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Erwerbsstreckungsgebot; Verhältnis Sportwaffen- und Jagdwaffenerwerb


karlyman

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Als Sportschütze bin ich ja seit Jahren mit dem Erwerbsstreckungsgebot (2/6 Mon.) vertraut; dieses erstreckt sich nach einschlägiger, neuerer Rechtsprechung auch auf waffenrechtliche Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 WaffG (WBK Gelb). Seit einiger Zeit bin ich auch Jäger, und für den Jagdwaffenerwerb (im Rahmen der dortigen Begrenzungen) gibt es bekanntlich kein Erwerbsstreckungsgebot.

Nun interessiert mich aber das Verhältnis der beiden Bedürfnis-Bereiche zueinander, was die Erwerbsstreckung angeht.

Folgende Situation:

Ich habe in den letzten beiden Monaten 2 Jagdbüchsen auf jagdliches Bedürfnis erworben.

Nun möchte ich kurzfristig eine weitere Waffe (günstige Gelegenheit; nicht jagdliche Kurzwaffe auf WBK Gelb, somit: schießsportliches Bedürfnis) erwerben.

Wie seht ihr die rechtliche Situation?

Kann dem Erwerb der KW auf "Gelb" der vorherige Erwerb von zwei Jagdwaffen entgegengehalten (und diese somit als nach 2/6 "unzulässige dritte" Waffe gerechnet) werden?

Oder ist 2/6 völlig ohne Beachtung jagdlicher Waffenerwerbe zu betrachten?

Würde mich sehr interessieren.

Gruß,

karlyman

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Oder ist 2/6 völlig ohne Beachtung jagdlicher Waffenerwerbe zu betrachten?

Eindeutig ja!

( Daß dies ein SB aufgrund seines Kleinkleckersdorfer Landrechts evtl.

anders sieht, natürlich nicht ausgeschlossen, aber vom Gesetz her klar. )

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Als Sportschütze bin ich ja seit Jahren mit dem Erwerbsstreckungsgebot (2/6 Mon.) vertraut; dieses erstreckt sich nach einschlägiger, neuerer Rechtsprechung auch auf waffenrechtliche Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 WaffG (WBK Gelb).

Nicht nur aufgrund einschlägiger neuerer Rechtsprechung, die gab es schon Ende 2007, es wurde im April 2008 auch § 14 WaffG entsprechend geändert.

Kann dem Erwerb der KW auf "Gelb" der vorherige Erwerb von zwei Jagdwaffen entgegengehalten (und diese somit als nach 2/6 "unzulässige dritte" Waffe gerechnet) werden?

Nein. Die 2/6-Regelung gilt nur für Waffen, die aufgrund eines Bedürfnisses nach § 14 WaffG erworben wurden. Jäger, Sammler, Erben, gefährdete Personen usw. sind davon nicht betroffen.

Oder ist 2/6 völlig ohne Beachtung jagdlicher Waffenerwerbe zu betrachten?

Ja.

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