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IGNORED

Erbrecht, Gebühren und ahnungslose Behörde


Condor1

Empfohlene Beiträge

Hallo liebe Mitstreiter

Habe meinen Fall ja schon ausführlich mit euch diskutiert und versprochen euch auf dem laufenden zu halten.

Nach über 15 Monaten hat es die Behörde nun endlich geschafft 2 Rote und diverse grüne Karten auf mich umzuschreiben.

Erhalten habe ich 30 Grüne WBKs, einen Gebührenbescheid von weit über 1000 Euronen. Die neuen Karten sind übersät

mit jeder Menge Fehlern, Waffen nicht eingetragen, Kaliber falsch, Seriennummern falsch, Pistole mit Revolver vertauscht

usw. Gegen den Gebührenbescheid hat mein Anwalt bereits Widerspruch erhoben. Gegen das ganze Prozedere werde ich

Fachaufsichtsbeschwerde erheben evtl. auch klagen. Soviel Unfähigkeit habe ich noch nicht erlebt. Meine Chef hätte mich

längst entsorgt wenn ich so arbieten würde. Das Beste der Abteilungsleiter sieht keine Fehler ein. Logisch er müsste ja dann

zugeben, dass er keine bzw. nur eingeschränkte Ahnung hat. Für den Bürger? Ne warum, Hauptsache Arbeit vom Tisch.

Wenn euch was einfällt was mir helfen kann, dann her damit. Werde euch weiter mit der Lachnummer versorgen.

Gruss vom Condor

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Hallo Harry

Ich habe schon mehrere Threads mit dem Thema. Das waren Erbwaffen und ich bin Sportschütze. Das bedeutet es hätte max. 300 -500 € kosten dürfen. Alles andere ist unverschämt.

Das habe ich schon verstanden. Aber wenn Du anscheinend über 100 Waffen erbst und auf Deine WBK eintragen lässt, dann kostet nun einmal jeder Eintrag. Soll es einen Mengenrabatt geben? Zumal der Wert der Waffen die 1000 Euro ja vermutlich um ein Vielfaches übersteigen wird.

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Hallo Harry

In der Gebührenordnung ist das ganz klar geregelt und deshalb gibt es jetzt Saures vom RA.

Die Kosten/Gebühren für den ggf. erforderlichen Umtrag der aus dem Nachlass übernommenen Waffen auf grüne WBKs richten sich übrigens nicht nach der Anzahl der Waffen oder der Anzahl der auszustellenden WBKs, sondern aus der einmaligen Amtshandlung, so dass hier nur eine Gebühr aus dem Vorgang Ein-/Aus- oder Umtragung anfällt.

Gruss Condor

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Wo wir gerade Weisheiten austauschen folgende Frage die ich noch nicht klären konnte:

Die Behörde hat beide Roten WBKs einbehalten.Mein Vater hat viel Geld bzw. Gebühren bezahlt. Kann nach der Übertragung die Karte wie ein Reisepass oder Personalausweis entwertet werden und mir übergeben werden? Für mich ist das ein Andenken und letztendlich die Dokumentation einer wirlich tollen Sammlung. Die Behörde sagt nein, bleibt in ihren Handen.

Gruss Condor

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Hallo,

hier noch mal der ursprüngliche Thread des Threadstarters mit der ganzen Story:

http://forum.waffen-...eerbter-waffen/

Wenn eine WBK aus irgendeinem Grund unwirksam wird und zurückgegeben werden muss, kann man verlangen, dass die Behörde einem die WBK wiedergibt, nachdem die Ungültigkeit entsprechend kenntlich gemacht wurde.

Ich z.B. will meine alten Personalausweise immer wieder haben zu Dokumentations- und Beweiszwecken. Meine Behörde schneidet dann eine Ecke ab und händigt mir die wieder aus.

Das sollte man bei WBKs auch so handhaben. Gerade bei roten WBKs, die die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Waffen belegen.

§ 52 I 3 VwVfG:

Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

Zu der Gebührenhöhe:

Hier könnte man noch anführen, dass die Behörde gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen hat, weil die Gebühren in keinerlei Verhältnis mehr stehen zu dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Die Waffen waren ja alle schon auf den Erblasser angemeldet und im Computer erfasst. Es war also lediglich eine Umschreibung des Erlaubnisinhabers notwendig. Wie dadurch Kosten i.H.v. 1.000 EUR entstehen sollen, ist mir schleierhaft.

Ferner sollte man sich überlegen, ob man die landesgesetzliche Gebührenregelung angreift und vorträgt, dass die unwirksam sei. Das macht nur Sinn, wenn man nach der bundesrechtlichen Gebührenregelung (WaffKostV) günstiger davon kommt.

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 7 KN 178/12, entschieden, dass den Ländern die Kompetenz dazu fehle, eigene Gebührenregelungen zu erlassen für Bundesgesetze. Dies dürfe nur der Bund.

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...Zu der Gebührenhöhe:

...

...

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 7 KN 178/12, entschieden, dass den Ländern die Kompetenz dazu fehle, eigene Gebührenregelungen zu erlassen für Bundesgesetze. Dies dürfe nur der Bund.

Sehr interessant!

Einspruchsfrist, seit der letzten Eintragung?

3 Monate?

12 Monate wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung?

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Wenn eine WBK aus irgendeinem Grund unwirksam wird und zurückgegeben werden muss, kann man verlangen, dass die Behörde einem die WBK wiedergibt, nachdem die Ungültigkeit entsprechend kenntlich gemacht wurde.

Ich z.B. will meine alten Personalausweise immer wieder haben zu Dokumentations- und Beweiszwecken. Meine Behörde schneidet dann eine Ecke ab und händigt mir die wieder aus.

Das sollte man bei WBKs auch so handhaben. Gerade bei roten WBKs, die die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Waffen belegen.

Im Personalausweisgesetz gibt es auch keinen Passus, dass abgelaufene PA einzuziehen sind. Im WaffG aber schon, von daher wird § 52 VwVfG durch § 46 WaffG verdrängt, oder nicht?

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Im Personalausweisgesetz gibt es auch keinen Passus, dass abgelaufene PA einzuziehen sind. Im WaffG aber schon, von daher wird § 52 VwVfG durch § 46 WaffG verdrängt, oder nicht?

Das ist sicher ein Punkt, den man diskutieren kann. Ich sehe das so, dass § 46 I WaffG als lex specialis nur den § 52 S. 1 und 2 VwVfG verdrängt, welcher eine allgemeine Rückforderungsmöglichkeit der Behörde bei allen abgelaufenen Urkunden enthält, nicht aber dessen S. 3 (so auch Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 46 Rn. 3). Deshalb kann man die als ungültig gekennzeichneten WBKs wieder zurückverlangen.

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