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IGNORED

Regelunzuverlässigkeit


max1501

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Guten Tag,

ich hätte da mal eine Frage zur Zuverlässigkeit, vielleicht kann mir da jemand Auskunft geben: Was wiegt schwerer, die absolute Unzuverlässigkeit oder die Regelunzuverlässigkeit?

Bei der absoluten Unzuverlässigkeit gibt es die 10 Jahres Frist, grundsätzlich gibt es bei der Regelunzuverlässigkeit ja auch Fristen, im Fall von §5 (2) 5) (wiederholt) aber anscheinend nicht:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

unter der Annahme, daß die Verstöße verjährt sind, da sie mittlerweile 14 bzw. 16 Jahre her sind und keinerlei weiteren Gesetzeskonflikte vorliegen?

Würde unter diesen Umständen die Zuverlässigkeit verneint werden weil man Regelunzuverlässig ist?

mfg

Max

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Siehe dazu meinen Beitrag #39 aus diesem Thread.

Der zuständige SB muss eine Prognose vornehmen, ob du künftig mit Waffen sorgsam umgehen wirst. Je länger Ereignisse zurückliegen, desto weniger spielen sie für diese Prognose eine Rolle. Wenn du seit damals nichts Neues mehr angestellt hast und das damals nichts außergewöhnliches Schlimmes war, dann wird das deiner Zuverlässigkeit heute nicht mehr im Wege stehen.

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Oh seid Ihr schnell hier, danke :)

Na ja, war schon nicht ohne...

1) unerlaubter Besitz in Tateinheit mit unerlaubten Führen = Geldstrafe

2) unerlaubter Besitz = Bewährung < 1 Jahr.

Eine WBK hatte mein Freund nie besessen.

Mein Freund schießt im Moment im Verein Luftpistole und mit meiner SP. Auch wenn er es nicht zugeben will, weiss ich daß er eine eigene SP haben möchte, alleine schon wegen der nervigen Griffverstellung. Er traut sich aber nicht, einen Antrag zu stellen.

LG

Max

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[...] damit setzt er im Zweifelsfall nur 50 Euro in den Sand aber wenn der Schein durchgeht, dann klappt es auch mit dem Rest.

Ganz ohne Zweifel sollte man vorher fragen, was die eigene Behörde für den kWS verlangt. Die bundeseinheitliche Kostenverordnung war einmal und für den zweiten Halbsatz würde ich nicht garantieren, da die Behörde ein Abwägung zwischen den Gefahren für die Öffentlichkeit und dem Anliegen des Antragstellers treffen muss und das sieht bei freien Waffen anders aus als bei erlaubnispflichtigen Waffen.

Noch zur Eingangsfrage:

Die absolute Unzuverlässigkeit ist unwiderlegbar, die Regelunzuverlässigkeit kann widerlegt werden. Um so eine Widerlegung geht es in dem Fall.

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Wenns dumm läuft, eine hohe Rechnung von weit mehr als 50,- Euro (bei Waffenbehörden, die nach Zeitgebühr und nicht pauschal abrechnen).

Die Erkenntnisse "verjähren" im Waffenrecht übrigens nicht. Nur wenn eine Waffenbehörde einen Widerruf in der Wohlverhaltensfrist verpennt, hat der Betroffene Glück gehabt.

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Die Erkenntnisse "verjähren" im Waffenrecht übrigens nicht. Nur wenn eine Waffenbehörde einen Widerruf in der Wohlverhaltensfrist verpennt, hat der Betroffene Glück gehabt.

Die Waffenbehörde weiss ja nichts davon. Er hat ja noch nie eine Waffe angemeldet gehabt bzw. damals keine WBK gehabt.

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  • 3 Wochen später...

Aber wenn in letzter Zeit nichts war (und hoffentlich auch in Zukunft), steht da nichts drin.[/font][/size]

Wenn denn gelöscht wurde. Die StAen und Polizeien führen dazu oft noch eigene Verzeichnisse.

Inwieweit diese Informationen die Häuser verlassen ist deren Sache.

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Die Spontanität war auf das allgemeine Handeln bezogen, nicht auf die Verstöße.

Und gegen die Rechtsordnung kann man ganz schnell verstoßen, wenn man nicht aufpasst, grade als legaler Waffenbesitzer. Aber das weisst du ja genauso gut wie ich.

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Einträge vom ZStV kommen nach rechtskräftiger Verurteilung ins BZRG.

Wiki:

Die Löschung der gespeicherten Daten richtet sich nach § 5 ZStVBetrV, welcher auf § 494 Abs. 1 bis 3 StPO verweist. Eintragungen im ZStV werden sinngemäß bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht. Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden. Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht.

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Polizeien führen dazu oft noch eigene Verzeichnisse.

Nicht "oft", immer ;)

Da mag auch noch die eine oder andere Dateileiche schlummern, deren (landes)rechtlich gebotene Sperrung oder Löschung versäumt wurde...

Auskunftsersuchen können an die jeweils zuständigen Behörden gerichtet werden.

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Auch jede noch so kleine PSt. zB auf den ostfriesischen Inseln?

Ja.

Selbstredend handelt es sich nicht um "eigene" Infrastruktur, sondern um die Anbindung an die Datensysteme des Landes und des Bundes.

Eine Auskunft erfolgt deshalb idR auch zentral über die landesrechtlich bestimmte Behörde. Also nicht etwa direkt über den 1-Mann-Außenposten im Wattvorland ;)

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Heute war der KWS in der Post, nebst Zahlkarte über 55€. Jetzt könnte doch mein Freund die WBK beantragen, die sollte doch auch bewilligt werden, oder?

Sachkunde hat er, Schießtermine passen auch. Er braucht jetzt nur noch die Befürwortung vom Verband, da er aber schon mehrmals vom Vorstand drauf angesprochen wurde und andere Gründe vorgeschoben hat, sollte das auch kein Problem sein.

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Hm... Ich frag mal so: jetzt mal ehrlich, Du bist es selber, oder?

Wäre ja nicht schlimm.

Dass ein KWS ausgegeben ist ein ein gutes Zeichen. Letztlich entscheidet der SB. Am Besten anrufen und fragen a la "ich möchte eine WBK - wird nun extra noch mal geprüft?" o.ä. Nur nicht gleich mit dem Vorleben ums Eck kommen.

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