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IGNORED

Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Nachweise für den Fortbestand.


mp5gun

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Hallo zusammen,

wer kann helfen?

Unser Sachbearbeiter in Duisburg macht meiner Frau das Leben schwer.

Wortlaut:

Ihnen wird zur Last gelegt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Mit Schreiben vom 02.07.2012, 09.07.2012 und 20.08.2012 hatte ich unter fristsetzung bis zum 31.08.2012

Nachweise gefordert, die den Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses als Sportschützin belegen.

Auf Ihren Antrag hin wurde die Frist zur Vorlage bis zum 01.12.2012 verlängert. Trotz dieser erneut gesezten

frist haben Sie erst nach einer weiteren Aufforderung vom 08.01,2013 am 15.01.2013 erstmalig Nachweise

beigebracht. Durch diese Fristversäumnisse haben Sie eine waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit begangen.

Verletzte Vorschrift: §§ 39 (1), 53 (1) Nr.2 WaffG.

Wir hatten dem guten Mann schon mal Nachweise gesendet, wurden nicht anerkannt, waren nicht genug,

dann kam noch hinzu das er die auch nicht anerkannte weil meine Frau Einzelmitglied beim BDS LV1 ist.

Also gab es dann eine Fristverlängerung,die meine Frau dann leider etwas vergessen hatte.

Muss die Geldbuße bezahlt werden? und wie hoch wird Sie sein?

Muss man einem Verein unbedingt angehören?

Muss man Trainingsnachweise dem Sachbearbeiter vorlegen?

Wer helfen?

schon jetzt erstmal Vielen Dank für die Hilfe

Gruß

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Hallo,

Wir müssen zuerst etwas sortieren. Welchen Fortbestand wollte er prüfen? Drei Jahre nach Ersterteilung oder einen späteren?

Das Einzelmitglied kann kein Problem darstellen. Der LV1 ist ein eingetragener Verein. Er verfügt ebenfalls über einen eigenen Schießstand. Blieben ev. noch Probleme mit der regelmäßigen schießsportlichen Betätigung. Was für Nachweise habt ihr geliefert?

Die Geschäftsstelle müsste aber in jedem Fall weiterhelfen können. Ich würde da mal anrufen.

Was hat der SB denn moniert?

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Die "Nichtvorlage" von Unterlagen/Nachweisen, die - aufgrund geltenden Rechts - der Behörde vorzulegen sind, kann grundsätzlich (wenn entsprechend "bußgeldbewehrt") eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Bußgeld geahndet werden. Das ist auch nichts Waffenrechts-Spezifisches, sondern in vielen Gebieten des öffentlichen Rechts so.

Was ich in diesem Fall als grenzwertig empfinde, ist, dass ja nicht "nichts" (oder bunte Papierschnipsel) vorgelegt wurde, sondern offenbar schon Nachweise über die Sportschützeneigenschaft - nur wurden die eben inhaltlich nicht anerkannt, aufgrund anderer Beurteilung durch den Sachbearbeiter. "Nichtvorlage" sieht m.E. doch anders aus.

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Die Behörden machen mittlerweile wohl gerne Druck, sie kommen rechtlich scheinbar nicht gegen ihre ungeliebten Waffenbesitzer an, also wird gegängelt. Siehe mein Thread hier im Waffenrecht, ich hatte letztes Jahr auch Probleme mit meinem Pulverschein und bereits den Gang zum Anwalt angekündigt, da ich auch Verwaltungsrechtsschutz übers Forum- Waffenrecht genieße. Das ist auch jetzt mein Rat an Dich: Anwalt einschalten! Durch ein Rundschreiben weiß ich, dass beim BDS jedes Mitglied neuerdings diesen Rechtsschutz bekommen kann, so habe ich es wenigstens verstanden. Also unbedingt beim BDS anrufen! Aber es sollte schon ein Fachanwalt sein, sonst wird das nichts.

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Muss die Geldbuße bezahlt werden? und wie hoch wird Sie sein?

Muss man einem Verein unbedingt angehören?

Muss man Trainingsnachweise dem Sachbearbeiter vorlegen?

Alles ohne Gewähr !

- Falls die Geldbuße als Strafbefehl oder aufgrund eines rechstkräftigen Gerichtsurteils festgelegt wurde, MUSS sie bezahlt werden, Soweit scheint Ihr noch nicht zu sein. Ansonsten könnt Ihr grundsätzlich Einspruch erheben, in NRW nur durch Klage vor Gericht. Das macht eventuell Sinn, falls sich aus Eurer Säumigkeit der Vorwurf ableiten lässt, Ihr wäret unzuverlässig. Da Ihr ja Nachweise vorgelegt habt, wie @karlymann bemerkte, sehe ich da relativ gute Chancen, ist aber alles Kaffeesatz-Deuterei, so per Kristallkugel.

Falls Ihr das Angebot erhaltet, die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung von Geld zu erhalten, dann bestätigt ihr bei Zahlung den Vorwurf... Unbedingt anwaltlich beraten lassen !!!

- Laut WaffG wird lediglich die Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband gefordert. meistens ist da ein Verein dazwischengeschaltet, aber BDMP generell und die Einzelmitglieder im BDS sind direkt im Verband, also für Sportschützen-Eigenschaft nach §14: Verband, für Bedürfnis nach §8: ??? Ermessensfrage.

- Trainingsnachweise gehen den SB grundsätzlich nichts an. Schießsportliche Betätigung könnte mit Urkunden, Medaillen, Pokalen, hilfsweise Ergebnislisten belegt werden. Oder mit Bestätigungsschreiben vom Verein. Oder mit einer Verbandsbescheinigung über's fortbestehende Bedürfnis.

Was sollte denn belegt werden ? Was habt Ihr vorgelegt ? Mit welcher Begründung wurde abgelehnt ?

(Nur, weil ich neugierig bin...)

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Ihnen wird zur Last gelegt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Verletzte Vorschrift: §§ 39 (1), 53 (1) Nr.2 WaffG.

Stand denn im irgendeinem von den Schreiben explizit was davon, dass Deine Frau nach § 39 WaffG aufgefordert wird, Auskünfte zu geben oder nachweise vorzulegen?

Muss die Geldbuße bezahlt werden? und wie hoch wird Sie sein?

Wenn die Behörde letztendlich einen Bußgeldbescheid erlässt und der rechtskräftig wird, dann muss man auch zahlen. Der Bußgeldrahmen geht bis 10.000,-- €. Aber bis dahin ist es noch weit. Im Moment ist man ja offenbar erst bei der Anhörung.

Muss man einem Verein unbedingt angehören?

Wenn man von den Vorteilen des § 14 WaffG profitieren will, dann schon.

Muss man Trainingsnachweise dem Sachbearbeiter vorlegen?

Das ist zumindest eine in der WaffVwV vorgesehene Möglichkeit, das Fortbestehen des Bedürfnisses nachzuweisen. Allerdings sind auch andere Formen des nachweises zulässig.

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Hallo,

Wir müssen zuerst etwas sortieren. Welchen Fortbestand wollte er prüfen? Drei Jahre nach Ersterteilung oder einen späteren?

Das Einzelmitglied kann kein Problem darstellen. Der LV1 ist ein eingetragener Verein. Er verfügt ebenfalls über einen eigenen Schießstand. Blieben ev. noch Probleme mit der regelmäßigen schießsportlichen Betätigung. Was für Nachweise habt ihr geliefert?

Die Geschäftsstelle müsste aber in jedem Fall weiterhelfen können. Ich würde da mal anrufen.

Was hat der SB denn moniert?

Danke für die Antworten.

Der liebe Herr Völkel, wollte den Fortbestand nach einem späteren Zeitpunkt als drei Jahre

überprüfen.

Laut seiner Aussage müsste meine Frau immer nach Berlin fahren!! was er aber nicht an nimmt.

Die ersten Trainingsnachweise wurden nicht anerkannt, weil es in seiner Auffassung nicht 18 mal ist.

nächste Frist,verspätet, Trainingstermine eingereicht,

Antwort von dem Herrn Völkel:

die von Ihnen mit Schreiben vom 11.01.2013 übersandten Trainingsnachweise kann ich in dieser

Form nicht anerkennen.

Die aufgelisteten Trainingstermine sind von einem Verantwortlichen des Schiess-Sport Zentrums Magnum abgezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine gewerblich betriebenen Schießstand, der im Bedarfsfall auch von Einzelpersonen angemietet werden kann.

Der Betreiber oder sein Bevollmächtiger kann Ihnen allenfalls bestätigen, dass Sie an den fraglichen Tagen die Anlage genutzt haben.

Sie haben jedoch keine Kompetenz, zu bescheinigen, dass die Nutzung im Rahmen eines regelrechten Vereins- Trainingsbetriebs nach einer anerkannten Schießsportordnung erfolgte.

Derartige Bescheinigungen über die Tätigkeit als Sportschütze kann nur durch eine Verein, der einem anerkannten Dachverband angeschlossen ist, oder durch den Dachverband selber erteilt werden.

Das Schießen außerhalb einer anerkannten Vereinsstruktur erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Sportschützen und das Bedürfnis zum Erwerb und / oder Besitz eigener Waffen.

Hierzu verweise ich noch einmal ausdrücklich auf den §14 (2) WaffG

Auf diese Rechtslage und den damit verbundenen Anforderungen an einen Nachweis zum Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses habe ich bereits mehrfach hingewiesen.

Trotzdem legen Sie aktuell erneut unter Hinweis ( Eintragung im Schießbuch) auf den BDS LV1 nur die Bestätigung eines kommerziellen Schießstandbetreibers und nicht, wie erforderlich, eines Schießsportvereins oder Schießsportverbands vor.

Dies dokumentiert weder die Mitgliedschaft in einem Verein noch die Teilnahme an einem regelmäßigen Trainingsbetrieb nach dem Regelwerk eines anerkannten schießsportlichen Dachverbands.

Ich gebe ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit, diese vom Gesetzgeber geforderten Nachweise ( Mitglied in einem Verein, der einem anerkannten Dachverband angehört, Nachweis des gesetzskonformen Trainings in diesem Verein bis ..... vorzulegen.

Warte jetzt noch auf Antwort vom BDS LV1,

muss man die Ordnungswidrigkeit auf dem Äußerungsbogen zugeben?

Gruß

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[...]Mit Schreiben vom 02.07.2012, 09.07.2012 und 20.08.2012 hatte ich unter fristsetzung bis zum 31.08.2012

Nachweise gefordert, [...]

Wir kennen nicht den Inhalt der ersten drei Schreiben aber so wie es sich darstellt hat der SB Recht und er kann das als OWi verfolgen. Ihr könnt einen Anwalt konsultieren und der kann euch beraten, was als Entschuldigungsgründe vorgebracht werden könnte. Wenn solche Gründe gegeben sind, wird euch der Anwalt auch bei der Antwort an die Behörde behilflich sein.

Ansonsten wird die Behörde nach Ablauf der Anhörungsfrist entscheiden und ggf. einen Bußgeldbescheid erlassen. In dem steht drin wie ihr euch dagegen wehren könntet (Rechtsbehlefsbelehrung). Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, dann muss das Bußgeld auch bezahlt werden. Schwerer als die Geldbuße (ich vermute 30,- bis 200,- Euro) wird wiegen, dass die Frau nun einen "Strich auf der Scroecard" hat und eine weitere waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit genügt um ihre Erlaubnisse zu widerrufen.

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[...]

muss man die Ordnungswidrigkeit auf dem Äußerungsbogen zugeben?

[...]

Nein muss man nicht und nach dem was du hier vorträgst sollte ein Anwalt prüfen ob die Ehefrau ihrer Auskunfstpflicht nicht längst nahgekommen war. Dann greift auch § 39 nicht mehr.

Der Anwalt kann auch gleich ein Umdrehen des Spiesses - Verfolgung Unschuldiger - prüfen.

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Kurze Zwischenfrage. Stimmt es, dass Termine auf kommerziellen Ständen, vereinfacht ausgedrückt, nicht zählen?

Das ist Blödsinn. Gefordert ist das regelmäßige Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen. Mehr nicht. Mein SB akzeptiert in meinem Schießbuch sogar ausländische Termine, da auch das Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen ist.

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Wir hatten dem guten Mann schon mal Nachweise gesendet, wurden nicht anerkannt, waren nicht genug,

dann kam noch hinzu das er die auch nicht anerkannte weil meine Frau Einzelmitglied beim BDS LV1 ist.

Muss man einem Verein unbedingt angehören?

Man(n) muss keinem Verein angehören, verliert dadurch aber einige Freiheiten.

Und das ist auch der Grund, weshalb der SB bei dieser Bedürfnisprüfung auch auf die 12/18 Einheiten kommt:

Zitat aus der Waffenverwaltungsvorschrift §4:

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die

Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines

Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören,

genügt e

.....Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des

Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung

der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Ob sie für ihre Trainingseinheiten nach Berlin fahren mußte oder Düsseldorf ausreichte, dürfte ein Fachanwalt beantworten.

Gleiches gilt auch für diese Aussage:

Das Schießen außerhalb einer anerkannten Vereinsstruktur erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Sportschützen und das Bedürfnis zum Erwerb und / oder Besitz eigener Waffen.
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Zitat aus dem Aufnahmeantrag LV1 des BDS:

Hiermit wird die Aufnahme als Einzelmitglied im BDS Landesverband 1 Berlin-Brandenburg e.V. und damit

auch als mittelbares Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. beantragt.

Das Einzelmitglied ist also organisiert in einem Verein, der einem anerkannten Verband angehört.

Die Regelungen des § 14 WaffG greifen daher nach meiner Meinung.

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1. Der LV1 ist wie eingangs erwähnt ein Verein

2. Die Termine sind anzuerkennen.

3. Der LV1 möge die aktive Ausübung des Schießsports und die Mitglidschaft in einem Verband per Schreiben bestätigen.

4. Der SB möge sich die WaffVwV zu Gemüte führen. Er ist an diese gebunden.

5. In BDS-Mitgliedschaft ist eine Rechtsschutzversicherung inkludiert.

6. Unbedingt mit dem LV1 sprechen!

Nachtrag: (Bei Überschreitung des Kontingents sind Wettkampfnachweise erforderlich.)

Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d.h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden. Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3. Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern. Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

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@MP5GUN,

Aus den Befürwortungsrichtlinien LV5 für Einzelmitglieder:

"Aktivitätsnachweise (Schießbücher) bitte ebenfalls als DIN A4 Kopie beilegen. Dabei sind nur die Einträge für Training/Wettkämpfe nach BDS-Sporthandbuch maßgeblich; keine Schieß-bücher mit Einträgen für Training/Wettkämpfe nach den Sporthandbüchern (Disziplinen) an-derer Dachverbände vorlegen.

 Kopie der Seiten 2 - 4 des BDS-Ausweises. "

Beachtenswert, welchem Verband oder nicht die Trainingsstätte angehört ist nicht erwähnt, wichtig ist nur das das Schiessen nach der Sportordnung BDS oder Teilen davon erfolgt..

Ich selbst übe regelmässig nach den BDS-Regeln auf einem DSB-Stand weil er näher an meinem Wohnort ist und alle sind zufrieden.

BDS-Einzelmitglieder zahlen auf unserem BDS-Stand halt die Gastschützengebühr da sie unserem BDS-Verein nicht angehören.

Die Forderung des SB nach Vereineintritt als Beweis der Aktivität ist nicht haltbar..

.

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Es geht nicht um "Vereinseintritt", sondern um Schießen nach SpoO "in der Struktur eines Vereines" (-> Sachbearbeiter) im Gegensatz zum durchgeführten Schießen nach SpoO auf einem gewerblichen Stand.

Bzw. den nicht vorhandenen Gegensatz, da beides Schießen nach Sportordnung darstellt. In der SpoO steht ja nicht, dass nur in angeschlossenen Vereinen geschossen werden darf.

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Das ist der Punkt. Der SB will nicht anerkennen, dass ein Sportschütze auf einen kommerziellen Stand nach SpO schießt, also schießsportlich aktiv ist. Ob er das aufrechterhalten kann, bezweifle ich. Da schon der Transport der eigenen Waffen zum Schießstand nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck stattfinden darf, kommt hier eine kleine Zwickmühle auf. Es muss folglich sportlich geschossen werden, sonst hätte man die Waffen nicht erlaubnisfrei führen dürfen. Es ist einfach davon auszugehen, dass ein SPortschütze sportlich schießt.

Die Standaufsicht die für sich allein auf der Schießbahn schießt, hat auch keinen Zeugen für seine schießsportliche Aktivität. Die Aussage deiner Frau, auf dem kommerziellen Stand nach SpO geschossen zu haben müssen ausreichen. Das muss nicht erst an Eides statt erfolgen, um glaubwürdig zu sein.

Der Verein LV1 kann mit einem Schreiben die erforderliche Bestätigung geben. Vereinsleben ist kein Kriterium für das Bedürfnis.

Ein einfacher, aber genialer Tipp an alle Sportschützen: Schießt einfach ein oder zwei einfache Wettkämpfe im Jahr. Besser kann man schießsportliche Aktivität nicht nachweisen und die Verbände haben schöne Wettkampfzahlen, die diese entsprechend stützen.

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