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Welche Behörde ist zuständig?


MarianWi

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

Ich werde zum 1.10 einen neuen Job antreten.

Ich bin gesetzlich verpflichtet mich an meinen neuen Arbeitsplatz (Thüringen) als Erstwohnsitz anzumelden.

Da aber mein Lebensmittelpunkt vorerst in NRW bleiben wird und ich auch nicht die Möglichkeit habe meine waffen an meinem erstwohnsitz fachgerecht zu lagern stellt sich mir die frage

Welche Behörde ist zuständig.

Weiterhin die meines Lebensmittelpunkt /eigene private Wohnung (NRW) oder die meines erstwohnsitz / Firmenwohnung (Thüringen)

Hoffe jemand von euch kann mir weiter helfen

Gruß

Mw

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Lt. Standesrecht/Melderecht ist ja der Erstwohnsitz dort, wo du deinen Lebensmittelpunkt hast.

Wenn du jetzt - warum auch immer - deinen Erstwohnsitz an deinen Arbeitsplatz verlegst, sind auch die dortigen Behörden für dich zuständig.

Die Lagerung der Waffen kann an deinem Zweitwohnsitz sein; das spielt keine Rolle.

Solange du der neuen Waffenbehörde bei Bedarf dein weiterhin vorhandenes Bedürfnis nachweisen kannst (durch regelmäßiges Schießen) ist doch alles in Butter.

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Ohne spontan einen anwendbaren Gesetzes- bzw. Vorschrifttext zu finden schließe ich mich der Meinung von SDASS_Nico an: Die Behörde an deinem neuen Hauptwohnsitz ist zuständig. Der Lagerort sollte keine Rolle spielen in sofern keine unberechtigten Personen Zugriff haben und das Gebäude bewohnt ist. Je nachdem wie der (noch) aktuelle Wohnsitz gestalltet ist könnte §13 der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung greifen:

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/ EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/awaffv/gesamt.pdf

Fraglich ist was es mit "nicht dauerhaft bewohnt" auf sich hat. Ich persönlich denke das ein kurzes Telefonat mit deinem jetzigem SB Klarheit verschaffen würde, je nachdem auch mit dem potenziell Neuen.

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Ich werde zum 1.10 einen neuen Job antreten.

Ich bin gesetzlich verpflichtet mich an meinen neuen Arbeitsplatz (Thüringen) als Erstwohnsitz anzumelden.

Von einer gesetztlichen Verpflichtung seinen Erstwohnsitz dort zu nehmen, wo sich der Arbeitsplatz befindet, habe ich noch nie gehört.

Oder sollte es heißen, dass der Arbeitgeber dies so verlangt?

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Bei Berufs- und Zeitsoldaten ist das zumindest so...

Das Meldegesetz definiert den Erstwohnsitz nach der zeitlich mehrheitlichen Anwesenheit am jeweiligen Ort.

Als Fern-/Wochenendpendler halte ich mich i.d.R. von Montags bis Freitags an meinem Dienstort auf, obwohl dies nicht mein Lebensmittelpunkt ist.

Trotzdem muss ich mich an meinem Dienstort mit Erstwohnsitz anmelden.

Dass dies eine völlig lebensfremde und arbeitnehmerfeindliche Regelung ist, wird vom Gesetzgeber geflissentlich ignoriert.

Ursächlich hierfür ist eine Initiative der Kommunen, da deren Zuwendungen aus Landesmitteln an der jeweiligen Einwohnerzahl bemessen werden und da zählt jeder Kopf und jeder Haushalt in der Gemeinde.

Danach würde auch die "neue" Gemeinde die waffenrechtlich zuständige Erlaubnisbehörde, was aber keinen Einfluss auf die Wahl des Lagerortes hat.

Die bisherige (und auch zukünftige) Wohnung kann selbstverständlich als Lagerort beibehalten werden.

CM

edit: Dreckfuhler beseitigt!

Bearbeitet von cartridgemaster
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Hervorhegung durch mich:

§ 17

Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.

(4) Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jeden Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.


Bei Ledigen ist die Hauptwohnung also die hauptsächlich genutzte Wohnung. Bei Verheirateten die gemeinsame Wohnung. In allen Fällen kann aber auch die Wohnung wo sich der Lebensmittelpunkt befindet die Hauptwohnung sein, auch wenn das nicht die hauptsächlich genutzte Wohnung ist.

Eine Wohnung ist übrigen jeder Umschlossene Raum, der "zum Wohnen oder Schlafen" genutzt wird. Ein Bad oder eine Küche sind nicht notwendig. Schiffe oder Wohnwagen sind nur dann Wohnung, wenn sie überwiegend nicht bewegt werden, außer Schiffe der Bundeswehr, die sind Wohnung.

Bearbeitet von Fyodor
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[...]

1. Ich bin gesetzlich verpflichtet mich an meinen neuen Arbeitsplatz (Thüringen) als Erstwohnsitz anzumelden.

2. Da aber mein Lebensmittelpunkt vorerst in NRW bleiben wird und ich auch nicht die Möglichkeit habe meine waffen an meinem erstwohnsitz fachgerecht zu lagern stellt sich mir die frage

Welche Behörde ist zuständig.

3. Weiterhin die meines Lebensmittelpunkt /eigene private Wohnung (NRW) oder die meines erstwohnsitz / Firmenwohnung (Thüringen)

[...]

Ob das unter 1. behauptete so ist, musst Du selbst beurteilen oder jemand fragen, der sich damit auskennt.

Für die Aufbewahrung Deiner Waffen ist KEINE Behörde zuständig, das obliegt ganz allein Dir. Ob man am Haupt- oder Nebenwohnsitz oder an beiden Wohnsitzen aufbewahrt ist dem WaffG egal, gegenteilige Ansichten einzelner Behörden haben keine Rechtsgrundlage. Ebenso bedarf es keiner Genehmigung der Behörde an welchem Wohnsitz Waffen aufbewahrt werden.

Für den Vollzug des WaffG ist die Behörde am Hauptwohnsitz zuständig. Mit dem Hauptwohnsitz wird die Behörde also wechseln.

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Ach ja: Die Waffen müssen an gar keinem Wohnsitz aufbewahrt werden. In einem unbewohntem Haus sind die erlaubten Mengen aber deutlich reduziert. Wer in dem Haus wohnt, und ob dort überhaupt jemand gemeldet ist, und wer, ist aber ganz egal. Solange das Haus bewohnt ist, und kein Unberechtigter Zugriff auf die Waffen hat, ist alles in Ordnung. Du mußt dort nicht selbst wohnen.

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Falls es tatsächlich um einen Soldaten geht gilt § 9 BGB. Wohnsitz ist der Standort. Nur um dem oben bereits erwähnten eine Rechtsgrundlage hinzuzufügen.

Der § 9 BGB hat zwei Absätze. Sollte tatsächlich nach § 9 BGB ein Wohnsitz am Standort begründet sein, hat das keinen Einfluß auf weitere Wohnsitze gem. § 7 BGB. Welcher von mehreren Wohnsitzen der Hauptwohnsitz ist, bestimmt sich nach den Meldegesetzen.

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Der § 9 BGB hat zwei Absätze. Sollte tatsächlich nach § 9 BGB ein Wohnsitz am Standort begründet sein, hat das keinen Einfluß auf weitere Wohnsitze gem. § 7 BGB. Welcher von mehreren Wohnsitzen der Hauptwohnsitz ist, bestimmt sich nach den Meldegesetzen.

Ich habe ja auch nichts anderes behauptet.Ich wollte nur zu dem oben gesagten die Rechtsgrundlage hinzufügen.

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Nabend,

erst mal danke für die Antworten.

Ja §9 BGB ist für der Grund warum sich mein Lebensmittelpunkt (NRW) und gemeldeter Hauptwohnsitz (Thüringen) geografisch unterscheiden.

Das ich meine Waffen nicht zwingend an meinem Hauptwohnsitz lagern muss ist mir bekannt...mal abgesehen davon dass dies nicht möglich sein wird,

hat jemand ggf bereits ähnliche Erfahrungen gemacht das eine Behörde in X zuständig ist aber das hobby in Y ausgeübt wird`?

sprich in 2 verschiedenen Bundesländern???

Gibt es da Dinge auf welche man unbedingt achten sollte?? Mir kommen da Gedanken auf ...gerade wenn es um den Bedürfnis Nachweiß geht ö.ä.

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hat jemand ggf bereits ähnliche Erfahrungen gemacht das eine Behörde in X zuständig ist aber das hobby in Y ausgeübt wird`?

sprich in 2 verschiedenen Bundesländern???

Zur Studentenzeit war das bei mir so, allerdings war das im gleichen Bundesland. Das ging relativ reibungslos, außer dass die Ausstellung der ersten WBK fast 8 Monate gedauert hat. Echte zu überwindende Hindernisse gab es aber nicht.

bye knight

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Örtlich zuständig für den Threadstarter ist die Waffenbehörde seines Wohnsitzes. Das steht so in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes seines Bundeslandes, auf den § 49 WaffG verweist.

Wo innerhalb Deutschlands die Waffen aufbewahrt werden, spielt für die Zuständigkeit keine Rolle. Es ist auch durchaus erlaubt, die Waffen außerhalb des eigenen Wohnsitzes, ggf. sogar am anderen Ende Deutschlands, aufzubewahren (vgl. VG Köln, Urt. v. 09.12.2010, Az. 20 K 577/09).

Die hier bereits angesprochenen verschärften Aufbewahrungsanforderungen für die nicht dauerhaft bewohnten Gebäude sind zu beachten. Wichtig ist aber, dass hier auf das Gebäude als Ganzes abgestellt wird, nicht auf die einzelne Wohnung. Wenn also Teile des Gebäudes (durch beliebige Bewohner) regelmäßig frequentiert werden, dann reicht das vollkommen aus und es gelten nur die normalen Aufbewahrungsanforderungen.

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§ 9 BGB sagt nur, dass der Soldat an seinem Standort einen Wohnsitz hat. Welche Wohnung "Hauptwohnung" im melderechtlichen Sinne ist bzw. überhaupt nur sein kann, entscheidet sich nach dem jeweiligen Melderecht des Landes, hier also nach dem Thüringischen Meldegesetz, in § 15 Abs. 2 Satz 2:

§ 15 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

Den entscheidenden Satz hab ich mal fett markiert. Die Angabe des Meldepflichtigen nach Abs. 4, die die Dienstwohnung als Hauptwohnung benennt, obwohl der Lebensmittelpunkt der Familie an anderem Ort ist, wäre eine bewusst falsche Angabe! Für Soldaten m.E. ein disziplinarrechtlich relevantes dienstliche und privates Fehlverhalten!

Teddy

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  • 3 Wochen später...
Örtlich zuständig für den Threadstarter ist die Waffenbehörde seines Wohnsitzes. Das steht so in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes seines Bundeslandes, auf den § 49 WaffG verweist.

Nein, dort steht, dass der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend ist. Und der muss nicht zwingend der melderechtliche Wohnsitz sein.

Im oben geschilderten Fall hängt es also davon ab, ob der berufliche Zeitanteil überwiegt. Dann wäre die Behörde in Thüringen zuständig. Andernfalls die in NRW. Wenn Wohnsitz und Berufssitz nicht gerade in Bundesland-Grenzlage sind, dürfte der vorwiegende Aufenthalt wohl in Thüringen erfolgen. Das weiß letztendlich der Threadstarter aber am besten....

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...

Ich bin gesetzlich verpflichtet mich an meinen neuen Arbeitsplatz (Thüringen) als Erstwohnsitz anzumelden.

...

Unabhängig von allem bisher Geschrienenem:

Das sagen auch die "neuen" Einwohnermeldeämter gerne, erhalten sie doch für jeden Gemeldeten mehr auch mehr Schlüsselzuweisungen.

(Wollten sie mit mir während des Studiums auch spielen und mich mit schon fast betrügerischen Methoden zur Meldung des Erstwohnsitzes am Studienort bewegen. Is' aber mittlerweile schon etwas her.)

Grüße

Iggy

Bearbeitet von Iggy
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Ähm, es ist doch gesetzlich festgelegt, dass man dort seinen Hauptwohnsitz melden muss, wo man die Hauptzeit des Jahres verbringt. Also gerade auch Studenten, die nicht dauernd nach Hause fahren...

Richtig gef.. schlecht ist man dran, wenn man sich nicht ummelden will (viele gute Gründe gäbe es!) und eine Genossenschaft als Vermieter wählt, die einen automatisch meldet im Einwohnermeldeamt und man dann ggf. Strafe zahlen darf.

e:/ Hier der Auszug aus dem Gesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/__12.html

Sagen wirs so: Als normaler Student, der vorwiegend am Studienort seine Zeit verbringt, muss sich melden. Isser verheiratet, studiert aber an einem anderen Ort, is das wieder anders. Nuja.

Bearbeitet von Veg Manchurian
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Ähm, es ist doch gesetzlich festgelegt, dass man dort seinen Hauptwohnsitz melden muss, wo man die Hauptzeit des Jahres verbringt. Also gerade auch Studenten, die nicht dauernd nach Hause fahren...

...

Wissen wir ja alles!

Nur wollten mich die Fast-Betrüger dazu bringen, mich am Studienort mit Haupt- anstatt nur mit Zweitwohnsitz zu melden.

Genauer: Sie haben sich geweigert, meine Meldung "nur" zum Zweitwohnsitz zu akzeptieren und ICH mußte diese Beinahe-Betrüger mit Hilfe des Meldegesetzes erstmal auf den Boden des Rechts zurückholen.

Grüße

Iggy

p.s. Diese o.g. miese Masche haben diese Drecksäcke mit jedem anderen meiner Kommilitonen erfolgreich durchgezogen - außer eben mit mir. (Ich konnte, durfte und wollte meinen Lebensmittelpunkt damals gar nicht am Studienort haben, u.a. da ich "zuhause" für den Stadtrat kandidiert habe.)

Bearbeitet von Iggy
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Der Kamerad sollte mal prüfen ob diese vorgebliche Verpflichtung des Meldeortes in seinem konkreten Fall überhaupt zutreffend ist.

So grundsätzlich ist das nicht.

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