Justus 40 Posted August 4, 2013 Hallo zusammen, trotz Bemühen der Suchfunktion habe ich keine klare Antwort auf meine Frage gefunden: Laut §27(3) Abs.3 WaffG darf erst ab 18 Jahren Großkaliber, außer Kal.12 Einzellader geschossen werden. Andererseits steht in §25(5) WaffG: "Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen." In der WaffVwV steht zu §27 folgendes: 27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Bei den Erstgenannten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausbildung ist. Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Ausbildungsleiter und den Sorgeberechtigten unterzeichnet sein muss, und die sie während der Ausbildung mitführen müssen. Wie sieht es nun in der Praxis aus wenn ein Jugendlicher vor einer möglichen Ausbildung zum Jäger am jagdlichen Übungsschießen teilnehmen will. Geht das, wie wird es gehandhabt? Ich bin Jäger und die Erziehungsberechtigte hat nichts dagegen, dass ihr 16- jähriger Sohn einmal GK schießen möchte. Justus Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted August 4, 2013 (edited) Jugendliche "in der Ausbildung zum Jäger" sind Jugendliche die an einem Kurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen. Die dürfen auch mit GK schießen soweit es das Gesetz eben erlaubt. Für Jugendliche die nicht oder noch nicht Teilnehmer des Vorbereitungslehrgangs sind, gelten die ganz normalen Altersbeschränkungen auch für das Schießen auf Schießstätten. Deutlicher gesagt, das was Du vorhast geht seit 2009 nicht und OWi und Straftaten stehen im Raum. Es geht noch nicht einmal mit den eigenen Kindern auch wenn Du zur Aufsichtsführung befähigt und für die Aufsichtsführung bei Kindern und Jugendlichen speziell ausgebildet bist. Edited August 4, 2013 by Godix Quote Share this post Link to post Share on other sites
Justus 40 Posted August 4, 2013 ...und wie ist dann das oben aufgeführte Zitat aus der WaffVwV zu interpretieren? : Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Quote Share this post Link to post Share on other sites
brotfried 67 Posted August 4, 2013 "ist zu unterscheiden" hättest du ebenfalls fett markieren sollen... Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted August 4, 2013 (edited) ...und wie ist dann das oben aufgeführte Zitat aus der WaffVwV zu interpretieren? : Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Der zweite Personenkreis sind Jugendjagdscheininhaber. Letztere dürfen gem § 13 (7) WaffG am jagdlichen Übungschießen teilnehmen.. Der § 13 Absatz 7 geht hier als lex specialis den allgemeineren Bestimmungen der §§ 3 und 27 vor. Den von Dir angeführten § 25 (5) WaffG gibt es übrigens nicht. Du hast Dich vertippt und § 27 (5) gemeint. Grundsätzlich gilt: Kinder und Jugendliche dürfen außerhalb einer Berufsausbildung oder Berufsausübung keinen Umgang mit Schusswaffen haben. Ausnahmen regeln die §§ 13 (Absätze 7 und 8) sowie 27. Wenn keine Ausnahme zutrifft, dürfen Kindern und Jugendlichen Schusswaffen nicht überlassen werden. Genau genommen hat man 2009 geschlampt und rein nach dem Gesetzeswortlaut Jugenjagdscheininhaber vom Schießen auf Schießstätten ausgeschlossen. Durch geschickte Interpretation die in der WaffVwV zum Ausdurck kommt, will man das wieder einfangen. Edited August 4, 2013 by Godix Quote Share this post Link to post Share on other sites
Justus 40 Posted August 4, 2013 Danke für die Klarstellung! Quote Share this post Link to post Share on other sites