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IGNORED

Sportschütze und Jagdschein, Waffenproblematik


skrebba

Empfohlene Beiträge

Tag zusammen,

leider bin ich bei meiner Informationssuche auf viele verschiedene und verwirrende Aussagen gestossen und hoffe nun hier von ein paar Sportschützen die auch jagen oder Jägern die sich auch als Sportschützen betätigen ein paar handfeste Fakten zu erfahren.

1. Stimmt es, dass Waffen die z.B. von mir als Sportwaffen erworben wurden nicht mehr jagdlich geführt werden dürfen? Habe z.B. eine .22 Hornet von meinem Opa geerbt und auf der gelben WBK stehen. Nach einiger Leute Aussagen darf ich mit der also salopp formuliert nicht im Wald rumrennen...?

2. Ich schieße aktiv Großkaliberpistolen Wettkämpfe, die Matchwaffen sind aber denkbar ungünstig, um im Wald mitgenommen zu werden, selbst wenn Punkt 1 nicht zutrifft.

Kann ich über den "Jagdschein" eine weitere Kurzwaffe für diesen Zweck erwerben? Denn ein Sonderbedürfnis wie z.B. Wettkämpfe für die dritte und vierte Kuwa als Sportschütze könnte man ja nicht geltend machen. Als Sportschütze natürlich durchaus, die Frage ist dann eben was sich aus Punkt 1 ergibt ;-)

Also kurz, kann ich als Sportwaffen erworbene Waffen zur Jagd benutzen (wenn waidgerecht), kann ich über den Jagdschein eine zusätzliche Kurzwaffe erweben (für die Jagd).

Danke schonmal für die Hilfe!

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1. Stimmt es, dass Waffen die z.B. von mir als Sportwaffen erworben wurden nicht mehr jagdlich geführt werden dürfen? Habe z.B. eine .22 Hornet von meinem Opa geerbt und auf der gelben WBK stehen. Nach einiger Leute Aussagen darf ich mit der also salopp formuliert nicht im Wald rumrennen...?

wird von manchen Behörden so gesehen ist aber purer Quatsch & hält einer ggf gerichtlichen Überprüfung nicht Stand,

diejenigen die so etwas behaupten haben keine Ahnung

2. Ich schieße aktiv Großkaliberpistolen Wettkämpfe, die Matchwaffen sind aber denkbar ungünstig, um im Wald mitgenommen zu werden, selbst wenn Punkt 1 nicht zutrifft.

Kann ich über den "Jagdschein" eine weitere Kurzwaffe für diesen Zweck erwerben? Denn ein Sonderbedürfnis wie z.B. Wettkämpfe für die dritte und vierte Kuwa als Sportschütze könnte man ja nicht geltend machen. Als Sportschütze natürlich durchaus, die Frage ist dann eben was sich aus Punkt 1 ergibt ;-)

du kannst als Jäger 2 KW ohne Bedürfnisnachweis erwerben

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Hallo,

ganz kurz zu allem JA.

Das ganze hängt ja am Bedürfnis.

Als Sportschütze hast du deine Waffen mit dem Bedürfnis "Sportliches Schießen"

Als Jäger eben "zum Zwecke der Jagd".

Deshalb wird auch der Besitz der KW getrennt.

Zwei KW als Sportschütze und zwei KW als Jäger.

Mehr gibt es mit entsprechendem Bedürfnis.

Es gibt ja immer zwei Seiten der Medaille, was du dann daraus macht ist deine Sache.

black count

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@ black count

Und was wäre die Kehrseite der Medaille? Was ich bis jetzt von euch erfahren habe hörte sich durchweg positiv für mich und rel. einfach zu regeln an. Ich kann die als Sportwaffen erworbenen Waffen nutzen, und ich bekomme eine zur Jagd taugliche KuWa zusaätzlich ohne Probleme. Ich sehe also die Kehrseite nicht? Falls es da noch etwas zu bedenken gibt wäre ich dir sehr verbunden, das kurz zu erläutern!

LG

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Hallo Skrebba,

Black Count schreibt ein bisschen zweideutig.

Du darfst deine sportlich erworbenen Waffen auf der Jagd führen soweit sie jagdrechtlich erlaubt sind. Du hast ein zusätzliches Bedürfnis für zwei Kurzwaffen durch den Jagdschein. Es wäre paradox, wenn dich deine Behörde dazu zwingen würde, z.B. einen .308 Repetierer für die Jagd zu kaufen, wenn du schon im Besitz eines solchen aus einem sportlichen Bedürfnis heraus bist.

Dies widerspräche dem Grundsatz das so wenig wie möglich Waffen ins Volk sollen, wenn dich die Behörde zwänge dir noch eine extra Waffe für die Jagd zu kaufen.

Gruß

Tauschi

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Zu 2)

hierzu gibt es hier im Forum und im WuH-Forum in letzter Zeit einige Threads:

Leider hat sich in der Behördenpraxis in letzter Zeit in manchen Bundesländer die Praxis durchgesetzt Kurzwaffen der Sportschützen auf das Jagdkontingent anzurechnen. Wir erinnern nur an den Fall in Bayern, wo einem Jäger ein Perkusionsrevolver, vor 20 Jahren noch auf grüne WBK erworben, angerechnet worden ist. Das Gericht hat der Behörde Recht gegeben.

Ich kenne selbst viele Fälle von Sportschützen, dessen Kontingent angerechnet worden ist. Nur reinrassige GSP´s wurden nicht angerechnet.

und leider ist es durch die akt. Verwaltungsvorschrift nicht einfacher geworden zu argumentieren.

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Man mache sich (zum Thema "Nutzung von Sportwaffen bei der Jagd") nur mal klar:

Die Überlassung einer - auch auf schießsportliches Bedürfnis erworbenen - Waffe an einen anderen Berechtigten ist rechtlich für einen begrenzten Zeitraum ausdrücklich zulässig. Gemeint ist hier JEDER Berechtigte, also z.B. auch ein Jäger, für seinen Bedürfniszweck (d.h., die "Sport"büchse oder -flinte muss eben einfach eine sein, welche nach jagdrechtlichen Vorschriften zur Jagd genutzt werden darf; s.o. bei Tauschi).

Wenn nun Sportschütze Müller dem Jäger Maier seine .308 W.-Büchse für mehrere Wochen zum Zweck von dessen Bedürfnisausübung (Jagd) überlassen darf, so gibt es absolut keinen Grund, warum Müller (wenn er nun z.B. auch den Jagdschein erworben und eine Jagdgelegenheit hat) diese nicht quasi an sich selbst "überlassen" dürfen sollte.

Alles andere würde in der Tat bedeuten, dass die Behörde - siehe Vorredner - einen Zwang ausübte, sich ein quasi doppeltes "Waffenarsenal" zuzulegen, obwohl er dies gar nicht will.... exakt umgekehr zu dem, was der Gesetzgeber doch offensichtlich immer erreichen will...

Aber in der Tat, es gibt immer noch sowohl Behörden als auch Waffenbesitzer, die vom Unsinn einer strikte "Nutzungstrennung" ausgehen.

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Es muss immer mit der GEEIGNETHEIT argumentiert werden. Dies muss schlüssig sein.

Dann zeig uns doch mal bitte, wo im Gesetz steht, dass eine (Kurz-)Waffe für jagdliche Zwecke "geeignet" sein muß.

Ich kenne nur den §19 Abs. 1 Satz 2d, in dem die Mindestenergie von 200 Joule für Fangschüsse vorgegeben wird.

Andere Stellen sind mir bislang nicht bekannt - ich lerne aber gerne dazu.

Gruß

Michael

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[...]

1. Stimmt es, dass Waffen die z.B. von mir als Sportwaffen erworben wurden nicht mehr jagdlich geführt werden dürfen? Habe z.B. eine .22 Hornet von meinem Opa geerbt und auf der gelben WBK stehen. Nach einiger Leute Aussagen darf ich mit der also salopp formuliert nicht im Wald rumrennen...?

2. Ich schieße aktiv Großkaliberpistolen Wettkämpfe, die Matchwaffen sind aber denkbar ungünstig, um im Wald mitgenommen zu werden, selbst wenn Punkt 1 nicht zutrifft.

Kann ich über den "Jagdschein" eine weitere Kurzwaffe für diesen Zweck erwerben? Denn ein Sonderbedürfnis wie z.B. Wettkämpfe für die dritte und vierte Kuwa als Sportschütze könnte man ja nicht geltend machen. Als Sportschütze natürlich durchaus, die Frage ist dann eben was sich aus Punkt 1 ergibt ;-)[...]

Zu 1. Nein das stimmt nicht. Auch wenn es hundertfach und auch von Behörden wiederholt wird. Stell dir vor, du kannst von Sportschütz S. einen Karabiner (WBK gelb neu) ausleihen und damit zur Jagd gehen und von dir selber soll das nicht gehen?

zu 2. Das kommt darauf an. Vom Gesetzeswortlaut her wird dein Bedürfnis nicht geprüft, wenn du noch keine zwei Kurzwaffen besitzt. Manche Behörde macht getrennte Kontingente für den Erwerb als Sportschütze und manche tun dies nicht. Es gibt genug Threads dazu in diesem Forum.

Da du hier nicht weiter kommst, bleiben dir zwei Dinge. Zu Punkt 1 konsultierst du einen Anwalt und läßt dich schriftlich und in deinem Sinne beraten. Dann hast du zumindest einen unvermeidbaren Verbostirrtum auf deiner Seite, falls es doch mal hart auf hart kommt. Zu Punkt 2 belibt nur die Antragstellung, dann wirst du sehen wie es *deine* Behörde sieht.

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Dann zeig uns doch mal bitte, wo im Gesetz steht, dass eine (Kurz-)Waffe für jagdliche Zwecke "geeignet" sein muß.

Servus,

ich nehme an er meint mit "Geeignetheit" z.B. die Visierung (Aimpoint oder so) und den Wert einer Sportwaffe. Mir wurde bei der ersten jagdlichen KW auch vom Amt gesagt, ich hätte ja schon eine .40 SW. Als ich dem Sachbearbeiter sagte, die hat `ne ungeeignete optische Visierung, war die Diskussion sofort vorbei und ich bekam den Voreintrag.

Versuchen tun sie`s immer.....

Gruß

Tauschi

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Dann zeig uns doch mal bitte, wo im Gesetz steht, dass eine (Kurz-)Waffe für jagdliche Zwecke "geeignet" sein muß.

Ich kenne nur den §19 Abs. 1 Satz 2d, in dem die Mindestenergie von 200 Joule für Fangschüsse vorgegeben wird.

Andere Stellen sind mir bislang nicht bekannt - ich lerne aber gerne dazu.

Gruß

Michael

Warum sollte ich dir etwas zeigen, wovon ich nicht redete?

Ich gehe dennoch mal auf deinen Beitrag ein:

Nicht geeignet wäre dann zum Beispiel die ungenügende Leistung. Wenn sie den jagdlichen Bestimmungen nicht entspricht, dürfte eine Waffe objektiv ungeeignet sein.

Eine Waffe kann auch subjektiv ungeeignet sein. Das muss man dann auch begründen. Ein sehr geringes Abzugsgewicht kann aus Sicht der Sicherheit ungeeignet sein. Es gibt weitere Möglichkeiten wie Visierung, Material...

Du siehst, du kannst viel über die Geeignetheit probieren. Von gesetzlichen Zwängen und dergleichen hab ich nix geschrieben. Als Ausgleich funktioniert das Argument auch andersherum, von Jagd- für Sportwaffen.

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Ja ich glaube in diesem Sinne ist eine 1911 6Zoll mit knapp 1400g und ausgebauter Sicherung, von Fallsicherung gar nicht zu reden, ungeeignet. Aber das spielt auch nicht mehr die große Rolle, ich werde Punkt 1 nochmals abklären, auch wenn sich hier fast alles einig waren. Dann spielt das mit der Jagd KuWa ja/nein auch keine Rolle, denn eine .357Mag bekomme ich in jedem Fall. Und das mit 4 oder 5 Zoll ist in denke ich "geeignet".

Danke nochmal für die zahlreichen Kommentare.

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[...] ich werde Punkt 1 nochmals abklären, auch wenn sich hier fast alles einig waren. [...]

Zähl lieber noch mal nach, es steht 2:2.

Was du bekommst bestimmt der SB oder wenn du seine Entscheidung angreifst ein Gericht. Sicher ist im Waffenrecht fast nichts.

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Tag zusammen,

leider bin ich bei meiner Informationssuche auf viele verschiedene und verwirrende Aussagen gestossen und hoffe nun hier von ein paar Sportschützen die auch jagen oder Jägern die sich auch als Sportschützen betätigen ein paar handfeste Fakten zu erfahren.

1. Stimmt es, dass Waffen die z.B. von mir als Sportwaffen erworben wurden nicht mehr jagdlich geführt werden dürfen? Habe z.B. eine .22 Hornet von meinem Opa geerbt und auf der gelben WBK stehen. Nach einiger Leute Aussagen darf ich mit der also salopp formuliert nicht im Wald rumrennen...?

2. Ich schieße aktiv Großkaliberpistolen Wettkämpfe, die Matchwaffen sind aber denkbar ungünstig, um im Wald mitgenommen zu werden, selbst wenn Punkt 1 nicht zutrifft.

Kann ich über den "Jagdschein" eine weitere Kurzwaffe für diesen Zweck erwerben? Denn ein Sonderbedürfnis wie z.B. Wettkämpfe für die dritte und vierte Kuwa als Sportschütze könnte man ja nicht geltend machen. Als Sportschütze natürlich durchaus, die Frage ist dann eben was sich aus Punkt 1 ergibt ;-)

Also kurz, kann ich als Sportwaffen erworbene Waffen zur Jagd benutzen (wenn waidgerecht), kann ich über den Jagdschein eine zusätzliche Kurzwaffe erweben (für die Jagd).

Danke schonmal für die Hilfe!

Zu 1.

Beide SB meiner Behörde (Bayern) sagten mir, ich könne meine Pistole sowohl jaglich als auch sportlich nutzen. Ich hatte die Waffe über den Jagdschein beschafft, aber irgendwann wollte ich es auf dem Schießstand etwas genauer wissen und auch sportlich schießen. Begründung der Behörde: Wozu zwei Waffen, wenn die vorhandene für beide Einsatzzwecke geeignet ist.

Zu 2.

Es kommt halt drauf an, ob Du gegenüber der Behörde glaubhaft machen kannst, das Deine Matchwaffe für den jagdlichen Einsatz unbrauchbar ist. Das kann gutgehen, muß aber nicht.

Klaas

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Also bei uns ist es regelmäßig so, dass die Behörde einen Nachweis möchte, dass bereits vorhandene "Sport-Kurzwaffen" für die Jagd nicht verwendet können.

Dies kann z.B. durch ein Schreiben eines Büma geschehen (Spezielle Visierung, Preis... usw.). Das funzt auch rel. problemlos und danach gibts die zwei Jagd-Kurzwaffen.

Wie es nun aussieht, wenn ich mir meine eigene Sportpistole ausleihe um damit zur Jagd zu gehen, nachdem ich mit einigem Aufwand meinen Sachbearbeiter überzeugt habe, dass diese Waffe garnicht zum Jagen taugt, dass weiss ich allerdings nicht :-)

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Also bei uns ist es regelmäßig so, dass die Behörde einen Nachweis möchte, dass bereits vorhandene "Sport-Kurzwaffen" für die Jagd nicht verwendet können.

Dies kann z.B. durch ein Schreiben eines Büma geschehen (Spezielle Visierung, Preis... usw.). Das funzt auch rel. problemlos und danach gibts die zwei Jagd-Kurzwaffen.

Wie es nun aussieht, wenn ich mir meine eigene Sportpistole ausleihe um damit zur Jagd zu gehen, nachdem ich mit einigem Aufwand meinen Sachbearbeiter überzeugt habe, dass diese Waffe garnicht zum Jagen taugt, dass weiss ich allerdings nicht :-)

Da hast du dir ja schön ins eigene Knie geschossen :fool:

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Warum sollte man sich selbst eine Waffe für die Jagd leihen? Wenn du Jäger bist, nutzt du die Waffe doch für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck. Die Erwerbsvorraussetzung der Waffe ist dafür unbedeutend. Wenn diese nach BJagdG nutzbar ist, kannst du sie einfach so benutzen.

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Warum sollte man sich selbst eine Waffe für die Jagd leihen? Wenn du Jäger bist, nutzt du die Waffe doch für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck. Die Erwerbsvorraussetzung der Waffe ist dafür unbedeutend. Wenn diese nach BJagdG nutzbar ist, kannst du sie einfach so benutzen.

Klar. Der "Ausleihevorgang" ist in dem Fall - wenn er "zwischen" ein und derselben Person erfolgt - sowieso eine theoretische Sache - kann aber bei total Uneinsichtigen zur Verdeutlichung dienen...

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Wie es nun aussieht, wenn ich mir meine eigene Sportpistole ausleihe um damit zur Jagd zu gehen,

nachdem ich mit einigem Aufwand meinen Sachbearbeiter überzeugt habe, dass diese Waffe garnicht zum Jagen taugt...

Das Problem an der Sache ist eben, dass einmal so und einmal wieder andersherum argumentiert wird...

Im Regelfall will man vorhandene "Sport"-Langwaffen zur Jagd mitnutzen, die "Sport"-Kurzwaffen aber nicht, um das Jagdkontingent von 2 KW noch in Anspruch nehmen zu dürfen.

Da geht in der Tat nur ein strikte Argumentation über die Geeignetheit - bzw. Nicht-Geeignetheit - der Waffen, wie hier schon beschrieben.

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hallo,

ich bin sportschütze und seit knapp 3 jahren auch jagdscheininhaber.

meines wissens steht nur im jagdgesetz, dass für die jagdlich geführte waffe der jagdschein und eine wbk in welcher die geführte(n) waffen eingetragen sind, mitzuführen sind.

es steht also nirgendwo was davon, welche FARBE die wbk haben muss!

bei wbk rot muss man also nur auf den gültigen BESCHUSS achten!

es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die geschossenergie der mitgeführten waffen auch den mindestanforderungen entspricht.

zu der 2KW-Regelung: man bekommt sogar 3 KW´s zur jagdausübung:

zuerst 2 großkaliberwaffen erwerben, dann fallenlehrgang, dann die dritte kleinkalibrige kw beantragen. schon hat man 3 KW´s ohne großen aufwand.

greetz NN

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