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IGNORED

Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)


Cornid

Empfohlene Beiträge

vor 13 Stunden schrieb BlackBull:

 

Vielleicht agiere ich deshalb so und werde es weiterhin tun, weil ich den Buben und Mädels von der Rennleitung noch immer

ein gewisses Grundmaß an gesundem Menschenverstand zutraue und sie nicht als generelle "Bürger-Fi..er" sehe.

 

Auch nach meiner Erfahrung ist die zuletzt genannte Spezies unter den Pol.-Vollzugsbeamten ziemlich selten. Zum Glück. 

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Nun, meine sehr wenigen privaten persönlichen Kontakte mit unserer Polizei (die, da "richtiges" Strafrecht nicht zu meinem Arbeitsgebiet zählt, seltenen beruflich bedingten Kontakte sind naturgemäß mit einer gewissen "Spannung" unterlegt) - dabei war glücklicherweise noch nie eine Kontrolle, bei de ich eine Waffe transportiert hätte - verliefen durchweg positiv. Allerdings ist diese Erfahrung, das ist mir bewußt, nicht repräsentativ, weder quantitativ noch qualitativ. Der aus den Kontakten gewonnene Eindruck, daß deren juristischer Horizont naturgemäß beschränkt ist - sie sind Polizisten, keine Juristen - und ihre von ihrer Überzeugung getragene Funktion, für die Einhaltung der Regeln, Aufrechterhaltung der Ordnung, zu sorgen, läßt aber in Beug auf LWB, der von ihnen durchweg (vielleicht nicht ausnahmslos) kritisch gesehen wird, bei jedem Kontakt Vorsicht angeraten sein.

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Naja, sooo negativ möchte ich es nicht formulieren. 

Ich glaube dass die meisten von der Rennleitung schon ganz gut einzuordnen wissen, wen sie vor sich haben.  

Und da haben die mir Heinz Müller, der gerade vom Schützenverein oder Cornelius von Kohlen und Reinach, der gerade von der Jagd kommt, weniger Stress...

 

Das trau' ich denen (wenigstens größtenteils) schon zu....

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Meine Erfahrung mit der Polizei beim Führen von Waffen ist sehr vielfältig von äußerst hilfsbereit und nett bis haarscharf an Straf- und Disziplinarverfahren vorbei war vieles dabei. Dem Polizisten, der eine ordnungsgemäß transportierte Erbwaffe erkennen würde, bin ich bisher nicht begegnet, falls es ihn interessieren würde.

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Sachverhalt:

 

Meier erbt einen Repetierer und macht (klugerweise?) sein Sportschützenbedürfnis geltend, um die Waffe problemfrei im Sport nutzen zu können.

 

Meier stellt dann irgendwann seine Sportschützentätigkeit ein, verkauft seine anderen Waffen, will aber die geerbte Waffe mit Bedürfnisgrund "Erbe" behalten.

 

Soweit ich das bisher verstanden habe, gibt es jetzt allgemein aber die Ansicht, dass genau dies nicht geht, da eben infolge des Erbfalls das andere Bedürfnis geltend gemacht wurde.

 

Ist das soweit richtig? Und: Warum darf Meier sein Erbstück nicht behalten (ggf. blockiert, da nicht mehr Besitzer einer anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffe)? §8 WaffG (persönliches Interesse) müsste doch weiterhin geltend zu machen sein.

 

PS:

Meier könnte natürlich auch die Sportschützeneigenschaft sausen lassen, sich eine 4mm-Waffe bedürfnisfrei kaufen und eintragen lassen und wäre dann nicht blockierpflichtig.

Bearbeitet von Gruger
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vor einer Stunde schrieb Gruger:

 

Meier stellt dann irgendwann seine Sportschützentätigkeit ein

 

Bei der Problemlösung würde ich hier ansetzen. Welchen Grund gibt es, dies aufzugeben? Gelbe WBK und Tresor vorhanden, letztere auch für die Erbwaffe notwendig. 

Ein paar Mal mit dem Stück geschossen und schon gibt's im Falle des Falles die notwendige Bedürfnisbestätigung des Verbandes. 

 

Man kann natürlich auch den Weg über den 8er usw. gehen - ob der Weg steinig wird, hängt von der Behörde ab. Müsste man im Einzelfall abwägen. Ich würde die erste Lösung bevorzugen.

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Nun, § 20 WaffG gibt hierzu keine ausdrückliche Auskunft. Allerdings betrifft, berücksichtigt man den über Art.14GG erfogten grundrechtlichen Schutz des Erben, die Regelung des Abs.3 nur die konkrete Form des Weiterbesitzes, also Privilegierungen aufgrund spezifischer Umstände gegenüber dem "einfachen" Erben, der soweit technisch möglich blockieren lassen muß. Fallen diese Umstände - WBK, allgemeines Bedürfnis (s.o.) als Sportschütze, so besitzt der Erbe hinfort nur noch als einfacher, nicht weiter privilegierter Erbe und muß, soweit möglich, blockieren lassen oder weggeben. Alles andere wäre eine Verletzung von Art.14 GG und da würde ich auch leichten Herzens einen Prozeß riskieren.

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Bereits schon mal geschrieben: Ich habe eine Erbwaffe, die ich zunächst als Sportwaffe habe "legitimieren" lassen beim Kauf einer anderen Waffe für die gleiche Disziplin durch Streichung des Munitionserwerbs wieder zur Erbwaffe zurückwidmen lassen.

 

Der Verband hat das bei  der Beantragung einer neuen Waffe (wie gesagt: gleiche Disziplin) als Auflage in die neuerliche Beführwortung (zuerst hatte ich ja nur den Munitionserwerb befürwortet bekommen) aufgenommen. Meine SB wollte zunächst den Verkauf resp. die Unbrauchmachung/Deaktivierung. Auf meine Aussage hin, dass der Wert zu gering, die Kosten in keinem Verhältnis zum Wert lägen und deshalb der ideelle Wert als Erbstück stärker zu berücksichtigen sein muss, hat sie den Munitionserwerb antragsgemäß gestrichen.

 

Ich denke, dass ein Erbwaffenbesitzer ohne eigenes Bedürfnis in den Status zurückversetzt wird resp. werden kann, aber unter Auflage der Erbwaffensicherung. Die "4mm M20 Variante" ersetzt in meinen Augen kein Bedürfnis, dass zur Befreiung von der Erbwaffensicherung notwendig wäre.

 

PS: Alle meine Erbwaffen waren/sind auf einer grünen WBK (der ursprünglichen Erben-WBK; inzwischen erweitert) eingetragen.

Bearbeitet von 7-ender
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  • 2 Wochen später...
Am ‎03‎.‎08‎.‎2017 um 12:48 schrieb German:

Einzig §20 Abs. 3 Satz 3 bietet ein kleines Schlupfloch, da er Waffen von der Blockierung pauschal ausnimmt, wenn der Erbende bereits andere erlaubnispflichtige Waffen besitzt. Dieser Satz wird meiner (bei dieser Thematik nicht extrem ausufernden) Kenntnis nach von einigen Waffenbehörden aber nicht genutzt, da der "Logik" der Sätze 1 und 2 des gleichen Absatzes damit zumindest teilweise widersprochen wird.

 

Interessanter Gedankengang. Hast Du dabei auch an zuvor nicht sachkundige WBK-Inhaber ohne Bedürfnis (Altbesitz, früher schon mal Erbe) gedacht ?

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Interessanter Gedankengang. Hast Du dabei auch an zuvor nicht sachkundige WBK-Inhaber ohne Bedürfnis (Altbesitz, früher schon mal Erbe) gedacht ?

 

Warum sollte er? S.3 ist eindeutig: Nicht nur Besitz von erlaubnispfichtigen Waffen sondern ausdrücklich auch aufgrund eins Bedürfnisses (und eine sich darauf beziehende Erlaubnis, also WBK). Damit scheidet Altbesitz und Erbwaffenbesitz ohne Bedürfnis aus. Wobei allerdings auch z.B. der Besitzer (FT-Schütze oder Sammler) von z.B. erlaubnispfichtigen Luftgewehren die Privilegierung beanspruchen kann. Und der hat nunmal definitiv nicht zwingend entsprechende Feuerwaffensachkunde.

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