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IGNORED

WBK für dauerhaft im Ausland lebenden


bigbore

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Hallo

ein Freund lebt dauerhaft in Kanada, ist aber noch Deutscher. Jetzt hat er hier noch eine Waffe verkauft und bekommt seine WBK nicht zurück sondern diese Mail.

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Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

mit Antrag vom xxxxxx.2013 möchten Sie eine Waffe, die Sie überlassen haben, aus Ihrer WBK Nr. xx/xx ausgetragen haben. Der Gebührenbescheid für die Austragung der Waffe geht Ihnen in den nächsten Tagen zu.

Das Bundesverwaltungsamt in Gießen ist zuständig für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse u. a. für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Auslandsdeutsche).

Gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis ebenfalls den Nachweis eines entsprechenden Bedürfnisses voraus.

Sollen Ihre deutsche Waffenbesitzkarten weiterhin in Ihrem Besitz bleiben, so müssen Sie ein Bedürfnis gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 und § 13 ff Waffengesetz (WaffG) nachweisen. Ein Bedürfnis können Sie als Sportschütze nachweisen durch die Vorlage einer Bescheinigung Ihres deutschen Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes, wobei glaubhaft zu machen ist, dass Sie den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten im Verein regelmäßig betreiben und die einzutragende(n) Waffe(n) nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist/sind.

Bitte teilen Sie mir noch mit, wo Ihre Waffen gelagert werden (Aufenthaltsort mit Angabe der Anschrift) und wie Ihre Waffen gelagert werden (Waffenschrank, Safe etc…). Legen Sie mir hierzu bitte Fotos Ihres/r Waffenschranke(s), insbes. des Typenschildes, vor.

Aufgrund Ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland bitte ich in diesem Zusammenhang um die Vorlage eines Führungszeugnisses/Strafregisterauszuges Ihres Gastlandes oder ähnliche aussagekräftige Dokumente.

Sollten Sie noch keine 6 Monate in Kanada leben, verzichte ich ausnahmsweise auf die Vorlage eines Führungszeugnisses. In diesem Fall bitte ich um Vorlage eines Nachweises bezüglich Ihres Umzuges nach Kanada.

Ich bitte um Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 31.03.2014.

Sofern Sie an einem Waffenbesitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr interessiert sind, biete ich Ihnen an, mir Ihre Waffenbesitzkarten im Original zukommen zu lassen. Die regelmäßigen Überprüfungen entfallen dann, da ein Waffenbesitz im Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes nicht mehr gegeben ist.

Die Waffenbesitzkarten werden nicht der Vernichtung zugeführt, sondern zur Akte genommen.

Sollten Sie Ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, kann/können Ihnen diese bei Vorliegen der waffenrechtlichen Voraussetzungen durch die dann für ihren Wohnsitz zuständige Behörde wieder erteilt werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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Wieso soll er jetzt nach 25 Jahren als Sportschütze nochmal ein Bedürfnis nachweisen? Was geht das deutsche Amt die Aufbewahrung in Kanada an? Hat er ein Recht seine WBK zurück zu fordern?

Fragen, Fragen...

...und vielen Dank für sachliche Kommentare.

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Also ich finde in dem Schreiben nichts, worüber sich ein Aufregen lohnt:

- Dein Freund lebt doch in Kanada. Anscheinend ist er dort also berechtigt, Waffen zu besitzen.

- Ihm wird doch die Möglichkeit eingeräumt, die deutschen WBKs zurückzuschicken, um den Auflagen zu entgehen.

- Sollte er wieder nach D ziehen, bekommt er sie bei vorliegen der waffenrechtlichen Voraussetzungen doch zurück.

Wo soll denn nun das Problem liegen?

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Das hört sich für mich so an, als ob der Beamte davon ausgeht, daß die Waffen in Deutschland bleiben sollen, der Besitzer aber in Canukistan lebt. ...Sofern Sie an einem Waffenbesitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr interessiert sind....

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Hallo

ein Freund lebt dauerhaft in Kanada, ist aber noch Deutscher. Jetzt hat er hier noch eine Waffe verkauft und bekommt seine WBK nicht zurück sondern diese Mail.

[...]

Der Waffenbesitzer hat keinen festen Wohnsitz, deshalb ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Behörde nach dem WaffG. Daran ist nicht zu rütteln. Die Behörde hat Grund zu der Annahme, dass ein Bedürfnis für den Waffenbesitz in Deutschland nicht mehr voliegt weil es unwahrscheinlich ist, dass der (Ex-)Sportschütze 12 bzw. 18 mal pro Jahr am sportlichen Schießen in Deutschland teilnimmt. Andere Gründe für ein Bedürfnis sind der Behörde nicht bekannt. Die Behörde bittet nun um Angaben ob ein Bedürfnis für den Waffenbesitz in Deustchland weiterhin besteht, denn dies ist gesetzliche Voraussetzung für eine WBK, die anderfalls zu widerrufen wäre. Der Waffenbesitzer bzw. WBK-Inhaber ist auch auskunftspflichtig nach § 39 WaffG, somit haben die weiteren Fragen der Behörde eine rechtliche Grundlage, sie sind auch sachlich begründet weil unbekannt ist, wo sich die Waffen, die nach Aktenlage im Besitz des Bekannten sein sollten, befinden.

Der Bekannt sollte sich kooperativ zeigen und die Fragen der Behörde beantworten, denn tätig wird die Behörde in jedem Fall. Insbesondere wird sie versuchen den Aufbewahrungsort aller Waffen ausfindig zu machen. Der kürzlich getätigte Verkauf wird ihr genügend Anhaltspunkte liefern. Solltest Du am Verkauf beteiligt gewesen sein und/oder die Waffen verwahren oder verwahrt haben, empfehle ich Dir die Konsultation eine Anwalts.

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OK mehr Details.

Die übrigen Waffen befinden sich in Kanada.

Ein Verlust derWBK würde eine Wiedereinfuhr unmöglich machen, oder?

@Godix: Dann müsste auch die WBK eines aus z.B. Altersgründen nicht mehr so aktiven Schützen

widerrufen werden, das wird aber m.W. nicht praktiziert.

Bedeutet das das man nach jedem Waffenverkauf für die restlichen Waffen wieder ein neues Bedürfnis nachweisen muß?

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@Godix: Dann müsste auch die WBK eines aus z.B. Altersgründen nicht mehr so aktiven Schützen

widerrufen werden, das wird aber m.W. nicht praktiziert.

Ist doch gang und gäbe, ein paar Jahre keinen JS gelöst und die Behörde hinterfragt die WBK - da läuft gerade so ein Threadt zum Thema.

Ist doch bei fehleden Nachweisen bzw, Schießbch nicht anders...

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AWaffV

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das

Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung

nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses

zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen,

d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer

kein Bedürfnis mehr hat.

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[...]

1. Ein Verlust derWBK würde eine Wiedereinfuhr unmöglich machen, oder?

2. @Godix: Dann müsste auch die WBK eines aus z.B. Altersgründen nicht mehr so aktiven Schützen

widerrufen werden, das wird aber m.W. nicht praktiziert.

3. Bedeutet das das man nach jedem Waffenverkauf für die restlichen Waffen wieder ein neues Bedürfnis nachweisen muß?

zu 1. Dazu hast das Amt doch geschrieben. Im Übrigen, nein eine Einfuhr ist grundsätzlich immer Möglich wen der Empfänger berechtigter ist.

zu 2. Das ist möglich und grundsätzlich vorgesehen aber die Behörde kann davon absehen. Näheres steht auch in der WaffVwV.

zu 3. Nur wenn durch den Verkauf offenbar wird, dass möglicher Weise kein Bedürfnis mehr besteht, wie hier geschehen.

Noch zu der Geschichte. Es wird Frage aufwerfen, wie die verkaufte Waffe wieder nach Deutschland gekommen ist oder wenn sie nicht in Kanada war, wo sie zwischenzeitlich verwahrt worden ist. Aus der Nummer kommt man nicht raus ohne Federn zu lassen.

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Sind die Waffen nicht mein Besitz?

Besitz ja, Eigentum ? Diese Frage steht noch im Raum... Egal, was warum, diese "Möglichkeit" gab es im WaffG vor 2002 schlicht nicht. Das Bedürfnis wurde einmalig geprüft und das galt dann ein Leben lang, egal was der WB dann damit anfing oder eben nicht anfing. Deswegen ist das eine "Verbesserung" gewesen, mit der man gut leben kann, hat damals die Hobby-Lobby entschieden.

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[...]Das Bedürfnis wurde einmalig geprüft und das galt dann ein Leben lang, egal was der WB dann damit anfing oder eben nicht anfing. [...]

Das ist zwar im Endergebnis richtig aber tortzdem nicht ganz korrekt. Bis zur Novelle 2001/2002 war das Bedürfnis Zugangs- aber nicht Besitzvorausetzung. Das Bedürfnis galt aber nicht ein Leben lang. Seit dem 1. April 2003 ist das Bedürfnis Zugangs- und Besitzvoraussetzung. Das war eine der wesentlichsten Änderungen des neuen WaffG.

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Erwerb - Besitz - Eigentum

Freund - Kanada - mein

.....tz

Er = Kanada

Ich = Hier in D

Er hat hier noch was verkauft, den Rest verschifft.

Ich bin erschrocken wegen der Möglichkeit die WBK zu widerrufen, da ich natürlich auch welche habe.

Als ich vor ein paar Jahren aus dem Reservistenverband ausschied wurde das meiner Behörde gemeldet,

hatte aber keine Konsequenzen.

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- Sollte er wieder nach D ziehen, bekommt er sie bei vorliegen der waffenrechtlichen Voraussetzungen doch zurück.

Wo soll denn nun das Problem liegen?

Das Problem dürfte darin liegen, dass er sie eben nicht einfach zurück bekommt. Wenn er seine WBK zurückgibt, ist sie weg. Er wird dann einen Antrag stellen, die Gebühr nochmal bezahlen und ein Bedürfnis glaubhaft machen müssen. Erst dann bekommt er eine neue Erlaubnis und ein neues Dokument.

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Wenn er jetzt nicht freiwillig auf seine WBK verzichtet, dann wird sie ihm wegen Bedürfniswegfalls gebührenpflichtig widerrufen.

Die einzige Chance wäre, sich auf § 45 Abs. 3 Satz. 1 WaffG zu berufen:

Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden.

Dazu die WaffVwV:

45.3

§ 45 Absatz 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8).

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt etwa über mehrere Jahre hinweg , von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff besonderer Grund ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen.

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