedeutet.

Mache ich eh nicht, von frischem Apfelsaft bekommt das Wild zusätzliche Witterung von mir. Und ich muß mich ab 1l imperativ lösen.

Na dann gehen bestimmt - trotz Ausschluß aus dem wichtigen Waffenrecht - die BW, alle Polizeibehörden und die Politiker mit Ersatzwaffenschein mit gutem Beispiel voran: Wer nichts zu verbergen hat, der hat doch auch nichts gegen hohe Kontrolldichte mit pusten und/oder stupfen, oder? Gibt es schon Tagesbefehle bei der Polizei, statt am örtlichen Vergaserstübchen erst vor dem Schützenhaus Alkoholkontrollen zu veranstalten und danach in die Reviere zu fahren, Kanzeln abklappern und pusten lassen?

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Der Grad der Alkoholisierung und die Frage,

ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, spiele keine Rolle.

Dies wird aber alles noch nicht 0,0 Promille bedeuten,

denn analog gibt es ja auch die 0,0 Promille Grenze

für Fahranfänger oder Leute unter 21.

Diese wird aber auch erst geahndét, sobald ein Wert errreicht wird,

der den Körper überhaupt erst beinträchtigen kann.

Dies wurde damit begründet, daß es wissenschaftlich erwiesen sei,

daß ( ganz ) geringe Mengen Alkohol keine Auswirkungen haben.

Ab 0,2 Promille wird es dann erst Ernst.

Anders wird es bei der Jagd auch nicht sein können.

Wer, wie oben angeführt, einen Jägermeister vor dem ersten Treiben trinkt,

oder Fruchtsaft oder Hustensaft, der wird auch nicht über 0,2 Promille haben.

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Und wie immer gilt als Fazit nur eines: Im Angesicht der Staatsschergen SCUNAUZE HALTEN!

Wenn ich den Fall des Jägers aus dem anfangs zitierten Urteil richtig in Erinnerung habe, wurde er auf dem Heimweg von der Jagd mit Rehlein im Kofferraum kontrolliert. Auf die Frage: "Haben sie Alkohol getrungen?" soll er wohl angegeben haben, VOR Jagdantritt noch einen Spezl besucht zu haben und dort habe er zwei Schnäpse gekippt. Dann hatte er es wohl auch noch mit einem übereiferigen, hoplophoben Beamten zu tun...

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