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IGNORED

WBK Grün ist voll Verlängern?


Garandschütze

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Hallo,

zusammen, meine WBK Grün ist voll und ich habe nun eine Befürwortung und brauche einen Voreitrag. Mein SB sagte ich muss alles neu nachweisen . Von allen eine Kopie und Antrag ausfüllen.... Vor einigen jahren war das noch anders da wurde die Folge WBK ausgedruckt und fertig. Das ich berechtigt bin sieht man doch daran das ich mehrere WBK´s besitze . Irgendwie verstehe ich das nicht. Ich glaube mein SB hat keine Ahnung. Aber ich will ja nicht rumstreiten.

wie wird das bei euch gehandhabt ????? Wie wäre es richtig???

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Hallo,

der will die Kopie von der Sachkunde und einen Nachweis vom Verein ..... ich habe Jagdschein und 5 WBK´s und schieße seit 30 Jahren.

der Antrag ist der den man ausfüllen muß wenn man das erste mal eine WBK beantragt.

OK, ist ja nicht viel Arbeit aber völlig sinnlos wie ich finde. Ich finde die sollten mal die SB schulen...

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der Antrag ist der den man ausfüllen muß wenn man das erste mal eine WBK beantragt

seit wann gibt es denn einen "ErstWBK- Antrag". Da Du einen Voreintrag brauchst hat Dein Sachbearbeiter recht, einzig allein den Sachkundenachweis könnte man sich sparen da der bereits vorliegt, Bescheinigung vom Verein ist auch ok, Du könntest ja inzwischen ausgetreten sein etc.

OK, ist ja nicht viel Arbeit aber völlig sinnlos wie ich finde

wenns nicht viel Arbeit ist, einfach machen,.........

....... und über Sinn und Unsinn des dt. WaffG zu diskutieren würde hier eh das Forum sprengen,..............

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Es ist nicht Dein Problem, daß Deine unbeschränkten Erlaubnis zum Erwerb von Waffen auf einem endlichen Blatt Papier gedruckt wurde.

Laut Verwaltungsvorschrift hat man sogar das Anrecht auf eine Urkunde pro Waffe, also jede Waffe auf eine "neue WBK", ohne Zusatzkosten.

Es gibt keine "volle" WBK, es kann nur sein daß der Platz ausgeht, dann muß man halt neuen schaffen in Form eines zweiten Bogens Papier.

Er soll Dir mal erklären auf welcher Rechtsgrundlage er das einfordert.

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Es ist nicht Dein Problem, daß Deine unbeschränkten Erlaubnis zum Erwerb von Waffen auf einem endlichen Blatt Papier gedruckt wurde.

Laut Verwaltungsvorschrift hat man sogar das Anrecht auf eine Urkunde pro Waffe, also jede Waffe auf eine "neue WBK", ohne Zusatzkosten.

Es gibt keine "volle" WBK, es kann nur sein daß der Platz ausgeht, dann muß man halt neuen schaffen in Form eines zweiten Bogens Papier.

Er soll Dir mal erklären auf welcher Rechtsgrundlage er das einfordert.

Ich will ihn ja nicht verärgern..... der Vorgänger von ihm hat einfach ungefragt ne neue WBK ausgedruckt und mitgegeben....aber neue Besen wollen besonders gut kehren..... oder so ähnlich

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seit wann gibt es denn einen "ErstWBK- Antrag". Da Du einen Voreintrag brauchst hat Dein Sachbearbeiter recht,

Entschuldige, da liegst du zweimal falsch!

Der Themenstarter ist bereits im Besitz der WBK und hat auch schon eine Befürwortung. Wenn seine WBK voll ist, gibt es den Voreintrag eben auf ein neues Dokument. Und zwar ohne Mehrkosten oder Anträgen zur Erteilung einer WBK.

Das man sich mit dem SB verstehen sollte ist ja richtig und oft auch wichtig. Hier würde ich ihn aber bestimmt drauf hinweisen und wenn er trotzdem beratungsresistent bleibt, würde ich das schriftlich einfordern.

Ich habe meine grünen WBKs auch nach Waffenarten getrennt, also KW, SL-LW und Flinten. Das kann (einen fitten SB vorrausgesetzt) jeder handhaben wir er möchte...

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Ich will ihn ja nicht verärgern

Du mußt aber trotzdem nicht jede unbegründete Schikane mitmachen.

Ich verstehe mich mit meinem SB auch ganz gut, obwohl er sehr restriktiv arbeitet. Aber ich habe eben mein Recht (!) auch schon nachdrücklich vertreten.

Denk dran, es ist Dein Recht, nicht Dein Wunsch. Es steht Dir zu!

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Es ist nicht Dein Problem, daß Deine unbeschränkten Erlaubnis zum Erwerb von Waffen auf einem endlichen Blatt Papier gedruckt wurde.[...]

Eine grüne WBK ist keine "unbeschränkten Erlaubnis zum Erwerb von Waffen".

Eine grüne WBK wird auch nicht "verlängert", es sei denn ihre Gültigkeitsdauer wäre beschränkt worden.

Bei grün gibt es auch keine "Folge-WBK".

Bzgl. Sachkunde würde ich den SB darauf verweisen, dass wer eine Jägerprüfung bestanden hat sachkundig ist.

Die Bescheinigung des Bedürfnisses liegt vor, Alter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüft der SB selbst. Was will er noch?

Wenn Du einen Jahresjagdschein hast, könntest Du auch eine Langwaffe (z.B. eines der alten KK-Gewehre für unter 1,- Euro) erwerben und die Ausstellung einer WBK verlangen. Ein Formblatt braucht es dazu nicht, die wenigen Angaben die schriftlich zu machen sind stehen im Gesetz. Wäre interessant was der SB zu dem Fall sagt.

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WaffVwV

10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb

und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte

Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung.

Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen,

so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen

Waffe eine Zeile zu verwenden.

Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG.

Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt.

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Eine grüne WBK ist keine "unbeschränkten Erlaubnis zum Erwerb von Waffen".

Sondern?

Es gibt keine zahlenmäßige Beschränkung der auf irgendeine WBK erwerbbare Waffen. Zumindest ist das im Gesetz nicht rauszulesen. Somit ist die Erlaubnis grundsätzlich zahlenmäßig unbeschränkt. Daß Du andere Anforderungen erfüllen mußt, hat damit nichts zu tun.

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Sondern?

Es gibt keine zahlenmäßige Beschränkung der auf irgendeine WBK erwerbbare Waffen. Zumindest ist das im Gesetz nicht rauszulesen. Somit ist die Erlaubnis grundsätzlich zahlenmäßig unbeschränkt. Daß Du andere Anforderungen erfüllen mußt, hat damit nichts zu tun.

Lies bitte mal den Wortlaut der Urkunden (allgemein zugänglich in der WaffVordruckVwV_BAnz AT 05.06.2012 B2). Auf die WBK gelb (alte und neue Version) und die WBK rot ist jeweils eine Erwerbserlaubnis aufgedruckt, bei der WBK grün nicht. Eine grüne WBK berechtigt nicht zum Erwerb, es sei denn, die Erwerbserlaubnis wird explizit eingetragen (erteilt) - das nennt man dann landläufig Voreintrag. Eine so erteilte Erwerbserlaubnis ist zeitlich auf 1 jahr befristet.

Eine grüne WBk berechtigt zum Besitz der darin eingetragenen Waffen - maximal 8.

Eine grüne WBK berechtig zum Erwerb der Waffen für die darin eine Erwerbserlaubnis erteilt wurde - maximal 8.

Eine durch eine grüne WBK erteilte Erwerbserlaubnsi ist zeitlich auf ein Jahr befristet, eine kürzere Frist ist möglich.

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Sondern?

Es gibt keine zahlenmäßige Beschränkung der auf irgendeine WBK erwerbbare Waffen. Zumindest ist das im Gesetz nicht rauszulesen. Somit ist die Erlaubnis grundsätzlich zahlenmäßig unbeschränkt. Daß Du andere Anforderungen erfüllen mußt, hat damit nichts zu tun.

hallo fyodor,

ich glaube hier ist grün und gelb durcheinandergekommen:

die gelbe wbk an sich berechtigt zum erweb von den auf ihr angegebenen waffen ( typen )

die grüne wbk an sich berechtigt zu nichts - nur der jeweilige VOREINTRAG berechtigt dann zum erwerb des "voereingetragenen" waffentyps.

beste grüsse aus franken

handgunner

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@Garandschütze

Ich hab' ja die Vorzeige-Behörde mit dem PP Köln als zuständig. Hier wird mit dem amtlichen Formular1 (Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis):

- Voreintrag

- Munerwerbs-Berechtigung

- Ausstellung einer WBK

JEDES Mal beantragt. Dafür gibt's das Formular elektrisch, kann man schon vorbereitet haben. Die erforderlichen Nachweise, die man als Kopie beifügen muss sind dann meist die Verbandsbescheinigungen für die Sportschützen. In der Waffenakte wird der Nachweis der Sachkunde gespeichert, genauso wie Details über die Aufbewahrung (Anzahl Schränke)

Die Pflicht zum Ausfüllen kann ich also nachvollziehen, die geforderten Nachweise aber nicht (bis auf die Verbands-Bescheinigung). Wieso erwirbst Du denn die Waffe übder den Verband, wenn Du Jäger bist ? (KW oder macht Dein Amt die Sperenzchen mit Magazinbeschränkungen ?)

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Stimmt, ist eine Besitzberechtigungsurkunde.

Und wo in welchem Gesetz steht bitte, daß das auf 8 Stück begrenzt ist?

Nirgends.

Im Gegenteil, laut Verordnung darf man sich für jede Waffe ein eigenes Dokument ausstellen lassen.

Die WBK ist, so oder so, nur das Dokument, nicht die Erlaubnis selbst. Somit muß trotz meines Irrtums weiter oben der gleiche Maßstab angelegt werden beim ersten und beim neunten Erwerb.

Ihr habt Recht, die Erwerbserlaubnis wird ja erst eingetragen. Dabei ist es trotzdem unerheblich auf welchem Blatt Papier. Denn es wird doch jede Erwerbserlaubnis einzeln geprüft.

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[...]Somit muß trotz meines Irrtums weiter oben der gleiche Maßstab angelegt werden beim ersten und beim neunten Erwerb.[...]

Damit forderst DU genau das, was die Behörde nun auch fordert: Vorlage aller für den Erwerb erforderlichen Urkunden.

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@Garandschütze

Ich hab' ja die Vorzeige-Behörde mit dem PP Köln als zuständig. Hier wird mit dem amtlichen Formular1 (Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis):

- Voreintrag

- Munerwerbs-Berechtigung

- Ausstellung einer WBK

JEDES Mal beantragt. Dafür gibt's das Formular elektrisch, kann man schon vorbereitet haben. Die erforderlichen Nachweise, die man als Kopie beifügen muss sind dann meist die Verbandsbescheinigungen für die Sportschützen. In der Waffenakte wird der Nachweis der Sachkunde gespeichert, genauso wie Details über die Aufbewahrung (Anzahl Schränke)

Die Pflicht zum Ausfüllen kann ich also nachvollziehen, die geforderten Nachweise aber nicht (bis auf die Verbands-Bescheinigung). Wieso erwirbst Du denn die Waffe übder den Verband, wenn Du Jäger bist ? (KW oder macht Dein Amt die Sperenzchen mit Magazinbeschränkungen ?)

Ich erwerbe die Kurzwaffe auf meine Grüne WBK für Sportschützen damit das Bedürfnis für die 3 Kurze nicht " verfällt" Sozusagen Austausch für eine verkaufte Kanone in dem Kal .45ACP .Die Grüne für Jäger kann man dann mal mit einem Schnäpchen kurzfristig belasten ohne das ganze Schreibkram.

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Damit forderst DU genau das, was die Behörde nun auch fordert: Vorlage aller für den Erwerb erforderlichen Urkunden.

Sachkunde etc. sind doch bereits nachgewiesen... wieso sollte da ein neuer Nachweis nötig sein, nur weil das Papier voll ist, aber nicht solange noch Platz auf dem Papier ist?

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Ich erwerbe die Kurzwaffe auf meine Grüne WBK für Sportschützen damit das Bedürfnis für die 3 Kurze nicht " verfällt" Sozusagen Austausch für eine verkaufte Kanone in dem Kal .45ACP .Die Grüne für Jäger kann man dann mal mit einem Schnäpchen kurzfristig belasten ohne das ganze Schreibkram.

Aha!

Du hattes mit Bedürfnisbescheinigung vom Verband eine Kurzwaffe erworben und diese später veräußert.

Nun möchtest Du eine Kurzwaffe als "Ersatz" für die veräußerte Kurzwaffe erwerben und der SB verlangt hierfür eine neue Bescheingung des Verbandes?

Sollte das so sein, hat der SB Recht.

Übrigens es gibt keine "grüne WBK für Sportschützen" oder "grüne WBK für Jäger" und was den Erwerb von Kurzwaffen als Jäger angeht, wenn bereits eine oder mehrere Kurzwaffen im Besitz des Antragstellers (Jägers) sind, darüber wurde hier schon viel geschrieben und die Behörden werden da immer restriktiver. Das Gesetz gibt es her.

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Sachkunde etc. sind doch bereits nachgewiesen... wieso sollte da ein neuer Nachweis nötig sein, nur weil das Papier voll ist, aber nicht solange noch Platz auf dem Papier ist?

Die Sachkunde kann früher nachgewiesen worden sein, oder der frühere SB hat einen "Fehler" gemacht. Mit dem Besitz einer WBK ist der Nachweis der Sachkunde nicht geführt. Den Nachweis kann man z.B. mit dem Zeugnis der bestandenen Sachkundeprüfung oder dem Zeugnis der bestandenen Jägerprüfung führen, mit einer WBK nicht. Meist sind Kopien dieser Zeugnisse bei den Akten aber grundsätzlich kann der SB den Nachweis der Sachkunde verlangen.

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Wer einen gültigen Jagdschein hat, gilt als sachkundig. Beim Erwerb von Langwaffen werden da z.B. gar keine Fragen gestellt. Und da die Sachkunde in der Person liegt, müßte der Jagdschein eines Sportschützen auch als Sachkunde anerkannt werden. Ich sehe keinen Grund warum das nicht so sein sollte.

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Wer einen gültigen Jagdschein hat, gilt als sachkundig. [...]

Nein, nein und nochmals nein. Phantasiere dir bitte nichts zusammen. Nimm einfach mal die Gesetzes- und Verordungstexte zur Hand und lies nach was da drin steht. Nachweis der Sachkunde ist u.a. der Nachweis der bestandenen Jägerprüfung. Letztere ist nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheines.

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1. Das Verlangen nach einem erneuten Sachkundenachweis ist rechtswidrig.

Durch Bestehen der Jägerprüfung hat der Threadstarter seine Sachkunde bereits nachgewiesen (§ 7 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWaffV). Dass der Threadstarter die Jägerprüfung bestanden hat, weiß die Waffenbehörde auch, da ihr die erstmalige Erteilung des Jagdscheins durch die Jagdbehörde mitgeilt worden ist (§ 18a BJagdG) und ohne Bestehen der Jägerprüfung der erste Jagdschein nicht erteilt worden wäre (§ 15 Abs. 5 BJagdG). Anders mag dies zu beurteilen, wenn sich jemand den Jagdschein erschlichen hätte, wofür hier im Falle des Threadstarters allerdings nichts ersichtlich ist.

2. Auch ein weiterer Bedürfnisnachweis muss nicht erbracht werden.

Das Bedürfnis für die grüne WBK wird nach § 14 Abs. 2 und 3 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes erbracht (vgl. Ziff. 14.2.1 WaffVwV: "Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung."). Aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 15 WaffG) und eines Anerkennungsbescheids durch das BVA (vgl. König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2013, § 15 Rn. 3) sind die Schießsportverbände Beliehene. Die Waffenbehörde darf deshalb die Bescheinigungen nur formell auf Unstimmigkeiten überprüfen, darf aber nicht in eine eigene materielle Prüfung einsteigen (vgl. Ziff. 14.2.1 WaffVwV: "Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen.").

Sollten Schießsportverbände falsche Bescheinigungen ausstellen, muss sich die Waffenbehörde an das BVA halten und die Einleitung eines Widerrufsverfahren hinsichtlich der Anerkennung als Verband anregen, darf aber nicht einfach bis dahin die Bescheinigungen nicht anerkennen (vgl. Ziff. 14.2.1 WaffVwV: "Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Absatz 1 zuständige Landesbehörde, die das BVA unterrichtet."; Ziff. 15.4 WaffVwV: "Ist die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung des Verbandes unanfechtbar, werden die vom betroffenen Verband nach § 14 Absatz 2 bis 4 ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen von den genehmigenden Behörden nicht mehr anerkannt. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen (§ 15 Absatz 4 Satz 6).").

Schließlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Bedürfnis nach Ausstellung der Verbandsbescheinigung entfallen sein könnte. Insbesondere ist der Threadstarter nicht aus seinem schießsportlichen Verein ausgetreten, weil die Behörde sonst eine entsprechende Meldung des Vereins erhalten hätte (§ 15 Abs. 5 WaffG). Die Verbandsbescheinigung ist auch noch nach Ausstellung einen gewissen Zeitraum lang gültig (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2012, Az. 11 LA 309/12, juris-RdNr. 6).

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