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IGNORED

Bremen Waffenkontrollgebühr


bremer

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Das dürfte im Fall von Bremen - leider - nicht wirklich das Problem darstellen.

Weiterlesen im verlinkten Artikel...

Aber selbst wenn auf Länder- oder niedrigerer Ebene eine Gebühr festgelegt wurde, so ist fraglich, ob diese Festlegung zulässig ist. Aus zwei Fundstellen wird deutlich, dass die gesetzgeberische Intention keine Gebühren vorsieht:

•„Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt.“ (Bundestagsdrucksache 16/13423, S. 71; Beschlussempfehlung zum Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes)

•„Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.“ (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05. März 2012, S. 44)

Es ist also der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass (zumindest für beanstandungsfreie) anlasslose Kontrollen der Waffenaufbewahrung keine Gebühren erhoben werden. An diesen Willen sind Exekutive und Jurisdiktion über den Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes gebunden.

Auch kann eine Gebührenerhebung als eine Umgehung der Steuergesetzgebung betrachtet werden. So wird z.B. in Bremen von jedem Waffenbesitzer in jedem Jahr EUR 139.00 für die Aufbewahrungskontrolle erhoben werden. Abgesehen von dem Verstoß gegen die aufgezeigte gesetzgeberische Intention kommt dies einer Effektivsteuer für den Besitz von Schusswaffen gleich und die Verantwortlichen in Bremen drehen so mit fragwürdiger Rechtmäßigkeit an einer Regulierungsschraube (Steuern), die ihnen nicht zusteht. Da hilft es auch nichts, diese Steuer in eine Gebühr umzubenennen.

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  • 2 Wochen später...

Verschiedene Gerichtsentscheidungen sehen das anders, als die verlinkte Meinungsäußerung.

Die aktuelle Rechtslage ist auch so korrekt im Artikel wiedergegeben

Hat ein Land eine Kostenregelung getroffen und sieht darin Gebühren für eine Aufbewahrungskontrolle vor, so ist dem Grunde nach eine Gebührenerhebung möglich.
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