Zum Inhalt springen
IGNORED

Rätsel zum Kommissionswaffenverkauf


Sachbearbeiter

Empfohlene Beiträge

Hab da mal eine Frage, weil ich vor ein paar Tagen zu meiner Meinung gefragt worden bin, in den mir geläufigen Kommentierungen zu diesem Thema nichts zu finden ist und jeder (hier bestimmt auch) was anderes dazu sagt:

§ 23 Abs. 2 Nr. 3 WaffG befreit den Waffenhändler ja von der Waffenhandelsbuchpflicht für Kommissionswaffen. Wird dieser demzufolge nach Verkauf einer Kommissionswaffe in der WBK des Vorbesitzers nicht als Erwerber bzw. in der WBK des Käufers als Überlasser eingetragen oder steht die allgemeine Buchführungspflicht für erlaubsnipflichtige Schusswaffen über dieser Freistellung ?

Bevor ich meine persönliche Weltanschauung dazu von mir gebe, lasse ich der Meute erst mal gespannt den Vortritt...

Grüssle und schönen Abend noch SBine :angel:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe es bis jetzt 2x so erlebt, dass der Händler die Waffe erst beim Verkaufsvorgang zuerst in sein Handelsbuch

ein-, dann wieder aus- und in meine WBK als Überlasser eingetragen hat.

Ja genau so ist es richtig

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aktueller Fall bei mir (letzter Monat):

Waffe vom Waffenhändler aus Kommission gekauft. Der Vorbesitzer war mir aber persönlich bekannt.

Bei der Sachbearbeiterin (Zuständig für mich, den Vorbesitzer und den Händler) habe ich dann gesagt, dass das die Waffe von Herrn soundso ist, aber wohl über die Händlerkommission läuft. Ich wusste also nicht, ob die Waffe im Handelsbuch oder noch in der Vorbesitzer-WBK eingetragen sei.

Die Sachbearbeiterin schaut mich an, stellt fest, dass das ja ne doofe Sache wäre - aber egal, dann wird die Waffe mal eben aus der WBK vom Vorbesitzer ausgetragen (seine WBK lag schon bei der Behörde) und bei mir halt eingetragen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auf Grund der Trennung von Eigentum, tatsächlicher Gewalt sowie der Möglichkeit der gewerblichen Aufbewahrung wahrscheinlich verschiedene Varianten zulässig.

a.) Man kann ja an den Händler mit Handelserlaubnis die tatsächliche Gewalt überlassen (mit Austrag aus der WBK und Übernahme in das Waffenhandelsbuch) ohne das Eigentum aufzugeben. Dann wird die Waffe verkauft, aus dem waffenhandelsbuch ausgetragen und in die Wbk des Käufers eingetragen.

b.) Die Waffe wird vom Hänlder gewerblich bis zum Verkauf aufbewahrt, am Tag des Verkaufs in das Waffenhandelsbuch ein- und sofort wieder ausgetragen und in die WBK des Käufers eingetragen. http://www.k24-waffe...issionsverkauf/ Scheint si zumindestnes behördlich akzeptiert zu sein.

Es geht Waffenrecht und Handeslrecht, wo der Komissionsverkauf geregelt ist. Komissionsverkauf erfolgt im Namen des Waffenhändlers für eine Dritten. Die Provision des Komissionsverkaufs unterliegt der Besteuerung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallöchen, hatte eigentlich mit mehr Antworten gerechnet, fühle mich nach dem Geschriebenen aber in meiner Rechtsauffassung bestätigt.

Nachdem ich mich mit vielen Fachleuten über das Thema unterhalten habe, komme ich persönlich zum Schluss, dass eine Kommissionswaffe nur so lange eine ist, wie sie nicht vom Waffenhändler an einen Berechtigten verkauft worden ist und die in der WaffVwV erwähnte Belegführung sich nur bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt. Aufgrund der Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zum WaffG gehört zum Waffenhandel auch das Feilhalten und die Vermittlung des Vertriebs oder Überlassens. Mit dem Zeitpunkt des Verkaufs fällt die nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bestehende Freistellung (die nur deshalb besteht, damit der Waffenhändler bei der Übernahme einer Kommissionswaffe nicht das Risiko eingehen muss, dass er auf dieser bei Unverkäuflichkeit sitzen bleibt) weg, wodurch die Waffe zu einer ganz normal waffenhandelsbuchpflichtigen Schusswaffe wird. Insofern muss also jeder Kommissionswaffenverkauf im Waffenhandelsbuch als Eingang vom Vorbesitzer und Ausgang an den Käufer dokumentiert werden.

Die Differenzbesteuerungspflicht wurde als weiterer Grund bereits genannt. Ein Scheingeschäft wäre auch gewerberechtlich nicht zulässig. Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass im Nationalen Waffenregister die Historie einer Schusswaffe nachvollziehbar sein soll und diesbezüglich nur die nach § 12 WaffG freigestellten Fallkonstellationen keine Relevanz haben.

Beitrag #4 zeigt allerdings auf, dass in der Praxis wohl tatsächlich unterschiedlich verfahren wird. Im geschilderten Beispiel war die Waffenbehörde vielleicht aber auch einfach nur zu faul, die Waffe beim Erwerber neu zu erfassen, da die Bestände der Waffenhändler ja noch nicht im Nationalen Waffenregister erfasst sind.

Vielleicht kennt ja jemand einen Erlass dazu ?

Herzliche Grüße

SBine

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.