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IGNORED

Enteignung und Entschädigung im Zusammenhang mit Waffenverboten


Derrick83

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

mich interessiert folgendes Thema:

Wie ist in Deutschland eigentlich die Rechtslage bzgl. Enteignung und Entschädigung im Zusammenhang mit dem Verbot bestimmter Waffen?

Angenommen, es würden nun böse "Sturmgewehre" generell verboten, was passiert dann? Man könnte dann ja wohl kaum darauf verwiesen werden, die Waffe an einen Berechtigten abzugeben. Einen solchen dürfte es dann ja faktisch kaum noch geben.

Wie war das beim Verbot bestimmte Vorderschaftrepetierflinten? Ich hatte diesbezüglich mal recherchiert aber nicht viel gefunden. Offenbar wurde man da aber nicht entschädigt mit dem Argument, man könne das Ding ja verlängern.

Wie war die Situation beim handgun ban in UK? Ich meine, ich hätte mal gelesen, dass dort eine Entschädigung gezahlt wurde.

Anschlussfrage: Wie würde gegebenfalls die Entschädigung bemessen werden? Anhand des Marktwerts? Wie würde sowas in der Praxis laufen?

Wäre prima, wenn hier jemand auch etwas juristisch Fundiertes liefern könnte.

Besten Dank vorab und Gruß

Dennis

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Es gibt keine Enteignung, und daher auch keine Entschädigung.

Du hast ja das Recht, das Zeug rechtzeitig zum Marktpreis an einen Berechtigten zu veräußern.

Daß es keinen Berechtigten gibt, und der Marktpreis durch die Schwemme nahe Null liegt, ist allein Dein Problem.

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In UK wurden Entschädigungen gezahlt. Wie die berechnet wurden kann ich nicht sagen, war aber nicht billig. Ging aber da auch " nur " um 50.000 bis 60.000 KW, wenn ich die Zahlen noch richtig im Kopf hatte. Die zu kurzen Pumpen und die " PSM " Pistolen mussten unbrauchbar gemacht werden oder " einem Berechtigten " überlassen werden. Gab auch die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung, war aber wohl schwer zu bekommen wie man so hörte.

Die Fälle bisher betraffen aber immer nur wenige. Würde man die von dir " Sturmgewehre " genannten Waffen in Deutschland verbieten, also nicht nur neue sondern auch den Bestand, würden Dimensionen erreicht die man nicht bezahlen kann. Also würde auch da sicher ein " eleganterer Weg " gewählt als das direkte verbieten. Mann könnte die entsprechenden Sportordnungen zurücknehmen und damit die Bedürfnisgrundlage entziehen. Oder den Jägern das Jagen mit HA verbieten. Was man in solchen Fällen mit seinem Eigentum noch machen kann ist dann unser Problem. Deaktiviert an die Wand hängen geht ja noch dann.....................

Ich denke aber das wir das in Deutschland so nicht bekommen werden, und wenn würden die Gerichte mit Klagen überzogen. Rechtsschutz haben ja mittlerweile die meisten Waffenbesitzer. Und dann würde u.U. auch mal der DSB aufwachen ( ich träume schon wieder am hellen Tag......)

Nur so meine Gedanken zu dem Thema

LG

Peter

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... dann würde u.U. auch mal der DSB aufwachen ...

Warum sollte der DSB "aufwachen"? :confused:

Der DSB war weder von Verbot der PSM-Pistolen oder "kurzen Pumpen" betroffen, noch wäre er es bei einem Verbot von militärisch anmutenden Selbstladegewehren.

Der DSB würde das tun, was er schon immer getan hat.

Nichts.

CM

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Warum sollte der DSB "aufwachen"? :confused:

Der DSB war weder von Verbot der PSM-Pistolen oder "kurzen Pumpen" betroffen, noch wäre er es bei einem Verbot von militärisch anmutenden Selbstladegewehren.

Der DSB würde das tun, was er schon immer getan hat.

Nichts.

CM

Noch schlimmer, sie freuen sich, daß ihre "reine Lehre" als letzte übrigblieb

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Vorweg: Eine Entschädigung wird es in Deutschland leider nicht geben.

Hier wären die Verbände gefragt, zumindest auf einfachgesetzlicher Ebene eine dem § 49 Abs. 6 VwVfG entsprechende Entschädigungsregelung in das WaffG aufzunehmen für die Fälle des Widerrufs einer seinerzeit rechtmäßig erteilten WBK.

Verfassungsrechtlich ist der Eigentumsschutz in Deutschland sehr schach ausgeprägt. Dies hat sicher auch historische Gründe. In der Nachkriegszeit wirkten beim Bundesverfassungsgericht einige Alt-Nazis mit, u.a. auch Hermann Höpker-Aschoff. Dieser war Chefjurist und Abteilungsleiter der Haupttreuhandstelle Ost. Diese Behörde war zuständig für die Beschlagnahme, Verwaltung und Verteilung von eingezogenem Vermögen polnischer Staatsbürger und osteuropäischer Juden im Gebiet der an das Deutsche Reich angegliederten Gebiete (sog. "eingegliederte Ostgebiete") (Quelle: Wikipedia). Er hat also während der NS-Zeit nach Wegen gesucht, wie man formaljuristisch korrekt den Leuten aus den besetzten Gebieten ihr Hab und Gut wegnehmen kann.

Seine dazu entwickelten Ideen haben dann auch in die spätere bundesdeutsche Juristerei Einzug gehalten.

Nach aktuellem Verständnis wüden viele heute als "Enteignung" bezeichneten Unrechtsmaßnahmen nicht zu einer staatlichen Entschädigungspflicht führen. Man denke etwa an die Fälle, in denen verfolgte Juden aus Deutschland flohen und ihre Grundstücke und Betriebe, die sie nicht mitnehmen konnten, für einen Appel und ein Ei verkaufen mussten. Oder Regelungen, wonach Personen bestimmter Ethnien keine Geschäftsführer sein durften, wären nach heutigem Verständnis jedenfalls unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten als sog. Inhalts- und Schrankenbestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich.

Eine Enteignung soll nur dann vorliegen, wenn der Staat zum Zwecke der Güterbeschaffung zielgerichtet auf euer Eigentum zugreift, um diese Eigentumsposition unmittelbar auf sich selbst oder einem Dritten zu übertragen. Alle anderen Beeinträchtigungen des Eigentums, etwa, dass man den Besitz nicht mehr ausüben darf, sind nur Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die i.d.R. hinzunehmen sind. Entschädigungen gibt es für letztere nie, allenfalls kann die Regelung unverhältnismäßig sein und dann als solche hinfällig. Dies wird aber bei Waffen nie der Fall sein, weil dann die Floskel kommt mit den ihnen angeblich innewohnenden Gefahrenpotential (obwohl Waffen ja kein Eigenleben haben).

Ungeachtet dieser ideologischen Hintergründe gibt es aber wohl auch ein rationales Argument: Das Verwertungsrisiko ist in unser Rechtsordnung grds. den Eigentümern der Sache zugewiesen. Man kann nicht deshalb eine Entschädigung verlangen, weil der Staat nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen hat (bzw. fortdauern hat lassen), unter denen man einen höchstmöglichen Veräußerungserlös erzielen kann.

Nachfolgend eine gerichtliche Entscheidung (noch zum WaffG 1976), in der kurz das Thema "kein Markt für verbotene Waffen" gestreift wird:

Fehlt es – wie hier – an den Voraussetzungen für die Erteilung oder den Behalt einer Waffenbesitzkarte als Waffensammler, so hat die Behörde eine Ermessensentscheidung gemäß § 48 Abs. 2 WaffG zu treffen. Das hat das Landratsamt hier rechtsfehlerfrei getan, indem es dem Kläger aufgegeben hat, seine Waffen bis spätestens einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an einen Berechtigten zumindest zur vorläufigen Verwahrung abzugeben oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt dies nachzuweisen oder aber die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 1 WaffG zu beantragen. Diese Verfügung greift der Kläger nicht an, er meint aber, die weitere Frist von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vom 27. Januar 1998, in dem er die Waffen endgültig an einen Berechtigten abzugeben hat oder unbrauchbar machen muss, sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil es für die verbotenen Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 WaffG keinen Markt gebe und deshalb diese Sechs-Monats-Frist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1

GG zu kurz bemessen sei.

Auch diese Auffassung des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit den Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Angesichts des überragenden Interesses, das die Allgemeinheit daran hat, dass verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 WaffG sich nicht im Besitz privater Personen befinden, wird die Rechtsposition dessen, der solche Gegenstände zwar einmal rechtmäßig erworben hat, sie aber nicht mehr weiter besitzen darf, hier zulässigerweise eingeschränkt. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das im Waffenrecht vorherrschende Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat schon am 10. September 1979 entschieden, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot auch im Hinblick auf Art. 14 GG insbesondere dann nicht verletzt werden, wenn dem Eigentümer die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen verboten und eine Ausnahme von dem Verbot nur zugelassen wird, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (Beschlüsse vom 10.9.1979 Az. 1 BvR 337/79 und vom 18.1.1980 Az. 2 BvR 518/79).

Was die verbotenen Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 WaffG betrifft, auf die der Kläger allein seine Zulassungsrüge stützt, bleibt nur noch anzumerken, dass bereits die Tatsache, dass es sich hier nicht nur um Waffen im Sinne des § 1 WaffG handelt, sondern um verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 WaffG, mehr dafür spricht, diese Frist gemäß § 48 Abs. 2 WaffG eher auf das denkbar kürzeste Maß zu verringern, als gegenüber den anderen Waffen, die in der Waffenbesitzkarte eingetragen sind, zu verlängern.

BayVGH, Beschl. v. 11.09.2002, Az. 21 ZB 00.720, Rn. 7 ff. (zit. nach Juris)

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Noch schlimmer, sie freuen sich, daß ihre "reine Lehre" als letzte übrigblieb

Hmm, es mag aber auch DSB-LANDESverbände geben, die das noch anders sehen. Ich meine nicht unseren. Ein Blick in die Liste B schafft Klarheit.

http://www.bva.bund.de/DE/Aufgaben/Abt__III/OeffentlicheSicherheitAuslaender/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Download/dsb__liste__b,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/dsb_liste_b.pdf

Gruß, Markus.

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Es wird sicher nichts verboten. Zuerst kommt die Steuer bis zur Schmerzgrenze und darüber, dann die Aufbewahrungsvorschriften und Kontrollgebühren bis zur Schmerzgrenze, und dann wird die Sportordnung für die Paar, die sich das Ganze noch leisten konnten, aufgrund der geringen Zahl an Schützen angepasst. Und voila keiner hat mehr was und nichts wurde enteignet.

Lang lebe Utopia.

Mats

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Der Threadstarter legt den Finger m.E. schon in die richtige Wunde.

Faktisch haben wir im genannten Fall eine "Enteignung".

Es wurde in der Vergangenheit - mit gewissem finanziellem Aufwand - auf Grundlage und unter Erteilung bzw. Vorliegen einer behördlichen Erwerbs-Erlaubnis nach gültigem Rechtsrahmen ein Gegenstand mit gewisser Funktion erworben.

Der weitere Besitz dieses Gegenstandes (der auch nicht identisch ist mit einem unter Zusatzaufwand umgewandelten Dekostück) wird im Nachhinein untersagt. Eine einigermaßen "vermögenssichernde" Veräußerung ist faktisch im Fall flächendeckender Verbote auch nicht realisierbar.

Es entsteht ein Vertrauens- und Vermögensschaden. Wegfall einer Besitz-/Nutzungserlaubnis durch geänderte Rechtsgrundlage im Nachhinein.

Wenn ich mich richtig erinnere, war vor Jahren sogar seitens der Grünen (als größten Verbieter) mal von "Abgabe unter Entschädigungsregelung" die Rede.

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Hmm, es mag aber auch DSB-LANDESverbände geben, die das noch anders sehen. Ich meine nicht unseren. Ein Blick in die Liste B schafft Klarheit.

Das siehst du völlig falsch!Die Liste B wird dann eiskalt lächelnd über Bord geworfen. Die ist sowieso nur ein minimales Zugeständnis lokaler Verbandsfürsten um den Anschein der Offenheit gegrnüber anderen Disziplinen zu wahren. Mein Landesverbandspräsident hat mir persönlich gesagt, es werde bei uns keine Liste B geben, da man keine von diesen imageschädigenden Ballermänner in den eigenen sportlichen Reihen haben wolle! Dabei bezog sich meine Anfrage lediglich auf einen HA in .22lfB
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Kan man im Fall X über einen Händler (entweder in Kommission,sofern noch mögl.,oder direkt) Waffen an Händler / Auktionshäuser im "berechtigten Ausland" übergeben lassen ?

Lohnt ggf. nur bei "marktfähigen" Stücken.

Um weitaus höhere Verlußte geht es mir jetzt nicht,nur darum,das sich der Staat nix unter den Nagel reißt u. ggf.

selbst noch Gewinne damit macht.

Offizielles Eigentum ohne angemessene Entschädigung wird nicht abgegeben !

Wenn es nicht anders geht,die Selbstzerstörung.

(20 t Wagenheber in einem Stahlrahmen,bogenförmiges Wiederlager,die "Bananen" können dann die Büttel holen)

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...Mein Landesverbandspräsident hat mir persönlich gesagt, es werde bei uns keine Liste B geben, da man keine von diesen imageschädigenden Ballermänner in den eigenen sportlichen Reihen haben wolle!...

Eine ähnliche Aussage habe ich auch von unserem Landessportleiter erhalten ("...nicht für jegliche Ballerei geradestehen..."). Dabei wollte ich lediglich wissen, auf welchem Wege üblicherweise Änderungen an der Liste B initiiert werden (können).

Als es dann konkreter wurde - er hatte mich dazu aufgefordert - waren meine Vorschläge, die Ordonnanzer auf 20 Schuß liegend zu begrenzen sowie 2 ZF-Disziplinen - Einzellader / Selbstlader - einzuführen. Die Beschreibungen hatte ich 1 zu 1 aus der Liste B Baden entnommen.

Antwort war "Mailverkehr einstellen, WIR haben derzeit kein Interesse...". Ich ließ aber nicht locker und habe den offiziellen Weg über unseren Schützenkreis eingeschlagen, die die Anträge auch befürwortend an den Landesverband weitergeleitet haben.

Antwort sinngemäß: "...bevor der Rechtsstreit mit dem BVA nicht entschieden ist, machen weitere Vorstöße keinen Sinn. Es könne auch sein, daß die Liste B über kurz oder lang abgeschafft wird..."

Der letzte Teil machte mich dann doch hellhörig.

Insofern muß ich Dir leider zustimmen: die Listen B sind wohl nice to have, mehr aber auch nicht.

Gruß, Markus.

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Um weitaus höhere Verlußte geht es mir jetzt nicht,nur darum,das sich der Staat nix unter den Nagel reißt u. ggf.

selbst noch Gewinne damit macht.

Das wird nicht passieren, die gefundenen Waffen werden ganz oeffentlichkeitswirksam erst zerstoert und dann im Hochofen landen. Darunter natuerlich auch Sammlungen von kulturellem Wert und jegliche jagdlich gestaltete Kunstwerke. Rettung vor der Ideologie? Das wird es nicht geben!

Wenn es nicht anders geht,die Selbstzerstörung.

Als ich weiss nicht, da gibt es zwei bessere Schulen:

1) Molon labe

2) Verlustmeldung aufgeben

Tragic-boating-accident.jpg

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Wir selber können nur in einer Richtung aktiv werden, um dem Staat das Verbot von Waffen, wie auch immer gestrickt, zu erschweren. Wir müssen mehr werden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Solange die Gruppe der LWB "nur " so groß ist wie jetzt wird es aus der Bevölkerung heraus keinen Widerstand gegen solche Maßnahmen geben. Also macht Werbung für unseren " Schützensport " ( bewusst SCHÜTZEN geschrieben, weil wir keine SCHIESSER sind) und bringt die Anzahl der LWB in den 2 stelligen Millionenbereich. Das dies ein langer weg sein wird ist klar, aber nur wer anfängt was zu ändern hat eine Chance. Ich bringe jedes Jahr 4 oder 5 neue Schützen in meine Vereine . Wenn das eine Million Schützen tun würden.......................

Andere Wege sehe ich immo keine, weil jede Debatte über Waffenerwerb zum zwecke der SV in Deutschland zur Zeit schon im Keim erstickt wird, teils aus den eigenen Reihen......................... Obwohl das imho der Königsweg wäre

Ich geh weiter träumen.....

Peter

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Eine ähnliche Aussage habe ich auch von unserem Landessportleiter erhalten ("...nicht für jegliche Ballerei geradestehen..."). Dabei wollte ich lediglich wissen, auf welchem Wege üblicherweise Änderungen an der Liste B initiiert werden (können).

Als es dann konkreter wurde - er hatte mich dazu aufgefordert - waren meine Vorschläge, die Ordonnanzer auf 20 Schuß liegend zu begrenzen sowie 2 ZF-Disziplinen - Einzellader / Selbstlader - einzuführen. Die Beschreibungen hatte ich 1 zu 1 aus der Liste B Baden entnommen.

Antwort war "Mailverkehr einstellen, WIR haben derzeit kein Interesse...". Ich ließ aber nicht locker und habe den offiziellen Weg über unseren Schützenkreis eingeschlagen, die die Anträge auch befürwortend an den Landesverband weitergeleitet haben.

Antwort sinngemäß: "...bevor der Rechtsstreit mit dem BVA nicht entschieden ist, machen weitere Vorstöße keinen Sinn. Es könne auch sein, daß die Liste B über kurz oder lang abgeschafft wird..."

Der letzte Teil machte mich dann doch hellhörig.

Insofern muß ich Dir leider zustimmen: die Listen B sind wohl nice to have, mehr aber auch nicht.

Gruß, Markus.

Ja Markus. Das kann ich mir bestens vorstellen. Sogar mit der passenden (charakteristischen) Mimik der Beteiligten.

Wie kannst du denen den nur so etwas auf´s Auge drücken?

Die sind mit Absicht so flexibel wie ne Abschleppstange.

@Boule:

Schrott kommt definitiv nicht in den Hochofen.

Zumindest bei uns nicht.

Das ist Konverter-Sache bzw. Elektro-Ofen.

Es ist immer wieder lustig zu beobachten wie Gesetzeshüter oder auch BW den Altwaffenschrott bis zum Ende begleiten und sich das Näschen dabei schwärzen. ;-)

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Wie war das beim Verbot bestimmte Vorderschaftrepetierflinten? Ich hatte diesbezüglich mal recherchiert aber nicht viel gefunden. Offenbar wurde man da aber nicht entschädigt mit dem Argument, man könne das Ding ja verlängern.

Ich habe meinen 42cm langen Lauf einem Berechtigten überlassen und konnte glücklicherweise für 20€ einen 45cm langen Lauf neu kaufen. Abschließend bin ich mit allen Quitungen zur Behörde gegangen und habe alles gemeldet. Die haben sich dann ein Vermerk in Ihren Unterlagen gemacht und ich konnte wieder gehen.

Ich bin mit 20€ also noch sehr glimpflich davon gekommen.

Gruß,

LordofWar

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macht Werbung für unseren " Schützensport "

Andere Wege sehe ich immo keine, weil jede Debatte über Waffenerwerb zum zwecke der SV in Deutschland zur Zeit schon im Keim erstickt wird, teils aus den eigenen Reihen......................... Obwohl das imho der Königsweg wäre

Mach ich nicht,überspringe ich gleich.

Geht nur noch um Bürger-Grundrechte,die Stellung des Bürgers an sich.

Ist auch viel einfacher u. unkomplizierter so.

Keine halben Sachen,keine Umwege & Kompromisse mehr. Nun nicht mehr.

Nicht Jeder ist sportlich ambitioniert,nicht Jeder möchte allzeit SV-bereit sein.

Aber aus Prinzip ein Recht wahrnehmen kann man sehr wohl.

Ohne jegliche Rechtfertigung / weiteren (selbstauferlegten ?) Handlungszwang.

Wäre wie eine Selbstkontrolle.

Bin ich noch frei ?

Waffe noch da.

Ok.

Unglaublich simpel.

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Ja Markus. Das kann ich mir bestens vorstellen. Sogar mit der passenden (charakteristischen) Mimik der Beteiligten.

Wie kannst du denen den nur so etwas auf´s Auge drücken?

Die sind mit Absicht so flexibel wie ne Abschleppstange.

Volle Zustimmung. Mir kommt's auch so vor. Was sollte denn dieses BVA-Verfahren unseren Landesverband daran hindern, schon mal die Vorschläge in Sportausschuß und technischer Kommission zu beraten ? Bis vor einiger Zeit habe ich ja auch noch an das Gute geglaubt...

Aber wenn der eine aus dem Bogenbereich kommt (nichts gegen Bogen !) und ich den anderen bislang nur auf Meisterschaften als Zuschauer und ansonsten auf Bildern, jedoch noch auf keiner Ergebnisliste gesehen habe, ja, was will man da erwarten. Hey shooty, möglicherweise haben wir uns ja schon mal auf der Ordonnanzrunde gesehen...

Gruß, Markus.

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Inhalts- und Schrankenbestimmungen, (...) Entschädigungen gibt es für letztere nie,

Bis 1981.

Schön, dass das Bundesverfassungsgericht dann mit BVerfGE 58, 137 die ausgleichpflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung "erfunden" hat und u.a. in BVerfGE 83, 201 (212f.) darauf hinweist, dass

Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung) nicht unmittelbar eingreift, (...) das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten (ist), (wenn) sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine (Teil- oder Voll-) Enteignung auswirkt. Der Gesetzgeber muß danach die Umgestaltung oder Beseitigung eines Rechts zwar nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abmildern. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen.

;)

Zugegeben, angesichts der höchstrichterlichen (damit aber nicht minder pathologischen) Gefährlichkeitsbewertung von Schusswaffen sowie des Ausnahmecharakters der ausgleichspflichtigen Schrankenbestimmung lediglich ein kleiner Strohhalm.

"Nie" stellt sich in diesem Zusammenhang gleichwohl als schlicht falsch dar.

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Kan man im Fall X über einen Händler (entweder in Kommission,sofern noch mögl.,oder direkt) Waffen an Händler / Auktionshäuser im "berechtigten Ausland" übergeben lassen ?

Schon möglich, wenn das Teil nicht zum verbotenen Gegenstand erklärt wird.

Dann braucht auch der Händler eine Ausnahmegenehmigung vom BKA.

Die hat vor einigen Jahren schon 280 € gekostet.

Alles eine Frage des Preises. Lohnt also wirklich nur bei wertvollen Stücken.

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Volle Zustimmung. Mir kommt's auch so vor. Was sollte denn dieses BVA-Verfahren unseren Landesverband daran hindern, schon mal die Vorschläge in Sportausschuß und technischer Kommission zu beraten ? Bis vor einiger Zeit habe ich ja auch noch an das Gute geglaubt...

Aber wenn der eine aus dem Bogenbereich kommt (nichts gegen Bogen !) und ich den anderen bislang nur auf Meisterschaften als Zuschauer und ansonsten auf Bildern, jedoch noch auf keiner Ergebnisliste gesehen habe, ja, was will man da erwarten. Hey shooty, möglicherweise haben wir uns ja schon mal auf der Ordonnanzrunde gesehen...

Gruß, Markus.

Tja, Markus.

So weit kann man gar nicht mehr zurückgehen um von (diskret) genannten Ergebnisse zu finden.

Es macht schon einen Unterschied ob man von Fähigkeiten oder Fertigkeiten redet. Fähig ist man zu vielem, aber...............

Da öffnen sich schon in leichter Panik die Augen wen da ein Bedürfnisantrag auf eine zweite 22er Sportpistole eingeht.

Auf Anfrage wird erklärt das man die nur im Ausnahmefall genehmigt wen die vorhandene Sportpistole jenseits der 20Jahre Dienstzeit liegt, zwecks Modernisierung. Im GK-Bereich ist das noch doller.

In BW zB kenn ich jemand der hat hoch offiziell 6 Stück 22er HA-KW.

Was die technischen Kommissionen angeht, so herrscht dort ein akuter Fachkräftemangel und ein Überschuss an (Lobby) Flüsterer.

Wen die Entscheidungsträger, hier genauso wie in der Politik, fit im Thema wären könnte man sich schon etwas entspannter zurück lehnen.

Da aber hier wie da Fachwissen keinerlei Voraussetzung dafür ist weitreichende Entscheidungen zu fällen sollte einem sehr zu denken geben.

In der Justiz heisst es so schön: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."

Das ist hier etwas verschoben. Die in diesem Falle "Täter" gehen komplett straffrei aus und die vom Fach werden mitunter gebeutelt.

Das Tun und Handeln sollte auch auf dieser Ebene Verantwortung bedeuten.

@swh006:

Da haben wir uns garantiert schon einmal gesehen.

Ist für mich nur nicht so einfach wegen meiner Schichtarbeit.

Dann sorgte in diesem Jahr dieser spezielle Vorschiessmodus für Verdruss, was unsere Mannschaft die Lust verlieren liess und dadurch in der Tabelle bis auf den Grund durchgefallen ist. Wir kamen uns ziemlich verarscht vor, aber das soll dann auch hier (öffentlich) der Sache auch genügen.

Ansonsten kommst du aus deinem Kreis wenig mit uns in Berührung, höchstens ab Oberliga.

Wer im Falle einer Enteignung, einem Einziehen der dann verbotenen Waffen auf Entschädigung hofft sollte endlich die verbotenen Substanzen aus dem Körper lassen.

Ich gehe davon aus das es dann eine Vielzahl von Verlustmeldungen geben wird. ;-)

Der Verkauf ins Ausland wird für die wenigsten eine Möglichkeit sein und dann auch nur mit herbem finanziellem Verlust.

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Ansonsten kommst du aus deinem Kreis wenig mit uns in Berührung, höchstens ab Oberliga.

Wart mal ab, da ist was im Busch bezüglich der Zusammenlegung von Kreisen...

Mit Vorschießen Ordonnanz hatte ich keine Probleme, von den 6 Terminen mußte ich einmal, da war ich nach Winterbach, und Michael wäre es auch egal gewesen, wenn ich für einen Püttlinger Kampf gleich mit vorgeschossen hätte, ich hätte nur die Scheiben dahin bugsieren müssen. Und das zu den normalen Öffnungszeiten in Winterbach und ohne Voranmeldung...Aber Du hast Recht, bringt hier nix.

Gruß, Markus.

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