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IGNORED

Warum wird vom Gesetz her zwischen gekaufter und wiedergeladener Munition unterschieden?


Rohrzange

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Zitat :

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger al-
lein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines
erwerben, sofern diese zum Ze
itpunkt des Erwerbs nicht nach
dem BJagdG verboten ist.
Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger
zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in
denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen
Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintra-
gen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionser-
werbsschein (z. B. Jagdscheininha
ber jagt nur gelegentlich mit
Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der

Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.

Ist in meinen Augen mehr als schwammig. ;-)

Ich finde es auch fraglich, wenn der Jagdscheininhaber seinen JJschein nicht verlängert hat, nur mal gelegentlich mit Leihwaffen zur Jagd geht !?! Das geht also auch??? Und warum mit Leihwaffen? Ich darf meine Waffen doch noch "besitzen" auch ohne JJschein. Dann steht meine gewohnte Büchse im Schrank und ich gehe auf die Jagd mit einer fremden Waffe?

Das finde ich schon sehr merkwürdig.

Bearbeitet von Matthias308
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Michael Grote hat ja eine Engelsgeduld mit dir.

Das Waffengesetz ist in weiten Bereichen kompliziert und auch widersprüchlich.

Aber ausgerechnet hier ist es eindeutig.

Du zitierst Gesetzestext, gleichzeitig behauptest du das Gegenteil von dem was dort steht.

Entweder kannst du nicht logisch denken oder bist ein Troll, der provozieren will.

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Zitat :

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger
zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in
denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen
Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintra-
gen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionser-
werbsschein (z. B. Jagdscheininha
ber jagt nur gelegentlich mit
Leihwaffen) ausgestellt werden.

Ist in meinen Augen mehr als schwammig. ;-)

Ich finde es auch fraglich, wenn der Jagdscheininhaber seinen JJschein nicht verlängert hat, nur mal gelegentlich mit Leihwaffen zur Jagd geht !?! Das geht also auch??? Und warum mit Leihwaffen? Ich darf meine Waffen doch noch "besitzen" auch ohne JJschein. Dann steht meine gewohnte Büchse im Schrank und ich gehe auf die Jagd mit einer fremden Waffe?

Das finde ich schon sehr merkwürdig.

Warum merkwürdig. Es geht hier um zwei verschiedene Sachverhalte:

1. Du jagst nur mit eigenen Waffen und lässt Dir in die WBK die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für Munition für die entsprechenden Kaliber eintragen.

2. Du jagst auch mal mit geliehenen Waffen (z.B. weil Du für ein bestimmtes Wild ein größeres Kaliber brauchst, aber Dir nicht gleich selbst eine Waffe mit diesem Kaliber kaufen möchtest) und lässt Dir dafür einen Munitionserwerbsschein ausstellen.

Keine Ahnung ob 2. sehr oft vorkommt und ob Du den Munitionserwerbsschein ohne Probleme bekommst, aber "merkwürdig" ist das nicht.

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Ein allerletzes Mal - und wir reden explizit nur über Langwaffenmunition :

  • wer diese Munition erwirbt und/oder besitzt braucht eine Genehmigung
  • bei Jägern kann dies der gültige Jagdschein sein
  • ist der Jagdschein abgelaufen und hat der Jäger keine anderweitige Besitzerlaubnis, so besitzt er diese Munition ohne Genehmigung
  • damit begeht er eine Straftat

Deshalb gilt der gute Rat, entweder unter allen Umständen einen gültigen Jagdschein zu haben oder sich eine anderweitige Erlaubnis (Stempel in der WBK oder Munitionserwerbsschein) zu besorgen.

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Ich bitte auch den geneigten Leser zu beachten, daß es beim Besitz wiedergeladener Munition eine Übergangsfrist gibt. Also muss man die Munition nach Ablauf der §27er Erlaubnis binnen 6 Monaten loswerden.

Hat man (LW-)Munition im Besitz, die man aufgrund Jagdschein erworben hat, und man besitzt KEINE zusützliche Erlaubnis für diese Munition (WBK-Eintrag, MES), dann ist nach Ablauf des Jagdscheins die Munition SOFORT widergesetzlich (bevor @Senne kommt) im Besitz.

Sich selbst bei der Behörde anzuzeigen (Ja Herr Oberamtmann, ich hab hier noch Munition rumliegen, für die ich keine Erlaubnis habe, weil ich war krank und konnte meinen Jagdschein nicht verlängern...), ist so :gaga:, daß der daraufhin folgerichtige Verlust sämtlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen faktisch nachgewiesener Nicht-Eignung als begründet angenommen werden kann.

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Guten Abend,

auch auf die Gefahr hin, dass ich hier nerve... Ich habe einen guten Bekannten (Jäger und Vorsitzender meiner RAG `n Schießsport) zu dem Thema " Gültiger Jagdschein" vs. "Waffen-Mun.-Besitz", befragt und auch eine sehr deutliche Antwort bekommen.

Hier meine Frage und seine Antwort:

Hallo
:cool3:
,
ich befinde mich zZ in einer hitzigen Debatte im WO-Forum.
Wir hatten doch mal darüber gesprochen, wie es sich verhält, wenn ich angenommener Weise keinen neuen Jahres Jagdschein löse.
Soweit ich mich erinnere, darf ich meine Waffen und Mun zB fürs (jagl.) Training weiter benutzen.
Der Jagdschein an sich ist doch nicht nur ein Blatt Papier, ohne Verlängerung, oder? Das heißt doch nur, dass ich die Jagd an sich nicht mehr ausüben darf, oder? Für wie lange ist es legitim, den neuen JJschein aufzuschieben?
Wenn Du mal ganz viel Zeit hast, aber auch nur dann, wären sicher ein paar § hilfreich. Ich habe schon unendlich viel darüber gesucht. Da steht überall nur "gültiger Jagdschein"!? (Bedüfniss trallala;-)
Würde mich sehr freuen, wenn Du mir da ein wenig auf die richtige Fährte bringen könntest.
Waidmanns Heil und mit kammeradschaftlichen Grüßen,
:lol2:

Hallo :lol2: ,

es geht vorliegend um das Bedürfnis zum Umgang (dazu gehört auch der Besitz) mit Waffen nach § 8 WaffG. Dort heißt es in Abs. 1: Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger (...) glaubhaft gemacht sind. Es heißt dann weiter in Abs. 2: Ein Bedürfnis nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller (...) Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass es 2 Alternativen gibt, wobei die zweite den Beurteilungsspielraum der Behörde eingrenzt, nämlich dann, wenn der gültige Jagdschein vorliegt. Es genügt aber auch das "Glaubhaftmachen des persönlichen Interesses" als Jäger. Ob und wie lange dieses Interesse "glaubhaft" ist, muss die Waffenbehörde (hier der Landkreis) im Einzelfall beurteilen. Wenn etwa ein 80-jähriger körperlich nicht mehr in der Lage ist, die Jagd auszuüben und deshalb keinen Jagdschein mehr löst, so wird von einem Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses auszugehen sein. Dann hat ihm die Behörde die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen und die Waffenbesitzkarte einzuziehen. Der Waffenbesitz ist aufzugegben (verkaufen, verschenken).

Liegt aber der Fall anders und der Jäger löst den Jagdschein nicht, weil er vielleicht dazu momentan wirtschaftlich nicht in der Lage ist, so entfällt dadurch nicht das Bedürfnis zum Waffenbesitz. Es besteht ja auch die Möglichkeit, dass dieser Jäger zu einer Jagd eingeladen wird und dann einen Tagesjagdschein (für max. 14 Tage) löst. Es spricht außerdem nichts dagegen, dass dieser Jäger seine Schießfertigkeiten auf genehmigten Schießständen weiterhin übt. Die WBK legitimiert ihn, die Waffe (ordnungsgemäß) zu transportieren. Allerdings könnte es sein, dass die Schießstandaufsicht einen Versicherungsnachweis fordert. Evtl. kann dort auch eine Tagesversicherung abgeschlossen werden. Passiert dann aber über Jahre hinaus jagdlich gar nichts, so wird die Behörde nachfragen und in Abhängigkeit von der Antwort den Sachverhalt rechtlich beurteilen.

Solche Fälle, dass jemand vorübergehend keinen Jagdschein löst, sind gar nicht so selten. Da hat mal jemand ein Haus gebaut und hohe Abträge zu leisten; ein anderer hat Nachwuchs bekommen und deshalb erstmal keine Zeit für die Jagd; der nächste hat in jungen Jahren den Jagdschein gemacht und festgestellt, dass das begonnene Studium wichtiger ist. Die Gründe sind vielschichtig.

Konnte ich dir mit dieser Rechtsauskunft weiterhelfen?

Waidmannsheil

ZITAT-ENDE

Also ganz ehrlich, es mag sein, dass ich da immer noch was übersehe... Ich bleibe dabei, wenn ich auch als "Nicht- Jahres-Jagd-Schein LÖSER" :rtfm: ,

meiner Behörde glaubbar machen kann, dass mein Bedürfnis auch ohne GÜLTIGEN Jagdschein weiter besteht, dann brauche ich auch keine einzige Patrone "entsorgen".(PUNKT)

Nichts für ungut, ich will ja auch nur wissen und nicht nur glauben . Fragen kostet nichts.

Und wir sind hier eine Disskusionsrunde unter Gleichgesinnten.

Schönen Wochenstart... :rotfl2:

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meiner Behörde glaubbar machen kann, dass mein Bedürfnis auch ohne GÜLTIGEN Jagdschein weiter besteht, dann brauche ich auch keine einzige Patrone "entsorgen".(PUNKT)

:rotfl2:

Deine dogmatische Besserwisserei ("PUNKT") disqualifiziert dich für einen vernünftigen Diskurs.

Vor allem versuche zu verstehen, was den Unterschied macht bezüglich Erlaubnis für den Besitz einer Waffe und den Besitz von Munition und welche Papiere in deiner Hand sind, wenn kein JJ mehr gelöst ist.

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Also ganz ehrlich, es mag sein, dass ich da immer noch was übersehe... Ich bleibe dabei, wenn ich auch als "Nicht- Jahres-Jagd-Schein LÖSER" :rtfm: ,

meiner Behörde glaubbar machen kann, dass mein Bedürfnis auch ohne GÜLTIGEN Jagdschein weiter besteht, dann brauche ich auch keine einzige Patrone "entsorgen".

WENN (!) Du deiner Behörde glaubhaft machen kannst, dass Du für den weiteren Besitz Deiner Waffen ein Bedürfnis hast, dann hat das höchstens zur Folge, dass Dir deine Behörde nicht die WBK widerruft.

Bezüglich der Munition hilft Dir das aber gar nichts. Der Besitz ist (ohne gültigen JS und ohne MEB in der WBK) weiterhin unerlaubt und Du machst Dich strafbar.

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Also ganz ehrlich, es mag sein, dass ich da immer noch was übersehe... Ich bleibe dabei, wenn ich auch als "Nicht- Jahres-Jagd-Schein LÖSER" :rtfm: ,

meiner Behörde glaubbar machen kann, dass mein Bedürfnis auch ohne GÜLTIGEN Jagdschein weiter besteht, dann brauche ich auch keine einzige Patrone "entsorgen".(PUNKT)

Es ist für alle Mitleser hier wichtig, diesen Punkt vernünftig aufzuarbeiten. Deshalb gehe ich mal die interne Logik-Kette des WaffG durch:

1. Der Umgang mit (üblichen) Waffen und Munition ist erlaubnispflichtig

2. Zum Umgang gehört der Besitz

3. Die Erlaubnis für den Besitz einer Waffe ist die WBK.

4. Für den Besitz von Munition gibt es verschiedene Erlaubnisse:

a. Munitionserwerbserlaubnis in der WBK (erlischt nach Austragung der Waffe)

b. Munitionserwerbsschein (üblicherweise mit Beschränkungen in Zeitdauer oder Munitionsart oder ...)

c. Gültiger Jagdschein

d. "Wiederlade-Pappe/Pulverschein", Erlaubnis nach §27 SprengG (nur für selbst produzierte Munition)

Bleiben wir mal bei den üblichen Beispielen:

Normalfall: Wenn man eine eigene Waffe hat, dann wird die ja auf der WBK eingetragen und normalerweise holt sich der WB dann gleich auch die Erwerbsberechtigung für dieses Kaliber in seine WBK. Sonderfall: Ein Jäger leiht sich vielleicht ein Gewehr für eine besondere Gelegenheit, z.B. zur Krähenjagd eine .22-250 mit langem Lauf. Dazu holt er sich per Jagdschein die Munition, es macht keinen Sinn, dafür auch noch Gebühren für einen MES speziell für dieses Kaliber zu bezahlen. Das Gewehr gibt er nach der Leihe zurück, die Rest-Munition behält er, kann ja sein, daß die Gelegenheit wiederkehrt und das Zeugs war teuer. Wir gehen mal der Einfachheit halber davon aus, daß er keine andere/weitere Berechtigung für Erwerb oder Besitz hat.

Jetzt kommt das Problem: Der Jagdschein läuft aus und wird aus beliebigen Gründen nicht verlängert. Der WB besitzt jetzt Munition ohne Erlaubnis. Selbst wenn er eine Erlaubnis nach §8 erhalten könnte (komme ich gleich dazu, warum das wahrscheinlich nicht geht) dann hat er sie nicht. Schwupps hat er eine Straftat begangen.

Vorbeugend kannst Du ja bei der Behörde einen Munitionserwerbsschein beantragen, "für LW-Munition jeder Art" mit der Begründung, daß Du genau in diese Falle nicht hineintapsen möchtest. Du musst aber (so die Gesetzes Logik) lückenlos immer eine Erlaubnis für den Umgang haben, das heißt im Nachhinein kannst Du nicht sagen "ihr habt mich ja jetzt ohne Erlaubnis zum Besitz dieser Mun erwischt, aber ich hätte ja eine Erlaubnis nach §8 bekommen können also zählt das nicht."Genauer, Du kannst das zwar sagen, aber das schallende Gelächter ist Dir sicher, vor den Folgen eines unerlaubten Munitionsbesitzes schützt Dich das nicht.

Allerdings funktioniert die allgemeine Begründung "ich bin doch Jäger" wahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit §8 WaffG. Denn genau für diese besondere Gruppe gibt es eben den spezial-Fall-Paragraphen §13. Die Begründung für einen MES nach §8 müsste lauten: "Ich habe teure Munition im Besitz und mache einen wirtschaftlichen Verlust, wenn ich sie abgebe" oder "Ich brauche die Mun für die Auslandsjagd, leihe die Waffe aber vor Ort, deshalb habe ich begründetes persönliches Interesse"

Weil die Folgen vom Verstoß gegen das WaffG für den WB so viel schärfer ausfallen als für einen Nicht-WB, sollte man sich genau an dieser Stelle besonders vorsichtig verhalten, nmM. Deshalb ist der herausgebrüllte (PUNKT) in Deinem Post eher :peinlich:

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Allerdings funktioniert die allgemeine Begründung "ich bin doch Jäger" wahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit §8 WaffG. Denn genau für diese besondere Gruppe gibt es eben den spezial-Fall-Paragraphen §13. Die Begründung für einen MES nach §8 müsste lauten: "Ich habe teure Munition im Besitz und mache einen wirtschaftlichen Verlust, wenn ich sie abgebe" oder "Ich brauche die Mun für die Auslandsjagd, leihe die Waffe aber vor Ort, deshalb habe ich begründetes persönliches Interesse"

... wobei ich bei beiden Begründungen Zweifel habe, dass die bei den meisten Behörden ziehen würden. Mit der Begründung "wirtschaftlicher Verlust" sind 2008 schon die allermeisten LEP-Waffenbesitzer gescheitert und den meisten Behörden dürfte auch heute völlig egal sein, wie viel das Zeug mal gekostet hat.

Der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Auslandsjagd reicht, insbesondere ohne entsprechende Nachweise, auch nicht, siehe Begründung zum WaffG von 2001 und Nr. 8.1.5 WaffVwV:

§ 8 kommt für die Anerkennung eines Bedürfnisses auch z. B. in den Fällen in Betracht, in denen Personen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen in Deutschland beantragen, die sie ausschließlich außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes z. B. als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) oder als Sportschütze verwenden wollen. In diesen Fällen kann übrigens eine hinreichend nachgewiesene jagdliche oder schießsportliche Verwendung im Ausland nur ein Element für die Anerkennung eines Bedürfnisses sein; maßgebend für die Anerkennung eines Bedürfnisses wird in diesen Fällen vor allem sein, ob der Antragsteller einen triftigen Grund dafür geltend machen kann, dass er eine Schusswaffe wegen einer Verwendung im Ausland gerade in Deutschland besitzen muss. Dies kann bei einem Jäger bejaht werden, der etwa im deutsch-österreichischen Grenzgebiet wohnt und nur mit einer österreichischen Jagdberechtigung regelmäßig in Österreich die Jagd ausübt.

8.1.5 Bei Personen, die die Waffe außerhalb Deutschlands verwenden wollen, z. B. Jägern und überwiegend im Ausland tätigen und dort besonders gefährdeten Personen wie Ingenieuren, Geschäftsleuten, Entwicklungshelfern, gilt zur Feststellung des Bedürfnisses Folgendes: Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Antragsteller aussagekräftige Stellungnahmen der deutschen Auslandsvertretung in dem betreffenden Staat oder – ggf. übersetzt – der Auslandsvertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik

Deutschland beizubringen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Verwendung gegen Einfuhr, Besitz sowie das jeweils erforderliche Führen der beantragten Waffen in dem Staat durch den Antragsteller keine Bedenken bestehen und der konkret angegebene Zweck für diesen dort auch grundsätzlich verwirklicht werden kann. Im Einzelfall kann die Waffenbehörde auch anderweitige Belege mit gleicher Aussagekraft anerkennen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf eine Nachweisführung durch den Antragsteller verzichten.

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... wobei ich bei beiden Begründungen Zweifel habe, dass die bei den meisten Behörden ziehen würden.

Stimmt, die intensive Abneigung der Waffenbehörden auf Grundlage des §8 überhaupt Erlaubnisse zu erteilen, schlägt sich in solchen Hürden nieder. Das kommt natürlich immer auf die Einzelfall-Kombination aus Behörde, zuständigem SB und WB an. Das hatte ich versäumt nochmals herauszuarbeiten.

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Ich habe einen guten Bekannten (Jäger und Vorsitzender meiner RAG `n Schießsport)

zu dem Thema " Gültiger Jagdschein" vs. "Waffen-Mun.-Besitz", befragt und auch eine

sehr deutliche Antwort bekommen.

Stimmt,

die Antwort ist deutlich, er bestätigt das,

was alle hier auch schon sagen - man unterscheidet zwischen Waffen- und Munitionsbesitz.

Und wenn Du das aufmerksam gelesen hättest, dann wäre dir aufgefallen,

daß Dein Kumpel das Wort "Munition" auch überhaupt nicht verwendet hat.

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Vielleicht sollte man Eigentumsrechte mit Bezug zum Waffengesetz mal auf Europäischer Ebene klären. Da dies ganz klar dort

unter Grundrechte fällt. Gesetz heißt ja nicht gleich "Wahrheit die über allem steht", denn diese sind Menschen gemacht und damit

so gut wie immer Fehler behaftet.

Gruß Obermaat

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Also ganz ehrlich, es mag sein, dass ich da immer noch was übersehe... Ich bleibe dabei, wenn ich auch als "Nicht- Jahres-Jagd-Schein LÖSER" :rtfm: ,

meiner Behörde glaubbar machen kann, dass mein Bedürfnis auch ohne GÜLTIGEN Jagdschein weiter besteht, dann brauche ich auch keine einzige Patrone "entsorgen".(PUNKT)

Radio Irewan sagt: Im Prinzip ja, aber wenn Du Deiner Behörde das glaubhaft machen kannst, dann stellt sie Dir eine MEB aus. Tut sie das nicht, dann tut die es nicht, und dann hast Du auch keine!

Die bloße Möglichkeit, einen Jagdschein lösen zu können, ist keine Erlaubnis.

Genau deshalb stehen in meinen WBKs hinter allen Waffen die Mun-Erwerbsstempel drin, auch wenn ich die Munition per Jagdschein bekommen könnte. Kostet ein paar EURO, aber diesen Stempel müssen sie mit aktiv widerrufen, er wird nicht durch bloßen Fristablauf ungültig.

Und doch, ein abgelaufener Jagdschein ist nur ein Blatt Papier.

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und der Stempel nützt Dir auch nix weil ohne Jagdschein kein Bedürfnis und ohne Bedürfnis kann die Behörde Deine Waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen was die auch tun werden und damit hat sich das ganze dann eh erledigt

und wer das nicht glaubt kann das ganze ja austesten

da gibt es mittlerweile genügend Urteile zu

gesendet von unterwegs

Bearbeitet von baer42
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Sie kann die Erlaubnis widerrufen, aber sie müssen es nicht, und vor allem nicht SOFORT! Ohne Stempel ist die Munition im Augenblick des Ablaufens des Jagdscheins illegal im Besitz. Beim Widerruf der WBK wird man vorgewarnt und kann eventuell noch rechtzeitig den Jagdschein lösen.

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  • 4 Jahre später...
Am 20.5.2014 um 01:14 schrieb pancho lobo:

1.wenn man dir die Munitionserwerberechtigung aus der WBK streicht darfst Du keine Muni mehr besitzen,

2. wenn dein SprgG Schein § 27 abgelaufen ist und nicht verlängert wird muss Du innerhalb von 6 Monate die Muni verbrauchen/vernichten/verkaufen/verschenken-natürlich nur an Berechtigte, aber nur wenn 1. auch eingetreten ist oder Du Muni hergestellt hast die NICHT in deiner WBK eingeragen ist.

 

Am 21.5.2014 um 10:30 schrieb br60:

Ich sehe (intepretiere) das so:

Liegt eine WBK mit Munistempel vor, dann ist doch auch der Erwerb und Besitz von selbstgeladener Munition, egal ob höchstselbst oder vom Schützenkollegen angefertigt (und nicht gewerblich abgegeben), doch gedeckt.

Fällt zwischendurch der Schein (§27) weg (z.B. Ablauf), dann ist doch weiterhin die WBK da, die den Besitz der bis dahin selbstgeladenen Munition erlaubt.

ich muss diesen alten Fred noch mal hochhohlen, da bei uns im Verein über diese Problematik gerade eine lebhafte Diskussion entbrannt ist.

Gibt es zu den beiden obigen Aussagen rechtlich haltbare und nachvollziehbare Angaben in Form von Gesetzestexten und/oder Urteilen?

Ich habe mir schon den Wolf gesucht und WaffG, AWaffGVO, WaffGVwV, SprengG, SprengVO, SprengVwV und das I-Net durchforstet, jedoch keine entsprechende Fundstelle finden können.

 

edit: könnte ja sein, dass es in den vergangenen Jahren zu Gerichtsurteilen gekommen ist. 

Bearbeitet von Tauri
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Am 20.5.2014 um 01:14 schrieb Tyr13:

[...]Dem doppelt- und dreifach überprüften Wiederlader erlaubt man, die von ihm hergestellte Munition zu besitzen. Er könnte ja ein Kaliber für einen Vereinskollegen laden, daß er selbst gar nicht braucht, und für die Zeit, bis die Mun beim Kumpel landet, braucht er für die Selbstgestopften einen Schein, eben die 27er Erlaubnis.[...]

Es sei denn der :) war so nett in die $27er Erlaubnis einzutragen dass nur geladen werden darf wozu man auch die Erwerbsberechtigung in der WBK hat... :s82: Diskussion zewcklos...

Jetzt ist der :) in Rente - muss mal mit der neuen Sbine reden.

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