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IGNORED

Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)


Cornid

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich möchte kurz die Rahmenbedingungen beschreiben, ich bin Erbe 1. Grades und habe diverse LW (Jagdgewehre) und mindestens eine KW. Die Waffen waren zuvor im Besitz meiner Mutter welche ebenfalls als Erbe 1. Grades die Waffen von ihrem Vater geerbt hat. Demnach hatte Sie eine Erben-WBK. Die Waffen befinden sich aktuell gesichert in einem passendem Schrank und soweit ist wäre auch alles in Ordnung.

Ich habe nur folgendes Problem, bisher habe ich die "alte" WBK noch nicht gefunden (welche Farbe müsste diese haben?) und kann demnach auch nicht nachvollziehen ob alle Waffen vorhanden sind, ich habe nämlich im Hinterkopf das einer der LW vor Jahren mal an einen befreundeten Jäger verliehen wurde. Jetzt müsste ja meiner Meinung nach das zuständige Landratsamt ja wissen müsste welche Waffen auf der letzten WBK eingetragen wurden. Würde mir das Landratsamt darüber Auskunft geben bzw. muss mir Auskunft geben? ich möchte auch vermeiden das die da irgendwie in Panik verfallen und ich dann Probleme bekomme. Soweit zum ersten Problem.

Außerdem würde ich gerne den Waffenschrank loswerden (hab nicht wirklich Platz dafür), die LW/KW möchte ich aber aktuell nicht unbedingt verkaufen. Daher würde ich gerne alles bei einem Waffenhändler einlagern, hierfür hätte ich auch schon jemand (25€ Stück/Jahr find ich OK). Zwischen den Waffen und dem Händler liegen allerdings ~100km, dh. an irgendeinem Punkt müsste ich die Waffen dort hin transportieren, geht das mit einer Erben-WBK (das sich die Waffen in einem verschlossenen Behältnis befinden müssen usw. ist klar) und dann alle auf einmal transportieren oder auf 2-3 mal.

Auch hat mich der Händler darauf hingewiesen das alles 100% stimmen muss, da es sonst sein kann das ich die eingelagerten Waffen dann später nicht mehr auslösen kann.

Aktuell habe ich noch keine Erben-WBK beantragt, bzw. bin ich noch nicht beim Landratsamt vorstellig geworden u.A. weil die ganze Erbschaft beim Nachlassgericht noch nicht durch ist (ist eine etwas kompliziertere Geschichte).

Hab zwar schon einige Themen zu den Fragen gefunden, leider meistens schon einige Jahre alt und die letzten Jahre hat sich ja rechtlich doch einiges Verändert, daher würde ich mich freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

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1. Farbe: Grün (und vlt. auch ne Gelbe)

2. Wenn Du den Erbschein hast, ruf deine Behörde an, schildere ihr die Situation (auch die verlorene WBK(s)), und beantrage eine Erben-WBK.

Sofern sich dabei herausstellt, dass ein EIsen fehlt, würde ich versuchen, den befreundeten Leiher ausfindig zu machen und das Eisen heimzuholen.

Ist das nicht möglich, kommt`s auf die Verlustliste - Du hast nur, was Du vorgefunden hast.

Gegen den Transport spricht meiner Meinung nach nix, aber lass`dir das am Besten auch von der Behörde bestätigen (mit Angabe des Händlers, der das Zeug einlagert; vielleicht wollen die sich mit dem inVerbindung setzen.)

Das wären meine Tipps.

Meistens sind die Behördlis durchaus hilfsbereit - einfach freundlich fragen nach System Bodo Bach:

"Guten Tag, ich hätte gerne mal ein Problem"

und am Schluss

"Sie haben mir sehr korpulent geholfen; vielen Dank für die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe".

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Wende dich an den VDW: http://www.vdw-duesseldorf.de/

Der Vorsitzende des Verbandes ist Dr. Scholzen und kundig im Waffenrecht

Am besten du wirst dort schnellstens Mitglied, es ist eine Rechtschutzversicherung enthalten (deswegen schnell, weil Wartezeit) und vielleicht wird das für dich schon aus finanziellen Gründen wichtig.

Hier wirst du sicher auch Ratschlag bekommen, aber...

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[...]

Aktuell habe ich noch keine Erben-WBK beantragt, bzw. bin ich noch nicht beim Landratsamt vorstellig geworden u.A. weil die ganze Erbschaft beim Nachlassgericht noch nicht durch ist (ist eine etwas kompliziertere Geschichte).[...]

Als allerserstes solltest Du schnellstens (unverzüglich) also am besten gestern Deinen Meldepflichten nach § 37 WaffG nachkommen, sonst brauchst Du Dir über die Aufbewahrung vielleicht keine Gedanken mehr machen, weil das dann der Staat für Dich erledigt.

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Wichtig ist auch, dass du den Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig stellst.

§ 20 Abs. 1 S. 1 WaffG:

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; [...]

Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Die Frist läuft also nicht erst mit der zivilrechtlichen Klärung deiner Erbeneigenschaft!

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Wozu denn die Mitgliedschaft im Verband und Rechtsschutzversicherung?

botack hat es schon ganz richtig geschildert. (Bis auf seine letzten Tipps.)

Cornid, wenn Du selbst keine waffenrechtlichen Genehmigungen hast, musst Du damit rechnen, dass die Behörde die Auflage macht, dass die Waffen blockiert werden müssen. Das kann recht teuer werden. (rechne mal mindestens mit 200 Euro pro Lauf. Also bei einem Drilling 600 Euro)

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Wichtig ist auch, dass du den Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig stellst.

§ 20 Abs. 1 S. 1 WaffG:

Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Die Frist läuft also nicht erst mit der zivilrechtlichen Klärung deiner Erbeneigenschaft!

Danke für den Hinweis, wie schon geschrieben ist der Fall nicht so ganz Standard ... soweit ich weiß braucht man den Erbnachweiß (Erbschein) den ich bisher noch nicht habe. Sollte dem nicht so sein kann es sein das ich schon ein Problem habe ...

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Wozu denn die Mitgliedschaft im Verband und Rechtsschutzversicherung?

botack hat es schon ganz richtig geschildert. (Bis auf seine letzten Tipps.)

Cornid, wenn Du selbst keine waffenrechtlichen Genehmigungen hast, musst Du damit rechnen, dass die Behörde die Auflage macht, dass die Waffen blockiert werden müssen. Das kann recht teuer werden. (rechne mal mindestens mit 200 Euro pro Lauf. Also bei einem Drilling 600 Euro)

Editiern kann man die Beiträge hier nicht oder?

Von dem her was ich bisher weiß bzw. gelesen habe wäre eine Blockierung doch nur wenn ich nicht Erbe 1. Grades wäre? Und mit der geplanten Einlagerung würde sich das doch eh auch erübrigen oder?

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Wozu denn die Mitgliedschaft im Verband und Rechtsschutzversicherung?....

Danke für den Hinweis, wie schon geschrieben ist der Fall nicht so ganz Standard ... soweit ich weiß braucht man den Erbnachweiß (Erbschein) den ich bisher noch nicht habe. Sollte dem nicht so sein kann es sein das ich schon ein Problem habe ...

Deswegen lieber Rainer, genau deswegen und die Zeit schreitet fort und die Uhr tickt und tickt und tickt.

Er kann ja noch ein wenig warten und hier im Forum lesen...

Editiern kann man die Beiträge hier nicht oder?

Von dem her was ich bisher weiß bzw. gelesen habe wäre eine Blockierung doch nur wenn ich nicht Erbe 1. Grades wäre? Und mit der geplanten Einlagerung würde sich das doch eh auch erübrigen oder?

Frag den Waffenrechtsanwalt !

Editieren kann man nur begrenzte Zeit.

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[...]

Von dem her was ich bisher weiß bzw. gelesen habe wäre eine Blockierung doch nur wenn ich nicht Erbe 1. Grades wäre? Und mit der geplanten Einlagerung würde sich das doch eh auch erübrigen oder?

Ob Erbe oder Nachlassnehmer spielt für die Blockierpflicht alles keine Rolle. Entscheidend sind das Datum des Erbfalls und das ist wohl nach dem 1. April 2003, ob Sperren am Markt vorhanden sind und ob der Erbe selbst sachkundiger Legalwaffenbesitzer ist. Auch mit einer Einlagerung löst sich das Problem nicht, da der Erbe ja jederzeit Zugang zu den Waffen ver- und erlangen könnte. Eine Einlagerung als Ausweg von/aus den Aufbewahrungsvorschriften kennt das Gesetz auch nicht und die dauernde Einlagerung auch bei einem Berechtigten wird mit dem WaffG kollidieren, das kennt nämlich nur die vorübergehende Aufbewahrung durch einen anderen Berechtigten.

Es gibt die Möglichkeit der Überlassung an einen Berechtigten, ohne dass man das Eigentum aufgibt ABER das ist waffenrechtlich eine Einbahnstraße, man kommt danach nicht mehr an die Waffen ran - jedenfalls nicht per Erbenprivileg..

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Wenn die Waffen beim Büchsenmacher eingelagert sind sollen sie blockiert werden müssen???????????????kann ich mir absolut nicht vorstellen. Und warum sollte er keine Erben WBK bekommen und trotzdem beim Büchser einlagern???? Wo ich meine Waffen unterbringe hat dem Amt egal zu sein, so lange es Gesetzeskonform geschieht. Und besser als beim Büchsenmacher wird es zu hause kaum möglich sein, der wird mehr da stehen haben als ich........

Mit dem zuständigen SB abklären oder wie schon geschrieben den RA das machen lassen. Kenne ein paar fälle von geerbten Waffen, einen RA brauchte da noch keiner.............

LG

Peter

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Wäre schön wenn andere Foren auch so super Mitglieder hätten. Echt nett hier.

Die Idee mit dem Schützenverein hatte ich auch schon, bzw. kann ich auch vorstellen in einigen Jahren einen Jagdschein zu machen (habe auch u.A. Wald geerbt und mein Opa war auch Jäger, daher hatte ich den Gedanken schon länger). Aber selbst wenn ich jetzt in einen Schützenverein eintrete kann ich die Waffen ja trotzdem nicht gleich auf die WBK eintragen lassen, da gibt doch diese Staffelung(en).

Ist das dann egal ob der Schützenverein dann nur Luftgewehr und KK schießt oder müssen die zwangsweise auch GK schießen damit das mit der WBK klappt?

Ich werd auf jeden Fall mal beim RA nachfragen, das kostet zwar ein paar €, zumal ich zeitlich schon "etwas" spät dran bin ... :sad:

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Erlaubnispflichtige Waffen reichen, kann auch KK sein.

Und wenn du erst JETZT von den Waffen erfahren hast und JETZT SOFORT an die Behörde herantrittst sollten die dir keine Probleme bereiten. Du dachtest ja immer die Tresore wären voll Geld und Wertsachen, das da Waffen drin sind konntest du ja nicht Wissen.........................

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Schützenverein, Jagdschein - kannste machen - wäre aber jetzt sinnlos weil die Zeit drängt - Erben-WBK sofort beantragen!

Wald erben heißt nicht gleich Revier haben! Holz kannste holen für den Kamin, im Wald aufräumen kannste (musste) auch - aber jagen - ohne Jagdschein - nee nee!

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Ich hab mir mal einen Anwalt rausgesucht, werd mal Montag versuchen einen Termin zu bekommen. Denke mal das jemand Jagdrecht macht sich zwangsweise auch mit dem WaffG auskennen müsste?

Es gibt für solche Fälle wie deinen nur zwei RA

1) den User Carcano dessen richtiger Name mir gerade nicht einfällt, aber bestimmt hier einer parat hat.

2) Dr. Scholzen vom VDW, aber das habe ich dir ja schon geschrieben.

3) Es wird nicht billig.

Viel Glück !

sk

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Es gibt für solche Fälle wie deinen nur zwei RA

1) den User Carcano dessen richtiger Name mir gerade nicht einfällt, aber bestimmt hier einer parat hat.

2) Dr. Scholzen vom VDW, aber das habe ich dir ja schon geschrieben.

3) Es wird nicht billig.

Viel Glück !

sk

Warum schreibst du so was?

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[...] Wo ich meine Waffen unterbringe hat dem Amt egal zu sein, so lange es Gesetzeskonform geschieht. Und besser als beim Büchsenmacher wird es zu hause kaum möglich sein, der wird mehr da stehen haben als ich........ [...]

Du sagst es "so lange es Gesetzeskonform geschieht". Nun zeig mir bitte die Stelle im Gesetz die Fremdeinlagerung (bei Berechtigten) als dauernde Methode der Aufbewahrung erlaubt. Mein Waffenschrank ist im Vergleich zum Tresor in der Bank eine Blechdose, trotzdem darf ich meine Kurzwaffen nicht im Schließfach bei der Bank einlagern. Nicht alles was vernünftig erscheint ist nach WaffG erlaubt.

Die Leute die jahrelang beim Büchsenmacher einlagern, sind die Leute ohne Besitzerlaubnis. Das kann auch der TE auch, "Überlassung an einen berechtigten" nennt das das Gesetz, nur hat er dann seinen Erwerb als Erbe gehabt, weil die Waffen bei ihm aus und beim Büma eingetragen werden.

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In den Polizeigesetzen der Länder gibt es die Möglichkeit eines Austauschmittels. Siehe dazu z.B. § 3 Abs. 2 PolG NRW:

Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Die Blockierpflicht ist ja nur ein Mittel, die angebliche Gefahr abzuwenden, dass ein bedürfnisloser Erbe erlaubnispflichtige Waffen verwenden kann. Durch Einlagerung beim BüMa kann dem aber ebenso begegnet werden, wenn vereinbart wird, dass eine Rückgabe an den Erben nur im Einvernehmen mit der Waffenbehörde zulässig ist.

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In den Polizeigesetzen der Länder gibt es die Möglichkeit eines Austauschmittels. Siehe dazu z.B. § 3 Abs. 2 PolG NRW:

Die Blockierpflicht ist ja nur ein Mittel, die angebliche Gefahr abzuwenden, dass ein bedürfnisloser Erbe erlaubnispflichtige Waffen verwenden kann. Durch Einlagerung beim BüMa kann dem aber ebenso begegnet werden, wenn vereinbart wird, dass eine Rückgabe an den Erben nur im Einvernehmen mit der Waffenbehörde zulässig ist.

Ausnahmen von der Blockierpflicht regelt schon das WaffG als lex specialis. Dazu braucht es kein Polizeigesetz. Die dauernde Einlagerung beim Büma sieht das Gesetz nicht vor. Der Erbe muss sich schon entscheiden ob er die Waffen gesetzeskonform verwahren - also Schränke aufstellen will - oder ob er auf den Waffenbesitz (Besitz nicht Eigentum) verzichten will. Und ja diese Auslegeung ist auf die Reduzierung der Anzahl der Legalwaffenbesitzer und des legalen Waffenbesitzes gerichtet, das war die Intension des WaffG 2003 und die wird seitdem verfolgt - besonders in NRW.

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Ich habe jetzt auf jeden Fall den Ernst der Lage erkannt.

Aktueller Plan ist, MO Anwalt kontaktieren und von dem mal eine Meinung einholen und spätestens DI zum Landratsamt (die haben nur Vormittag 8-12 geöffnet) und dann was die SBin saget (sind bei uns scheinbar 2 Damen, ka ob das von Vorteil ist oder eher nicht).

Was Polizeigesetze o.Ä. angeht ist NRW genau am anderen Ende wo ich bin (Bayern)

Wenn ihr wollt kann ich euch gerne auf dem Laufenden halten.

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