emmi2 882 Posted March 17, 2014 Hallo, Schützenkollege hat heute seine neue Wiederladepappe bekommen (Erstausstellung), ich komme aus Bayern, da steht bei mir immer "Gesamtmenge wird festgesetzt auf 20 kg, die Gesamtmenge wird festgesetzt für die Dauer von 5 Jahren." Beim Kollegen aus Baden Württemberg steht da, "Gesamtmenge wird festgesetzt auf 3 kg, unbeschränkt, pro Lieferung maximal 3,0 Kg." heisst das jetzt die Erlaubnis ist unbeschränkt gültig, dann sind die 3 Kg Gesamtmenge ja ein Witz, oder verlängert sich die Erlaubnis jedesmal automatisch nach dem Kauf von 3 Kg.,....... ;-) gruß mit der Bitte um Erleuchtung im Behördendeutsch,...... Quote Share this post Link to post Share on other sites
Gottfried Tabor 543 Posted March 17, 2014 Nein, alter Hut. In BW gibt es keine Gesamtmengenbeschränkung für den Gültigkeitszeitraum. Es kann beliebig oft, aber jeweils pro Einkauf maximal 3 Kilo erworben werden. Mir können zwar nicht alles außer Hochdeutsch, aber zumindest in dieser Hinsicht deutlich mehr Vernunft als andere Länder. G.T. Quote Share this post Link to post Share on other sites
lopo 2791 Posted March 18, 2014 3Kg pro Einkauf ist aber nicht besonders viel. Da lohnt sich die Fahrt zum Händler kaum. Ich kaufe immer gleich 5-6 Kg und verkorke dann am gleichen Tag noch meine gesamten, bereits bis aufs Pulverfüllen und Geschoss setzen vorbereiteten, LW Hülsen, so das ich unter der max. Lagermenge bin. Quote Share this post Link to post Share on other sites
SchwarzerKrauser 35 Posted March 18, 2014 In dem Moment, in dem Du Deine Haustuer oeffnest, hast Du die max. Lagermenge ueberschritten... SK Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 15811 Posted March 18, 2014 Nein, weil nicht gelagert wird. Quote Share this post Link to post Share on other sites
CZM52 5287 Posted March 18, 2014 (edited) Beim Kollegen aus Baden Württemberg steht da, "Gesamtmenge wird festgesetzt auf 3 kg, unbeschränkt, pro Lieferung maximal 3,0 Kg." EDIT: Mein Fehler, passt! Gesamtmenge--> Lagermenge! Wenn er da mehr Möglichkeiten hat, ändern, ansonsten alles gut! Edited March 18, 2014 by CZM52 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Manfred Breidbach 3385 Posted March 18, 2014 Warum? Die Gesamtmenge bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum. Für mich liest sich das so: Unbeschränkte Menge für den Zeitraum der Gültigkeit der Erlaubnis, pro Kauf max. 3 KG, max.dürfen 3 KG besessen werden (Lagermenge). Manfred Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 15811 Posted March 18, 2014 Ja, was man da so rausliest... liegt im Auge des Betrachters. Ich habe auch so eine bekloppte Einschränkung drin: "nach Bedarf, jedoch max. 1 kg Schwarzpulver bzw. 3 kg NC-Pulver pro Lieferung" 1. Ich hole immer ab, ich lasse nie liefern, für Privatpersonen ist das ohnehin keine Option. 2. Der Transport ist bereits anderweitig abschließend geregelt, und die Transportmengenbegrenzung damit unnötig. 3. Das kleine unscheinbare "bzw." heißt, daß ich entweder SP oder NC kaufen darf, aber niemals beides zusammen. Bei mir auf dem Amt brauche ich damit aber gar nicht aufschlagen... der SB ist sowas von überkorrekt, und auf einen langen, teuren Rechtsstreit habe ich dann doch keine Lust. Quote Share this post Link to post Share on other sites
SchwarzerKrauser 35 Posted March 18, 2014 Nein, weil nicht gelagert wird. Nach Deiner Interpretation koennte ich mir, solange ich den Wiederladeprozess nicht abschliesse oder unterbreche, legal eine Palette NC-Pulver in meinen Wiederladeraum stellen... SK Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 15811 Posted March 18, 2014 Definiere "lagern". Dann löst sich das Problem ganz von allein auf. Quote Share this post Link to post Share on other sites
SchwarzerKrauser 35 Posted March 18, 2014 @Fyodor Ich habe das Sprengstoffgesetz sowie die zugehoerigen Verordnungen und die BGV D5 durchgesehen und keine Definition fuer "Lagern" gefunden. Deshalb setze ich das mit der einfachen Aufbewahrung gleich. Hast Du etwas Anderslautendes? Danke SK Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 15811 Posted March 18, 2014 Es fängt schon damit an, daß eine Aufbewahrung nur in geeigneten Räumen und Behältnissen erlaubt ist. Solange sich das Pulver nicht in einem solchen Behältnis in einem solchen Raum befindet, ist es schonmal grundsätzlich keine vorschriftsmäßige Lagerung bzw. Aufbewahrung. Ob es sich in dem Moment um erlaubten Umgang handelt, oder um unerlaubte Lagerung, ist ein anderes Thema. Für den Umgang an sich gibt es aber meines Wissens keine Mengenbegrenzung. Da man größere Mengen transportieren als lagern darf, wäre das auch sehr unpraktisch. Quote Share this post Link to post Share on other sites
SchwarzerKrauser 35 Posted March 18, 2014 @Fyodor Nachdem es anscheinend keine Definition zu "Lagern" gibt, ist die in #3 beschriebene Vorgehensweise absolut nicht zu empfehlen. Allein schon deshalb, da bei einem erzwungenen Abbruch der Ladetaetigkeit (z.B. wegen eines gesundheitlichen oder technischen Problems) keine Moeglichkeit besteht, diese Menge gesetzeskonform zu lagern. Lassen wir das... SK Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 15811 Posted March 18, 2014 Agree to disagree. Quote Share this post Link to post Share on other sites
lopo 2791 Posted March 18, 2014 In dem Moment, in dem Du Deine Haustuer oeffnest, hast Du die max. Lagermenge ueberschritten... SK Zeige mir mal bitte die Quelle wo das steht. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Sachbearbeiter 886 Posted March 18, 2014 Aalso, das ist so. Zunächst mal darf man lagern nur mit Lagergenehmigung nach § 17 SprengG, die aber nur dann benötigt wird, wenn man explosionsgefährliche Stoffe jenseits der Kleinmengenregelung vor Ort haben möchte. Wir sprechen hier von der Aufbewahrung. In Baden-Württemberg muss man sich lediglich an die Kleinmengenregelung halten. Dies wird durch die o.g. Auflage gewährleistet, wobei diese nicht mehr dem heutigen Stand entspricht. Da die Lieferung nur im Gefahrgutrecht geregelt werden darf, muss dieser Begriff dort raus. Richtigerweise lautet die Auflage deshalb: Gesamtmenge nach Bedarf, jedoch nicht mehr als... Kg..." Quote Share this post Link to post Share on other sites
sniper-k98 4169 Posted March 18, 2014 Ich habe 15kg eingetragen. Jedes kg mehr kostet 5€. Meine Bedarfsrechnung interessierte die bei der Behörde nicht. Die wollten Nachweise der Komponenten (Geschosse) und Wettkampfnachweise sehen. Ich habe das erstmal hingenommen und werden das Thema angehen, wenn die 15kg weg sind.... Quote Share this post Link to post Share on other sites
Gottfried Tabor 543 Posted March 18, 2014 Ich habe das erstmal hingenommen Das war möglicherweise ein grundlegender Fehler ! Nirgendwo steht z.B., daß die Menge des ge- bzw. verbrauchten Pulvers etwas mit Wettkampfteilnahme etc. zu tun hat. Nachträglich etwas Festgeschriebenes "angehen" zu wollen ist oftmals von vorneherein aussichtslos. G.T. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 15811 Posted March 19, 2014 (edited) In Baden-Württemberg muss man sich lediglich an die Kleinmengenregelung halten. Dies wird durch die o.g. Auflage gewährleistet, wobei diese nicht mehr dem heutigen Stand entspricht. Stimmt, ist nicht sachgerecht. Könnte eigentlich komplett wegfallen. In fast allen Ländern um uns herum (und weiter) ist das, was wir in Deutschland lagern dürfen, gerade mal ein Probepäckchen. Da gibt es auch 3kg, 5kg und 10kg Gebinde, über dem Ozean wird das Pulver gallonenweise verkauft. Daß da irgendwas passieren würde, wäre mir neu. Scheinbar sind Treibladungsmittel nur in Deutschland superdiperübergefährlich. Überall sonst sind es einfach nur feuergefährliche Stoffe, wie viele Haushaltsmittel auch. EDIT: Regelmäßig zu Silvester verliert Schwarzpulver übrigens seine extreme Gefährlichkeit. Da sind Lagermengen von 10kg und mehr durch betrunkene und unkundige Personen völlig ungefährlich! Aber Achtung, nach Ablauf der drei Tage wird SP ganz plötzlich wieder zu einem weltklimaschädlichen Supersprengstoff! Edited March 19, 2014 by Fyodor Quote Share this post Link to post Share on other sites