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IGNORED

Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen


2nd_Amendment

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vor 18 Minuten schrieb VP70Z:

Wie kommst Du darauf, daß beim Schmeisser, SD, OA-9, alte HAR-9 (also vor Hera Zeiten, oder irre ich mich da?) auch das 2-Bein Verbot des Hera gilt? Hat das BKA seine FBs widerrufen? Hat der BDS intern das so geregelt? Was wäre in dem Fall mit anderen Waffen mit/ohne FB, wo ist die Grenze gezogen? CX4, USC, Taurus, PC9, Marlin? Ich meine wenn das übliche 2 - Bein, also Harris und seine Chinanachbauten, plötzlich den Anschein ausmachen?

Bei der HERA 9er Sport steht doch nur, dass diese

Zitat

mit einem Vorderschaft ohne Zweibein oder ähnlichen Aufstützvorrichtungen  ... nicht von dem Verbot der schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erfasst.

Heißt das nun, dass die HERA 9er Sport IMMER vom Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst ist, sobald (irgendein) Zweibein/Aufstützvorrichtung montiert wird? Nein. Der Umkehrschluß gilt nämlich so nicht. Der BDS mag das so interpretieren, ist m.E. aber so nicht richtig.

Und wenn der Umkehrschluß gelten würde, dann natürlich auch für HAR-9, Sabre, Schmeisser, OA-9 usw. auch.

 

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Richtig. Man muss nämlich schauen was es für ein Gesamtbild abgibt. Das ZWeibein kann dabei den Ausschlag geben, muss es aber nicht.

Ist dafür bspw. kein Pistolengriff verbaut, entfiele das einzige Merkmal und ein einzelnes wie ein Zweibein muss nun den Anschein nicht erwecken.

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vor 10 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Heißt das nun, dass die HERA 9er Sport IMMER vom Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst ist, sobald (irgendein) Zweibein/Aufstützvorrichtung montiert wird? Nein. Der Umkehrschluß gilt nämlich so nicht. Der BDS mag das so interpretieren, ist m.E. aber so nicht richtig.

Und wenn der Umkehrschluß gelten würde, dann natürlich auch für HAR-9, Sabre, Schmeisser, OA-9 usw. auch.

ad 1: Dein Gedankengang gefällt mir! 

ad 2: Nein, die haben diesen seltsamen Satz nicht im FB stehen, das ist wohl erst eine neue Mode oder Revanche gegen alle  nach dem von Schumacher gewonnen Prozeß. Gilt imho auch für die Länge des 10er Magazins. Und Montageschienen oder Montagelöcher. Und so lange die FB nicht widerrufen sind gelten sie. Jedenfalls wären das meine 2 Pfennig, auch wenn ich davon aktuell nicht betroffen bin weil ich nämlich eben wegen dieser Diskussion keinen CAR15 Klon gekauft habe.

 

Das nächste ist ja, wie bereits erwähnt, totale Verunsicherung und vorauseilender Gehorsam bei Kampfrichterentscheidungen zu Waffen welche bislang vollkommen unverdächtig waren, s.o.

Bearbeitet von Gast
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Ein FB gilt immer nur für die exakt vorgelegte Waffe.

Man kann sich für alle anderen Waffen lediglich daran orientieren. Mehr nicht.

Es war, ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung für jede einzelne Waffe.

Ich würde als Kampfrichter einfach meinen gesunden Menschenverstand anwenden und mir das Gesamtkunstwerk anschauen.

Zuviel Bürokratie und Bewertung von Einzelmerkmalen ist nicht nur kontraproduktiv, sondern einfach nur dumm.

Man hat wohl selbst ein ganz gesundes Empfinden, wann eine Waffe wegen Anscheins auszuschließen wäre und wann nicht.

Da kann man sich mal etwas locker machen.

 

Mir hat auch schonmal einer gesagt, dass der Schaft aber nicht aus dem FB ist. DIe FRage ob der Schaft mit identischen Merkmalen nun den Anschein der Waffe verändert, blieb unbeantwortet und mit einem Augenzwinkern gabs dann die Startfreigabe.

Alles andere wäre auch albern. Der FB in seiner allgemeinen Anwendung wird überschätzt.

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vor 5 Minuten schrieb schiiter:

Ein FB gilt immer nur für die exakt vorgelegte Waffe. Man kann sich für alle anderen Waffen lediglich daran orientieren. Mehr nicht.

Es war, ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung für jede einzelne Waffe.

Ich würde als Kampfrichter einfach meinen gesunden Menschenverstand anwenden und mir das Gesamtkunstwerk anschauen.

 

 

Genau das ist der Punkt.

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vor 5 Minuten schrieb schiiter:

Der FB in seiner allgemeinen Anwendung wird überschätzt.

Als Schießleiter sehe ich das ganz ähnlich. Die Kriegswaffeneigenschaften sind ja nicht materiell schädlich. Niemand wird durch einen fehlenden Handschutz verbrannt, mit einem vorhandenen Bajonett erdolcht, stolpert über einen einschiebbaren Schaft oder hervorstehenden Pistolengriff und das herausstehende Magazin ist auch nicht gesundheitsgefährdend. Der §6 ist, so sind wir uns mehrheitlich einig, ein unausgegorener Kompromiss, der nur durch irrationale Ängste entstanden ist. Ein Wettkämpfer, der sich sportlich messen will, ist ein deutlicheres Zeichen als alles technische an der Waffe, deshalb würde ich eher wegen Flecktarn-Klamotten den Start verweigern als wegen einem Anscheinsmerkmal an der Waffe.

Ich fühle mich da auch rechtlich ganz gut abgesichert. Für die Beurteilung ist das BKA zuständig, nicht ich. Und wenn ich keine Gründe sehe, dann kann jemand Anderes genau diese zuständige Stelle anrufen. In der Zwischenzeit darf der Schütze bitte seinen Stand einnehmen.

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vor 7 Minuten schrieb schiiter:

Mir hat auch schonmal einer gesagt, dass der Schaft aber nicht aus dem FB ist. DIe FRage ob der Schaft mit identischen Merkmalen nun den Anschein der Waffe verändert, blieb unbeantwortet und mit einem Augenzwinkern gabs dann die Startfreigabe.

 

 

Da sind wir bei so einem Fall, wie von mir im KK-Bereich erwähnt. Es gibt einen FB für das CZ V22-KK-Wechselsystem für AR 15. Dabei war dem BKA die Kombination CZ V22-upper mit einem Sabre Defence XR 15 lower (mit Festschaft) vorgelegt worden.

 

Nun kamen bei BDMP-Wettkämpfen (ich meine, DKS 2) Schützen an, die einen Oberland- oder Schmeisser-Lower, mit Festschaft und (bis auf die Markenaufschrift) identischem Erscheinungsbild unter ihrem CZ V22-WS hatten. Statt nun zu sagen: Ja, sieht identisch aus, hat mit Festschaft das gleiche Erscheinungsbild wie die im FB vorgelegte Waffen-Kombi, und darf damit als (zum sportlichen Schießen zugelassen) starten.... gab es offenbar Probleme, weil der lower nicht von Sabre Defence war (somit wohlgemerkt von einem AR 15-Hersteller, den es gar nicht mehr gibt).  Bei so extrem enger Auslegung ist ein FB einfach "nichts wert". 

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Am 23.1.2017 um 01:13 schrieb Schwarzwälder:

Es war gerüchteweise damals so, dass einzelne namhafte Politiker, u.a. wohl auch IM Schily, mit der Tatsache, dass Sportschützen nun halbautomatische MP5 Klone etc. kaufen konnten, ein Problem hatten. Der übereifrige MR Brenneke fertigte dann aus dem nichts einen Vorschlag zu §6 AWaffV, der es in sich hatte: ....

Aber immerhin brachte er die Gegenseite - unsere Verbände - auf den Plan und zwang zu raschem Handeln.

Mit dem Gegenentwurf aus unseren Reihen begegnete man vielen realen Verbotswünschen: ....

So besehen macht jeder einzelne Passus in dem Entwurf allen Sinn ...

Dass die KK hintenraus fielen, das wäre stümperhaft, so dachte ich früher. Stimmt aber nicht, das war in der Kürze der Zeit (mit MR Brennekes Wahnsinnsentwurf im Nacken) nicht mehr mit den Verbänden, die für KK zuständig waren (v.a. bestimmte DSB-Landesverbände), rechtzeitig abstimmbar, ...

 

Entschuldige, daß ich das nicht auf sich beruhen lasse. Aber auch wenn man sich an die Schilderung von Herrn Gepperth (DWJ 10/2003, S.107f) hält: Sinnhaft wird die Sache dennoch nicht. Vielleicht war es wirklich so, daß durch diese Formulierungen, die - wenn man seiner Schilderung glauben möchte - wirklich von ihm/BDS mit Zustimmung der Verbände kam, "Schlimmeres", das grundsätzliche Verbot aller KW-ähnlichen HA, verhindert worden wäre. Aber ob ein solches Verbot durch eine bloße Rechtsverordnung "gehalten" hätte, kann man durchaus bezweifeln, denn der Bundestag hat ja gerade erst wenige Wochen/Monate zuvor den in gleiche Richtung zielenden "Anscheinsparapraphen" ausdrücklich mit dem Etikett "irrelevant" gestrichen. Wenn der Bundestag ausdrücklich ein Verbot von KW-ähnlichen Waffen streicht, ist es nur schwerlich zulässig, daß der BMI bzw. die Regierung dieses für den nahezu einzigen Bereich, in dem dies eine Rolle spielen kann, wieder einführt. Insofern liegt der Gedanke durchaus nicht fern, daß man einfach nur keine List auf weitere Diskussionen hatte und im irrigen Glauben, daß diese Verbote ohnehin nur einen sehr, sehr geringen und faktisch irrelevanten Bereich betrafen, einen ziemlich faulen Kompromiß anbot. 

 

Hierzu auch folgendes:

Mit der Lauflänge hätte man nur Standard-M4 ausgeschaltet, keinesfalls AR15 allgemein Obwohl doch klar war, daß es - da die Verwendung der originalen Läufe infolge des deutschen KWKG ohnehin ausschied - als Ersatz exakt passende Lauflänge geben werden würde. Also warum hätte man die hier in D ohnehin nie möglichen "originalen" M4 ausschalten wollen?

Daß man Bullpup wegen deren kurzen Länge als besonders "gefährlich" angesehen haben mochte leuchtet mir zwar ein. Gleichwohl ist die offizielle Begründung mit dem unzulänglichen Abzug nahezu offenkundig schlicht falsch, unwahr, gelogen.

Die Hülsenlänge korreliert überhaupt nicht mit MPi-Abkömmlingen. MPi- und MPi-Abkömmlinge packt man über Kurzwaffen-Zentralfeuermunition, aber nicht Hülsenlänge von <40mm, wenn man nicht sinnvollerweise von vorneherein den Terminus "Maschinenpistole" verwendet (das KWKG macht es ja auch so). Die Hülsenlängenregelung zielte rein tatsächlich nur auf AKs in den originalen Kalibern, und da fragt man sich: Was soll der Unfug? In .223rem. waren und sind die AKs weiterhin zulässig und warum sollen identisch aussehende HA ausgerechnet in den originalen AK-Kalibern schießsportlich ungeeignet sein?

Auch bei dem Nebeneffekt mit den KK kann ich Dir nicht folgen: KW-ähnliche HA in KK waren damals - das ist jetzt 15 Jahre her - in Europa kaum verbreitet und in D überhaupt nicht vorhanden - natürlich nicht, da war der "Anscheinsparagraph" davor. Die Erma E M1 zählt nicht, da nicht KW-ähnlich (und gab es damals offiziell ohnehin nur "demilitarisiert"). Die Landmänner ... naja. Für die M1-ähnliche gilt das gesagte, die Tommy-Gun-ähnliche gab es kaum und überhaupt war das Zeug schon 30 Jahre alt. Im europäischen Ausland gab es die alten Armi Jager (AP74, AP75, AP80, AP85, AP85), vorwiegend in Italien, und in modellabhängig eher geringer Zahl). Frankreich hatte das F11 von Unique in einer homöopathischen Dosierung, also praktisch nichts. Es ist doch sehr, sehr, sehr, sehr unwahrscheinlich bis unglaubhaft, daß 2002 irgendjemand an den (jedenfalls in D) überhaupt nicht existierenden Markt/Bereich von KK im KW-Design auch nur gedacht haben sollte.

Es bleibt dabei: Wenn man sich als Jurist, als Richter mit dieser Regelung kritisch auseinandersetzt und deren gerechtfertigten Reglungsgehalt erfassen möchte (ich gebe zu, daß es eher unwahrscheinlich ist, auf so einen Richter zu stoßen), dann stößt man nur auf eine Reihe von Widersprüchen bzw. eher offenkundiger Unrichtigkeiten, was bei einer bloßen Rechtsverordnung natürlich viel schwerer wiegt als bei einem parlamentarischen Gesetz.

 

Übrigens: Dieser Brennecke-Entwurf spricht von

"Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen
Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind"

Tja. Niemand hat die Absicht, eine MP5, ein M16, ein G3 sportlich zu benutzen. Zivile, optische Nachahmungen der Militärwaffen waren oder sind aber nicht bei diesen eingeführt. Und von Nachbauten, äußerlicher Nachbildung, sagt die angedachte Regelung nichts. Und da in D z.B. die AR-Modelle nur zu schießsportlichen Zwecken hergestellt werden ... Und für alle KK-Modelle gilt das erst. Es ist also keineswegs ausgemacht, daß die "Verbesserung" durch die Verbände uns zum Vorteil gereicht.

 

Mit einer Distanz von nunmehr 15 Jahren kann man aber eines mit Gewißheit sagen: Die damalige Bewertung des Bundestags, daß die äußere Erscheinung einer Waffe für dessen "Gefährlichkeit" ohne Bedeutung ist, ist natürlich nicht nur (offenkundig) völlig richtig. Da seither auch eine große Zahl von derart "böse" aussehenden GK-Waffen erwerbbar sind und dennoch als Sportwaffen eine Deliktsrelevanz von definitiv 0% besitzen, ist erwiesen, daß die damaligen Befürchtungen - um es positiv zu formulierung - oder Paranoia - wie es tatsächlich war - des BMI und dessen Beamten bzw. der Regierenden absolut unbegründet waren und sind. Militärisch aussehende Schußwaffen sind nicht "gefährlicher" als ihre optisch abgeänderten Pendants, deren Verbot ist in keiner Weise auch nur ansatzweise gerechtfertigt sondern bloße Willkür.

Bearbeitet von MarkF
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vor 53 Minuten schrieb karlyman:

Nun kamen bei BDMP-Wettkämpfen (ich meine, DKS 2) Schützen an, die einen Oberland- oder Schmeisser-Lower, mit Festschaft und (bis auf die Markenaufschrift) identischem Erscheinungsbild unter ihrem CZ V22-WS hatten. Statt nun zu sagen: Ja, sieht identisch aus, hat mit Festschaft das gleiche Erscheinungsbild wie die im FB vorgelegte Waffen-Kombi, und darf damit als (zum sportlichen Schießen zugelassen) starten.... gab es offenbar Probleme, weil der lower nicht von Sabre Defence war (somit wohlgemerkt von einem AR 15-Hersteller, den es gar nicht mehr gibt).  Bei so extrem enger Auslegung ist ein FB einfach "nichts wert". 

Wer sein bisschen geborgte Macht als Kampfrichter so dermaßen missbraucht, gehört einfach nur entsorgt weitergebildet. Die nächste Instanz dürfte allerdings die Sache wieder gerade gezogen haben, oder irre ich mich da?

Leider vermittelt der SB den LEuten viel falsches. Dabei könnte er ein brauchbarer Anhalt sein.

Es ist wohl eine deutsche Untugen alles immer mit einem Stift, Position für Position, auf einer Liste abhaken zu wollen und damit vermeintlich Recht zu haben.

Schade. Aber von einzelnen unqualifizierten, sollte man nicht auf die Masse schließen.

Bei der Feststellung des Anscheins, spielt die AMrke keine Rolle. Soviel Anitizipation hätte man dem Beurteilenden schon zutrauen dürfen. Er hatte zu prüfen, ob die Waffe von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist- Dazu beurteilt er den Anschein und hat dafür sogar eine Beispielvorlage. So einfach wäre das gewesen.

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Der Verband (hier BDMP) sagt: im Zweifelsfall bezüglich des (rechtlichen) Ausschlusses/Nichtausschlussses vom sportlichen Schießen ist der Nachweis per BKA-Bescheid zu führen.

 

Nur frage ich mich bei dem Beispiel: Warum gibt's da überhaupt einen Zweifelsfall, wenn ein Bescheid vorliegt, in dem eine optisch gleiche Waffe beurteilt wurde (als nicht vom sportl. Schießen ausgeschlossen) ?

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Wann besteht denn überhaupt ein Zweifelsfall?

Irgendwer muss ja zunächst einmal nach seinem GEfühlt beurteilen, ob da ein Anschein vorliegt oder nicht.

Man kann mit allen Einzelmerkmalen eine zweifellos anscheinsfreie Waffe bauen.

MAn wird doch wohl in der Lage sein, zu beurteilen, was da vor einem liegt.

 

Andersherum hat sich meine Haltung auch in den letzten JAhren nicht verändert. Die Schützen müssen nicht auftauchen, als wäre es ein Reenactment Wettbewerb für die originalgetreueste Sammlerwaffe.

Das AR15 bietet uns eine sehr gut geeignete Bassis, um darauf preiswerte und leistungsfähige Sportgeräte zu kreieren. Da gibt es prinzipiell gar keine Alternativen.

Aber auch sporthemmende Auflagen des Verordners verursachen Kopfschütteln. Geschlitzte Handschutze haben zweifelsohne zuallererst sportliche Hintergründe. Sowohl die gute Wärmeabgleitung ist leistungsfördernd und der zu erzielende Gewichtsverlust sind sportlich absolut vordergründig bedeutend.

Längenverstellbare Schulterstützen sind absolut sportlich sinnvoll. Verschiedene Anschläge erfordern verschiedene Längen und sind zudem deutlich preiswerter als eine Maßschäftung (die nur einer Anschlagsart passt).

Bildergebnis für Biathlongewehr

"einschiebbare" Schulter stütze und Lüftungsschlitze am Handschutz sind sportlich betrachtet kein Widerspruch.

Bearbeitet von Gast
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vor 6 Minuten schrieb schiiter:

Andersherum hat sich meine Haltung auch in den letzten JAhren nicht verändert. Die Schützen müssen nicht auftauchen, als wäre es ein Reenactment Wettbewerb für die originalgetreueste Sammlerwaffe.

 

 

Die Frage muß anders lauten:

Warum sollen sie es nicht? Wenn man erst damit anfängt, diesen besch.. § 6 AWaffV weiter als unbedingt nötig auszulegen, endet man damit, zu fragen, welche Waffen für en Schießsport unbedingt nötig sind.

Die Fragen lautet daher nicht: "Warum "muß" man eine bestimmte Waffe haben" sondern "Warum soll eine bestimmte Waffe verboten sein." Die Freiheit (Art.2 GG) endet nicht beim Schießsport. Nicht die Freiheit bedarf der Rechtfertigung sondern das Verbot. Zumindest lautet so derzeit in D noch das Credo. Und wir sollten uns dies weder abkaufen noch nehmen lassen. Come and take it!

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vor einer Stunde schrieb MarkF:

 

Die Frage muß anders lauten:

Warum sollen sie es nicht? Wenn man erst damit anfängt, diesen besch.. § 6 AWaffV weiter als unbedingt nötig auszulegen, endet man damit, zu fragen, welche Waffen für en Schießsport unbedingt nötig sind.

Die Fragen lautet daher nicht: "Warum "muß" man eine bestimmte Waffe haben" sondern "Warum soll eine bestimmte Waffe verboten sein." Die Freiheit (Art.2 GG) endet nicht beim Schießsport. Nicht die Freiheit bedarf der Rechtfertigung sondern das Verbot. Zumindest lautet so derzeit in D noch das Credo. Und wir sollten uns dies weder abkaufen noch nehmen lassen. Come and take it!

Ich stelle die persönliche Freiheit nicht in FRage. BEim Sport nutzt man jedoch aus sportlicher Sicht, sportlich optimiertes Material. Zumindest aber nicht noch ungeeigneteres.

Auch ein Freizeitjogger macht seinen Waldlauf nicht in Armeestiefeln. Es ist eben weniger gut.

Wenn ich also weiss, dass GEsetzgeber und VErband (in welchem ich freiwillig MItglied bin) Regeln aufgestellt haben, muss ich nicht veruschen dagegen zu verstoßen.

Ich kann versuchen diese Regeln zu verändern.

Ich denke aber du weisst ganz genau was ich meine. ;) Man muss es nicht zerreden.

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vor 51 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Wer so lange Postings schreibt, müsste doch eigentlich genügend Zeit haben, die angefangene Studie über den § 6 AWaffV weiterzuschreiben. :drinks:

 

Ein Fachaufsatz ist etwas anderes als ein von schneller Hand geschriebenes post. Das eine dauert Wochen, das andere ein paar Minuten. Bei dem einen muß alles "richtig" und rund sein, bei dem anderen ... naja. Kleine Münze.

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vor 27 Minuten schrieb schiiter:

Ich stelle die persönliche Freiheit nicht in FRage. BEim Sport nutzt man jedoch aus sportlicher Sicht, sportlich optimiertes Material. Zumindest aber nicht noch ungeeigneteres.

 

Das kommt ganz darauf an, welchen Anspruch man hat und was man erreichen möchte. Z.B. beim Motorradfahren fahre ich nicht das "beste" Motorrad (schnellste, leistungsstärkste, sicherste ...) sondern das, was mir am meisten Spaß macht. Gut, Freizeit-Moppedfahren gilt nicht als Breitensport, aber beim Skifahren verwende ich auch kein "leistungsorientiertes" Material. Und beim Sportschießen ist mir der Erfolg ziemlich egal, da ich ohnehin nie im vorderen Drittel mitschwimmen kann. Also verwendete ich nach Möglichkeit Hardware, die mir zusagt, die mir Spaß macht. Das ist die Freiheit, die ich meine. 

 

 

vor 27 Minuten schrieb schiiter:

Auch ein Freizeitjogger macht seinen Waldlauf nicht in Armeestiefeln. Es ist eben weniger gut.

 

Das ist kein treffendes Beispiel. Beim Joggen geht es um etwas anderes. 

 

vor 27 Minuten schrieb schiiter:

Wenn ich also weiss, dass GEsetzgeber und VErband (in welchem ich freiwillig MItglied bin) Regeln aufgestellt haben, muss ich nicht veruschen dagegen zu verstoßen.

 

"Freiwillig" ist relativ. Wenn ich mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen schießen möchte, dann muß ich zwangsläufig in einem Schützensverein und somit - fakitsch (ja, es gibt einige wenige Ausnahmen, aber nicht in meiner Umgebung) - im DSB sein. Und wenn ich mit HA schießen möchte, dann muß ich zusätzlich im BDS, BDMP o.ä Mitglied sein. Auch wenn ich deren Standpunkt, Meinung, Position nicht als richtig ansehe. In den USA wäre ich wohl nur Mitglied in der NRA. Und wenn ich mal auf einer Anlage schießen möchte, dann bezahle ich eben dafür.

 

vor 27 Minuten schrieb schiiter:

Ich kann versuchen diese Regeln zu verändern.

 

Versuchen .... Herr Gepperth hat am Ende seines vorhin zitierten Berichts betont, daß sich der BDS nur als Sportchschützenverband verstehe und nichts mit den Interessen anderer LWB am Hut habe. Einerseits ist dies richtig - andererseits ist es ausgesprochen kurzsichtig, nicht über den Tellerrand zu blicken und nicht das Gesamtbild zu sehen. Wir kritisieren am DSB, daß man dort die Interessen der HA-Besitzer und auch GK-Schützen zu opfern bereit ist und nur die vermeintlichen eigenen Interessen sieht. Aber heute die HA-Besitzer, morgen die GK-Schützen und übermorgen dürfen nur noch DSB-Kaderschützen mit KK hantieren. Nichts anderes gilt beim BDS, BDMP und anderen: Jede Beschränkung des LWB wird über kurz oder lang auch die Sportschützen treffen. Es ist mir durchaus klar, daß ein Sportschützenverband primär oder hauptsächlich Sportschützeninteressen vertreten muß. Aber das eine schließt das andere nicht aus und je weiter der Bereich der für Sportschützen erlaubten Waffen ist, destso mehr decken sich die Bereiche und Interessen. 

Was in Bezug auf geltende Beschränkungen bedeutet: Wenn man sie nicht aufheben lassen kann (da müßte man sich natürlich bemühen), muß man sie so weit es geht umgehen, bitten sie Lücken und Einfalltore, muß man diese nutzen, sind sie auslegungsfähig, muß man sie restriktiv auslegen, sind sie widersprüchlich, inkonsitent, dann muß man die dies im eigenen Interesse klären lassen.

Aber ich weiß, daß dies auf Funktinärsebene anders gesehen wird.

Bearbeitet von MarkF
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vor 16 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Schon klar, war auch nicht bierernst gemeint.

 

Ich weiß. Ich wünsche mir ja selbst, mehr Zeit dafür zu haben, aber es gibt so viele Baustellen ... Zumal, ich gebe es zu, der schlimmste Stachel weg ist, denn als Sammler kann ich ja (fast) alles kaufen, was mein Herz begehrt, und wenn ich mir andererseits ansehen, daß die Verbände nicht einmal die Möglichkeiten nutzen, die das Gesetz bietet, frage ich mich manchmal, welchen Sinn es hat (hätte), gegen § 6 AWaffV anzukämpfen.

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Am 24.1.2017 um 09:44 schrieb VP70Z:

ad 1: Dein Gedankengang gefällt mir! 

ad 2: Nein, die haben diesen seltsamen Satz nicht im FB stehen, das ist wohl erst eine neue Mode oder Revanche gegen alle  nach dem von Schumacher gewonnen Prozeß. Gilt imho auch für die Länge des 10er Magazins. Und Montageschienen oder Montagelöcher. Und so lange die FB nicht widerrufen sind gelten sie.

Natürlich gelten die alten FB weiter. Im Grunde steht da aber auch nichts anderes drin. Es wird in den Feststellungsbescheiden nur auf die eine oder andere Art klargestellt, dass der Bescheid eben genau für die beschiedene/abgebildete Waffe gilt und nicht für Modifikationen. Modifikationen können eben andere Schäfte +/- Zweibein, +/- MFD, +/- Tragegriffvisierung, +/- Lüftungsschlitze u.v.m. sein.

Ich sehe keinen relevanten Unterschied, ob da steht

Zitat

mit einem Vorderschaft ohne Zweibein oder ähnlichen Aufstützvorrichtungen  ... nicht von dem Verbot der schießsportlichen Verwendung nach § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) erfasst.

oder

ob da steht, dass der Bescheid (und damit die schießsportliche Verwendung) nur für die bestimmte Waffe "ohne Modifikationen" gilt.

 

Beides schließt per se eben nicht aus, dass eine schießsportliche Verwendung auch mit Modifikationen möglich sein kann. Und darum geht es ja.

Deshalb finde ich die Formulierung im BDS SpO Kommentar jetzt unglücklich. Denn immer in jedem Fall verboten sind ja bestimmte Modifikationen nicht.

Man hötte die alternative Auflage für bestimmte Disziplinengruppen/Waffengruppen generell wieder erlauben sollen.

Dann hätte jeder Sportschütze 3 Optionen gehabt:

1. Er nimmt die alternative Auflage. 

2. Er besorgt sich für 50 EUR einen BKA Bescheid für seine Waffenkonfiguration.

3. Er lebt mit den Unsicherheiten und muss damit leben, mal vom Zweibein, mal von der Auflage, je nach Kampfrichter, schiessen zu müssen.

 

Grüße

Schwarzwälder

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vor 14 Minuten schrieb karlyman:

 

Bist du dir bei der Gebührenhöhe (auch nur der Größenordnung nach) sicher?

Ja. 50 EUR. Das wird einem auch fair von vorneherein gesagt. Gilt natürlich nur für eine Konfiguration. Und wenn der Bescheid negativ ausfällt und man nochmals was ändern und neu einreichen muss, wird es eben entsprechend teurer, klar.

 

Nachtrag: Außerdem weiss ich jetzt nicht, ob das BKA Lust hat, jeden Antrag zu bescheiden, man muss schon ein begründetes Interesse vorweisen. In meinem Fall habe ich das auch sorgfältig begründet (neue Konfiguration wg. neuer Disziplin gem. SpO, vom BVA genehmigt, keine Auflagen zugelassen (damals) ).

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 25 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Ja. 50 EUR. Das wird einem auch fair von vorneherein gesagt. Gilt natürlich nur für eine Konfiguration. Und wenn der Bescheid negativ ausfällt und man nochmals was ändern und neu einreichen muss, wird es eben entsprechend teurer, klar.

 

Das hat man Dir gesagt? Ich habe vor einiger Zeit eine Kostenanfrage gestellt, und die Antwort lautete:

 

"Das Einstufungsverfahren ist kostenpflichtig. Da sich die Kosten nach den Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Zeitaufwand richten, lässt sich im Vorfeld kein konkreter Betrag nennen.
Als Erfahrungswert sollten Sie mit mind. 600,-? kalkulieren."

 

vor 25 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Nachtrag: Außerdem weiss ich jetzt nicht, ob das BKA Lust hat, jeden Antrag zu bescheiden, man muss schon ein begründetes Interesse vorweisen. In meinem Fall habe ich das auch sorgfältig begründet (neue Konfiguration wg. neuer Disziplin gem. SpO, vom BVA genehmigt, keine Auflagen zugelassen (damals) ).

 

Diese Latte hängt nicht hoch. Auch jemand, der "nur" ein bestimmtes, nicht nicht beurteiltes Modell benutzen möchte, ist antragsbefugt. Nur aus "akademischen" Interesse gestellte Anträge fallen mangels Antragsbefugnis durchs Raster. Die Begründung der Antragsbefugnis ist dagegen eine Frage des Einzelfalls, da kann ein Satz - etwa bei einem Händler, der ein bestimmes Modell importieren und vertreiben möchte - genügen: "Ich möchte das Modell vertreiben."

Daß man die begehrte Beurteilung der Zulässigkeit mit möglichst guten und umfassender Argumentation fördert ist natürlich anzuraten.

 

 

Bearbeitet von MarkF
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vor 1 Stunde schrieb MarkF:

 

Das hat man Dir gesagt? Ich habe vor einiger Zeit eine Kostenanfrage gestellt, und die Antwort lautete:

 

"Das Einstufungsverfahren ist kostenpflichtig. Da sich die Kosten nach den Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Zeitaufwand richten, lässt sich im Vorfeld kein konkreter Betrag nennen.
Als Erfahrungswert sollten Sie mit mind. 600,-? kalkulieren."

Also man muss hier sicher unterscheiden, ob man eine Kompletteinstufung möchte, d.h. z.B. neue Waffe importieren, die dann auch hinsichtlich einer evtl Kriegswaffeneigenschaft und hinsichtlich verbotener Merkmale (mit einfachen Mitteln auf Vollautomatik zu bringen etc.) überprüft wird. Eine solche kostet in der Tat wohl 500,- plus x EUR (so die Foreninfo vor Jahren, deckt sich im wesentlichen mit Deinen Angaben).

 

Für 50 EUR gibt es nur eine Beurteilung des Anscheins. D.h. für Waffen, die schon einen Komplettbescheid haben, aber eben ggf. optisch umgeändert wurden (Schaft, MFD, Zweibein u.dgl.) gilt dann dieser reduzierte Satz. Ist auch nachvollziehbar, weil bei letzterem auch nur Bilder und keine Waffen eingesandt werden und der Behördenaufwand insgesamt erheblich geringer ist, insbesondere das BMWi dann gar nicht befasst ist.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Zum BKA kann ich SW nur zustimmen.

Diese Art des BEscheides kostet eben weniger als der FB den Händler machen lassen. Er hat auch nicht den selben Umfang. Ich bin mir nicht einmal mehr sicher, ob man dazu überhaupt die Waffe vorlegen muss. Es dürften Fotos und Beschreibung in entsprechender Qualität ausreichen.

Das BKA beurteilt im Übrigen nicht, sofern bereits eine adäquate Beurteilung bereits vorliegt.

Das kann karlyman in seinem konkreten Fall beim BDMP vorbringen, wenn diese wegen des Lowers wieder einen Unkundigen bewerten lassen und auf den FB verweisen.

Das BKA dürfte abwinken, da bereits in gleicher Sache entschieden wurde.

Bearbeitet von Gast
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