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IGNORED

Befähigung zur Schießstandaufsicht


Gonzzo

Empfohlene Beiträge

Zu Frage 1

Die Befähigung setzt die persönliche Eignung und die erforderliche Sachkunde voraus.

Jäger sind mit der bestandenen Prüfung zzgl. einer Belehrung (Formblatt) ausreichend sachkundig, für Sportschützen anerkannter Verbände gibt es Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes die Teil des Anerkennungsverfahrens waren. Bei nicht- oder andersorganisierten Sportschützen entscheidet die Behörde nach billigem Ermessen.

Zu Frage 2

Es kommt darauf an ...

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... was sind den die Aufgaben einer Standaufsicht genau ?

die Aufgaben und Pfichten einer verantwortlichen Aufsicht kann man nachlesen......dazu gibts ja die Gesetze und Verordnungen!

...Quali-Richtlinien wurden schon benannt.

...ausnahmesweise ist dieser Themenkomplex auch noch wenig widersprüchlich....

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Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV)

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend
(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der
Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das
Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche
Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die
Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche
Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft,
die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von
verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem
Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 9 von 24 -
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen
zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder
jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst.
Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche
Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung
zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson
und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines
anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung
der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der
erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch
der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den
Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der
Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten
verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger
Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die
erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen
durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die
zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu
untersagen.
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der
Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die
1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und

2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen
selbst zu übernehmen.

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die
Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die
Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des
Waffengesetzes.
§ 11 Aufsicht
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,
insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes
eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz
1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV)

Zu § 27 WaffG: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige
auf Schießstätten

...

27.4 Aufsichtspersonal
27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden
bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören,
nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien
des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht
einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das
Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5
AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht
nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind
die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu
beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige
Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht,
wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt
des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils
gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift
der Aufsicht nachgewiesen ist.
Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll
nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, das Schießen mit sogenannten großkalibrigen
Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden,
dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten
Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige
bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt.
Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen
– trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens
auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Die Regelung in
Absatz 5, eine Spezialvorschrift für Jäger in Ausbildung, bleibt
von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt. Ebenfalls unberührt
bleiben Inhaber von Jugendjagdscheinen im Rahmen des
§ 13 Absatz 7.
27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinderund
Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben
den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die
im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei
ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen,
die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung
finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten
Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für
Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA
festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen
aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B.
Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung
von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).
27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten
zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn
er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11
AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1).
– 32 –
Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit
für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Absatz 3)
ist hinreichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine
angemessene Anzahl derartig qualifizierter Personen anwesend
und eine ständige Beaufsichtigung der minderjährigen
Schützen durch diese Personen gewährleistet ist; die Angemessenheit
richtet sich u. a. nach der Größe der Schießstätte,
insbesondere auch der Anzahl der von diesen Personen insgesamt
zu betreuenden Schießbahnen sowie der Zahl der gleichzeitig
von Minderjährigen genutzten Schießbahnen. Die Obhut
durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der
Aufsicht beim Schützen noch mit der Schießstandaufsicht.
27.4.2.2 Im Ausnahmefall kann einem Kind unter 12 Jahren,
das für einen Einsatz im Leistungsport besonders geeignet ist
und dem dies von einem Verein glaubhaft schriftlich bestätigt
worden ist, das Schießen auf einer Schießstätte nach Maßgabe
des § 27 Absatz 4 und unter den Voraussetzungen des Absatzes
3 bewilligt werden. Zum Nachweis der geistigen und
körperlichen Eignung genügt die Bescheinigung eines Hausarztes
oder eines Facharztes z. B. für Kinder- und Jugendheilkunde;
die Anforderungen des § 4 AWaffV gelten nicht. Bei
Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist im
Hinblick auf die Sollvorschrift des § 27 Absatz 4 Satz 2 für das
Schießen mit Waffen im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer
1 durch ein Kind in der Regel von der Ermächtigung zur
Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter Gebrauch zu
machen.
27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz
3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen
(z. B. zur Durchführung von sogenannten
„Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der
schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt
werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten
auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen
(12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.
27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb
von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und
1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen
der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der
Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entsprechender
Schießanlagen.
27.5 Auf die Anzeigepflichten nach den §§ 10 Absatz 2 und
22 Absatz 2 AWaffV wird hingewiesen. Die zuständige Behörde
prüft nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des
Veranstalters sowie Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und
Sachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder.
Die Behörde hat sich in diesem Fall das Vorliegen der
Sachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen
Aufsichtsperson oder dem Ausbilder durch Vorlage von
Zeugnissen oder in sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen.
Soweit Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde
bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis
nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prüfung entfallen.
27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und
18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich
in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die
am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne
an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Bei den Erstgenannten
wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte
Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges
nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen
wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil
der Ausbildung ist.
Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen
eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Ausbildungsleiter
und den Sorgeberechtigten unterzeichnet sein muss, und die
sie während der Ausbildung mitführen müssen.
27.7 Die bei einem schießsportlichen Verein eines anerkannten
Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereinigung
beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen (§ 10
Absatz 3 AWaffV) sind von der zuständigen Behörde insbesondere
dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für
das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen. Eine Überprüfung
nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AWaffV erfolgt auf
der Schießstätte. Eine Meldung der beauftragten und registrierten
Aufsichtspersonen an die zuständige Behörde ist nicht
erforderlich.

Bearbeitet von SchwererReuther
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braver Reuther......wieder mal der Faulheit Vorschub geleistet.....

... so (er)zieht man eigenverantwortliche und selbständige Menschenwesen.....

...jetzt musst Du es ihm aber auch noch vorlesen .....und dann erklären (spart ihm viel Zeit und Hirnschmalz!)

...ausserdem ist das hier im Forum ( u.A. sogar erst kürzlich!) vielfach zitiert/verlinkt und diskutiert worden...

dieses Forum hat eine Suchfunktion!

Bearbeitet von alzi
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Kommt, wie gesagt, auf den Verband an. Der Verein muss aber a) eine Liste der VAP ("verantwortlichen Aufsichtspersonen") führen (und 10 Jahre aufbewahren! und b) die Person muss bestellt sein.

Beim BDMP gibt es da zwei Lehrgänge, einmal Standaufsicht und Schießleiter. Inzwischen gibt es aber beim BDMP keinen Versicherungsschutz mehr, wenn kein Schießleiter vor Ort ist.

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der Verein KANN diese Liste führen, müssen muss er nicht!

wenn er bestellt, dann muss er das der Aufsicht auch schriftlich bestätigen....

10 Jahre aufbewahren?...... ja ne is klar....... die Liste muß "aktuell" sein.... das geht mit Deiner Aufbewahrungsfrist aber nicht!

die Quali-Richtlinien sind verbandsspezifisch (orientiert an waffenrechtlichen Vorgaben), der o.g. Rest ist Waffenrecht, das ist für alle Verbände gleich.

Bearbeitet von alzi
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´

10 Jahre aufbewahren?...... ja ne is klar....... die Liste muß "aktuell" sein.... das geht mit Deiner Aufbewahrungsfrist aber nicht!

´

Korrektur: Die Liste muss 10 Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.

Ich sehe das allerdings so, dass der Verein diese Liste führen MUSS

Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der

erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch

der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken.

Bearbeitet von MarlboroMan
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