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IGNORED

Versteh ich nicht ? Waffen beim Vater des 14 Jährigen aus Memmingen komplett beschlagnahmt


harry tasker

Empfohlene Beiträge

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/poli...e-a-835947.html

Was soll das jetzt ? Ich denke, die zuständige Behörde hat die Aufbewagrungsituation 2010 überprüft und für

gut und richtig befunden.

Jetzt heisst es auf einmal die Stahltür entspräche nicht den Vorschriften.

Weiss da wieder einmal eine Hand nicht was die anderen tut ? :gaga:

Oder wird hier wieder "Sicherheit" produziert ?

Grüsse

Carsten

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http://www.spiegel.de/panorama/justiz/poli...e-a-835947.html

Was soll das jetzt ? Ich denke, die zuständige Behörde hat die Aufbewagrungsituation 2010 überprüft und für

gut und richtig befunden.

Jetzt heisst es auf einmal die Stahltür entspräche nicht den Vorschriften.

Weiss da wieder einmal eine Hand nicht was die anderen tut ? :gaga:

Oder wird hier wieder "Sicherheit" produziert ?

Grüsse

Carsten

siehe http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...0&start=400

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  • 1 Jahr später...

Offenbar alles vollkommen zu recht.

Denn: Er hatte unter allen Waffen eine illegale und noch dazu mehr Schwarzpulver gelagert als erlaubt, nämlich 3 kg.

Strafe: 80 TS.

Ist noch nicht rechtskräftig.

http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Geldstrafe-fuer-Vater-des-Amok-Schuelers-id28708182.html

Wegen unerlaubten Waffenbesitzes und eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz hat das Memminger Amtsgericht einen 54-jährigen Frührentner zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt (80 Tagessätze zu je 25 Euro)....

Der Vater war im Besitz von insgesamt 27 Lang- und Kurzwaffen, die ordnungsgemäß auf Waffenkarten eingetragen waren. Für eine Pistole aber besaß er keine Erlaubnis. Eigentlich hätte man diese Waffe sogar ohne besondere Genehmigung besitzen dürfen, sie war aber umgebaut worden, wie ein Sachverständiger des Landeskriminalamtes (LKA) bestätigte. Zudem hatte der 54-Jährige über drei Kilogramm explosives Schwarz- und Nitrozellulosepulver im Haus gelagert....

Da hab ich kein Mitleid.

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Die umgebaute Schreckschußwaffe (vermute ich mal) ist natürlich nicht in Ordnung. Aber hat er irgendwem was getan? Nein. Strafen bei Taten ohne Opfer finde ich immer etwas ... zwiespältig.

Und was das Pulver angeht: Er hatte mehr als 3kg Schwarz- und Nitropulver. Erstens heißt das nichts (bis 4kg darf man in Wohnräumen lagern, 3kg NC und 1kg SP, bevor die Diskussion wieder anfängt lest erstmal die LR410), und zweitens sind unsere Pulver-Probepackungen hier in Deutschland ohnehin ein Witz, und die Regelung gehört auf den Prüfstand. In fast allen Ländern muß man so winzige Gebinde extra nachfragen, nur wir glauben das seien "richtige" Mengen.

Juristisch muß er verurteilt werden. Wobei ich die juristische Grundlage für falsch halte. Daher hat er mein Mitgefühl.

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.... Daher hat er mein Mitgefühl.

Meins nicht.

Denn jeder Schütze kann die gesetzlichen Grundlagen kennen, ob er sie gerade nun für sinnvoll hält oder nicht.

Das mit der Veranstaltung kann sein, aber nach dem 11.Gebot darf man sich halt nicht erwischen lassen.

Und sie haben ihn erwischt.

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Ich darf die Opfer eines Unrechtsgesetzes doch wohl bedauern, oder? Und als solches sehe ich unsere Waffen- und Sprengstoffgesetze nunmal.

Natürlich halte ich mich stets an die gültigen Gesetze, auch wenn ich sie persönlich für falsch halte.

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Die umgebaute Schreckschußwaffe (vermute ich mal) ist natürlich nicht in Ordnung.

Und ich vermute eine nicht angemeldete LEP. So richtig wissen werden wir es wohl nie. Aber so konnte man auch ohne "Umbau" kriminalisiert werden. Wer weiß wieviele dieser Teile noch unangemeldet rumliegen.

Und was das Pulver angeht: Er hatte mehr als 3kg Schwarz- und Nitropulver. Erstens heißt das nichts (bis 4kg darf man in Wohnräumen lagern, 3kg NC und 1kg SP, bevor die Diskussion wieder anfängt lest erstmal die LR410)

Meinst du den Part hier:

4.4

Anhang Nr. 4.2 Absatz 4
(1) Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Lagergruppen in einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, 
so gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anlage 6 jeweils zulässige Menge der Lagergruppe
mit dem höchsten Gefahrengrad. 
Werden Stoffe und Gegenstände nach dem Sprengstoffgesetz und pyrotechnische Munition nach dem Waffengesetz 
in einem Aufbewahrungsraum gemeinsam gelagert, so gilt als zulässige Gesamtmenge die jeweils niedrigste Menge.

Seine genaue Aufbewahrungssituation kennen wir auch nicht.

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Ich beziehe mich hierauf:

4.3  Anhang Nr. 4.2 Absatz 3  (1) Nummer 2.7 des Anhangs zur 2. SprengV findet entsprechende Anwendung.
 
(2) Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener 
Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen nach Nummer 4.2 Abs. 3 befinden. Nummer 4.10 
Abs. 2 ist zu beachten. 
(3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis untergebracht sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.
Die Bezüge sind:

4.2
(3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) 
sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicherFestigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, 
deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen 
sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.
4.10
(2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspulver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung 
vermieden wird (z. B. Zwischenwand). 
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Bei gemeinsamer Lagerung von SP und Nitro darf man max. 1 kg insgesamt aufbewahren.

Also z.B. 100 g SP und 900 g Nitro.

Lagergruppe 1.1 D Schwarzpulver und massenexplosionsgefährliche Treibladungspulver max.

Lagermengen unbewohntes Nebengebäude 3 kg

Lagergruppe 1.3 C Nicht massenexplosionsgefährliche Treibladungspulver, NC - Pulver 5 kg

Bei der Zusammenlagerung von Pulvern der Lagergruppen 1.1 und 1.3 richtet sich die Höchstlagermenge nach den Mengen der gefährlicheren Lagergruppe 1.1.

deine Behauptung gilt nur für Lagerung im unbewohntem Raum!

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@Fyodor

Gemeinsame Lagerung und Zusammenlagerung sollte man auch noch Unterscheiden.

Zusammenlagerung: siehe Anhang zur 2. SprengV Ziff. 2.7 Abs.2

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_2/anhang_11.html

"(2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfolgender Tabelle zusammen in einem Raum gelagert werden:"

Soll heißen: manche Stoffe dürfen überhaupt nicht zusammen gelagert werden, unabhängig von der Menge.

Davon kann dann wieder abgewichen werden, wenn sie in (korrekten) Behältnissen untergebracht werden.

Dagegen zB Ziff. 4.1

"(1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden."

Ziff. 4.2.

"4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen

(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern."

Quintessenz:

Wenn in einem bewohnten Gebäude in einem Raum SP und NC gelagert werden sollen, gilt die Maximalmenge für SP (1kg).

Wie sieht es aus, wenn SP in dem einen Raum und NC in einem nicht angrenzenden Raum gelagert werden soll?

Da könnte man schon auf die Idee kommen, dass SP mit 1kg in dem einen Raum und NC mit 3kg in dem anderen Raum (also im Haus insgesamt 4kg) zugelassen ist.

Für Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihre zuständige Behörde. Wenn die das anders sieht, dann wirds ungemütlich.

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Ich darf die Opfer eines Unrechtsgesetzes doch wohl bedauern, oder? Und als solches sehe ich unsere Waffen- und Sprengstoffgesetze nunmal.

Natürlich halte ich mich stets an die gültigen Gesetze, auch wenn ich sie persönlich für falsch halte.

Es ist leider so das bei einer HD sämtliche Waffen ja sogar Waffenachbildungen die nicht schussfähig sind erstmal zur

"Prüfung" mitgenommen werden auch wenn den beschlagnahmenden Beamten von vornherein klar ist das die Gegenstände

schussunfähig sind und eher in die Rubrik Dekoration fallen wie zum Beispiel die 1911er aus Zinkspritzguss für 60,00 EUR

die man noch vor ca 15 Jahren bei gewöhnlichen Katalogen ganz ohne Altersnachweis (weil keine Waffe!) bestellen konnte!

Auch Einhandmesser werden gerne regelmässig mitgenommen mit dem Verweis das,daß verbotene Gegenstände seien.

Obwohl diese nicht mal geführt worden und ein Besitz völlig legal ist.

Selbst Klappmesser und sogar Werkzeuge werden gerne mal mitgenommen um diese dann auf Tischen vor der Presse

ausbreiten zu können,darunter sogar Funkgeräte und ähnlicher Kleinkram.

Dazu kommt das man heute recht einfach HDs durchführen kann wo man früher noch Beishemmung hatte.

Damit will man der "Öffentlichkeit" weismachen wie "wichtig" diese sinnlosen tief in Bürgerrechte eingreifenden Maßnahmen

sind, mit irgendwas muss man seine Existenz und Bezahlung wohl rechtfertigen nur wenn die xxx.Frau vergewaltigt wurde

oder einem Bürger auf dem Bahnhof der Schädel zertreten wurde ist mal wieder keine Polizei vor Ort gewesen.

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Er wurde nicht dafür bestraft das sein Sohn auf illegale weise Zugriff zu den Waffen bekommen hat, und das ist doch schon mal etwas. Obwohl er beim Thema Schlüssel alles richtig gemacht hat, hätte ich der Justiz bei diesem heiklem Thema trotzdem schlimmeres zu getraut.

Er wurde für eine umgebaute Waffe und zuviel SP bestraft, und wenn es so war, dann wurde er völlig zu Recht verknackt!

Und jetzt bedanke ich mich nochmal bei Fyodor, ich hab nämlich "LR410" gegoogelt und ungewollt Bilder von Penissen als Ergebniss bekommen :rtfm:

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Er wurde nicht dafür bestraft das sein Sohn auf illegale weise Zugriff zu den Waffen bekommen hat, und das ist doch schon mal etwas. Obwohl er beim Thema Schlüssel alles richtig gemacht hat, hätte ich der Justiz bei diesem heiklem Thema trotzdem schlimmeres zu getraut.

Er wurde für eine umgebaute Waffe und zuviel SP bestraft, und wenn es so war, dann wurde er völlig zu Recht verknackt!

Und jetzt bedanke ich mich nochmal bei Fyodor, ich hab nämlich "LR410" gegoogelt und ungewollt Bilder von Penissen als Ergebniss bekommen :rtfm:

Wie Fyodor schon richtig erwähnt hat wem wurde letztlich ein Schaden zugefügt?

Das ist beim bloßen Drogenbesitz ähnlich (nicht Verkauf an Schulkinder) .

Strafe nur der Strafe wegen ?

Was wenn wieder ein Gesetz geschaffen wird was das Sagen der Meinung unter Strafe stellt?

Sich dagegen auflehnen und auf das Grundgestz berufen oder weil Angst vor Strafe wieder kuschen

wie im dritten Reich, in China oder unter Putin wenn man manche Beiträge analysiert könnte man

denken die einige haben sich schon entschieden und sich für Variante 2 entschieden.

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Er hat gegen das WaffG und das SprengG verstoßen, das ist doch einfach zu verstehen. Nach deiner Logik sollte ein Mordversuch auch ohne Strafe begehbar sein...

Wenn ich mal wieder Post mit nem tollen Schwarzweiß bild von mir in meinem Auto bekomme, dann werde ich auch Einspruch einlegen. Ich hab ja schließlich niemandem geschadet ;)

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Er wurde nicht dafür bestraft das sein Sohn auf illegale weise Zugriff zu den Waffen bekommen hat, und das ist doch schon mal etwas. ...

Richtig!

In den Artikeln und Foren der Zeitungen ist er dafür verrissen worden und jetzt kommt das Thema Aufbewahrung offnbar nicht als Urteilsgrund in Betracht.

Die zu große Menge Treibladungsmittel und die illegale Plempe waren halt als "Beifang" bei der HD dabei.

Er hätte das verhindern können, indem er beiden nicht bzw nicht in der Menge gehabt hätte.

Eigentlich war der Sohn der Täter (der hat ja schon viereinhalb Jahre bekommen), aber nun darf der Vater halt auch die Waffen abgeben. Bildlich gesprochen.

Hoffentlich lernen einige draus!

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Er hat gegen das WaffG und das SprengG verstoßen, das ist doch einfach zu verstehen. Nach deiner Logik sollte ein Mordversuch auch ohne Strafe begehbar sein...

Wenn ich mal wieder Post mit nem tollen Schwarzweiß bild von mir in meinem Auto bekomme, dann werde ich auch Einspruch einlegen. Ich hab ja schließlich niemandem geschadet ;)

Der kommentar ist wirklich merk-und denkbefreit den eine Waffe die sich in einer Privatwohnung oder Haus befindet und

vor sich dahingammelt schadet wirklich niemanden.

Wenn du hingegen mit deinem Wagen zu schnell fährst und das Leben von anderen Bürgern gefährdest hingegen schon!

Und wer einen versuchter Mord mit einem lediglichen Besitz einer Sache auf die gleiche Stufe stellt ist auch nicht gerade

besonders helle gell, schon mal was im Polizeijargon von Verhältnismäßigkeit gehört?! Herr wirf Hirn runter!

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Es ist ein toller Charakterzug wenn man sofort persönlich wird sobald einem die Argumente ausgehen :D

Er hat gegen ein Gesetz verstoßen, verstehe es oder lass es sein. Wieso versuchst du mich von deiner unsinnigen Meinung zu überzeugen?

Wenn es nach dir geht ist jede illegale Waffenbesitz nicht strafbar, weil es ja keinem schadet wenn ich ne Panzerfaust im Keller habe.

Die Gesetze zum lagern von Sprengstoffen haben einen Grund, wenn er 3kg Schwarzpulver im Keller hat ist das zu viel. Er gefährdet damit sich und seine Familie. Ich behaupte dass das gefährlicher ist, als mit 38 durch ne 30er zone zu fahren...

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