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IGNORED

Hinweise des Innenministeriums baden-Württemberg zum Vollzug des Waffengesetzes


alter_Opa

Empfohlene Beiträge

Hinweis: Die wirklich interessanten Sachen stehen in der 2. Hälfte des Textes.

"Eine dauerhafte gewerbliche Aufbewahrung privater Schusswaffen oder Munition

oder eine dauerhafte Aufbewahrung dieser Gegenstände in einem Bankschließfach

oder Schützenhaus ist grundsätzlich nicht zulässig."

:shok:

Abs4

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"Mit diesen Belangen (als Jäger) ist es nicht vereinbar,unkontrolliert das Anhäufen von Schusswaffen nebst Zubehör und Munition in privater Hand zu ermöglichen (VG Karlsruhe, Urteil vom24. Oktober 2008, 1 K 2081/08)."

Da fällt mir eine lustige Geschichte ein. Ein Bekannter von mir (Jäger) hat einen Flintentick und inzwischen über hundert, z.T. sehr teure Flinten in seinem Besitz. Aufbewahrt werden die "nach Vorschrift". Neulich kam nun seine Waffenbehörde auf die Idee ihn zu piesacken und wollte wie oben geschildert Bedürfnisnachweise für die vielen Flinten.

Da er ein gutgehendes Unternehmen mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Arbeitsplätzen führt, rief er daraufhin einfach den Bürgermeister oder sonst eine mir unbekannte Charge an und sagte ihm, dass er mit seinem Unternehmen ins Ausland gehen werde, wenn die Behörde den "Scheiß" nicht einstellen werde. Das geschah dann auch umgehend.

Tja, manche Tiere sind eben gleicher als andere...

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Wird bei diesen Veranstaltungen Kindern unter 10 Jahren lediglich der Umgang mit

Lichtgewehren, Bogen oder ähnlichen Gegenständen, die nicht unter das Waffengesetz

fallen, ermöglicht, kann von einer Beteiligung des Jugendamtes und des zuständigen

Regierungspräsidiums abgesehen werden.

Warum sollte irgendeine Waffenbehörde gefragt oder sonst beteiligt werden, wenn es um Gegenstände geht die nicht unter das Waffengesetz fallen?

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.... Tja, manche Tiere sind eben gleicher als andere...
Trotzdem - wegen des Prinzips der Gleichbehandlung - nicht schlecht gemacht.
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auch sehr hübsch:

Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die

Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm

DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, Stand Mai 1997, entspricht. Die gemeinsame

Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ist somit nur innerhalb bestimmter

Sicherheitsbehältnisse möglich. Allerdings darf die Schusswaffe im Sicherheitsbehältnis

nur in einem nicht schussbereiten Zustand (vergleiche Anlage 1 Abschnitt 2

Nummer 12 WaffG) aufbewahrt werden.

Satz 1 läßt die Sonderregelung für B-Innenfächer in A-Schränken einfach unter den Tisch fallen. Für den letzten Satz fehlt es schlicht an einer Rechtsgrundlage.

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Was unter "Zu 36.2" steht ist ein Schmankerl. Ich verzichte auf das lange Zitat.

Da gibt eine grün-rote Landesregierung doch einfach Vollzugshinweise heraus, die dem politschen Ziel "keine Waffen in Privathaushalten" glatt widerspricht und die stets geforderte Aufbewahrung in Schützenhäusern oder anderen Verwahrstellen außerhalb der Wohung für unzulässig erklärt, selbst wenn die gesetzlichen Anforderungen zu Aufbewahrung (Qualität des Verwahrgelaß, dauerhaft bewohnt, etc.) erfüllt wären.

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Hi Foristi!

Da sieht man, wie schlecht das Waffengesetz ist. Nicht einmal die obersten Landesbehörden, die mit dem Vollzug betraut sind, kennen die aus seinen Regelungen folgenden Tatsachen vollständig. Aber vom Legalwaffenbesitzer verlangt man, dass er sich diesem Gesetz entsprechend verhält. Der Referent, der dieses Papier verzapft hat sollte von seinem Abteilungsleiter zur Nachschulung geschickt werden.

Wenn dieses Flugblatt nicht korrigiert wird, wirf das Legalitätsprinzip verletzt, denn die Verwaltung hat sich, wenn sie sich an den Bürger wendet, gesetzeskonform zu äußern. Ansonsten müsste der Bürger ja fürchten, dass sich nachgeordnete (Polizei)-Behörden (pflichtgemäß) an die (falsche) Beurteilung und die (falschen) Vorgaben der obersten Landesbehörde halten.

Vielleicht schaffen es ja unsere "Lobbyisten" diese Problematik dem dortigen Ministerialdirektor zu unterbreiten, dem das ganze dann hoffentlich sehr peinlich ist.

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[...] Der Referent, der dieses Papier verzapft hat sollte von seinem Abteilungsleiter zur Nachschulung geschickt werden.[...]

Vielleicht schaffen es ja unsere "Lobbyisten" diese Problematik dem dortigen Ministerialdirektor zu unterbreiten, dem das ganze dann hoffentlich sehr peinlich ist.

Inkompetenz verpaart mit Ideoligie gibt eine explosive Mischung.

Danke für das Edit. Gefällt mir.

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(...)

Vielleicht schaffen es ja unsere "Lobbyisten" diese Problematik dem dortigen Ministerialdirektor zu unterbreiten, dem das ganze dann hoffentlich sehr peinlich ist.

Geh mal davon aus, dass dem nix peinlich ist. Der wird schon einen Schuldigen aus dem Hut zaubern. Wer es bis zum Ministerialdirektor gebracht hat, kann das!

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"Auch wenn bei Jägern im Sinne von § 13 Absatz 1 Waf

fG in der Regel die Bedürfnis-

prüfung entfällt, gelten die Grundsatznormen der §

§ 1 und 8 WaffG.[...]

Bestehen aufgrund der hohen Anzahl bereits vorhande

ner Langwaffen Zweifel hin-

sichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Er

werb einer weiteren Langwaffe,

soll die Waffenbehörde einen entsprechenden Bedürfn

isnachweis verlangen."

Oh, das wird in Zukunft interessant werden. Bin mal gespannt wie rigeros das in Zukunft ausgelegt wird. Also wieviel LW im selben Kaliber genehmigt werden.

"Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbe

wahrt werden, sofern nicht die

Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,

das mindestens der Norm

DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, Stand Mai 1997, en

tspricht. Die gemeinsame

Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ist somi

t nur innerhalb bestimmter

Sicherheitsbehältnisse möglich."

:bump:

Verdammt, damit fällt die Überkreuzlagerung somit flach. Verstehe ich es also richtigt, das z.B. Schrotmunition nicht mit anderen Kugelbüchsen in einem kompletten B Schrank liegen darf, wenn die Flinte in einem anderen B Schrank verwahrt werden. :keule:

Edit:

@alter Opa: Danke für den Link. Da wird einem ja Angst und Bange. Ich glaube ich muss demnächst 10km weiter nach Bayern ziehen.

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Warum sollte irgendeine Waffenbehörde gefragt oder sonst beteiligt werden, wenn es um Gegenstände geht die nicht unter das Waffengesetz fallen?

Darüber bin ich auch gestolpert. Meine Interpretation: Die wissen genau, dass das nix mit dem WaffG zu tun hat und dass sie das deswegen nicht vorschreiben können. Wenn die Behörde das aber trotzdem macht, dann kommt es ihrem Ziel entgegen. Und deswegen schreibt man das verklausuliert so rein, dass man die Behörde auf die Idee bringt das eben zu tun. Darauf werden schon genügend Sachbearbeiter aufspringen und schon ist wieder eine Scheibe angeschnitten.

bye knight

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Was ich seltsam finde ist, dass man unter den angegebenen Aktenzeichen der Urteile /Beschlüsse auf den Seiten der Gerichte nichts und bei Google nur das oben verlinkte Dokument auf der Seite des DSB findet. Wie kann das sein?

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Zu 36.2

"...In diesem Fall kann ihm [dem als Beispiel gen. Studenten] ermöglicht werden, seine Waffen weiter im Heimatort, zum Beispiel in den Räumen seiner Eltern, sicher aufzubewahren, um die Gefahren bei einem regelmäßigen Transport der Waffen zwischen Heimat- und Studienort ausschließen zu können."

Heisst das, dass wir beim regelmäßigen Transport mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind?

Interessanter Ansatz......

"Der Bund hat die Zuständigkeit zur Erhebung von Gebühren im Waffenrecht auf die

Länder übertragen. Der Hinweis in Nummer 36.7 WaffVwV, für verdachtsunabhängige

Kontrollen keine Gebühren zu erheben, ist für die Waffenbehörden der Länder

rechtlich nicht bindend ist."

Yoda lässt grüßen. Baumschule, dritte Reihe Boskop, hinten links. Setzen, sechs!

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Heisst das, dass wir beim regelmäßigen Transport mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind?

Nein, das heisst natürlich, dass wir die Allgemeinheit durch den Transport von Waffen gefährden.

Yoda lässt grüßen. Baumschule, dritte Reihe Boskop, hinten links. Setzen, sechs!

^_^

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Vielleicht schaffen es ja unsere "Lobbyisten" diese Problematik dem dortigen Ministerialdirektor zu unterbreiten, dem das ganze dann hoffentlich sehr peinlich ist.

Leider haben da zum Teil unsere Lobbyisten schon mitgewirkt. Siehe dazu dieses Anschreiben des IM BW an die Verbände. Wahrscheinlich wahren da der DSB-Landesverband und der Landesjagdverband beteiligt.

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7. „Tag der Behörde“ mit Rekordbeteiligung

Verbringen von Schusswaffen und Munition (Sigrun Ullrich, Bundesfinanzverwaltung),

Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Vollzug des Waffenrechts (Kathrin Hochmuth, WSV)

sowie die bestehenden Schießstandrichtlinien (Errol Kordick, Schießstandsachverständiger WSV).

Während der Veranstaltung zeigte sich deutlich, dass auch weiterhin ein hoher Informationsbedarf besteht. Das belegt auch die Rekordbeteiligung in diesem Jahr. „So viele interessierte Teilnehmer hatten wir noch nie“, freut sich Kathrin Hochmuth, Referentin für Sport und Schulung beim Württembergischen Schützenverband. Neben den vorgegebenen Themen wurden zudem offene Waffenrechtsfragen diskutiert und gemeinsam passende Lösungen erarbeitet.

Einmal mehr bestätigte sich im Verlauf des Tages die gute Zusammenarbeit zwischen Sportverband, Innenministerium, Regierungspräsidien und Waffenbehörden.

Quelle: http://www.wsv1850.d...bs/default.aspx

Nach Fragen an Frau Lange? Die sitzt jetzt auch im DSB Präsidium :bad:

BBF

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"Die Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist auch in Nebenräumen (z.B. Abstellraum, Keller) zulässig, soweit diese räumlich innerhalb des festen Wohngebäudes liegen und fest verschlossen werden."

Äh ... wiebitte? Man muss seinen Keller verrammeln und verriegeln, wenn dort der (selbstverständlich immer verschlossene) Waffenschrank steht?

(Und nein, das gilt nicht nur für MFH oder ähnliches, sondern anscheinend auch für EFH/DHH/RH/etc.)

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Zitat Seite 8:

Vorrangig sollten bei verdachtsunabhängigen Kontrollen insbesondere

folgende Waffenbesitzer kontrolliert werden:

• Erb- und Altwaffenbesitzer;

• Waffenbesitzer mit einer größeren Anzahl an Schusswaffen;

• Waffenbesitzer mit besonders deliktsrelevanten Schusswaffen, zum Beispiel

mehrschüssige großkalibrige Revolver und Pistolen;

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